Thüringer Landtag 5. Wahlperiode

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Transkript:

Thüringer Landtag 5. Wahlperiode Drucksache 5/4041 15.02.2012 G e s e t z e n t w u r f der Fraktion DIE LINKE Zweites Gesetz zur Änderung des Thüringer Datenschutzgesetzes (Gesetz zum Ausbau der Unabhängigkeit des Landesdatenschutzbeauftragten) Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Das Thüringer Datenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Januar 2012 (GVBl. S. 27) wird wie folgt geändert: 1. 35 erhält folgende Fassung: " 35 Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz (1) Das Land errichtet unter dem Namen 'Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz' eine rechts fähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Sitz der Anstalt ist Erfurt. Die Anstalt ist eine oberste Landes behörde und besitzt Dienstherrnfähigkeit. (2) Träger der Anstalt ist das Land. Für Verbindlichkeiten der Anstalt haftet der Anstalts träger Dritten gegenüber, soweit nicht eine Befriedigung aus dem Vermögen der Anstalt möglich ist. (3) Der Anstaltsträger stellt sicher, dass die Anstalt ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllen kann. Der Anstalt ist insbesondere die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstat tung zur Verfügung zu stellen; sie ist im Einzelplan des Landtags in einem eigenen Kapitel auszuwei sen. Für bestimmte Einzelfragen kann der Landesbeauftragte für den Datenschutz auch Dritte zur Mit arbeit heranziehen. (4) Organ der Anstalt ist der Vorstand. Der Vorstand besteht aus dem Leiter der Anstalt. Er führt die Bezeichnung 'Landesbeauftragte für den Datenschutz' oder 'Landesbeauftragter für Datenschutz' und ist in ihrer bzw. seiner Arbeit unabhängig und untersteht keiner Rechts-, Dienst- oder Fachaufsicht anderer Behörden. Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz führt die Geschäfte der Anstalt und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich. In ihrem oder seinem Verhinderungsfalle vertritt die oder der stellvertretende Landesbeauftragte für den Datenschutz die Anstalt und führt deren Geschäfte. Druck: Thüringer Landtag, 16. Februar 2012

Drucksache 5/4041 Thüringer Landtag - 5. Wahlperiode (5) Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der in der Anstalt beschäftigten Personen. Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz stellt im Benehmen mit dem Datenschutzbeirat das Personal der Anstalt ein, insbesondere sie oder er die Be amtinnen oder Beamten der Anstalt. (6) Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist oberste Dienstbehörde im Sinne des 96 der Strafprozessordnung sowie oberste Aufsichtsbehörde im Sinne des 99 der Verwaltungsgerichts ordnung. Sie bzw. er trifft die Entscheidungen über Aussagegenehmigungen für sich und seine Mitar beiter sowie die Entscheidung über die Verweigerung der Aktenvorlage und der Auskunftserteilung in eigener Verantwortung. Die Nachfolgerin oder der Nachfolger im Amt entscheidet über die in Satz 2 genannten Entscheidungen für ihre bzw. seine Vorgänger." 2. 36 erhält folgende Fassung: " 36 Bestellung des Landesbeauftragten für den Datenschutz (1) Der Landtag wählt die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder. Die oder der Gewählte ist von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Landtags zu ernennen. Bewerber für das Amt des Da tenschutzbeauftragten können von jedem Einwohner in Thüringen schriftlich oder zu Protokoll gegen über dem Präsidenten des Landtags vorgeschlagen werden. Dazu wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Landtags spätestens sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit der oder des amtierenden Datenschutzbeauftragten eine Stellenausschreibung veröffentlicht, die eine entsprechende Vorschlagsfrist enthalten muss. (2) Die Amtszeit der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz beträgt sechs Jahre. Einmalige Wiederwahl ist zulässig. (3) Die Präsidentin oder der Präsident des Landtags verpflichtet die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz vor dem Landtag, ihr bzw. sein Amt gerecht und unparteiisch zu führen, das Grundgesetz und die Verfassung des Freistaats Thüringen sowie die Gesetze zu wahren und zu verteidigen. Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz leistet vor dem Präsidenten des Landtags folgenden Eid: 'Ich schwöre, mein Amt gerecht und unparteiisch getreu dem Grundgesetz, der Verfassung des Frei staats Thüringen und den Gesetzen zu führen und meine ganze Kraft dafür einzusetzen.' Der Eid kann auch unter Ergänzung einer religiösen oder anderen weltanschaulichen Beteuerungsfor meln geleistet werden. (4) Auf Vorschlag der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz ernennt die Präsidentin oder der Präsident des Landtags eine Vertreterin oder einen Vertre- 2

Thüringer Landtag - 5. Wahlperiode Drucksache 5/4041 ter im Amt. Diese bzw.dieser soll die Befähigung zum Richteramt haben, sofern nicht die oder der Landesdatenschutzbeauftragte selbst diese Voraussetzung erfüllt. (5) Der Landtag kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner gesetzlichen Mitglieder die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz aus seinem Amt abberufen, wenn Grün de vorliegen, die bei einem Richter auf Lebenszeit die Entlassung aus dem Dienst rechtfertigen. Die oder der Datenschutzbeauftragte wird durch den Landtag von ihrem bzw. seinem Amt entbunden, wenn sie oder er es selbst durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Landtag verlangt. Bei Be endigung des Amtsverhältnisses erhält die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz eine von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Landtags unterzeichnete Urkunde; die Beendigung der Amtsausübung wird mit der Aushändigung der Urkunde durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten des Landtags wirksam." 3. 36 a erhält folgende Fassung: " 36 a Rechtsstellung und Verschwiegenheitspflicht des Landesbeauftragten für den Datenschutz (1) Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist in der Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie bzw. er steht zum Land nach Maßgabe dieses Gesetzes in einem öffentlichrechtlichen Amtsverhältnis. (2) Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz darf neben seinem Amt kein anderes besolde tes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung oder dem Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören. Sie bzw. er darf nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten abgeben. (3) Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist auch nach Beendigung seines Amtsver hältnisses verpflichtet, über die ihm bei seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegen heiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. (4) Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz erhält ab dem Tage seiner Ernennung bis zum Ablauf des Tages der Beendigung seines Amtsverhältnisses Amtsbezüge in Höhe der einer Landesbe amtin oder einem Landesbeamten bei einer obersten Landesbehörde der Besoldungsgruppe B 6 zuste henden Besoldung. (5) Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz erhält Reisekosten, Umzugskosten, Tren nungsgeld und Beihilfen nach den für die Landesbeamten geltenden 3

Drucksache 5/4041 Thüringer Landtag - 5. Wahlperiode Vorschriften. Gleiches gilt für die Unfallfürsorge und in Urlaubsangelegenheiten. (6) Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und seine Hinterbliebenen erhalten nach Be endigung seines Amtsverhältnisses Versorgung in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes für Beamte auf Zeit." 4. In 41 Abs. 3 wird die Verweisung " 36 Abs. 1" durch die Verweisung " 35" ersetzt. 5. In 42 Abs. 1 wird die Verweisung " 36 Abs. 1" durch die Verweisung " 35" ersetzt. Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das Unabhängige Datenschutzzentrum ist innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Datenschutzgesetzes zu errichten und die Arbeitsfä higkeit der Behörde ist herzustellen. Das bisher für den Landesdatenschutzbeauftragten tätige Personal wird in das unabhängige Datenschutzzentrum unter Beachtung des Grundsatzes des Bestandsschutzes überführt, es sei denn, die betroffenen Beschäftigten widersprechen der Überführung. 4

Thüringer Landtag - 5. Wahlperiode Drucksache 5/4041 Begründung: Zu Artikel 1 Zu Nummer 1 (Neufassung 35 - Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist es notwendig, die datenschutzrechtliche Aufsicht und Aufgabenerfüllung so unabhängig wie möglich zu gestalten. Daher wird die bzw. der Landesbeauftragte für Datenschutz aus der Dienstaufsicht des Landtags und ihrer bzw. seiner "An siedlung" dort gelöst. Es wird stattdessen ein unabhängiges Datenschutzzentrum als eigenständige oberste Landesbehörde gebildet. Die bzw. der Landesdatenschutzbeauftragte wird Leiterin bzw. Leiter dieser Behörde. Die Behörde erhält auch eigene Dienstherrenfähigkeit. Damit die eigenständige Be hörde - organisiert als selbständige Anstalt öffentlichen Rechts - ihre Aufgaben auch tatsächlich wirk sam erledigen kann, wird im Gesetz eine finanzielle Gewährsträgerschaft des Landes festgeschrieben. Das vorgeschlagene Modell des unabhängigen Datenschutzzentrums orientiert sich in wesentlichen Punkten an den im Datenschutzgesetz des Landes Schleswig-Holstein festgeschriebenen Behörden strukturen. Zu Nummer 2 (Neufassung 36 - Bestellung des Datenschutzbeauftragten) Die Regelung stellt inhaltlich eine Neufassung des bisherigen 35 ThürDSG dar. Kern der Neurege lung ist, dass die bzw. der Landesdatenschutzbeauftragte nun mit einer Zweidrittelmehrheit statt einer einfachen Mehrheit vom Landtag gewählt werden soll. Damit soll in Zukunft vermieden werden, dass dieses - für Grundrechtsschutz sehr wichtige - Amt zum Gegenstand von "Personaldeals" politischer Grup pen, Mehrheiten und Strukturen wird. Daher wird nicht nur das Stimmenquorum für die Wahl der bzw. des Datenschutzbeauftragten qualifiziert. Es werden auch Regelungen für das Vorschlagsverfah ren zur Suche von Bewerberinnen und Bewerbern für das Amt getroffen. Mit dem Vorschlagsrecht für jede Einwohnerin bzw. jeden Einwohner in Thüringen und der Pflicht zur Stellenausschreibung wird das Verfahren der Kandidatensuche transparent und nachvollziehbar. Die Änderung der Vorschrift zum Text der Eidesformel ist der Verwirklichung des Grundrechts auf Weltanschauungsfreiheit geschuldet (Artikel 4 Grundgesetz; Artikel 39 Verfassung des Freistaats Thüringen). Denn nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehört zum Grundrecht der Weltanschau ungsfreiheit auch das Recht, nicht - auch mittelbar nicht - dazu gezwungen zu werden, offenlegen zu müssen, ob und welche Weltanschauung eine Person hat. Durch die bisherige Gestaltung der Eides formel wird ein - mittelbarer - Zwang zum Bekenntnis für oder gegen die christlich geprägte Eides formel und damit eine Aussage zur eigenen weltanschaulichen Einstellung verlangt. Daher ist der "Regeltext" des Eides in Zukunft weltanschaulich neutral zu gestalten. Die zum Eid verpflichtete Person kann dann jeweils entscheiden, ob und in welcher Form sie die Eidesformel mit einer weltanschauli chen Aussage und Bekräftigung versieht und insoweit ihre weltanschauliche Einstellung offenlegt. 5

Drucksache 5/4041 Thüringer Landtag - 5. Wahlperiode Zu Nummer 3 (Neufassung 36 a - Rechtsstellung des Datenschutzbeauftragten) Die Neufassung des 36 a ist eine Anpassung des bisherigen 36 an die Änderung der Behördenstruk tur, die im neugefassten 35 vorgenommen wird, in Zusammenfassung mit Textteilen des bisherigen 36 a. In der Sache bleibt es dabei, dass die oder der Datenschutzbeauftragte in einem besonderen Amtsverhältnis zum Land steht, auf das beamtenrechtliche Vorschriften Anwendung finden. Auch an der bisherigen Besoldungseinstufung ändert sich nichts. Die bisherige Besoldungseingruppierung ist auch dann gerechtfertigt, wenn dem Datenschutzzentrum in Zukunft mehr Personal zur Verfü gung stehen sollte, als es bei der bzw. dem Landesdatenschutzbeauftragten bisher der Fall war. Die Nummern 4 und 5 sind notwendige redaktionelle Folgeänderungen. Zu Artikel 2 Um den Umbau der Behördenstruktur zu beschleunigen wird als Datum des Inkrafttretens der Tag nach Verkündung des Gesetzes festgelegt und eine Frist zur Umgestaltung (eingeschlossen die Her stellung der Arbeitsfähigkeit der neuen Struktur) festgelegt. Die bisherigen Beschäftigten der bzw. des Landesdatenschutzbeauftragten erhalten eine Übernahmegarantie, auf die sie nach eigener Entschei dung auch verzichten können. Die Übernahmegarantie ist auch sachlich-inhaltlich gerechtfertigt, da die inhaltliche Arbeit des Datenschutzzentrums sich mit der bisherigen Arbeit der bzw. des Landesda tenschutzbeauftragten deckt. Für die Fraktion: Blechschmidt 6