zur Änderung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes V o r b l a t t

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Gesetz zur Änderung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes V o r b l a t t A) Problem Einige schulfinanzierungsrechtliche Fragen bedürfen der Umsetzung bzw. Lösung durch den Gesetzgeber; damit verbunden sind Rechtsbereinigungen sowie Anpassungen an geänderte Rahmenbedingungen erforderlich. Der Regelungsbedarf wird ferner zum Anlass genommen, insbesondere die im Gesetz enthaltenen Übergangsvorschriften auf fortbestehende Praxisrelevanz zu überprüfen und die Regelungen wo möglich zu straffen. Die inhaltlichen Hauptpunkte sind folgende: 1. Finanzierung nichtstaatlicher Gymnasien, Realschulen, Schulen des Zweiten Bildungswegs und Freier Waldorfschulen (ab Jgst. 5) Die Lehrpersonal- und Betriebszuschüsse an kommunale und private Gymnasien, Realschulen, Schulen des Zweiten Bildungswegs und Freie Waldorfschulen (ab Jgst. 5) sind nach dem Ergebnis der gesetzlich vorgegebenen turnusmäßigen Überprüfung anzupassen. Dazu ist es unabdingbar, die zeitlich abgeschlossene Einführungsphase des achtjährigen Gymnasiums und der neuen Gymnasialen Oberstufe rechtsbereinigend abzubilden sowie deren gegenwärtige Bezuschussung einzubeziehen. Zudem ist bei den Zuschüssen in einigen Einzelaspekten veränderten tatsächlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. 2. Heimkostenzuschüsse bei Förderschulen Die Kosten der Heim- oder Familienunterbringung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind grundsätzlich von der Sozial- und Jugendhilfe zu tragen. Lediglich in Ausnahmefällen sind Zuschüsse nach dem BaySchFG möglich. In der Vergangenheit wurde dieser Vorrang der Sozial- und Jugendhilfe gegenüber dem Schulfinanzierungsrecht von den zuständigen kommunalen Sozial- und Jugendhilfestellen nicht immer berücksichtigt. Nach entsprechenden Feststellungen der staatlichen Rechnungsprüfung ersuchte der Bayerische Landtag die Staatsregierung, entsprechend den Anregungen des Bayerischen Obersten Rechnungshofs einen rechtmäßigen und landeseinheitlichen Vollzug sicherzustellen.

- 2-3. Lernmittelfreiheit an Förderschulen Die im Bereich bestimmter Förderschwerpunkte bereits bestehende erweiterte Zweckbindung der staatlichen Zuschüsse zu den Kosten der Lernmittelfreiheit erweist sich im praktischen Vollzug partiell als nicht weitreichend genug. B) Lösung 1. Finanzierung nichtstaatlicher Gymnasien, Realschulen, Schulen des Zweiten Bildungswegs und Freier Waldorfschulen (ab Jgst. 5) Die maßgeblichen Zuschusstabellen werden angemessen angepasst; die erhebliche Steigerung der Finanzierung kommt kommunalen und privaten Schulen zugute. Zugleich werden die Zuschläge zur Bezuschussung von achtjährigem Gymnasium und gymnasialer Oberstufe in die gesetzliche Regelung integriert und damit der rechtliche Interimszustand beendet. Auf diese Weise wird auch eine eindeutige Basis geschaffen, auf der etwaige künftige schulrechtliche Weiterentwicklungen aufsetzen können. Die daneben erforderlichen Anpassungen an veränderte tatsächliche Gegebenheiten werden vorgenommen. 2. Heimkostenzuschüsse bei Förderschulen Entsprechend der bereits etablierten Vollzugspraxis wird der Anwendungsbereich der Vorschriften beschränkt sowie ein Nachrang der Zuschüsse nach dem Schulfinanzierungsrecht nicht nur gegenüber den Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, sondern auch gegenüber den Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und dem Asylbewerberleistungsgesetz formuliert. 3. Lernmittelfreiheit an Förderschulen Die Verwendbarkeit der Zuschüsse für schulbuchersetzende Materialien in den Fällen besonderen Förderbedarfs wird adäquat erweitert. C) Alternativen Keine.

- 3 - D) Kosten, Konnexität 1. Kosten für den Staat: Die Anpassung der Zuschusstabellen für die Finanzierung nichtstaatlicher Gymnasien, Realschulen, Schulen des Zweiten Bildungswegs und Freier Waldorfschulen ab Jgst. 5 führt ab dem 1. Januar 2018 zu jährlichen Mehrkosten i.h.v. ca. 28,3 Mio.. Die weiteren Modifikationen in der Finanzierung dieser Schulen führen im Saldo zu jährlichen Mehrausgaben i.h.v. ca. 0,5 Mio.. Die übrigen Änderungen verursachen keine Kosten. 2. Kosten für die Kommunen Die Änderungen verursachen keine Kosten. Die Änderung der Heimkostenzuschüsse bei Förderschulen bildet lediglich die Vollzugspraxis ab, die sich in den letzten Jahren nach der Beanstandung durch die Rechnungsprüfung und nach den Beschlüssen des Bayerischen Landtags entwickelt hat. Den kommunalen Sachaufwandsträgern wird durch dieses Gesetz keine Verpflichtung nach Art. 83 Abs. 3, 6 BV auferlegt. Nähere Erläuterungen zu Fragen des Konnexitätsausgleichs für den Bereich der kommunalen Gymnasien enthält die Gesetzesbegründung. 3. Kosten für die Wirtschaft und den Bürger Die Änderungen verursachen im Saldo keine Kosten.

- 4 - Gesetz zur Änderung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes und der Ausführungsverordnung Schulfinanzierungsgesetz 1 Änderung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes Das Bayerische Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 455, 633, BayRS 2230-7-1-K), das zuletzt durch Art. 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (GVBl S. 399) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu Art. 9 wird wie folgt gefasst: Art. 9 Schulverband. b) In den Angaben zu den Art. 10 und 19 werden jeweils die Wörter Gastschülerinnen und Gastschüler durch die Wörter Gastschüler, Verordnungsermächtigung ersetzt. c) Der Angabe zu Art. 23 wird das Wort, Verordnungsermächtigung angefügt. d) Die Angabe zu Art. 25 wird wie folgt gefasst: Art. 25 Betriebskosten und Zuschüsse. e) Die Angaben zu den Art. 26 und 27 werden wie folgt gefasst: Art. 26 (aufgehoben)

- 5 - Art. 27 (aufgehoben). f) Der Angabe zu Art. 32 wird das Wort, Verordnungsermächtigung angefügt. g) Die Angaben zu den Art. 54, 55 und 56 werden wie folgt gefasst: Art. 54 (aufgehoben) Art. 55 (aufgehoben) Art. 56 (aufgehoben). h) In der Angabe zu Art. 57a werden die Wörter Übergangsregelung für gestrichen. i) Nach Art 57a wird folgende Angabe eingefügt: Art. 57b Lehrpersonal- und Betriebszuschüsse an kommunale und private Gymnasien für die Jahre 2005 bis 2017. j) Die Angabe zu Art. 60 wird wie folgt gefasst: Art. 60 Verordnungsermächtigungen. k) Die Angabe zu Art. 62 wird die Angabe zu Art. 61 und wird wie folgt gefasst: Art. 61 Inkrafttreten, Außerkrafttreten. 2. Art. 1 wird wie folgt gefasst: Art. 1 Geltungsbereich Dieses Gesetz gilt für öffentliche Schulen (Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen BayEUG), Ersatzschulen (Art. 3 Abs. 2, Art. 91 BayEUG) und Schulvorbereitende Einrichtungen

- 6 - (Art. 22 Abs. 1 BayEUG) im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst (Staatsministerium). 3. In Art. 3 Abs. 2 Nr. 7 werden die Wörter (bei Berufsschulen einschließlich der Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung) durch die Wörter bei Berufsschulen einschließlich der Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung ersetzt. 4. Art. 8 wird wie folgt geändert: a) In Abs. 3 werden die Wörter für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst gestrichen. b) Es wird folgender Abs. 5 angefügt: (5) Vertragliche Verpflichtungen kommunaler Körperschaften, zum Schulaufwand privater Förderschulen oder privater Schulen für Kranke beizutragen, bleiben unberührt. 5. Art. 9 wird wie folgt gefasst: Art. 9 Schulverband (1) 1 Mit der Errichtung einer Grundschule oder Mittelschule für das Gebiet mehrerer Gemeinden oder Teilen davon (Verbandsschule) entsteht ein Schulverband aus den beteiligten Gemeinden, soweit nicht eine Regelung nach Art. 8 Abs. 3 getroffen ist oder die Aufwandsträgerschaft nach Art. 17 Abs. 1 KommZG einem Zweckverband übertragen ist, dessen Mitglieder die Gemeinden sind. 2 Auf Schulverbände finden die für Zweckverbände geltenden Regelungen entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

- 7 - (2) 1 Der Schulverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und besitzt das Recht, Dienstherr von Beamten zu sein. 2 Er ist an Stelle seiner Mitgliedergemeinden Träger des Schulaufwands für die Verbandsschule. (3) 1 In die Verbandsversammlung werden die ersten Bürgermeister der am Schulverband beteiligten Gemeinden entsandt. 2 Daneben entsenden Gemeinden, aus denen am 1. Oktober jeden Jahres 51 bis 100 Schüler die Verbandsschule besuchen (Verbandsschüler), einen und für jedes weitere angefangene Hundert Verbandsschüler nochmals einen weiteren Verbandsrat in die Verbandsversammlung. 3 Stellt eine Gemeinde wegen Rückgangs ihrer Verbandsschüler zum Stichtag zu viele Verbandsräte, sind sie durch den Gemeinderat vor der nächsten Verbandsversammlung abzuberufen. (4) 1 Ist noch kein Vorsitzender gewählt ist, wird die Verbandsversammlung durch den ersten Bürgermeister der Schulsitzgemeinde einberufen. 2 Sie muss binnen einer Woche einberufen werden, wenn es ein Viertel der Verbandsräte nach Abs. 3 verlangt. (5) 1 Die zur Deckung des Finanzbedarfs zu erhebende Umlage wird nach der Zahl der am 1. Oktober des Vorjahres bestehenden Verbandsschüler jeder Gemeinde bemessen. 2 Die Verbandsversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder Abweichendes beschließen. (6) 1 Mit der Errichtung von Förderzentren mit den Förderschwerpunkten Sehen, Hören, körperliche und motorische Entwicklung oder der Mittelschulstufe eines Förderzentrums, Förderschwerpunkt Sprache, für das Gebiet mehrerer Bezirke oder Teilen davon, eines anderen Förderzentrums oder einer Schule für Kranke für das Gebiet mehrerer Landkreise oder kreisfreier Gemeinden oder Teilen davon entsteht ein Förderschulverband oder ein Krankenhaus-Schulverband aus den beteiligten Gebietskörperschaften. 2 Die Abs. 1 bis 5 gelten entsprechend. 3 An Stelle des ersten Bürgermeisters und Gemeinderats handeln für einen Bezirk der Bezirkstagspräsident und Bezirkstag, für einen Landkreis der Landrat und Kreistag. 4 Die Rechtsaufsicht obliegt der Regierung, in deren Bezirk die Schule ihren Sitz hat.

- 8 - (7) Mit der Auflösung der Verbandsschule erlischt der Schulverband. 6. Art. 10 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter Gastschülerinnen und Gastschüler durch die Wörter Gastschüler, Verordnungsermächtigung ersetzt. b) Abs. 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 4 werden die Wörter (Deutsche Telekom AG, Deutsche Bahn AG) gestrichen. bb) In Satz 6 werden die Wörter für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst gestrichen. c) Abs. 3 Satz 2 und 3 wird durch folgenden Abs. 3 Satz 2 bis 4 ersetzt: 2 Sie beträgt bei 1. Grundschulen und Mittelschulen 1 500, 2. Realschulen und Abendrealschulen 750, 3. Gymnasien einschließlich Kollegs und Abendgymnasien 875, 4. Wirtschaftsschulen 1 500. 3 Die Pauschalen sind am 1. Juli eines jeden Haushaltsjahres fällig und werden im Abstand von zwei Jahren durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums nach folgenden Regeln angepasst: 1. Der sich aus den Pauschalen ergebende Gesamtbetrag des laufenden Schulaufwands je Schulart wird durch die im Jahr vor dem Fortschreibungsjahr anzusetzenden Schülerzahlen nach der Schüler- und Absolventenprognose geteilt und um einen Steigerungssatz von 1 v.h. pro Jahr erhöht. 2. Die sich daraus ergebenden Beträge werden auf volle 25 kaufmännisch gerundet. 4 Wird eine Schülerin oder ein Schüler nur zum Unterricht in einzelnen Unterrichtsgruppen oder Fächern einer anderen Grundschule oder Mittelschule zu-

- 9 - gewiesen (Art. 43 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BayEUG), so wird als Pauschale je Unterrichtsstunde ein Dreißigstel des Betrags nach Satz 2 festgesetzt. d) Abs. 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 Halbsatz 2 werden die Wörter Kosten der Heimunterbringung (Bereithaltungskosten) durch die Wörter Bereithaltungskosten der Heimunterbringung ersetzt. bb) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben. e) Die bisherigen Abs. 8 und 9 werden die Abs. 7 und 8. f) Es wird folgender Abs. 9 angefügt: (9) Die beteiligten kommunalen Körperschaften können abweichende Regelungen vereinbaren. 7. In Art. 11 Abs. 1 werden die Wörter für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst gestrichen und die Wörter den Landesschulen für Gehörlose und Körperbehinderte durch die Wörter der Landesschule für Körperbehinderte ersetzt. 8. Art. 12 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: (2) Abs. 1 gilt entsprechend für Fachschulen, für die am 1. Januar 1987 der Staat den gesamten Schulaufwand getragen hat. 9. In Art. 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort Zuschuss durch das Wort Lehrpersonalzuschuss ersetzt. 10. Art. 17 wird wie folgt geändert: a) In Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter (einschließlich Kollegs) durch die Wörter einschließlich Kollegs ersetzt.

- 10 - b) Abs. 2 Abschnitt A und B wird wie folgt gefasst: A: Gymnasien und Kollegs 1. Berechnung Lehrerwochenstunden (LWStd) für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 5 bis 12 und für Schülerinnen und Schüler der Kollegs Anzahl der Schüler in den Jahrgangsstufen 5 bis 12 und in den Kollegs je Schüler LWStd für die ersten Schüler 0 bis 100 1,565 LWStd 101 bis 200 1,512 100 156,50 201 bis 300 1,460 200 307,70 301 bis 400 1,408 300 453,70 401 bis 500 1,356 400 594,50 501 bis 600 1,304 500 730,10 601 bis 700 1,252 600 860,50 701 bis 800 1,252 700 985,70 801 bis 900 1,252 800 1110,90 901 bis 1000 1,199 900 1236,10 ab 1001 1,199 1000 1356,00 2. Zuschlag für Schülerinnen und Schüler des achtjährigen Gymnasiums in den Jahrgangsstufen 5 bis 10: Je Schüler in Höhe von 10,65 v.h. der durchschnittlichen Lehrerwochenstunden, d.h. der gesamten Lehrerwochenstunden nach vorstehender Tabelle für die jeweilige Schule, geteilt durch die Gesamtzahl der Schüler. 3. Zuschlag Musik: 0,261 LWStd je Schüler in den Jahrgangsstufen 5 bis 10 des Musischen Gymnasiums und in der musischen Ausbildungsrichtung 4. Oberstufenzuschlag: Anzahl der Schüler in der Oberstufe in den Jahrgangsstufen 11 bis 12 und der. Schüler in den Jahrgangsstufen II und III des Kollegs je Schüler LWStd für die ersten Schüler 0 bis 40 0,939 LWStd

- 11-41 bis 90 0,730 40 37,56 91 bis 140 0,626 90 74,06 ab 141 0,574 140 105,36 B: Realschulen: Anzahl der Schüler je Schüler für die ersten LWStd Schüler LWStd 0 bis 100 1,491 101 bis 200 1,438 100 149,10 201 bis 300 1,385 200 292,90 301 bis 400 1,331 300 431,40 401 bis 500 1,278 400 564,50 501 bis 600 1,278 500 692,30 601 bis 700 1,278 600 820,10 701 bis 800 1,225 700 947,90 ab 801 1,225 800 1070,40. 11. Art. 18 wird wie folgt geändert: a) In Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 werden die Wörter vorgeschriebenen Schülerzahl (Richtzahl) durch das Wort Schülerrichtzahl ersetzt. b) In Abs. 3 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort Zuschuss durch das Wort Lehrpersonalzuschuss ersetzt. 12. Art. 19 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter Gastschülerinnen und Gastschüler durch die Wörter Gastschüler, Verordnungsermächtigung ersetzt. b) Abs. 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter (einschließlich Kollegs) durch die Wörter einschließlich Kollegs und wird die Angabe 486 durch die Angabe 650 ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

- 12-2 Diese Pauschale ist am 1. Juli eines jeden Haushaltsjahres fällig und wird im Abstand von zwei Jahren durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums nach folgenden Regeln angepasst: 1. Der Unterschiedsbetrag zwischen einem fiktiven Lehrpersonalzuschuss von 100 v.h. nach Maßgabe der Art. 17 und 18 und dem Haushaltsansatz des Lehrpersonalzuschusses im Jahr vor dem Fortschreibungsjahr für die betreffenden Schularten insgesamt wird durch die Gesamtschülerzahl der kommunalen Schularten für das dem Fortschreibungsjahr vorvorhergehende Jahr geteilt. 2. Der so ermittelte Durchschnittsbetrag wird durch drei geteilt und auf volle 25 kaufmännisch gerundet. 13. In Art. 20 Abs. 1 wird die Angabe Art. 10 Abs. 8 durch die Angabe Art. 10 Abs. 7 ersetzt. 14. Art. 21 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter für den Erdkundeunterricht und Formelsammlungen für den Mathematik- und Physikunterricht sowie die übrigen Lernmittel (z.b. Arbeitshefte, Lektüren, Arbeitsblätter, Schreib- und Zeichengeräte, Taschenrechner) durch die Wörter und Formelsammlungen sowie die übrigen Lernmittel ersetzt. b) Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) Im Satzteil vor Nr. 1 wird das Wort Erdkundeunterricht durch das Wort Geographieunterricht ersetzt. bb) In Nr. 2 Buchst. b wird nach dem Wort Sozialgesetzbuch die Angabe (SGB 12) eingefügt. 15. Art. 22 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

- 13 - a) Satz 2 wird wie folgt gefasst: 2 An Förderschulen mit den Förderschwerpunkten Sehen, Hören, körperliche und motorische Entwicklung sowie Lernen können bis zu 50 v.h., beim Förderschwerpunkt geistige Entwicklung bis zu 100 v.h. des nach Abs. 1 zur Verfügung stehenden Betrags für die Versorgung mit schulbuchersetzenden Materialien verwendet werden, soweit dies auf Grund des besonderen Förderbedarfs erforderlich ist. b) In Satz 3 werden die Wörter für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst gestrichen. 16. Art. 23 wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift wird das Wort, Verordnungsermächtigung angefügt. b) In Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst gestrichen. 17. Art. 25 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Art. 25 Betriebskosten und Zuschüsse. b) Abs. 1 wird wie folgt gefasst: (1) Schuldner der Heimkosten sind die untergebrachten Schülerinnen und Schüler und deren Unterhaltsverpflichtete. c) Die Abs. 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

- 14 - (3) Auf Antrag wird ein der Eingliederungshilfe nach dem SGB 12 entsprechender Zuschuss gewährt, soweit zum Besuch von Schulen zur sonderpädagogischen Förderung mit den Förderschwerpunkten Lernen, Sprache sowie emotionale und soziale Entwicklung eine auswärtige Unterbringung in einem Heim notwendig ist und die Heimkosten im Einzelfall nicht nach Bundes- oder Landesrecht, insbesondere den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs, des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder des Asylbewerberleistungsgesetzes, zu tragen sind. (4) 1 Abs. 3 gilt entsprechend, wenn die Unterbringung in einer Familie erfolgt. 2 Gegebenenfalls ist zur Bemessung des Zuschusses anstelle der Heimkosten der notwendige Lebensunterhalt nach 27a Abs. 4 Satz 3 SGB 12 anzusetzen. d) Abs. 5 wird aufgehoben. 18. Die Art. 26 und 27 werden aufgehoben. 19. In Art. 29 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter sowie Rechtsträger der Religionsgemeinschaften und weltanschaulichen Gemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind gestrichen. 20. Art. 32 wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift wird das Wort, Verordnungsermächtigung angefügt. b) Abs. 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 Halbsatz 1 wird die Angabe 1 624 durch die Angabe 1 667 ersetzt. bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

- 15-4 Der in Satz 1 Halbsatz 1 genannte Zuschussbetrag wird entsprechend der Änderung des Verbraucherpreisindex für Bayern im abgelaufenen Kalenderjahr jeweils zum Schuljahresbeginn durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums angepasst. cc) In Satz 12 werden die Wörter (neuer Zweck) gestrichen. c) In Abs. 3 wird die Angabe Satz 5 durch die Angabe Satz 6 ersetzt. 21. In Art. 33 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter zur Erprobung eines vereinfachten Abrechnungsverfahrens gestrichen. 22. Art. 34 Satz 7 wird wie folgt geändert: a) In Halbsatz 1 werden die Wörter (neuer Zweck) gestrichen. b) In Halbsatz 2 werden die Wörter des neuen Zwecks durch die Wörter der neuen Zweckbestimmung ersetzt. 23. In Art. 35 werden die Wörter für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst gestrichen. 24. In Art. 36 Satz 1 wird die Angabe Art. 25 bis 27 durch die Angabe Art. 25 ersetzt. 25. In Art. 37 Satz 3 wird die Angabe Art. 10 Abs. 8 durch die Angabe Art. 10 Abs. 7 ersetzt. 26. Art. 38 wird wie folgt geändert: a) In Abs. 1 werden die Wörter Zuschuss (Betriebszuschuss) durch das Wort Betriebszuschuss ersetzt.

- 16 - b) In Abs. 2 Satzteil vor Nr. 1 wird das Wort Zuschusses durch das Wort Betriebszuschusses ersetzt. c) Es wird folgender Abs. 4 angefügt: (4) Sind bei Abendrealschulen oder Abendgymnasien die tatsächlichen Personalkosten geringer als 80 v.h. des Betriebszuschusses, so wird der Betriebszuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrags gekürzt. 27. Art. 40 wird wie folgt geändert: a) Satz 3 wird wie folgt gefasst: 3 Der Zuschusssatz beträgt 72 v.h. b) In Satz 4 Halbsatz 1 werden nach dem Wort Versorgungszuschuss die Wörter bei Abendrealschulen und Abendgymnasien eingefügt. 28. Art. 41 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter Zuschuss (Betriebszuschuss) durch das Wort Betriebszuschuss ersetzt. b) Satz 3 wird wie folgt geändert: aa) Im Satzteil vor Nr. 1 wird das Wort Zuschuss durch das Wort Betriebszuschuss ersetzt. bb) In Nr. 1 werden die Wörter (einschließlich ab 1. August 1999 errichtete Wirtschaftsschulen in dreistufiger und vierstufiger Form) durch die Wörter einschließlich ab 1. August 1999 errichtete Wirtschaftsschulen in dreistufiger und vierstufiger Form ersetzt. 29. Art. 45 wird wie folgt geändert:

- 17 - a) Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst: ; je Schülerin und Schüler der Jahrgangsstufe 13 wird ein Zuschlag von 0,8 Lehrerwochenstunden gewährt. b) In Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe Abs. 4 durch die Angabe Abs. 3 ersetzt. 30. Art. 50 wird wie folgt geändert: a) In Abs. 1 werden die Wörter zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes durch die Wörter am 1. Januar 1987 ersetzt. b) Die Abs. 5 und 6 werden aufgehoben. 31. Die Art. 54 bis 56 werden aufgehoben. 32. Art. 57a wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter Übergangsregelung für gestrichen. b) Abs. 1 wird wie folgt gefasst: (1) Für Schulträger, die nach Art. 40 in der bis zum 1. Januar 2006 geltenden Fassung zuschussberechtigt waren, gelten die Übergangsregelungen der Abs. 2 bis 7; Ernennungen, Versorgungszusagen und Beihilfeversicherungsabschlüsse werden bis zum 31. Dezember 2005 berücksichtigt. c) Die Abs. 2 bis 4 werden durch die folgenden Abs. 2 und 3 ersetzt: (2) Auf Antrag des Schulträgers werden die Versorgungs- und Beihilfeversicherungsaufwendungen für Lehrkräfte im Ruhestand, die gemäß Art. 40 in der bis zum 1. Januar 2006 geltenden Fassung zuschussfähig waren, jährlich mit 75 v.h. bezuschusst.

- 18 - (3) Auf Antrag des Schulträgers werden 30 v.h. der Versorgungsaufwendungen für eine Lehrkraft mit Anmeldung beim Versorgungsfonds der Evangelischen Landeskirche oder der Niedersächsischen Versorgungskasse, deren Versorgungszusage gemäß Art. 40 in der bis zum 1. Januar 2006 geltenden Fassung zuschussfähig war, jährlich mit 75 v.h. bezuschusst. d) Die bisherigen Abs. 5 und 6 werden die Abs. 4 und 5. e) Der bisherige Abs. 7 wird Abs. 6 und wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden die Wörter die Differenz durch die Wörter den Unterschiedsbetrag ersetzt. bb) In Satz 3 wird die Angabe Abs. 3 bis 6 durch die Wörter den Abs. 2 bis 5 ersetzt. f) Der bisherige Abs. 8 wird Abs. 7 und die Angabe Abs. 3, 5 bis 7 wird durch die Angabe Abs. 2, 4 bis 6 ersetzt. 33. Nach Art. 57a wird folgender Art. 57b eingefügt: Art. 57b Lehrpersonal- und Betriebszuschüsse an kommunale und private Gymnasien für die Jahre 2005 bis 2017 (1) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2017 werden für die Schülerinnen und Schüler des achtjährigen Gymnasiums in den Jahrgangsstufen 5 bis 10 zu den in Art. 17 Abs. 2 Abschnitt A in seiner jeweils geltenden Fassung geregelten Zuschüssen folgende Zuschläge für das achtjährige Gymnasium ausgewiesen: 1. Der G8-Zuschlag beträgt je Schülerin und Schüler

- 19 - a) im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 13,68 v.h. auf die in der Tabelle Berechnung Lehrerwochenstunden angeführten Lehrerwochenstunden in der Spalte 2: je Schüler LWStd, b) im Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2011 13,68 v.h. der durchschnittlichen Lehrerwochenstunden, d.h. der gesamten Lehrerwochenstunden nach der Tabelle Berechnung Lehrerwochenstunden für die jeweilige Schule, geteilt durch die Gesamtzahl der Schüler, c) ab dem 1. Januar 2012 10,65 v.h. der durchschnittlichen Lehrerwochenstunden, d.h. der gesamten Lehrerwochenstunden nach der Tabelle Berechnung Lehrerwochenstunden für die jeweilige Schule, geteilt durch die Gesamtzahl der Schüler. 2. Der Zuschlag Musik beträgt 0,25 Lehrerwochenstunden je Schülerin und Schüler des Musischen Gymnasiums oder in der musischen Ausbildungsrichtung. (2) 1 Für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2017 werden für die Schülerinnen und Schüler der Kollegstufe und der G8-Oberstufe in den Jahrgangsstufen 11 bis 13 und für die Schülerinnen und Schüler in den Jahrgangsstufen II und III des Kollegs Zuschüsse nach Maßgabe folgender Tabelle gewährt: Kollegstufenzuschlag und G8-Oberstufenzuschlag: Anzahl der Schüler in der Kollegstufe/G8-Oberstufe in den Jahrgangsstufen 11 bis 13 und der. Schüler in den Jahrgangsstufen II und III des Kollegs je Schüler LWStd für die ersten Schüler LWStd 0 bis 40 0,80 41 bis 90 0,60 40 32 91 bis 140 0,50 90 62 ab 141 0,45 140 87 2 Je Schülerin und Schüler in den Jahrgangsstufen 11 und 12 der G8-Oberstufe sowie je Schülerin und Schüler der Jahrgangsstufen II und III des Kollegs wird zusätzlich ein Aufschlag von 0,1 Lehrerwochenstunden gewährt; Kollegstufenund Oberstufenschülerinnen und -schüler werden bei der Schülerzahl in Spalte 1 zusammengezählt.

- 20 - (3) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2011 werden beim Lehrpersonalzuschuss für die Träger kommunaler Gymnasien der G8- Zuschlag für Schülerinnen und Schüler des achtjährigen Gymnasiums in den Jahrgangsstufen 5 bis 10 und die Aufwendungen für Schülerinnen und Schüler in den Jahrgangsstufen 11 und 12 des achtjährigen Gymnasiums, die den bisherigen Lehrpersonalaufwand für Kollegstufenschüler übersteigen, mit 100 v. H. des Lehrpersonalaufwands bezuschusst. 34. Art. 60 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Art. 60 Verordnungsermächtigungen. b) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Satznummerierung wird gestrichen. bb) Im Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst gestrichen. cc) Die Nrn. 2 bis 5 werden durch die folgenden Nrn. 2 und 3 ersetzt: 2. die sachliche und örtliche Zuständigkeit für die Bewilligung der staatlichen Leistungen nach diesem Gesetz, 3. das Nähere über den Ersatz der Kosten für eine notwendige auswärtige Unterbringung nach Art. 10 Abs. 7 und 8 sowie nach Art. 37, vor allen die Höhe des pauschalen staatlichen Zuschusses sowie des pauschalen Eigenanteils an den Verpflegungskosten,. dd) In Nr. 6 werden die Wörter (einschließlich einer ungleichmäßigen Verteilung des Unterrichts auf das Schuljahr und eines notwendigen Gruppen-

- 21 - oder Einzelunterrichts) durch die Wörter einschließlich einer ungleichmäßigen Verteilung des Unterrichts auf das Schuljahr und eines notwendigen Gruppen- oder Einzelunterrichts ersetzt. ee) Nr. 11 wird aufgehoben. ff) In Nr. 12 werden die Wörter (einschließlich des Baukostenersatzes) durch die Wörter einschließlich des Baukostenersatzes ersetzt. gg) In Nr. 15 wird das Wort Heimkostenzuschüssen durch das Wort Zuschüssen ersetzt. c) Satz 2 wird aufgehoben. 35. Der bisherige Art. 62 wird Art. 61 und wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Art. 61 Inkrafttreten, Außerkrafttreten. b) Der Wortlaut wird Abs. 1. c) Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt: (2) Art. 32 Abs. 4 tritt mit Ablauf des 31. Juli 2019 außer Kraft. 2 Änderung der Ausführungsverordnung Schulfinanzierungsgesetz Die Ausführungsverordnung Schulfinanzierungsgesetz (AVBaySchFG) vom 23. Januar 1997 (GVBl. S. 11, BayRS 2230-7-1-1-K), die zuletzt durch Verordnung vom 24. November 2016 (GVBl. S. 373) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

- 22-1. 7 wird wie folgt geändert: a) Abs. 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Absatzbezeichnung (1) wird gestrichen. bb) Es wird folgender Satz 3 angefügt: 3 Die Berechnung der Gastschulbeiträge und des Kostenersatzes (Art. 10 Abs. 2 und 4, Art. 19 Abs. 1 BaySchFG) richtet sich nach Anlage 1. b) Die Abs. 2 bis 4 werden aufgehoben. 2. 8 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird die Angabe Art. 10 Abs. 8 durch die Angabe Art. 10 Abs. 7 ersetzt. b) In Abs. 9 wird die Angabe Art. 10 Abs. 8 durch die Angabe Art. 10 Abs. 7 ersetzt. 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. (2) 5 Abs. 3 Nr. 3 des 2. Nachtragshaushaltsgesetzes 2014 vom 23. Mai 2014 (GVBl. S. 190, BayRS 630-2-19-F) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.

- 23 - B e g r ü n d u n g: A) Allgemeiner Teil: Der Gesetzentwurf zielt auf die Umsetzung von gesetzlich vorgesehenen Überprüfungen sowie von Beschlüssen des Bayerischen Landtags; in diesem Zuge sind zudem Rechtsbereinigungen sowie einige Anpassungen an geänderte Rahmenbedingungen erforderlich. Der Regelungsbedarf wird ferner zum Anlass genommen, insbesondere die im Gesetz enthaltenen Übergangsvorschriften auf fortbestehende Praxisrelevanz zu überprüfen und die Regelungen wo möglich zu straffen. 1. Finanzierung nichtstaatlicher Gymnasien, Realschulen, Schulen des Zweiten Bildungswegs und Freier Waldorfschulen (ab Jgst. 5) Die gesetzlich vorgesehene turnusmäßige Überprüfung der Lehrpersonal- und Betriebszuschüsse an kommunale und private Gymnasien, Realschulen, Schulen des Zweiten Bildungswegs und Freie Waldorfschulen ab Jgst. 5 hat einen Anpassungsbedarf ergeben. Somit sind die maßgeblichen Zuschusstabellen in angemessener Weise anzupassen; es kommt zu einer erheblichen Anhebung der Zuschüsse. Für die Umsetzung dieser Anpassung ist es unabdingbar, die zeitlich abgeschlossene Einführungsphase des achtjährigen Gymnasiums und der Neuen Gymnasialen Oberstufe rechtsbereinigend abzubilden sowie deren gegenwärtige Bezuschussung einzubeziehen. In die Tabellen des Art. 17 Abs. 2 BaySchFG, die eine maßgebliche Berechnungsgrundlage der Zuschüsse darstellen, werden daher zusätzlich ein G8- Zuschlag und ein Oberstufenzuschlag, der den Kollegstufenzuschlag ersetzt, aufgenommen. 2. Heimkostenzuschüsse an Förderschulen Die Kosten der Heimunterbringung oder der Familienunterbringung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind grundsätzlich von der Sozial- und Jugendhilfe zu tragen. Lediglich in Ausnahmefällen sind Zuschüsse nach Art. 25, 26 und 36 BaySchFG möglich. In der Vergangenheit wurde dieser Vorrang der Sozial- und Jugendhilfe gegenüber dem Schulfinanzierungsrecht von den zuständigen kommunalen Sozial- und Jugendhilfestellen nicht immer berücksichtigt. Nach entsprechenden Feststellungen der staatlichen Rechnungsprüfung ersuchte der Bayerische Landtag die Staatsregierung, entsprechend den Anregungen des

- 24 - Bayerischen Obersten Rechnungshofs einen rechtmäßigen und landeseinheitlichen Vollzug sicherzustellen. Entsprechend der bereits etablierten Vollzugspraxis wird der Anwendungsbereich der Vorschriften beschränkt sowie ein Nachrang der Zuschüsse nach dem Schulfinanzierungsrecht nicht nur gegenüber den Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, sondern auch gegenüber den Leistungen nach dem BAföG und dem Asylbewerberleistungsgesetz formuliert. 3. Kosten, Konnexität a) Die Anpassung der Finanzierung nichtstaatlicher Gymnasien, Realschulen, Schulen des Zweiten Bildungswegs und Freier Waldorfschulen ab Jgst. 5 gemäß Art. 17 Abs. 4 BaySchFG führt ab dem 1. Januar 2018 zu jährlichen Mehrkosten für den Staat i.h.v. ca. 28,3 Mio.. Davon entfallen auf die kommunalen Schulen 6,9 Mio., auf die privaten Schulen 21,4 Mio.. Durch die mit dieser Anpassung verknüpfte Berücksichtigung der Bezuschussung von achtjährigem Gymnasium und Gymnasialer Oberstufe und die nunmehrige Verankerung des G8-Zuschlags und des Oberstufenzuschlags ergeben sich weder aktuelle noch im Nachgang zusätzlich auszugleichende Mehrkosten. Ab dem Schuljahr 2011/2012 ist das G9 als gymnasiale Schulform weggefallen, wodurch sich die Gesamtschülerzahlen reduziert haben. Somit stehen den Mehrkosten für den G8-Zuschlag Einsparungen durch reduzierte Schülerzahlen nach dem Wegfall des G9 gegenüber; bei den Mehrkosten für den Oberstufenzuschlag sind die Einsparungen durch den Wegfall der G9-Kollegstufe zu berücksichtigen. In der Gegenüberstellung des Lehrpersonalaufwands für alle Jahrgangsstufen ergeben sich keine Mehrkosten (Näheres siehe Begründung zu 1 Nr. 33). Entsprechend den vom Gesetzgeber beschlossenen Haushaltsvermerken (zu Kap. 05 03 TG 82-84) wurden im Vorgriff auf die gesetzliche Neuregelung des Art. 17 BaySchFG nach dem jeweils aktuellen Gesetzentwurf folgende Leistungen in Bezug auf die Einführung eines G8- und Oberstufenzuschlags sowie eines Oberstufenaufschlags gewährt:

- 25 - Leistungen für kommunale Gymnasien (in Mio. ): G8- Zuschlag 61% (Neubemessung ab 2012) Oberstufenzuund -aufschlag 61% konnexitätsbedingte Mehraufwendungen (100 % - Bezuschussung von G8- Zuschlag und Oberstufenmehraufwand) Zuschussreduzierung durch Wegfall einer Jgst. (Reduzierung Schülerzahl) jährliche Gesamtkosten 2005 2,1-1,4-3,5 2006 2,9-1,8-4,7 2007 3,8-2,4-6,2 2008 4,8-3,1-7,9 2009 6,0-3,8-9,8 2010 6,2 2,6 5,6-14,4 2011 6,2 3,3 6,1-15,6 2012 ff. 4,8 1,0-5,8 0 Leistungen für private Gymnasien (in Mio. ): G8-Zuschlag (Neubemessung ab 2012) Oberstufenzuund - aufschlag Zuschussreduzierung durch Wegfall einer Jgst. (Reduzierung Schülerzahl) jährliche Gesamtkosten 2005 4,4 - - 4,4 2006 6,0 - - 6,0 2007 8,2 - - 8,2 2008 10,6 - - 10,6 2009 13,1 - - 13,1 2010 14,4 5,5-19,9 2011 14,4 7,2-21,6 2012 ff. 11,2 2,1 13,3 0 Der Wegfall der Deckelung bei den Versorgungszuschüssen an private Gymnasien, Realschulen und Freie Waldorfschulen ab Jgst. 5 führt zu jährlichen Mehrausgaben i.h.v. ca. 1 Mio.. Dem stehen Einsparungen durch die Anpassung der Bezuschussung für private Abendgymnasien und Abendrealschulen (ca. 250.000-350.000 jährlich) sowie die Modifizierung des Zuschlags für die 12. und 13. Jgst. der Freien Waldorfschulen (ca. 90.000 jährlich gegenüber den Ausgaben in 2015) gegenüber. Die übrigen Änderungen verursachen keine Kosten. Die Änderung der Heimkostenzuschüsse bei Förderschulen bildet lediglich die Vollzugspraxis ab, die sich in den

- 26 - letzten Jahren nach der Beanstandung durch die Rechnungsprüfung und nach den Beschlüssen des Bayerischen Landtags entwickelt hat. b) Den kommunalen Sachaufwandsträgern wird durch dieses Gesetz keine Verpflichtung nach Art. 83 Abs. 3, 6 BV auferlegt. Im Hinblick auf die Anpassung der Finanzierung kommunaler Gymnasien (Lehrpersonalzuschüsse) ist insoweit ergänzend Folgendes auszuführen: Das beginnend mit dem Schuljahr 2004/2005 jahrgangsstufenweise eingeführte achtjährige Gymnasium (G8) erfordert eine Erhöhung der wöchentlichen Unterrichtsstunden in den Jahrgangsstufen 5 bis 10 und damit jahrgangsstufenbezogen einen größeren Personalaufwand. Dieser Mehrbedarf wird durch eine weitere Zuschlagsregelung abgegolten. Die höhere Wochenstundenzahl in der sog. Qualifikationsphase (Jgst. 11 und 12) der neuen G8-Oberstufe (beginnend ab dem Schuljahr 2009/10) führt zu zusätzlichem Lehrpersonalaufwand. Der Mehrbedarf sowie ein Ausgleich für zusätzliche Ausgaben wegen der Vergütung von Honorarkräften in den Seminaren und Fahrten der Lehrkräfte werden durch einen Oberstufenzuschlag und -aufschlag abgegolten. In Umsetzung des Konnexitätsprinzips wurden als Kostenausgleich für die Mehraufwendungen, die bei den kommunalen Schulträgern durch die Einführung des G8 und der neuen Oberstufe entstehen, der G8-Zuschlag sowie der Mehraufwand für die neue Oberstufe in den Haushaltsjahren 2005 bis 2011 in der Systematik des Art. 17 BaySchFG abweichend von dem in Art. 17 Abs. 1 BaySchFG festgelegten Zuschusssatz in Höhe von 61 % des Lehrpersonalaufwands zu 100 % des Lehrpersonalaufwands bezuschusst. Ab dem Schuljahr 2011/2012 ist das G9 als gymnasiale Schulform weggefallen. Da die Mehrkosten in der Aufbauphase des G8 und die Einsparungen nach dem Fortfall des G9 konnexitätsrechtlich verknüpft sind, sind ab dem Schuljahr 2011/2012 die G8- Mehrkosten mit den durch den Fortfall des G9 entstehenden Einsparungen zu saldieren; bei den Mehrkosten für die neue G8-Oberstufe sind die Einsparungen durch den Wegfall der G9-Kollegstufe zu berücksichtigen. In der Gegenüberstellung des über

- 27 - alle Jahrgangsstufen hinweg entstehenden Lehrpersonalaufwands ergibt sich kein dauerhafter G8-bedingter Mehraufwand, der nach dem Konnexitätsprinzip auszugleichen wäre. Hinsichtlich des Ausgleichs der G8-bedingten Mehraufwendungen wurden auf Basis der jeweiligen Gesetzentwürfe intensive Konsultationsverfahren geführt. Eine Einigung konnte nicht erzielt werden. Das Gesetzgebungsverfahren wurde daraufhin zuletzt auch mit Blick auf das herannahende Ende der Legislaturperiode nicht weiterbetrieben, jedoch wurden Zuschüsse auf Basis des Gesetzentwurfs vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung bzw. der Nachzahlung geleistet. Mit der Berücksichtigung der geleisteten Zahlungen im Rahmen der vorliegenden gesetzlichen Anpassung wird nunmehr Rechtssicherheit geschaffen. Die wesentlichen Differenzpunkte zum Ausgleich der G8-bedingten Mehraufwendungen lassen sich wie folgt gegenüberstellen: aa) Allgemeines Aus Sicht der Staatsregierung wurde im Zuge der Einführung des achtjährigen Gymnasiums mit Gesetz vom 26. Juli 2004 (GVBl. S. 282) eine von Staatsregierung und Kommunalen Spitzenverbänden einvernehmlich akzeptierte Verfahrensweise über den Mehrausgleich für die bei den Kommunen im Zusammenhang mit der G8- Einführung notwendig anfallenden Kosten entwickelt. Dieser Gesamtkompromiss besteht für den Bereich der Personalkosten in der Zusage, die Pauschalen für das kommunale Lehrpersonal an Gymnasien gemäß Art. 17 BaySchFG von dem regulären Zuschusssatz von 61 v. H. auf 100 v. H. anzuheben, soweit durch die Einführung des G8 vorübergehend ein zusätzlicher Mehrbedarf an Lehrkräften ausgelöst wird. Diese Zusage wurde mit den oben dargestellten Leistungen erfüllt. Aus Sicht der Kommunalen Spitzenverbände bleibt die bisherige Erstattung der G8- bedingten Lehrpersonalmehrkosten hinter einem nach dem Konnexitätsprinzip erforderlichen Vollkostenersatz der Mehrbelastung weit zurück. Ein pauschalierter Kostenersatz sei nach der Verfassungsrechtsprechung nur dann rechtlich tragfähig, wenn die Regelung jeder einzelnen betroffenen Kommune die realistische Möglichkeit eröffne, durch zumutbare eigene Anstrengungen zu einem vollständigen Mehr-

- 28 - belastungsausgleich zu kommen. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da neben der Anhebung des Zuschusssatzes von 61 auf 100 Prozent nicht zugleich auch die Bemessungsgrundlagen des Art. 17 BaySchFG realitätsnah und damit konnexitätsgerecht ausgestaltet worden seien. Die Kostenersatzregelung entspreche keineswegs einer einvernehmlich akzeptierten Vorgehensweise. Es fehle eine realitätsnahe Kostenfolgenabschätzung der bei den Kommunen tatsächlich ausgelösten Mehrkosten. bb) angemessener Kostenersatz Bei der Berechnung des konnexitätsbegründeten Mehraufwands geht die Staatsregierung von den im staatlichen Bereich geltenden Standards aus; ein etwaiges Plus auf Grund teilweise besserer Verhältnisse bei den Kommunen ist nicht zu erstatten. Der (vorübergehende) Mehraufwand für durch die Einführung des G8 bedingte ggf. zusätzlich einzustellende Lehrkräfte ist durch die Parameter in der Rechengröße des Art. 17 BaySchFG jedenfalls abgedeckt, so dass die Thematik, welchen Deckungsgrad der Lehrpersonalkosten der reguläre gesetzliche Zuschuss i. H. v. 61 v.h. erreicht, für die Konnexitätsbeurteilung keine Rolle spielt. Bei Gegenüberstellung mit den sich anhand der tatsächlichen Ausgangsbasis (neu eingestellte Junglehrer in A13, nach den beim Staat üblichen Beförderungszeiten bis zum Endausbau des G8 im Jahr 2011 keine Beförderung) ergebenden Personaldurchschnittskosten nach den Vorgaben im staatlichen Bereich resultiert für die auf der Basis des Art. 17 BaySchFG (A 14) ermittelte Lehrerwochenstunde ein deutlich höherer Betrag, mit dem ggf. sogar auch ein höherer Versorgungszuschlag sowie ein geringfügiger Gemeinkostenanteil, wollte man deren Einbeziehung denn für gerechtfertigt erachten, abgedeckt wären. Die Kommunalen Spitzenverbände machen geltend, die Zuschussparameter des Art. 17 BaySchFG, auf denen die Konnexitätserstattung aufsetze, bildeten die Lehrpersonalkosten nicht realistisch ab. Es würden gegenüber den realistischen Personalvollkosten um rund ein Drittel zu niedrige Kosten je Lehrkraft angesetzt. Die Argumentation, für das G8 seien nur Junglehrer eingestellt worden, die weniger Kosten verursachten, sei schon deshalb nicht stichhaltig, weil das G8 eine dauerhafte Personalmehrung verursache, d.h. auch diese Lehrkräfte älter würden. Aus der Entstehungsgeschichte der Tabellen des Art. 17 BaySchFG ergebe sich, dass diesen ein

- 29 - durchschnittliches Lehrer-Schüler-Verhältnis von 1,54 zugrunde lag, während dieses im G9 zuletzt tatsächlich 1,61 betragen habe. cc) Stundentafelvergleich Für die Ermittlung der möglichen finanziellen Belastung der Kommunen ist ein Vergleich der Rechtslage vor und nach dem Erlass der maßgeblichen Regelung anzustellen. Dafür ist maßgebend, ob für die Kommunen eine entsprechende rechtliche Verpflichtung bislang bereits in diesem Umfang bestanden hat (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 6.2.2007, Vf. 14-VII-04). Für die Ermittlung des G8-bedingten Mehrbedarfs sind daher die Stundentafeln im G9 und im G8 gegenüberzustellen. Maßgebliche Parameter für einen Vergleich der Höhe der staatlichen Leistungen sind die Schuljahre 2003/2004 und 2011/2012, da in diesen Schuljahren das G9 letztbzw. das G8 erstmals alleine beschult wurde. Die Staatsregierung stellt auf das rechtlich geforderte Stundenkontingent und im Hinblick auf den Erweiterten Basissportunterricht/ Differenzierten Sportunterricht (EBSU/ DSU) somit auf die in der GSO fortwährend ausgewiesene Stundenzahl ab. Die Intensivierungsstunden werden in vollem Umfang, Stunden für Klassenteilungen bei Intensivierungsstunden teilweise berücksichtigt. Die GSO enthält keine verpflichtenden Vorgaben zu Klassenteilungen. Nach der Konzeption der flexiblen Intensivierungsstunden, die dem Interesse und Förderbedarf der Schüler durch entsprechende Wahlmöglichkeiten Rechnung trägt, ist davon auszugehen, dass Klassenteilungen nicht im vollen Umfang der in der Stundentafel ausgewiesenen Intensivierungsstunden erforderlich werden. Darüber hinaus erfordert nicht jede Intensivierungsstunde automatisch eine Klassenteilung (u.a. Relevanz der Gruppengrößen). Um für die Phase des G8-Aufbaus in Bezug auf die Bezuschussung zugunsten der nichtstaatlichen Schulträger Kontinuität zu gewährleisten, werden die während dieser Phase erfolgten Änderungen in der Stundentafel sowie im Konzept der Intensivierungsstunden erst nach Abschluss der G8-Einführung, d.h. ab dem Haushaltsjahr 2012, berücksichtigt. Bei der Neubemessung des G8-Zuschlags ab 2012 wird ferner dem dem Grunde nach schon spätestens mit der Einführung des Oberstufenaufschlags bestehenden Umstand Rechnung getragen, dass dem Mehrbedarf, der auf der intensiveren Beschulung in den Jahrgangsstufen 5 bis 10 des G8 beruht, der

- 30 - Wegfall des Lehrpersonalaufwands für die Beschulung einer Jahrgangsstufe des G9 (entspricht rechnerisch Jahrgangsstufe 11) gegenüber zu stellen ist. Der im Rahmen der neuen gymnasialen Oberstufe entstehende Mehraufwand wird gesondert durch einen Vergleich der Jahrgangsstufen 11 und 12 (G8) mit den Jahrgangsstufen 12 und 13 (G9) ermittelt und abgegolten. Auf der Basis des Gesamtvergleichs der beiden Gymnasialformen entstehen ab 2012 keine dauerhaften G8-bedingten Mehraufwendungen, so dass mit Abschluss der Einführungsphase des G8 die vorübergehend gewährte 100%- Bezuschussung des Lehrpersonalmehraufwands wegfällt. Der G8-Zuschlag sowie der Oberstufenaufschlag, mit denen die G8-bedingten Umschichtungen in der Stundentafel und damit der jahrgangsstufenbezogene Mehraufwand ausgeglichen werden, werden als solche dauerhaft gewährt. Nach Auffassung der Kommunalen Spitzenverbände ergibt sich die Stundenmehrung aus der Differenz zwischen den im G8 und den im G9 jeweils im Vollausbau erteilten Stunden, und zwar nach den tatsächlichen Verhältnissen auf Basis der Stundentafeln. Der volle differenzierte Sportunterricht könne für das G9 nicht angesetzt werden, da er mit Wissen und Wollen des Kultusministeriums im Umfang von rund 9 Unterrichtsstunden pro Zug nachweislich nicht erteilt worden sei. Maßgeblich seien die tatsächlichen und nicht die fiktiven Verhältnisse. Beim G8 werde hingegen mit zu wenigen Stunden gerechnet: Richtigerweise müssten alle nach der G8-Stundentafel vorgesehenen und daher seitens der Schulen auch anzubietenden Intensivierungsstunden einschließlich der erforderlichen Klassenteilungen angesetzt werden. Da beim G9 mit zu vielen, beim G8 aber mit zu wenigen Stunden gerechnet werde, falle auch die Differenz zu niedrig aus. Tatsächlich ergebe sich nach Auslaufen des G9 und dem Vollausbau des G8 eine dauerhafte Mehrung von rund 12 Unterrichtsstunden pro Jahr und Zug und somit ein dauerhafter Mehrbedarf an Lehrpersonal je Schüler. Als Ausgangspunkt für diese Feststellung seien die staatlichen Standards zu Grunde gelegt. Die Unterrichtswochenstunden würden gemäß Stundentafel addiert, mit Ausnahme des differenzierten Sportunterrichts (nur Ansatz dessen, was tatsächlich erteilt wurde). Für die Kollegstufe des G9 werde die Mindest-Belegverpflichtung gemäß Stundentafel angesetzt. Für das G8 würden bei den Intensivierungsstunden auch die fakultativen Intensivierungsstunden angesetzt und wegen erforderlicher Klassenteilungen die Stundenzahl verdoppelt. Für die Oberstufe des G8 werde die

- 31 - Mindest-Belegverpflichtung angesetzt. Die dauerhafte Stundenmehrung belege zudem, dass die Staatsregierung auch für die Übergangszeit von deutlich zu wenig Mehraufwand ausgehe. Der Ansatz eines Mehrbedarfs von lediglich 0,1 Lehrerwochenstunden je Schüler in der Oberstufe orientiere sich zudem nicht an den Stundentafeln, sondern an willkürlich festgesetzten Haushaltsgrößen. B) Besonderer Teil: Zu 1 (Änderung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes) 1 Nr. 1: Die Inhaltsübersicht wird den im Gesetz vorgenommenen Änderungen angepasst. 1 Nr. 2 (Art. 1 BaySchFG) Infolge der Modifikationen und redaktionellen Zusammenfassungen im Bereich der Art. 25 ff. (vgl. 1 Nrn. 17, 18) wird der schon bisher als Bestimmung zum Geltungsbereich des Gesetzes gefasste Art. 27 (entsprechende Geltung des Gesetzes für Schulvorbereitende Einrichtungen) systematisch in die allgemeine Regelung des Geltungsbereichs in Art. 1 vorgezogen. Die bisherige Regelung in Art. 1 Abs. 2 BaySchFG, die Schulen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ausdrücklich vom Geltungsbereich ausnimmt, führte wiederholt zu Unklarheiten und kann entfallen. In Art. 8 Abs. 2 Satz 2 des BayAgrarWiG wird ausdrücklich auf das Bayerische Schulfinanzierungsgesetz Bezug genommen und dieses für entsprechend anwendbar erklärt, soweit nicht abweichende Bestimmungen auf der Grundlage des Agrarwirtschaftsgesetzes erlassen wurden. 1 Nrn. 2, 3, 6 b) aa), d) aa), 9, 10 a), 11, 12 b) aa), 14 a), 16 a), 20 b) cc), 22, 26 a), b), 28, 34 b) dd), ff), gg) (Art. 1, 3 Abs.2, Art. 10 Abs.1, 4, Art. 16, 17 Abs.1, Art. 18, 19 Abs. 2, Art. 21 Abs. 3, Art. 23, 32 Abs. 1, Art. 34, 38 Abs. 1, 2, Art. 41 Abs.1, Art. 60 BaySchFG) Redaktionelle Anpassungen an die neu gefassten Redaktionsrichtlinien und die damit verbundenen Maßgaben des Handbuchs der Rechtsförmlichkeit des Bundes, u.a. Auflösung von nicht als Legaldefinition intendierten Klammerzusätzen.

- 32-1 Nrn. 4 a), 6 b) bb), 7, 15 b), 16 b), 23, 34 b) bb) (Art. 8 Abs. 3, Art. 10 Abs. 1, Art. 11 Abs. 1, Art. 22 Abs. 2, Art. 23, Art. 35, 60 BaySchFG) Legaldefinition des federführenden Staatsministeriums mit redaktionellen Folgeanpassungen. 1 Nr. 4 b) (Art. 8 Abs. 5 BaySchFG): Seit den 1970er Jahren wurden im Fall der Übernahme einer öffentlichen Förderschule durch eine Förderschule in private Trägerschaft (Privatisierung) regelmäßig Kostenbeteiligungsverträge geschlossen. Auf diese verweist im Grunde deklaratorisch die bisherige Übergangsvorschrift des Art. 54 Abs. 2. Die amtliche Begründung aus dem Jahr 1985 (LT-Drs. 10/8257, damals Art. 47) führt dazu aus: Im Laufe der letzten zehn Jahre wurden ca. 15 Verträge mit kommunalen Gebietskörperschaften abgeschlossen, in denen sich die Landkreise und Gemeinden verpflichteten, zum Aufwand privater Sondervolksschulen beizutragen. Dadurch konnten private und vorher öffentliche Schulen zusammengeführt und eine Verbesserung der Schulstruktur erreicht werden. Da diese Zusammenfassung in der Regel in der Form einer privaten Sonderschule sich abwickelte, wären die kommunalen Gebietskörperschaften von der ihnen an sich obliegenden Verpflichtung, den Schulaufwand für die bestehenden öffentlichen Schulen zu tragen, freigeworden. Da dazu kein Anlaß bestand, wurden die privaten Schulen nur genehmigt, wenn sich die öffentlichen Schulaufwandsträger verpflichteten, in Höhe ihrer bisherigen Leistungen zum Aufwand der privaten Schulen beizutragen. Dabei wurde in der Regel zwischen den Zuschüssen zur Investition und den Zuschüssen zum laufenden Schulbetrieb unterschieden. An dieser Praxis wurde seither festgehalten, um bei der Privatisierung von staatlichen Förderschulen sowie Schulen für Kranke eine sachgerechte Kostenteilung zwischen den Beteiligten erreichen und aufrechterhalten zu können. Soweit somit eine private Förderschule unter Einbeziehung einer bisherigen öffentlichen Förderschule erweitert bzw. die öffentliche Förderschule privatisiert wird, werden zwischen den beteiligten Schulaufwandsträgern (Landkreis bzw. kreisfreie Gemeinde privater Träger) und dem Freistaat Bayern Kostenbeteiligungsverträge geschlossen. Vertragsziel ist, dass die Änderung der Schulorganisation die bis dahin bestehende Verteilung der finanziellen Lasten möglichst unberührt lassen soll. Für Schulen für Kranke gilt Entsprechendes.

- 33 - Aufgrund der weiterhin bestehenden Praxisrelevanz wird die Regelung daher im Zuge der Überprüfung der Übergangsregelungen des BaySchFG aus dem Fünften Teil aus- und systematisch der allgemeinen Regelung des Art. 8 über die Tragung des Schulaufwands an staatlichen Schulen und die Möglichkeiten, hiervon abzuweichen, klarstellend angegliedert. Eine Änderung im praktischen Vollzug ist hiermit nicht verbunden. 1 Nr. 5 (Art. 9 BaySchFG): Die Regelungen über den Schulverband bei Grundschulen, Mittelschulen, Förderzentren und Schulen für Kranke, der mit der Errichtung einer Verbandsschule kraft Gesetzes entsteht, werden ohne wesentliche inhaltliche Änderung systematisch schlüssiger gefasst und unter Hinweis auf die entsprechende Anwendung der für Zweckverbände geltenden Regelungen deutlich gestrafft. 1 Nrn. 6, 12 (Art. 10, 19 BaySchFG): Die aktuell fortgeschriebenen Beträge der Gastschulbeitragspauschalen werden aufgenommen. Zugleich wird der für die Rechtsanwendung unpraktikable Umstand, dass die jeweils aktuell fortgeschriebenen Beträge zwar in der Ausführungsverordnung, jedoch nicht im BaySchFG selbst aufscheinen, beseitigt, indem die Anpassungsregeln in die gesetzliche Regelung übergeführt und die gesetzlichen Beträge künftig unmittelbar durch Verordnung des Staatsministeriums angepasst werden. Die bisherige Verordnungsermächtigung in Art. 60 Satz 1 Nr. 2 kann daher entfallen. Zudem werden einige weitere Regelungen aus der Verordnungsvorschrift in die gesetzliche Regelung aufgenommen, um Gleichklang zwischen den Vorschriften herzustellen. Inhaltliche oder Verfahrensänderungen sind damit nicht verbunden. Schließlich wird die bereits bisher bestehende und an diversen Stellen verankerte Möglichkeit, interkommunal abweichende Vereinbarungen zu treffen, zusammenfassend am Ende der Vorschrift fixiert. 1 Nr. 7 (Art. 11 BaySchFG): redaktionelle Anpassung 1 Nrn. 8, 30 a) (Art. 12 Abs. 2, Art. 50 Abs. 1 BaySchFG)