Konsiliararztvertrag zwischen. -im Folgenden Konsiliararzt - und dem Krankenhaus... vertreten durch... -im Folgenden Krankenhaus wird nachfolgender Konsiliararztvertrag geschlossen. 1 Vertragsgegenstand (1) Der Konsiliararzt ist Facharzt für. Er erbringt im Fachgebiet die vom Krankenhaus angeforderten konsiliarärztlichen Leistungen bei Patienten, die im Krankenhaus vollstationär (alternativ oder kumulativ: vor-/nachstationär, teilstationär) versorgt werden. (2) Konsiliarärztliche Leistungen im Sinne dieses Vertrages sind: (3) Der Leistungsumfang der konsiliarärztlichen Leistungen wird nach den Anforderungen des Einzelfalls durch den zuständigen leitenden Abteilungsarzt des Krankenhauses oder seines Vertreters auf dem Konsilschein bestimmt. Das Krankenhaus teilt dem Konsiliararzt mit dem Konsilschein bei der Erteilung des Auftrages zur Erbringung konsiliarärztlicher Leistungen mit, ob der Patient zum Personenkreis gem. 5 oder 6 dieses Vertrages gehört. 2 Leistungen des Krankenhauses (1) Das Krankenhaus stellt dem Konsiliararzt die für die konsiliarärztlichen Leistungen erforderlichen Räumlichkeiten, Einrichtungen, Untersuchungs- und Behandlungsgeräte sowie die notwendigen Sachmittel und das nichtärztliche Personal zur Verfügung. (2) Werden Leistungen erbracht, bei denen eine ärztliche Assistenz erforderlich ist, stellt das Krankenhaus dem Konsiliararzt auch die erforderliche ärztliche Assistenz. (3) Dem Konsiliararzt steht es frei, bei der Erbringung seiner konsiliarärztlichen Leistungen im Krankenhaus eigene Untersuchung- und/oder Behandlungsgeräte zu verwenden. Der
Konsiliararzt hat in diesem Fall jedoch keinen Anspruch auf Entschädigung durch das Krankenhaus. 3 Umfang und Durchführung der konsiliarärztlichen Leistungen (1) Der Konsiliararzt erbringt seine Leistung höchstpersönlich unter Wahrung des Facharztstandards und unter Beachtung der Hygienerichtlinien des Krankenhauses. (2) Der Konsiliararzt ist zur standardgemäßen, den Anforderungen des Krankenhauses entsprechenden ärztlichen Dokumentation seiner konsiliarärztlichen Leistungen verpflichtet. Er ist insbesondere verpflichtet, die erhobenen Befunde, die sich daraus ergebenden Beurteilungen, Operationsberichte, gefertigte Röntgenaufnahmen, Elektrokardiogramme und ähnliche Unterlagen und Aufzeichnungen für die Krankendokumentation zu erfassen und dem Krankenhaus zur Verfügung zu stellen. (3) Der Konsiliararzt ist verpflichtet, die für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Krankenhauses erlassenen Regelungen, insbesondere die Arbeitszeitregelungen, zu beachten. 4 Rechtliche Stellung des Konsiliararztes (1) Der Konsiliararzt erbringt seine Leistungen selbstständig und höchstpersönlich. Er ist in seiner ärztlichen Tätigkeit weisungsfrei und in seiner Verantwortung in Diagnostik und Therapie unabhängig und nur den Regeln der ärztlichen Kunst und dem Gesetz verpflichtet. (2) Der Konsiliararzt steht zum Krankenhaus weder in einem Anstellungsverhältnis noch in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis. (3) Der Konsiliararzt erbringt im Rahmen von totalen Krankenhausaufnahmeverträgen, je nach Fall mit Arzt-Zusatzvertrag, seine Leistungen für das Krankenhaus. Die vertragliche Beziehung besteht gegenüber dem Krankenhaus und nicht gegenüber dem Patienten. (4) Der Konsiliararzt ist im Rahmen seiner konsiliarärztlichen Tätigkeit gegenüber den von ihm vom Krankenhaus hinzugezogenen ärztlichen und nicht-ärztlichen Mitarbeitern weisungsbefugt. 5 Abrechnung und Vergütung bei Wahlleistung (1) Der Konsiliararzt rechnet bei Patienten, die wahlärztliche Leistungen mit dem Krankenhaus vereinbart haben, seine Leistungen direkt gegenüber dem Patienten ab. (2) Das Krankenhaus stellt sicher, dass die Patienten vor der Erbringung der konsiliarärztlichen Leistung eine rechtswirksame Wahlleistungsvereinbarung gem. 22 Abs. 2 Bundespflegesatzverordnung (BPflV) bzw. 17 Abs. 2 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) unterzeichnen, die auch bezüglich der konsiliarärztlichen Leistung Wirkung entfaltet.
(3) Die Berechnung der Vergütung erfolgt nach der Maßgabe der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in der jeweils gültigen Fassung. 6 Abrechnung und Vergütung bei Regelleistungen (1) Bei Regelleistungspatienten, bei denen die konsiliarärztliche Leistung Teil der allgemeinen Krankenhausleistungen ist, rechnet der Konsiliararzt gegenüber dem Krankenhaus ab. (2) Der Konsiliararzt erhält für die vom Krankenhaus zu vergütende Leistung ein Entgelt nach Maßgabe der GOÄ in der jeweils gültigen Fassung. Die Höhe der einzelnen Gebühr richtet sich nach dem X-fachen Gebührensatz des Gebührenverzeichnisses der GOÄ. (3) Die Inanspruchnahme von Personal, Räumlichkeiten, Untersuchungs- und Behandlungsgeräten, ist in der Bemessung der Vergütung berücksichtigt. Ein Nutzungsentgelt ist in diesen Fällen nicht an das Krankenhaus zu entrichten. (4) Die gegenüber dem Krankenhaus abzurechnenden Entgelte sind jeweils zum in Rechnung zu stellen und werden mit Ablauf von nach Zustellung der Rechnung fällig. Zahlungen erfolgen unter dem Vorbehalt, dass die Patienten/Kostenträger ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommen. (Alternativ: Zahlungen erfolgen unabhängig davon, ob der Patient bzw. Kostenträger seinen Zahlungsverpflichtungen im Verhältnis zum Krankenhaus nachkommt.) 7 Nutzungsentgelt (1) In den Fällen des 5 hat der Konsiliararzt dem Krankenhaus die durch die Inanspruchnahme des Krankenhauses entstehenden Kosten zu erstatten. (2) Das Nutzungsentgelt wird in Form von Festbeträgen pauschaliert. Die Festbeträge ergeben sich aus der Anlage... dieses Vertrages. Der Ausgleich der folgenden Kostenarten wird durch die Festbeträge abgedeckt: Personalkosten, Kosten der Nutzung von Räumen, Einrichtungen und Geräten, Sonstige Sachkosten im betriebswirtschaftlichen Sinne. (fakultativ:) Arzneimittel und Verbrauchsmaterialien, die aus den Beständen des Krankenhauses entnommen werden, sind entweder in natura zu ersetzen oder mit dem Einstandspreis des Krankenhauses zu erstatten. (3) Das Krankenhaus erstellt (fakultativ:) monatlich/quartalsweise/jährlich eine Abrechnung über das zu zahlende Nutzungsentgelt an den Konsiliararzt. Die Zahlung des Nutzungsentgelts wird jeweils einen Monat nach Zustellung der Rechnung fällig. Gerät der Konsiliararzt mit der Zahlung in Verzug, ist das Krankenhaus berechtigt, Zinsen in Höhe von...% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. 8
Verhinderung/Vertretung (1) Der Konsiliararzt wird das Krankenhaus im Falle einer etwaigen Verhinderung bei der Erbringung seiner konsiliarärztlichen Leistungen spätestens vorher, bei unvorhersehbarer Verhinderung unverzüglich, unterrichten. (2) Die Vertragsparteien treffen eine einvernehmliche Regelung hinsichtlich der Vertretung des Konsiliararztes für die Zeit seiner Verhinderung. 9 Haftung (1) Der Konsiliararzt stellt das Krankenhaus von allen Schadensersatzansprüchen Dritter aus der Erbringung seiner konsiliarärztlichen Leistungen frei. Er haftet entweder unmittelbar gegenüber dem Patienten oder erstattet bei einer Inanspruchnahme des Krankenhauses diesem im Innenverhältnis alle in diesem Zusammenhang entstehenden Aufwendungen. (2) Der Konsiliararzt schließt für die Leistungen, die er aufgrund dieses Vertrages erbringt, eine Haftpflichtversicherung mit angemessener Deckungssumme ab und weist die Versicherung dem Krankenhaus nach. (3) Hat sich der Konsiliararzt zur Erfüllung seiner konsiliarärztlichen Leistungen nichtärztlichem oder ärztlichem Personal des Krankenhauses bedient, gelten diese als seine Erfüllungsgehilfen. 10 Zustimmungsvorbehalt Der Abschluss eines weiteren Konsiliararztvertrages mit Dritten für das in 1 Abs. 1 Satz 2 dieses Vertrages genannten Fachgebiet, bedarf während der Vertragsdauer der Zustimmung der jeweils anderen Partei dieses Vertrages. 11 Vertragsdauer/Kündigung (1) Das Vertragsverhältnis beginnt am und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. (2) Der Vertrag kann mit einer Frist von 6 Wochen zum Ende eines Quartals gekündigt werden. (3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. (4) Die Kündigung bedarf der Schriftform. 12 Schlussbestimmungen (1) Die Parteien erhalten jeweils eine Ausfertigung dieses Vertrages.
(2) Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung des Schriftformerfordernisses selbst. Durch eine von den Regelungen dieses Vertrages abweichende Übung werden Rechte und Pflichten nicht begründet. (3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt. Die Parteien sind in diesem Fall verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem ursprünglichen Regelungsziel unter Beachtung der erkennbaren wirtschaftlichen Zielsetzung dieser Vereinbarung sowie der arzt- und krankenhausrechtlichen Vorgaben möglichst nahe kommt. Das gleiche gilt sinngemäß auch für den Fall, das nach Vertragsschluss eine Regelungslücke entsteht oder festgestellt wird. Ort, Datum... Krankenhaus Konsiliararzt