Auftragsvergaben/Vergaberecht (2)

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Transkript:

Auftragsvergaben/Vergaberecht (2) Rechtliche Grundlagen SS 2012 Kurt Reindl 1

Gliederung Rechtliche Grundlagen Persönlicher Geltungsbereich Sachlicher Geltungsbereich Verfahrensarten Ablauf des Vergabeverfahrens Rechtsschutz Besondere Rechtsfragen 2

Nicht prüfungsrelevant! Zahlen und Fakten Bruttoinlandsprodukt (BIP) zu Marktpreisen 2010: EU: 12.256 Mrd Euro Ö: 286 Mrd Euro Quelle: Eurostat http://epp.eurostat.ec.europa.eu/tgm/refreshtableaction.do?tab=table&plugin=0&pcode=tec00001&language=de Geschätztes Volumen öffentlicher Aufträge 15 % des BIP EU: rd. 1.800 Mrd Euro Ö: rd. 43 Mrd Euro Ausschreibungsvolumina auf Basis der in den zur Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Supplement S) vorgelegten Ausschreibungen und Bekanntmachungen Volumen öffentlicher Aufträge 2009: EU: 3,7 % des BIP (rd 453 Mrd Euro) Ö: 2,3 % des BIP (rd 6,5 Mrd Euro) Quelle: Eurostat http://appsso.eurostat.ec.europa.eu/nui/show.do?dataset=gov_oth_procur&lang=de 3

Ziele des Vergaberechts Erzeugung bzw Verstärkung von Wettbewerb Beschränkung der Machtposition des Staates als Auftraggeber Hintanhalten der Bevorzugung nationaler, regionaler oder lokaler Auftragnehmer Bestimmbarkeit, Berechenbarkeit, Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns fairer Wettbewerb durch gleiche Zutrittsmöglichkeiten; gleiche Chancen auf Auftragserteilung Transparenz des Verfahrens und der Vergabe als Voraussetzung für Rechtsschutz Optimale Bedarfsdeckung wirtschaftliche, sparsame und zweckmäßige Beschaffung value für money vergabefremde Ziele zb Sicherung von Beschäftigung, Erreichen von Sozialstandards, Nachhaltigkeit des Wachstums (vgl zb die Nachhaltigkeitsrechtsprechung des EuGH, zb RS C-448/01, Wienstrom, Tenor Pkt 1) (Quelle: Wimmer/Müller, Wirtschaftsrecht 2 [2012] 388 f) 4

Nicht prüfungsrelevant! Internationales Recht Agreement on Government Procurement GPA Überblick über die Geschichte des Agreement on Government Procurement Siehe General overview of WTO work on government procurement http://www.wto.org/english/tratop_e/gproc_e/overview_e.htm Kein multilaterales, sondern bloß plurilaterales Abkommen ( of minory interest ) Siehe http://www.wto.org/english/thewto_e/whatis_e/tif_e/agrm10_e.htm Tokyo-Round Agreement on Government Procurement (GPA 1979) Im Rahmen des GATT in der Tokyo Runde verhandelt und am 01.01.1981 in Kraft getreten Transparentere Vergaben von Lieferaufträgen durch Zentrale Regierungsstellen Gegen Inländerbegünstigung und Diskriminierung ausländischer Lieferanten und Produzenten Abgelöst durch Uruguay-Round Agreement on Government Procurement 5

Nicht prüfungsrelevant! Internationales Recht Agreement on Government Procurement (GPA 1994 bzw GPA) Ergebnis der Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986 1994) und gleichzeitig mit dem WTO-Abkommen am 01.01.1996 in Kraft getreten GPA ist gem Art II Abs 3 des Abkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation integrierender Bestandteil dieses Abkommens [siehe http://www.wto.int/english/docs_e/legal_e/legal_e.htm, Annex 4(b)] Ausweitung des persönlichen Anwendungsbereiches auf die subzentrale Ebene und öffentliche Einrichtungen Ausweitung des sachlichen Anwendungsbereiches auf Dienstleistungen und Bauleistungen Sicherstellung einer fairen und nichtdiskriminierenden Auftragsvergabe durch ein subjektive Rechte einräumendes innerstaatliches Vergabeverfahren Instrument zur Durchsetzung des GPA: WTO-Abkommen über die Streitbeilegungsverfahren (Understanding on rules and procedures governing the settlement of disputes - DSU); Strafzölle als Sanktionen gegen Missachtung von Panelentscheidungen WTO-Novum: Widerspruchsverfahren vor unparteiischem Gericht oder sonstigen unabhängigen Nachprüfungsstelle (Aufhebung, Nichtigerklärung, Erlassung von einstweiligen Verfügungen, Schadenersatz) 6

Nicht prüfungsrelevant! Internationales Recht Plurilaterales Abkommen Gem Art II Abs 3 des Abkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation bindet das GPA nur jene WTO-Mitgliedstaaten, die es ratifiziert haben ua EU, USA, Japan, Kanada (siehe http://www.wto.org/english/tratop_e/gproc_e/memobs_e.htm#parties) EU als Vertragspartner: Bindung auch der Mitglieder der EU gem Art 216 Abs 2 AEUV (ex-art 300 Abs 7 EGV): Die von der Union geschlossenen Übereinkünfte binden die Organe der Union und die Mitgliedstaaten. Abschluss des Abkommens nur hinsichtlich Warenverkehr? Für Dienstleistungen und Bauleistungen wären nach dieser Ansicht die Mitgliedstaaten (MS) der EU zuständig und das GPA in diesem Bereich somit nur für jene MS verbindlich, die es ratifiziert haben. Unterschiedliche Zugeständnisse der GPA-Mitgliedstaaten ersichtlich aus Appendix I zum Abkommen (der, wie die drei weiteren Appendizes, einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bildet) Siehe http://www.wto.org/english/tratop_e/gproc_e/gp_gpa_e.htm 7

Nicht prüfungsrelevant! Internationales Recht Appendix I zum GPA Besteht aus Annexen 1 bis 5 Annexe 1 bis 3: Persönlicher Anwendungsbereich je Mitliedstaat Siehe http://www.wto.org/english/tratop_e/gproc_e/appendices_e.htm#ec Annex 1: 130 TSZR / 130 TSZR / 5000 TSZR Rat der Europäischen Union und Europäische Kommission central public authorities (zentrale Regierungsstellen) in Ö: Bundeskanzleramt, Bundesministerien bzw bestimmte Abteilungen von Bundesministerien, weitere explizit genannte Stellen, wie zb das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen; sowie All other central public authorities including their regional and local sub-divisions provided that they do not have an industrial or commercial character. 8

Nicht prüfungsrelevant! Internationales Recht Annex 2: 200 TSZR / 200 TSZR / 5000T SZR regional or local public authorities bodies governed by public law gem Annex I der RL 93/37/EWG, ABl L 1993/199, 56, und C 1994/241, 228 Für Ö siehe Pkt XIII Anhang I: Alle Körperschaften ohne industriellen oder kommerziellen Charakter, die der Finanzkontrolle des Rechnungshofs unterstehen. (siehe konsolidierte Fassung der RL 93/37 zum 01.01.1995) Annex 3: 400 TSZR / 400 TSZR / 5000T SZR Staatliche Behörden oder öffentliche Unternehmen, die eine Sektorentätigkeit im Sinne von Art 2 RL 93/98/EWG, ABl L 1993/199, 84, und C 1994/241, 228, ausüben In Ö sind dies jedenfalls folgende staatliche Behörden bzw öffentliche Unternehmen: Gem Anhang I RL 93/98/EWG: Gemeinden und Gemeindeverbände, die Trinkwasser gewinnen, weiterleiten und verteilen, gemäß den Wasserversorgungsgesetzen der neun Länder. 9

Nicht prüfungsrelevant! Internationales Recht Gem Anhang II RL 93/98/EWG: Stellen, die Strom erzeugen, weiterleiten oder verteilen, gemäß dem 2. Verstaatlichungsgesetz (BGBl. Nr. 81/1947) und dem Elektrizitätswirtschaftsgesetz (BGBl. Nr. 260/1975) sowie gemäß den Elektrizitätswirtschaftsgesetzen der neun Länder. Gem Anhang VII RL 93/98/EWG: Stellen, die Verkehrsdienste anbieten, gemäß dem Eisenbahngesetz 1957 (BGBl. Nr. 60/1957) und dem Kraftfahrliniengesetz 1952 (BGBl. Nr. 84/1952). Gem Anhang VIII RL 93/98/EWG: Die Austro Control GmbH sowie Stellen gemäß der Definition der Artikel 60 bis 80 des Luftfahrtgesetzes 1957 (BGBl. Nr. 253/1957). Gem Anhang IX RL 93/98/EWG: Inlandshäfen, vollständig oder teilweise im Eigentum der Länder und/oder Gemeinden. 10

Nicht prüfungsrelevant! Internationales Recht Annexe 4 und 5 - Sachlicher Anwendungsbereich je Mitliedstaat Annex 4: Positivliste der Dienstleistungen zb Telecommunications services, Central Product Classification (CPC) no 752* (except 7524, 7525, 7526) *except voice telephony, telex, radiotelephony, paging and satellite services Siehe http://unstats.un.org/unsd/cr/registry/regcst.asp?cl=9&lg=1 Annex 5: Positivliste der Bauleistungen A construction services contract is a contract which has as its objective the realization by whatever means of civil or building works, in the sense of Division 51 of the Central Product Classification; zb 51120 Demolition work (Corresponding ISCI: 4510) (ISCI = International Standard Industrial Classifacation of All Economic Activites, Rev. 4, zu finden unter http://unstats.un.org/unsd/cr/registry/isic-4.asp) 11

Nicht prüfungsrelevant! Internationales Recht Appendix II zum GPA publication of notices of intended procurements (Art IX:1 GPA) and of post-award notices (Art XVIII:1 GPA) Für Ö: Amtsblatt der Europäischen Union und Amtsblatt zur Wiener Zeitung Appendix III zum GPA annual publication of information on permanent lists of qualified suppliers in the case of selective tendering procedures (Art IX:9 GPA) Für die EU: Member States do not normally operate permanent lists of suppliers and service providers. In the few cases that such lists exist, this will be published in the Official Journal of the European Communities 12

Nicht prüfungsrelevant! Internationales Recht Appendix IV zum GPA publication of laws, regulations, judicial decisions, administrative rulings of general application and any procedure regarding government procurement covered by the Agreement on Government Procurement (Art XIX:1 GPA) Für Ö: Österreichisches Bundesgesetzblatt Amtsblatt zur Wiener Zeitung Sammlung von Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes Sammlung der Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes administrativrechtlicher und finanzrechtlicher Teil Amtliche Sammlung der Entscheidungen des OGH in Zivilsachen 13

Nicht prüfungsrelevant! Internationales Recht Appendizes zum GPA (Zusammenfassung) Sachlicher Anwendungsbereich GPA: Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge Negativlistenmodell bei Lieferungen (jede nicht explizit ausgeschlossene Warenart vom GPA umfasst) Positivlistenmodell bei Dienstleistungen und Bauleistungen (siehe oben Annexe 4 und 5 zu Appendix I GPA) Persönlicher Anwendungsbereich GPA: öffentliche Beschaffungsstellen (siehe oben Annexe 1-3 zu Appendix I zum GPA) Ebene der Zentralregierung (Annex 1) Ebene unterhalb der Zentralregierung (Annex 2) Alle anderen genannten Beschaffungsstellen (Annex 3) Schwellenwerte Können von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich sein Ausgedrückt in SZR ( Sonderziehungsrechte ) ( Special Drawing Rights SDR) Recheneinheit des internationalen Währungsfonds (IWF) 14

Nicht prüfungsrelevant! Internationales Recht enthält feste Beträge der vier wichtigsten Weltwährungen US-Dollar, Euro, Yen und britisches Pfund und wird täglich neu festgesetzt Für EU laut Appendix I zum GPA gültige Schwellenwerte Lieferungs- und Dienstleistungsaufträge auf Ebene der Zentralregierung: 130.000 SZR Annex 1 zu Appendix I Lieferungs- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der Zentralregierung: 200.000 SZR Annex 2 zu Appendix I Lieferungs- und Dienstleistungsaufträge von Sektorenauftraggebern: 400.000 SZR Annex 3 zu Appendix I Bauaufträge: 5 Mio SZR Transparenz Ausschreibung in einem Publikationsmedium in Ö: Amtsblatt zur Wiener Zeitung (siehe Appendix II zum GPA) 15

Nicht prüfungsrelevant! Internationales Recht GPA-Verfahren Open Procedure (offenes Verfahren): Offen für alle Bieter, hohe Transparenz Selective Tendering Procedure (selektives Verfahren) Aufforderung durch Beschaffungsstelle Limited Tendering Procedure (beschränktes Verfahren) Auftragsvergabe ohne öffentliche Ausschreibung; nur unter besonderen Umständen (zb bei besonderer Dringlichkeit) GPA-Zuschlagskriterien Günstigster Preis Bestes Angebot 16

Nicht prüfungsrelevant! Internationales Recht Aktuelle Verhandlungen zum Thema government procurement Lfd Verhandlung über Änderung des GPA Article XXIV:7(b) GPA 15.12.2011: Historic deal reached on government procurement http://www.wto.org/english/news_e/news11_e/gpro_15dec11_e.htm The re-negotiation of the Agreement on Government Procurement (GPA) http://www.wto.org/english/tratop_e/gproc_e/negotiations_e.htm Multilaterale Verhandlungen über Vergaben von Dienstleistungsaufträgen gem Artikel XIII GATS - Siehe http://www.wto.org/english/tratop_e/gproc_e/gpserv_e.htm - Lt Pkt 8 der Guidelines and Procedures for the Negotiations on Trade in Services (2001) sollten die Verhandlungen vor Abschluss der Verhandlungen im Rahmen der Doha-Runde abgeschlossen sein (http://docsonline.wto.org/imrd/directdoc.asp?ddfdocuments/t/s/l/93.doc) Arbeitsgruppe Transparency in government procurement - Siehe http://www.wto.org/english/tratop_e/gproc_e/gptran_e.htm - Eingerichtet durch die Ministerkonferenz 1996 (Singapur) - Ministerkonfernz 2001 (Doha): Einvernehmen darüber, neue Verhandlunge naufzunehmen ( Doha-Agenda ); in Bezug auf government procurement aber mit folgender Einschränkung: negotiations shall be limited to the transparency aspects and therefore will not restrict the scope for countries to give preferences to domestic supplies and suppliers - Ministerkonferenz 2003 (Canún): Uneinigkeit im Agrarbereich und über die vier sog Singapur -Themen, ua transparency in governmment procurement, welches schließlich am 1.8.2004 von der Doha-Agenda genommen wurde 17

Unionsrecht Primärrecht Grundfreiheiten und allgemeines Diskriminierungsverbot Beschränkt auf Sachverhalte mit grenzüberschreitendem Bezug Subsidiäre Anwendung Nur, wenn keine speziellen Regelungen im Sekundärrecht (zb Vergabe-Richtlinien; siehe unten) zb Auftragsvergaben im Unterschwellenbereich oder Vergabe von Dienstleistungskonzessionen Unmittelbare Anwendung Keine Umsetzung in nationales Recht 18

Unionsrecht Grundfreiheiten Warenverkehrsfreiheit (Art 34 AEUV [ex-art 28 EGV]) Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art 45 AEUV [ex-art 39 EGV]) Niederlassungsfreiheit (Art 49 AEUV [ex-art 43 EGV]) Dienstleistungsfreiheit (Art 56 AEUV [ex-art 49 EGV]) Beispiel EuGH Rs C-243/89, Storebaelt Angebotsbedingung: weitgehende Verwendung von inländischen Baustoffen, Verbrauchsgütern, Arbeitskräften und Geräten Laut EuGH war dies ein Verstoß gegen die Warenverkehrsfreiheit, Arbeitnehmerfreizügigkeit und Dienstleistungsfreiheit (LS 3) Hinweis: Artikel 30, 48 und 49 des EG-Vertrages vor dem Vertrag von Amsterdam (vgl Art 12 Abs 1 und Pkt B der Übereinstimmungstabelle des Anhangs zum Vertrag von Amsterdam, ABl C 1997/340) 19

Nicht prüfungsrelevant! Unionsrecht Beispiel EuGH Rs C-231/03, Coname Die Artikel 43 EG [Niederlassungsfreiheit] und 49 EG [Dienstleistungsfreiheit] stehen der unmittelbaren Vergabe einer Konzession für die Verwaltung der öffentlichen Dienstleistung der Gasversorgung an eine Gesellschaft mit überwiegend öffentlichem Stammkapital, an dem eine Gemeinde eine Beteiligung von 0,97 % hält, durch diese Gemeinde entgegen, wenn diese Vergabe nicht Transparenzerfordernissen genügt, die, ohne notwendigerweise eine Verpflichtung zur Vornahme einer Ausschreibung zu umfassen, insbesondere geeignet sind, einem in einem anderen Mitgliedstaat als dem dieser Gemeinde niedergelassenen Unternehmen vor der Vergabe Zugang zu angemessenen Informationen über diese Konzession zu ermöglichen, so dass dieses Unternehmen gegebenenfalls sein Interesse am Erhalt dieser Konzession hätte bekunden können. (LS 2; Hervorhebung durch Verfasser) 20

Unionsrecht Allgemeines Diskriminierungsverbot Artikel 18 AEUV (ex-art 12 EGV) Verbot der Bevorzugung inländischer gegenüber ausländischen Unternehmen oder Produkten bzw Dienstleistungen EuGH bezieht sich auf das Diskriminierungsverbot, wenn Subsumtion unter Grundfreiheiten nicht möglich ist (insbes bei der Beurteilung vergabefremder, etwa sozialer oder ökologischer, Entscheidungskriterien) Beispiel EuGH Rs 31/87, Beentjes Vergabekriterium: Beschäftigung einer bestimmten Anzahl von Langzeitarbeitslosen, die beim regionalen Arbeitsamt gemeldet sind Vergabefremde Kriterien grundsätzlich zulässig, wenn sie nicht gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen Verstoß gegen Diskriminierungsverbot möglich, wenn Kriterium von nicht einheimischen Unternehmen nicht oder nur schwer erfüllbar ist (Rn 30) Weitere Voraussetzung: Vergabefremde Kriterien müssen veröffentlicht sein (Rn 36) 21

Unionsrecht Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit schließt Verpflichtung zur Transparenz ein Beispiel EuGH Rs C-324/98, Telaustria Herstellung von Telefonbüchern ist vom Anwendungsbereich der Sektoren-RL nicht umfasst, wenn die vereinbarte Gegenleistung im Recht zur Verwertung seiner eigenen Leistung besteht (sog Dienstleistungskonzession ) Auch wenn solche Verträge [ ] vom Anwendungsbereich der [Sektoren-RL] ausgenommen sind, haben die Auftraggeber, die sie schließen, doch die Grundregeln des Vertrages im Allgemeinen und das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit im Besonderen zu beachten, das insbesondere eine Verpflichtung zur Transparenz einschließt, die es dem Auftraggeber ermöglicht, festzustellen, ob dieses Verbot beachtet worden ist. 22

Unionsrecht Sekundärrecht Verdrängt als spezielle Norm ( lex specialis ) idr das Primärrecht ( lex generalis ) Vergabe- und Rechtsmittelrichtlinien klassische RL; SektorenRL; RechtsmittelRL; Verteidigungs- und Sicherheits-Richtlinie Harmonisierung der nationalen Vergaberechtsordnungen Grundsätzlich keine unmittelbare Anwendung Umsetzung in nationales Recht erforderlich (mangels Umsetzung uu unmittelbare Anwendung nach den Prinzipien des EuGH) Verordnungen Unmittelbar anwendbar zb Schwellenwertverordnungen Entscheidungen zb Entscheidung der Kommission gem Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie 2004/17/EG (Sektoren-RL) zur Freistellung bestimmter Sektorentätigkeiten von der Anwendung der Sektoren-RL, wenn davon auszugehen ist dass eine Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist 23

Unionsrecht klassische Richtlinie (RL 2004/18/EG idf ABl L 2011/319, 43) Sachlicher Anwendungsbereich Bauaufträge und Baukonzessionsaufträge Lieferaufträge Dienstleistungsaufträge (nicht: Dienstleistungskonzessionsverträge) Persönlicher Anwendungsbereich (Art 1 Abs 9) Der Staat und seine Gebietskörperschaften (GKö) Einrichtungen des öffentlichen Rechts (EÖRe): (1) Besorgung von im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben nicht gewerblicher Art (2) Eigene Rechtspersönlichkeit (privat- oder öffentlich-rechtlicher Natur) (3) Beherrschung: a. Finanzierung überwiegend durch Staat/GKö/andere EÖRe; b. Aufsicht über Leitung durch Staat/GKö/andere EÖRe c. Ernennung der Mitglieder der Leitungs- oder Aufsichtsorgane mehrheitlich durch Staat/GKö/andere EÖRe Verbände aus den oa Körperschaften oder Einrichtungen 24

Unionsrecht Sektoren-Richtlinie (RL 2004/17/EG idf ABl L 2011/319, 43) Sachlicher Anwendungsbereich Bauaufträge (nicht: Baukonzessionsaufträge) Lieferaufträge Dienstleistungsaufträge (nicht: Dienstleistungskonzessionsverträge) Persönlicher Anwendungsbereich: in den Wirtschaftssektoren Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie Postdienste tätige Unternehmen (Art 2 ff) Der Staat und seine Gebietskörperschaften (GKö) Einrichtungen des öffentlichen Rechts (EÖRe) Verbände aus den oa Körperschaften oder Einrichtungen Mit Ausschließlichkeitsrechten bzw besonderen Rechten ausgestattete private Unternehmen Anwendungsbereich weiter als klassische RL; allerdings für Sektorenauftraggeber gewisse Erleichterungen vorgesehen 25

Nicht prüfungsrelevant! Unionsrecht Möglichkeit von Freistellungen (Art 30 Sektoren-RL) Verfahren zur Feststellung, ob eine bestimmte Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist z.b.: Entscheidung 2008/585/EG der Kommission vom 7. Juli 2008 zur Freistellung der Erzeugung von Strom in Österreich von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste, ABl L 2008/188, 28 Beschluss 2010/142/EU der Kommission vom 3. März 2010 zur Ausnahme bestimmter Dienste des Postsektors in Österreich von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl L 2010/56, 8. 26

Nicht prüfungsrelevant! Unionsrecht Verteidigungs- und Sicherheits-Richtlinie (RL 2009/81/EG idf ABl L 2009/314, 64) Sachlicher Anwendungsbereich (Art 2) Lieferung von Militärausrüstung, einschließlich dazugehöriger Teile, Bauteile und/oder Bausätze Lieferung von sensibler Ausrüstung, einschließlich dazugehöriger Teile, Bauteile und/oder Bausätze Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der in den Buchstaben a und b genannten Ausrüstung in allen Phasen ihres Lebenszyklus Bau- und Dienstleistungen speziell für militärische Zwecke oder sensible Bauleistungen und sensible Dienstleistungen Persönlicher Anwendungsbereich (Art 1 Z 17) Auftraggeber : öffentliche Auftraggeber im Sinne von Artikel 1 Absatz 9 der Richtlinie 2004/18/EG und Auftraggeber im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 2004/17/EG Umsetzungsfrist: 21. August 2011; umgesetzt durch BGBl I 2012/10 27

Unionsrecht Auftragsvergaben Auftragsvergabe Auftragsvergaben Auftragsvergaben Schwellenwerte durch Sektoren- Auftraggeber durch zentrale Regierungs- n durch andere als zentrale im Bereich Verteidigung und Die Richtlinien sind nur ab bestimmten Schwellenwerten anwendbar behörden*) (Art 7 u 56 RL 2004/18/EG Regierungsbehörden (Art 7 u 56 RL 2004/18/EG) (Art 16 RL 2004/17/EG) Sicherheit (Art 8 RL 2009/81/EG) Unterhalb der Schwellenwerte ist das Bauaufträge 5.000 TEUR 5.000 TEUR 5.000 TEUR 5.000 TEUR Primärrecht maßgeblich Ab 01.01.2012 gültige Schwellenwerte gem VO 2011/1251/EU der Baukonzessionsverträge Lieferaufträge 5.000 TEUR 130 TEUR 5.000 TEUR 200 TEUR --- 400 TEUR 5.000 TEUR 400 TEUR Kommission vom 30.11.2011, ABl L 2011/319/EU, 43 Dienstleistungsaufträge 130 TEUR 200 TEUR 400 TEUR 400 TEUR *) Zentrale Regierungsbehörden gem Anhang IV der RL 04/18/EG; für Ö: Bundskanzleramt, Bundesministerien, Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, Österr Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal GmbH, Bundesprüfanstalt für KFZ, BB-GmbH, BRZ GmbH 28

Unionsrecht Rechtsmittelrichtlinie für den klassischen Bereich (RL 89/665/EWG idf ABl L 2007/335, 31) Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträge Harmonisierung der unterschiedlichen nationalen Rechtsschutzstandards Gemeinschaftsweite Grundstandards für rasche und wirksame Nachprüfung von Vergabeverfahren Nachprüfungsverfahren Auch Harmonisierung verfahrens- und organisationsrechtlicher Aspekte des innerstaatlichen Vollzuges Individuell durchsetzbare Bieterrechte Vorgaben hinsichtlich der Organisation der Rechtsschutzinstanzen Absicherung der Vorlageberechtigung der Rechtsschutzinstanzen an den EuGH 29

Nicht prüfungsrelevant! Unionsrecht Sektorenrechtsmittelrichtlinie (RL 92/13/EWG idf ABl L 2007/335, 31) Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste Nachprüfungsverfahren Bescheinigungsverfahren und Schlichtungsverfahren wurden aufgehoben (vgl ErwG 29 und 30 der RL 2007/66/EG, ABl 2007/335, 31) 30

Unionsrecht Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht, das für die Vergabe öffentlicher Aufträge gilt, die nicht oder nur teilweise unter die Vergaberichtlinien fallen, ABl C 2006/179, 2 Grundanforderungen für die Vergabe von Aufträgen mit Binnenmarktrelevanz - Bekanntmachung - Auftragsvergabe - Rechtsschutz EuG 20.05.2010, T-258/06, Deutschland/Kommission, bestätigt, dass die (bestandenen) Bestimmungen der Mitteilung die Auslegung des EuGH wieder geben. 31

Nicht prüfungsrelevant! Unionsrecht Geltendes Unionsrecht Siehe im Übrigen http://eur-lex.europa.eu/de/legis/latest/chap0630.htm http://ec.europa.eu/internal_market/publicprocurement/legislation_de.htm 32

Ö Bundesverfassungsrecht Kompetenzrechtliche Grundlagen des B-VG Materielles Vergaberecht Gesetzgebung: Bund (Art 14 b Abs 1 B-VG) Vollziehung: Bund für eigene Vergaben und für Vergaben von bestimmten Stiftungen, Fonds, Anstalten, Unternehmungen, bundesgesetzlich eingerichteten Selbstverwaltungskörpern und sonstigen Rechtsträgern [Generalklausel] (Art 14 Abs 2 Z 1 B-VG) Vollziehung: Länder für eigene Vergaben und Vergaben von Gemeinden, Gemeindeverbänden sowie von bestimmten Stiftungen, Fonds, Anstalten, Unternehmungen, landesgesetzlich eingerichteten Selbstverwaltungskörpern und sonstigen Rechtsträgern (Art 14b Abs 2 Z 2 B-VG) 33

Ö Bundesverfassungsrecht Vergabekontrolle Gesetzgebung und Vollziehung: Bund für eigene Vergaben und für Vergaben von bestimmten Stiftungen, Fonds, Anstalten, Unternehmungen, bundesgesetzlich eingerichteten Selbstverwaltungskörpern und sonstigen Rechtsträgern [Generalklausel] (Art 14 Abs 1 und Abs 2 Z 1 B-VG) Gesetzgebung und Vollziehung: Länder Art 14b Abs 3 B-VG: Landessache ist die Gesetzgebung und die Vollziehung in den Angelegenheiten der Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Sinne des Abs. 2 Z 2. Auftraggeber isd Art 14b Abs 2 Z 2 B-VG: Gemeinden, Gemeindeverbände sowie bestimmte Stiftungen, Fonds, Anstalten, Unternehmungen, landesgesetzlich eingerichtete Selbstverwaltungskörper und sonstige Rechtsträger 34

Ö Bundesverfassungsrecht Verordnungserlassung Art 14b Abs 5 B-VG: Die Durchführungsverordnungen zu den nach Abs. 1 ergehenden Bundesgesetzen sind, soweit in diesen Gesetzen nicht anderes bestimmt ist, vom Bund zu erlassen. Abs. 4 ist auf solche Verordnungen sinngemäß anzuwenden. Mitwirkung Art 14b Abs 4 B-VG: Der Bund hat den Ländern Gelegenheit zu geben, an der Vorbereitung von Gesetzesvorhaben in Angelegenheiten des Abs. 1 mitzuwirken. Nach Abs. 1 ergehende Bundesgesetze, die Angelegenheiten regeln, die in Vollziehung Landessache sind, dürfen nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden. 35

Ö Bundesverfassungsrecht (Sonder-)Schadenersatzrecht - Gesetzgebung und Vollziehung: Bund Art 10 Abs 1 Z 6 B-VG: Zivilrechtswesen 36

Ö Bundesrecht Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG) NEU Quelle: www.ris.bka.gv.at 37

Nicht prüfungsrelevant! Ö Bundesrecht Stammfassung (StF) BGBl I 2006/17 Vgl EBRV 1171 BlgNR 22. GP Änderungen: Betragsanpassung mittels Verordnung (BGBl II 2006/193) wegen neuer EU-Schwellenwerteverordnung Aufhebung einer Wortfolge in 318 Abs 1 sowie einer Wortfolge in Anhang XIX des Bundesvergabegesetzes 2006 durch den Verfassungsgerichtshof (BGBl I 2007/84) Gewisse Änderungen im Bundesvergabegesetzes 2006 (BGBl I 2007/86) Betragsanpassung mittels Verordnung (BGBl II 2007/366) wegen neuer EU-Schwellenwerteverordnung Anpassungen aufgrund der Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes und Erlassung eines Ersten Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetzes (BGBl I 2008/2) 38

Nicht prüfungsrelevant! Ö Bundesrecht Anpassung des Anhanges I des Bundesvergabegesetzes 2006 an das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge - CPV-Verordnung (BGBl II 2008/326) CPV Common Procurement Vocabulary Siehe VO (EG) 2195/2002 des europ. Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV) idf ABl L 2009/188, 14 NACE Rev1 General Industrial Classification of Economic Activities within the European Communities Siehe Anhang III der VO (EG) 2195/2002 mit der Entsprechungstabelle zwischen CPV und NACE Rev1 CPC Prov Provisional Central Product Classification (CPC Prov) der Vereinten Nationen Siehe Anhang II der VO (EG) 2195/2002 mit der Entsprechungstabelle zwischen CPV und CPC Prov Vorrang zwischen den Nomenklaturen: 51 Abs 2 und 212 Abs 2 BVergG: Zur Abgrenzung des Anwendungsbereiches dieses Bundesgesetzes in Bezug auf die diesem Bundesgesetz gemäß Anhang I unterliegenden Bauleistungen bzw. zur Abgrenzung zwischen den diesem Bundesgesetz unterliegenden Kategorien der prioritären oder nicht prioritären Dienstleistungen hat die NACE- Nomenklatur bzw. die CPC-Nomenklatur Vorrang gegenüber der CPV-Nomenklatur. 39

Ö Bundesrecht NEU Betragsanpassungen durch österr. Schwellenwerteverordnung 2009 (BGBl II 2009/125) außer Kraft getreten durch Schwellenwerteverordnung 2012 (BGBl I 2012/95) Vergaberechtsnovelle 2009 (BGBl I 2010/15) Ua Umsetzung der Änderungen in den Rechtsmittelrichtlinien Vgl EBRV 327 BlgNR 24. GP Betragsanpassung mittels Kundmachung (BGBl II 2010/73) wegen neuer EU-Schwellenwerteverordnung (VO 2009/1177/EG) nunmehr nicht mehr mittels Verordnung, sondern per Kundmachung: Kundmachungskompetenz gem 18 BVergG mit Vergaberechtsnovelle 2009 eingeführt Durch die vorgeschlagenen Änderungen soll es ermöglicht werden, möglichst zeitnah zur Publikation der Verordnung auf Gemeinschaftsebene auch bestimmte Schwellenwerte des BVergG 2006 entsprechend anpassen zu können, ohne das in Art. 14b Abs. 5 B-VG vorgesehene Verfahren beachten zu müssen. Abs. 2 ermöglicht nur die Angleichung (im Sinne eines bloßen Nachvollzuges) bestimmter Schwellenwerte des BVergG 2006 an die von der Kommission neu festgesetzten Schwellenwerte. (EB 327 BlgNR 24. GP, 11) 40

Ö Bundesrecht Betragsanpassung mittels Verordnung (BGBl II 2010/455) NEU Verlängerung der österr. Schwellenwertverordnung 2009 bis 31.12.2011 (Hinweis: Schwellenwertverordnung 2009 wurde durch Schwellenwerteverordnung 2012 BGBI I 2012/95 außer Kraft gesetzt) Betragsanpassung mittels Kundmachung (BGBl II 2011/415) neue EU-Schwellenwerteverordnung (VO 2011/1251/EU) Betragsanpassung mittels Verordnung (BGBl II 2011/433) wegen Verlängerung der österr. Schwellenwertverordnung 2009 bis 31.12.2012 NEU (Hinweis: Schwellenwertverordnung 2009 wurde durch Schwellenwerteverordnung 2012 BGBI I 2012/95 außer Kraft gesetzt) 41

Ö Bundesrecht Vergaberechtsnovelle 2012 (BGBl I 2012/10) NEU Neue Verfahrensart: Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung bzw nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb ( 41a u. 201a) Änderung des Schwellenwertes bei der Direktvergabe (ohne vorherige Bekanntmachung/ohne vorherigem Aufruf zum Wettbewerb) ( 41 u. 201) von 40 TEUR auf 50 TEUR (klassischer Bereich) bzw von 60 TEUR auf 75 TEUR (Sektorenbereich) Änderung des Schwellenwertes für Bauaufträge im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung ( 37 Z 1 BVergG) von 120 TEUR auf 300 TEUR Weitere Erleichterungen sowohl für Auftraggeber als auch Unternehmer durch Vereinfachungen bei der Eignungsprüfung sowie durch punktuelle Änderungen etwa bei der vertieften Angebotsprüfung Änderungen der Regelungen betreffend Schadenersatzansprüche gegen den Auftraggeber Umsetzung des EuGH Erkenntnisses in der Rs C-314/09 42

Ö Bundesrecht Schwellenwerteverordnung 2012 (BGBI II 2012/95) NEU befristete Anhebung bestimmter Schwellen im Unterschwellenbereich (USB) Im Unterschwellenbereich können gem 37 Z 1 BVerG Bauaufträge im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden, u.a. wenn der geschätzte Auftragswert 1 Mio EUR nicht erreicht Im Unterschwellenbereich können gem 37 Z 2 BVerG Liefer- und Dienstleistungsaufträgen im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden, u.a. wenn der geschätzte Auftragswert 100 TEUR nicht erreicht. Im Unterschwellenbereich sind Direktvergaben (ohne vorherige Bekanntmachung) gem 41 Abs 2 BVergG zulässig, wenn der geschätzte Auftragswert 100 TEUR nicht erreicht. nach Außerkrafttreten der Verordnung gelten wieder die eigentlichen Schwellenwerte laut Schwellenwerteverordnung 2012, BGBl II 2012/95 idf BGBl II 2011/433, gilt ab 01.01.2013 izm 37 Z 1 BVergG der per Vergaberechtsnovelle 2012 neu festgesetzte Wert von 300 TEUR; 37 Z 2 BVergG wieder der im BVergG ursprünglich enthaltene Schwellenwert ihv 80 TEUR; 41 Abs 2 BVergG der per Vergaberechtsnovelle 2012 neu festgesetzte Wert von 50 TEUR. 43

Ö Bundesrecht Gliederung BVergG: Erster Teil: Regelungsgegenstand und Begriffsbestimmungen Zweiter Teil: Vergabeverfahren für öffentliche Auftraggeber 1. Hauptstück: Geltungsbereich, Grundsätze 2. Hauptstück: Arten und Wahl der Vergabeverfahren 3. Hauptstück: Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren 4. Hauptstück: Bestimmungen für besondere Aufträge und für besondere Verfahren Dritter Teil: Verfahren für Sektorenauftraggeber 1. Hauptstück: Geltungsbereich, Grundsätze 2. Hauptstück: Arten und Wahl der Vergabeverfahren 3. Hauptstück: Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren 4. Hauptstück: Bestimmungen für besondere Aufträge und für besondere Verfahren 44

Ö Bundesrecht Vierter Teil: Rechtsschutz vor dem Bundesvergabeamt 1. Hauptstück: Einrichtung und innere Organisation 2. Hauptstück: Zuständigkeit und Verfahren Nachprüfungsverfahren, Einstweilige Verfügungen, Feststellungsverfahren Fünfter Teil: Außerstaatliche Kontrolle und zivilrechtliche Bestimmungen 1. Hauptstück: Außerstaatliche Kontrolle 2. Hauptstück: Zivilrechtliche Bestimmungen Sechster Teil: Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen Anhänge I bis XIX 45

Ö Landesrecht Vergabe-Kontrolle der Länder Neun Landesgesetze Vergabe-Nachprüfungs - bzw Vergabe-Kontroll -Gesetze Gesetzgebungskompetenz in Art 14b Abs 3 B-VG Beispiel Oberösterreich: Oö Vergaberechtsschutzgesetz 2006, LGBl 2006/130 idf 2010/68 1. TEIL: Geltungsbereich und Zuständigkeit Zuständige Behörde: UVS des Landes OÖ 2. TEIL: Nachprüfungsverfahren 3. TEIL: einstweilige Verfügung 4. TEIL: Feststellungsverfahren 5. TEIL: gemeinsame Verfahrensrechtliche Bestimmungen 6. TEIL: Schlussbestimmungen 46