W 8090 Staatskanzlei Zurich 413.112 Marz 1982 Reglement für die Lehrerkonferenz der Berufsschulen des Kantons Zürich (vom 28. August 1968)' A. Grundlage, Mitgliedschaft und Aufgaben 9: 1. Die Lehrerschaft der anerkannten gewerblichen und kaufmannischen Berufsschulen bildet gemass 9: 3 des kantonalen Gesctzes vom 3. Dezember 1967 betreffend den VOIIZU~ des Bundesgesetzes über die Berufsbildung die kantonale Lehrerkonferenz der Berufsschulen'. 9 2. Mitglieder der Konferenz mit Stinimrecht sind die L,ehrer mit mindestens 14 Wochenstunden sowie die Schulleiter. Zur Lehrerkonferenz werden auch eingeladen und haben beratende Stimme mit Antragsrecht: Lehrer mit weniger als 14 Wochenstunden: pensionierte Lehrer und Schulleiter gemäss D 2 Abs. 1; die Volkswirt\chaftsdirektion: die Mitglieder der kantonalen Kommission fur die berufliche Ausbildung. 8 3. Die Lehrerkonferenz hat folgende Aufgaben: Forderung des Unterrichts an den Berufsschulen: Ausubung des Vernehmlassungs- und Antragsrechtes gemiiss $ 4 des Voiizugsgese tzes'; Wahlvorschlage für Kommissionen. in denen die Lehrerkonferenz vertreten ist; Stellungnahme zu Schulfragen; Pflege des Kontaktes mit Behorden, Berufsverbanden und anderen Schulen : Weiterbildung der Lehrerschaft: Förderung der kollegialen Verbundenheit. os 33, 88. I Vom Regierungsrat erlassen 413.11 INFO-PARTNER
413.112 Reglement fur die Lehrerkonferenz der Berufsschulen B. Organisation 8 4. Die Vollversammlung der Mitglieder und der Vorstand bilden die Organe der Lehrerkonfrrenz. I. Die Vollversammlung D 5. Die Vollversammlung ist das oberste Organ der Lehrerkonferenz. Sie findet ordentlicherweise jahrlich einmal statt. Der Vorstand kann die Vollversammlung ausserordentlicherweise einberufen. wenn dringende Geschäfte es erfordern. Ausserdem können die Volkswirtschaftsdirektion. ein Funftel der stimmberechtigten Mitglieder oder die Konvente von vier Berufsschulen beim Vorstand die Einberufung einer ausserordentlichen Vollversammlung verlangen.' 9 6. Die ordentliche Vollversanimlung wird unter Bezeichnung der Traktanden mindestens 25 Tage vor der Durchführung im Schulblatt angekündigt. Die Mitglieder werden uberdies persönlich eingeladen. Eine ausserordentliche Vollversamnilung kann mit einer Einladung an die Leiter der gewerblichen und kaufmannischen Berufsschulen zuhanden der Konferenzmitglieder erfolgen. Die Einladung muss die Traktanden bezeichnen und mindestens 10 Tage vor der Durchführung zugestellt werden.' Die Teilnahme ist fur die stimmberechtigten Konferenzmitglieder obligatorisch. ist ein Mitglied aus wichtigen Gründen verhindert, an der Versammlung teilzunehmen. so ist es verpflichtet. sich beim Prasidenten vor oder innert acht Tagen nach der Versammlung schriftlich zu entschuldigen,' Der Vorstand kann Bussen wegen unentschuldigten Wegbleibens beschliessen.3 5 7. In die Kompetenz der Vollversammlung fallen folgende Geschäfte: a) Beschlussfassung uber Geschafte, die vom Vorstand oder von der Direktion der Volkswirtschaft vorgelegt werden; b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Prasidenten; c) Wahl des Prasidenten und von zehn Mitgliedern des Vorstandes: I Fassung gemnss RRB vom 10 Februar 1982 (OS 48.....). 2 Urspriinglich Ahs. 2 Ursprunglich Abs 3. 2
Reglement fur die Lehrerkonferenz der Berufsschulen 413.112 d)' Wahl der Delegierten; e)' Antrage auf Anderungen des Konferenzreglementes: f) und g).2 0 8. Den Vorsitz der Vollversammlung führt der Konferenzpräsident. das Protokoll ein Aktuar. S 9. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen. Auf Antrag eines Fünftels der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer werden die Wahlen und Abstimmungen geheim durchgefihrt. Im ersten Wahlgang gilt das absolute Mehr der abgegebenen Stimmen, in den weiteren Wahlgangen und bei Abstimmungen das einfache Mehr. Beschlüsse uber Anträge auf Änderungen dieses Reglements unterliegen einem Zweidrittelsmehr der anwesenden Stimmberechtigten. 0 10.' In der Vollversammlung kann nur über Geschafte abgestimmt werden, die vom Vorstand vorberaten und auf der Traktandenliste aufgeführt sind. 11. Jedes stimmberechtigte Konferenzmitglied ist berechtigt, zuhanden des Vorstandes über Gegenstande. die in die Befugnis der Lehrerkonferenz fallen. schriftlich formulierte und begrundete Antrage zu stellen. Diese mussen mindestens 15 Tage vor der Vollversammlung dem Prasidenten eingereicht werden. Bei einer ausserordentlichen Vollversammlung legt der Vorstand eine den Umstanden angemessene Eingabefnst fest.' Ist die Lehrerkonferenz zustandig, so hat der Vorstand die rechtzeitig eingereichten Anträge mit seiner Stellungnahme der Vollversammlung vorzulegen. II. Die Delegiertenversarnmlun$ 5 1 la. Die Delegiertenversammlung besteht aus 31 Delegierten der gewerblich-industriellen Berufsschulen, aus 16 Delegierten der kaiifrnannischen Berufsschulen und aus 2 Delegierten der Heim- und Sonderschulen. Jede Schule. mit Ausnahme der Heim- und Sonderschulen. I Fassung gemass RRB vom 10 Februar 1982 (OS 48,,.). Aufgehohen durch RRB vom 10. Februar 1982 (OS 48, ) ' Titel mit $5 1 la-lle eingefugt durch RRB vom 10. Februar 1982 (OS 48.. ) 3
413.112 Reglement fur die Letirerkoiiferenz der Berufsschulen hat Anspruch auf mindestens einen Delegierten. Die Vollversammlung legt die weitere Aufteiluiig der Sitze auf die einzelnen Schulen fest. Den Vorsitz der Delegiei.tenversammlutip führt der Konferenzprasident. das Protokoll ein Aktuar. 9: 1 I b. Die Delegierten werden von der Vollversammlung gewählt. Ihre Amtsdauer entspricht derjenigen des Vorstandes. Die Vorstandsmitglieder zahlen ais gewahlte Delegierte. 5 1 IC. Die Delegierten\.ersriinmlung wird vom Vorstand mindestens 10 Tage vor der Durchfuhrung einberufen. 5 lld. Zur Behandlung von Geschaften. die ausschliesdich die Interessen der industriell-gewerblichen oder der kaufmannischen Berufsschulen betreffen. konnen Teilversammlungen einberufen werden, die unter dem Prasidenten beziehungsweise dem Vizepräsidenten tagen. lle. In die Kompetenz der Delegiertenversammlung fallen folgende Geschäfte: a) Beschlus5fassung uber Vernehmlassungen sowie über weitere Geschafte von besonderer Tragweite, die ihr vom Vorstand vorgelegt werden; b) Stellungnahmen zu Antragen auf Anderung des Konferenzreglementes zuhanden der Vollversammlung: c) Wahlvorschlage für Kommissionen. III. Der Vorstand 3 12. Der Vorstand besteht aus dem Prasidenten und zehn Mitgliedern. In der Regel setzt sich der Vorstand aus sechs Vertretern der gewerblichen und vier Vertretern der kaufmännischen Berufsschulen zusammen. Der Prasident wechselt in der Regel mit jeder Amtsdauer und ist abwechslungsweise ein Vertreter der gewerblichen oder der kaufmännischen Richtung. wobei der Vizepräsident der anderen Berufsschulrichtung anzugehoren hat.' Im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. 4 I Fassung gemass RRB vom líl Februar 1982 (OS 18....).
Reglement für die Lehrerkonferenz der Berufsschulen 413.112 0 13. Die Amtsdauer des Vorstandes betragt vier Jahre; einmalige Wiederwahl ist mit Ausnahme des Präsidenten moglich. Stimmberechtigte Konferenzmitglieder sind verpflichtet, die Wahl für eine Amtsdauer anzunehmen. Q 14.' Der Vorstand führt die Geschafte der Konferenz. Er organisiert die Vollversammlung und die Delegiertenversammlung. vollzieht deren Beschlusse und vertritt die Lehrerkonferenz nach aussen. 15. Der Vorstand kann Schulleiter oder Lehrer einzelner Fachgruppen zu konsultativen Besprechungen einladen. 7... Q 16. Der Vorstand versammelt sich so oft, als es die Geschäfte erfordern. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit des Vorstandes anwesend ist. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimniengleichheit entscheidet der Präsident. 9: 17. Die Entschadigung der Vorstandsmitglieder fur Sitzungen und Einzelaufträge richtet sich nach den kantonalen «Vorschriften uber die Entschädigung der Mitglieder von Kommissionen und Behörden sowie von nebenamtlich ausgeübten Funktionem. Auslagen der Konferenz werden von der Volkswirtschaftsdirektion gegen Rechnung vergutet. C. Schlussbestimmung 9: 18. Das vorstehende Reglement tritt am Tage nach der amtlichen Veroffentlichung in Kraft.... ' Fassung gemass RRB vorn 10. Februar 1982 (OS 48,...). ' Aufgehoben durch RRB vom 10. Februar 1982 (OS 48....). 5.,.,.. _,. I. I. <....-,., -e*.