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Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Berlin, den 14. Januar 2013 X OW Telefon 9(0)139-3740 hans-joerg.haferburg@senstadtum.berlin.de An den Vorsitzenden des Hauptausschusses über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Erneuerung der Uferwände im nördlichen Teil des Humboldthafens in Berlin-Mitte -Eigentumsverhältnisse Uferwände- 26. Sitzung des Hauptausschusses vom 21. November 2012 Bericht SenFin - I D vom 7. November 2012, rote Nr. 0564 A Bericht SenStadtUm X PW vom 13. November 2012, rote Nr. 0564 B Anlagen: 1. Unterhaltungspflicht von Staat und Stadt Berlin an den Berliner Wasserläufen vom 9. Januar 1925 2. Zusammenstellung der von der Stadt Berlin im Bereiche des Bezirksamtes Mitte zu unterhaltenen Uferbefestigungen vom 24. Juni 1926 3. Ladestraßen Pachtvertrag vom 3. Juli 1923 Der Hauptausschuss hat in seiner oben bezeichneten Sitzung Folgendes beschlossen: Der Senat wird gebeten, dem Hauptausschuss zur Sitzung am 30. Januar 2013 eine Gesamtdarstellung aller Rechtsgrundlagen zur Eigentumsfeststellung von Uferanlagen (einschließlich Vorlage der Vereinbarung aus dem Jahr 1925) vorzulegen. Dabei ist auch darauf einzugehen, warum es bislang nicht zu einer umfassenden Zuordnung der Eigentumsverhältnisse für alle Wasserstraßen kommen konnte und warum ein Grundstückserwerb am Humboldthafen notwendig wird. Ferner ist auf die Verantwortung in Sachen Verkehrssicherungspflicht für den Bund (Bundeswasserstraßen), das Land und die Bezirke einzugehen. Darüber hinaus ist zu erläutern, ob es eindeutige Regelungen für Bäche, kleine Flüsse u.ä. gibt, die eine eindeutige Zuordnung für die notwendigen Unterhaltungs-/Instandhaltungsmaßnahmen (und deren finanzielle Absicherung) zulassen (Uferwände, Böschungen, Denkmalschutz etc.). - 1 -

- 2 - Hierzu wird berichtet: Beschlussempfehlung Es wird gebeten, von nachstehendem Bericht Kenntnis zu nehmen. Sachstand Wasserrechtlich sind die europäische Wasserrahmenrichtlinie (WRRL), das deutsche Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und das Berliner Wassergesetz (BWG) als Landeswassergesetz relevant. Auf die Regelungen der WRRL wird hier in Bezug auf die Fragestellung nicht weiter eingegangen. Gemäß 2 des WHG und 1 des BWG gelten beide Gesetze für die oberirdischen Gewässer, Küstengewässer und Grundwasser (auch für Teile dieser Gewässer). Im Folgenden wird auf die landesrechtlichen Vorschriften detaillierter eingegangen. Nach 1 BWG werden die oberirdischen Gewässer in fließende und stehende Gewässer eingeteilt. Die Einteilung erfolgt durch die Wasserbehörde des Landes Berlin und ist in einem Gewässerverzeichnis dokumentiert. Das Gewässerverzeichnis wird aufgrund aktueller Erkenntnisse regelmäßig fortgeschrieben. Ausgenommen von den Gewässern nach BWG sind Straßen- und Eisenbahnseitengräben, zeitweilig wasserführende Gräben, Be- und Entwässerungsgräben sowie Grundstücke zur Fischzucht oder Fischhaltung. Weiter werden die oberirdischen Gewässer nach ihrer wasserwirtschaftlichen Bedeutung gemäß 2 BWG in Gewässer erster Ordnung und Gewässer zweiter Ordnung eingeteilt. Die Gewässer erster Ordnung sind in der Anlage 1 zum BWG getrennt nach Bundeswasserstrassen und Landesgewässern aufgezählt. Zu den Bundeswasserstraßen gehört zum Beispiel der Berlin-Spandauer Schifffahrtskanal, an dessen Übergang zur Spree-Oder-Wasserstrasse der Humboldthafen liegt. Als Beispiel für ein Landesgewässer sei der Neuköllner Schifffahrtskanal genannt. Alle anderen, nicht in der Anlage 1 zum BWG genannten Gewässer sind Gewässer zweiter Ordnung, die in o. g. Gewässerverzeichnis des Landes Berlin getrennt nach stehenden und fließenden Gewässern aufgeführt sind. Zu den stehenden Gewässern zweiter Ordnung gehören beispielsweise die Gewässer der Grunewaldseenkette, Jungfernheideteich, Kaulsdorfer Teiche, Orankesee, Flughafensee und zu den fließenden Gewässern zweiter Ordnung zum Beispiel das Tegeler Fließ, die Panke, die Wuhle und die Erpe. Zum Eigentum sagt das Wasserhaushaltsgesetz ( 4 WHG) aus, dass das Eigentum an den Bundeswasserstraßen dem Bund nach Maßgabe der wasserstraßenrechtlichen Vorschriften zusteht. Soweit sich aus dem WHG, auf Grundlage des WHG erlassener oder sonstiger wasserrechtlicher Vorschriften Verpflichtungen aus dem Gewässereigentum ergeben, treffen diese auch den Bund als Eigentümer der Bundeswasserstraßen. Im Übrigen gelten für das Eigentum an Gewässern die landesrechtlichen Vorschriften. Diese Regelungen sind im Berliner Wassergesetz ( 3 bis 11 BWG) weiter erläutert und ergänzt. Grundsätzlich gilt, dass die Gewässer erster Ordnung mit Ausnahme der Bundeswasserstraßen im Eigentum des Landes stehen und die Gewässer zweiter Ordnung den Eigentümern der Ufergrundstücke gehören. Soweit bei Inkrafttreten des

- 3 - BWG das Eigentum an Gewässern erster Ordnung nicht dem Land, an Gewässern zweiter Ordnung nicht den Eigentümern der Ufergrundstücke zusteht, bleibt es bei den bisherigen Eigentumsverhältnissen. Die Grenze zwischen dem Gewässer und den Ufergrundstücken (Uferlinie) wird durch die Linie des Mittelwasserstandes bestimmt ( 6 BWG). Diese theoretische Festlegung der Mittelwasserlinie spiegelt sich in der Praxis häufig nicht in den tatsächlich vorhandenen Flurstücksgrenzen wieder. Hier sind künftig noch vielfach Anpassungen der Flurstücksgrenzen an den Bundeswasserstraßen erforderlich, um diese vom Gesetz vorgegebene Grenze auch tatsächlich im Liegenschaftskataster vorzufinden. Eine mittelfristige Flurstücksbereinigung ist aus personellen Gründen nicht möglich. Diese muss auf aktuelle Einzelfälle beschränkt bleiben. Die grundsätzlichen Regelungen zur Unterhaltung enthalten die 39 und 40 WHG. Die landesspezifischen Details sind in den 39 ff BWG aufgeführt. Die Pflicht zur Unterhaltung der Gewässer ist nach 39 BWG eine öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit. Zur Unterhaltung der Gewässer gehören nach 40 BWG insbesondere: 1. die Räumung und Festlegung des Gewässerbetts, 2. die Freihaltung, der Schutz und die Unterhaltung der Ufer, 3. die Erhaltung und Entwicklung von Gewässerrandstreifen ( 40 a), 4. die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluss, die Feststoffund Eisabfuhr sowie für die Wasser-, Feststoff- und Eisrückhaltung entsprechend den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen, 5. Maßnahmen zur Verhütung von Uferabbrüchen, die den Wasserabfluss erheblich behindern, 6. an schiffbaren Gewässern mit Ausnahme der Bundeswasserstraßen die Erhaltung der Schiffbarkeit sowie Maßnahmen, die erforderlich sind, um Schäden zu beseitigen oder zu verhüten, die durch die Schifffahrt an den Ufergrundstücken entstehen können oder entstanden sind, soweit die Schäden den Bestand der Ufergrundstücke gefährden. Die Erhaltung der Schiffbarkeit umfasst nicht die Zufahrt zu den Umschlag- und Anlegestellen sowie zu den Häfen, soweit sie nicht in der Verwaltung des Landes stehen. Die Unterhaltung der natürlich fließenden Gewässer obliegt nach 41 BWG bei Gewässern erster Ordnung mit Ausnahme der Bundeswasserstraßen dem Lande und bei Gewässern zweiter Ordnung ebenfalls dem Lande. Die Unterhaltung stehender oder künstlich fließender Gewässer obliegt den Eigentümern und, wenn diese sich nicht ermitteln lassen, den zur Nutzung der Ufergrundstücke Berechtigten. Die Unterhaltung eines nach einem behördlich festgestellten Plan ausgebauten Gewässers obliegt dem Unternehmer des Ausbaues, soweit nicht in einem Verfahren nach 31 des Wasserhaushaltsgesetzes etwas anderes bestimmt wird. Für die Abgrenzung der Unterhaltungslast der Gewässer zweiter Ordnung muss ergänzend das Allgemeine Zuständigkeitsgesetz des Landes Berlin (AZG) hinzugezogen

- 4 - werden. Gemäß der Anlage zum AZG Nr. 10 (12) ist die Hauptverwaltung nur für die Gewässer erster und fließende Gewässer zweiter Ordnung einschließlich Uferanlagen, Häfen, Umschlags- und Liegestellen mit Ausnahme der Sportbootstege zuständig. Das bedeutet, dass die jeweiligen Bezirksämter des Landes Berlin für die stehenden Gewässer zweiter Ordnung unterhaltungspflichtig sind, soweit diese im Eigentum des Landes Berlin stehen. Damit liegen die oben beschriebenen gesetzlichen Aufgaben der Instandhaltung und Verkehrssicherung an den Gewässern erster Ordnung mit Ausnahme der Bundeswasserstraßen und an den fließenden Gewässer zweiter Ordnung bei der Hauptverwaltung (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt). Für die Instandhaltung und Verkehrssicherung der stehenden Gewässer zweiter Ordnung sind die Eigentümer der Gewässer, das können die jeweiligen Bezirksämter des Landes Berlin aber auch Dritte, wie die Berliner Wasserbetriebe, kirchliche Einrichtungen oder Private sein, verantwortlich. Die Verhältnisse an den Bundeswasserstraßen sind nicht so einfach abzuleiten und zu erklären. Bis Mitte des 19. Jahrhunderts, also zur Zeit des Baus des Humboldthafens, gab es in Deutschland keine einheitlichen gesetzlichen Regelungen zum Wasserrecht. Für Berlin gab es erst 1913 mit dem preußischen Wassergesetz erste umfassende gesetzliche Vorschriften, die sowohl öffentlich-rechtlicher als auch privatrechtlicher Natur waren. Im Vierten Titel ( 113 151) dieses Gesetzes war die Unterhaltung der Wasserläufe und ihrer Ufer geregelt. Da die damaligen Länder des Deutschen Reiches sehr unterschiedliche Bestimmungen und Bewirtschaftungen zu den einzelnen Gewässern festgelegt hatten, wurde im Artikel 97 der Weimarer Verfassung von 1919 für das Deutsche Reich festgelegt, dass alle dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen in das Eigentum und die Verwaltung des Reiches zu übernehmen seien. Dies erfolgte mit dem Wasserstraßenstaatsvertrag von 01.04.1921. Die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen sind in der Anlage zu diesem Staatsvertrag einzeln mit den jeweiligen Anfangs- und Endpunkten aufgeführt. In der Stadt Berlin hat es mit der Überleitung der städtischen Gewässer zu Reichswasserstraßen schon damals erhebliche Unsicherheiten gegeben, was die Unterhaltung der Ufereinfassungen betrifft. So wurden vom damals zuständigen Polizeipräsidenten in Berlin in den Jahren 1923 bis 1925 mehrere Berichte zur Klärung der Unterhaltungspflichten von Staat und Stadt Berlin an den Berliner Wasserläufen gefertigt. Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten sowie der Reichsverkehrsminister haben mit Schreiben vom 09.01.1925 eine abschließende Klärung herausgegeben, aus der hervorgeht, wie künftig mit der Unterhaltung der Ufereinfassungen verfahren werden soll (Anlage 1). Entscheidend sei für die Unterhaltungsverpflichtung der Zweck der Unterhaltung. Hieraus wurden vier Fallgruppen abgeleitet: a) Staat ist Eigentümer der Ufergrundstücke und Erbauer der Ufereinfassung: Staat ist für die Ufereinfassung unterhaltungspflichtig, soweit die Instandhaltungsmaßnahmen aus wasserbaulichen Gründen erforderlich sind.

- 5 - Stadt ist für die Ufereinfassung unterhaltungspflichtig, soweit die Instandhaltungsmaßnahmen aus wegebaulichen Gründen erforderlich sind, auch bei Hafen- oder Ladestraßen. b) Stadt ist Eigentümerin der Ufergrundstücke ohne Uferstraße und Erbauer der Ufereinfassung: Stadt ist für die Ufereinfassung unterhaltungspflichtig. c) Stadt ist Eigentümerin der Ufergrundstücke mit Uferstraße, aber Staat ist Erbauer der Ufereinfassung: Staat ist für die Ufereinfassung unterhaltungspflichtig, soweit die Instandhaltungsmaßnahmen aus wasserbaulichen Gründen erforderlich sind, weitergehende Unterhaltungsverpflichtungen gibt es für den Staat nicht. d) Stadt ist Eigentümerin der Ufergrundstücke mit Uferstraße und Erbauer der Ufereinfassung: Stadt ist für die Ufereinfassung unterhaltungspflichtig. Aufgrund dieser Vorgaben wurden für ausgewählte Uferstrecken an der Spree die Unterhaltungsverpflichtungen farblich dargestellt. Das Wasserbauamt Berlin hat anschließend ebenfalls unter Berücksichtigung dieser Festlegungen eine Zusammenstellung der von der Stadt Berlin im Bereich des Bezirksamtes Mitte zu unterhaltenden Uferbefestigungen vom 24.06.1926 in Tabellenform erarbeitet (Anlage 2). Auf diese historischen Schreiben wird auch heute noch zurückgegriffen, da keine aktuelleren Zusammenstellungen existieren. Allerdings hat es nach diesen Aufstellungen zahlreiche Änderungen gegeben, die hier im Weiteren erläutert werden müssen. Nach dem 2. Weltkrieg wurden die Belange der gesamten Berliner Wasserstraßen vom Wasserstraßenhauptamt (WSHA) Berlin in Berlin (Ost) wahrgenommen. Nach der Spaltung Berlins haben die Alliierten 1949 das Eigentum der ehemaligen Reichswasserstraßen in Berlin (West) beschlagnahmt und das Land Berlin mit der Treuhandverwaltung betraut. Die gesamten Altakten sind allerdings beim WSHA in Berlin (Ost) verblieben. Zur Instandhaltung (Verkehrssicherung, Betrieb, Wartung, Instandhaltung, Instandsetzung und Neubau) der ehemaligen Reichswasserstraßen - einschließlich der Uferwände - in Berlin (West) wurden dem Land Berlin Haushaltsmittel vom Bund gewährt. Diese Zuschüsse betrugen anfangs rund 2 Mio. DM/a und sind bis zur Wiedervereinigung auf über 20 Mio. DM/a angestiegen. Bei der Instandhaltung und dem Neubau der Uferwände wurde in Berlin (West) an den ehemaligen Reichswasserstraßen nicht zwischen staatlichem und städtischem Eigentum oder unterschiedlichen Unterhaltsverpflichtungen differenziert. In den entsprechenden wasserbehördlichen Genehmigungen aus der Zeit von 1949 bis 1990 ist als Bauherr die zuständige Senatsverwaltung des Landes Berlin genannt. Eine Unterscheidung nach städtischem Bauherr für Landesuferwände und treuhänderischem Bauherr für staatliche Uferwände ist nicht getroffen worden. Akten zum Nachweis, welche Uferwände aus Bundesmitteln finanziert wurden, sind in der Hauptverwaltung nicht vorhanden.

- 6 - In der Deutschen Demokratischen Republik und somit auch in Berlin (Ost) wurden die ehemaligen Reichswasserstraßen zu Volkseigentum erklärt. Die Verwaltung der ehemaligen Reichswasserstraßen hat das WSHA für Berlin (Ost) wahrgenommen. Zwischen dem staatlichen WSHA und der städtischen Bezirksdirektion für das Straßenwesen (BDS) in Berlin (Ost) wurde im Jahr 1980 eine Vereinbarung über die Instandhaltung von Ufermauern in Berlin, Hauptstadt der DDR geschlossen. Hierin wurden der Stadt zusätzliche Uferabschnitte in die Instandhaltung übertragen. Diese Vereinbarung wurde nach der Wende wirksam gekündigt, so dass die zusätzlich übertragenen Uferabschnitte nun wieder in der Unterhaltungspflicht des Staates (Bund) liegen. In den vom WSHA erteilten wasserrechtlichen Zustimmungen zu Baumaßnahmen wurden die Bauherren (Staat, Stadt, Dritte) differenziert aufgeführt, so dass die Unterhaltungspflichten hierfür eindeutig sind. Nach der Wiedervereinigung am 03.10.1990 sind die ehemaligen Reichswasserstraßen in der gesamten Stadt Berlin zu Bundeswasserstraßen geworden. Die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen des Bundes sind in der Anlage 1 zum Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) ergänzt worden. Der Bund hat an den im WaStrG aufgezählten Wasserstraßen die Verkehrliche Funktion und die Funktion des Wasserabflusses, soweit für den Verkehr erforderlich, sicherzustellen. Die weiteren Aufgaben, wie zum Beispiel die Reinhaltung der Bundeswasserstraßen liegen bei den jeweiligen Ländern. Zum Umfang der Unterhaltung regelt der 8 (4) WaStrG, dass zur Unterhaltungsaufgabe der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auch Arbeiten zur Beseitigung oder Verhütung von Schäden an Ufergrundstücken, die durch die Schifffahrt entstanden sind oder entstehen können, gehören, soweit die Schäden den Bestand der Ufergrundstücke gefährden. Sollte dieser Fall gegeben sein, muss fallweise eine Kostenteilung unter der Berücksichtigung des Anteils der schifffahrtsbedingten Schäden verhandelt werden. Nach der Wiedervereinigung hat die zuständige Senatsverwaltung die treuhänderisch betreuten ehemaligen Reichswasserstraßen in Berlin (West) mit allen Uferwänden vollständig an die neu gegründete Wasser- und Schifffahrtsdirektion (WSD) Ost und das örtlich zuständige Wasser- und Schifffahrtsamt (WSA) Berlin übergeben. Nach und nach wurde aus den Akten ersichtlich, dass die Uferwände an den neuen Bundeswasserstraßen nicht nur der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, sondern teilweise auch dem Land Berlin oder Dritten gehören. Zu den einzelnen Uferabschnitten sind darüber hinaus auch noch unterschiedliche Unterhaltungsverpflichtungen festgeschrieben. In den Jahren 1997/1998 wurde mit Hilfe einer ABM-Maßnahme ein Uferlastenbuch für die Berliner Gewässer angelegt. Dieses ist jedoch nachgewiesenermaßen nicht immer richtig, da dort nicht alle Erkenntnisse eingegangen sind und die umfangreichen Änderungen der letzten 15 Jahre durch neu erteilte Strom- und Schifffahrtspolizeiliche Genehmigungen nicht enthalten sind. Eine vollständige Zusammenstellung der alten Rechte, Regelungen und Festlegungen auf der Grundlage der im WSA Berlin und im Landesarchiv sowie sonstigen Archiven geführten Akten zu allen Uferwandabschnitten ist aus personellen Gründen beim WSA und auch beim Land Berlin bisher nicht möglich gewesen und wird auch künftig nicht möglich sein. Es wird auch weiterhin eine Einzelfallbetrachtung für die aktuell zu bearbeitenden Uferbereiche durchgeführt.

- 7 - Zur Schaffung von Uferwanderwegen haben u.a. die Bezirksämter von Berlin in der Vergangenheit vielfach ohne Beteiligung der Landesebene Verträge mit dem Bund oder privaten Eigentümern von Ufergrundstücken geschlossen. Hierbei wurden die Uferstreifen samt Uferwand als eigene Flurstücke ausgewiesen und im Grundbuch eingetragen. Als Folge ist damit das Eigentum und die Unterhaltungspflicht für die entsprechenden Uferwände auf das Land Berlin und nach der Anlage Nr.10 (12) des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes auf die Hauptverwaltung übergegangen. Inwieweit dieses Verfahren weiterhin ohne Beteiligung des Abgeordnetenhauses beibehalten werden kann, wäre zu klären. Ebenso sind im Rahmen von Entwicklungsmaßnahmen an den Bundeswasserstraßen Rummelsburger See und Oberhavel nach der Fertigstellung der Wasserstadtprojekte mehrere Kilometer Uferwände auf das Land Berlin übergegangen. Mitte des 19. Jahrhunderts wurden der Humboldthafen und der Berlin-Spandauer Schifffahrtskanal vom Preußischen Staat angelegt. In einem Erlass vom 01.03.1886 stellte der Preußische Minister für Handel und Gewerbe fest, dass der Bau von Ladestellen, Hafen- und Umschlageinrichtungen nunmehr Aufgabe der Stadt sei. Erst von diesem Zeitpunkt an lag der Humboldthafen in der Zuständigkeit der Stadt Berlin (Fundstelle: Die Verkehrswasserwirtschaft in Berlin von der Jahrhundertwende bis zur Gegenwart, Rudolf Kloos, Jahrbuch der Hafenbautechnischen Gesellschaft Nr. 42, 1987). Das Eigentum der Wasserstraße Berlin-Spandauer Schifffahrtskanal ist mit dem Wasserstraßenstaatsvertrag 1921 auf das Reich, heute Bund, übergegangen. Die zur Zeit aktuellen Flurstücksgrenzen an der landseitigen Hinterkante der geböschten Ufereinfassungen stammen vermutlich noch aus der Zeit des Kanal- und Hafenbaus und sind mit dem Übergang des Hafens vom Staat auf die Stadt 1886 nicht angepasst worden. Eine Korrektur der Flurstücksgrenzen ist auch 1921 nicht vorgenommen worden. Das Eigentum und die Unterhaltungspflicht der Stadt Berlin für den Humboldthafen lassen sich auch aus dem Ladestraßenpachtvertrag ableiten (Anlage 3). Im Ladestraßenpachtvertrag vom 03.07.1923 verpachtet die Stadt Berlin neben zahlreichen anderen Ladestraßen den Humboldthafen mit den darauf befindlichen Bauten und Anlagen nebst Zubehör an die Berliner Hafen- und Lagerhaus- Aktiengesellschaft Generaldirektion der Berliner Häfen, Berlin (BEHALA). Der Humboldthafen lag nach dem zweiten Weltkrieg bis zur Wiedervereinigung im Grenzbereich zwischen Berlin (West) und Berlin (Ost). In dieser Zeit hat sich der bauliche Zustand der geböschten Uferbefestigungen so drastisch verschlechtert, dass ein Neubau zur Wiederherstellung der Standsicherheit erforderlich geworden ist. Die Ausführungen im Schreiben der Senatsverwaltung für Finanzen vom 07.11.2012 an den Hauptausschuss (rote Nr. 0564 A) hinsichtlich des Erwerbes von Grundstücksanteilen im Bereich des Humboldthafens sind auf die Gespräche der Deutschen Stadtentwicklungs- und Grundstücksentwicklungsgesellschaft (DSK) und dem Wasserund Schifffahrtsamtes Berlin (WSA) zurückzuführen. Der Bereich des Humboldthafens ist Bestandteil des Entwicklungsgebietes Hauptstadt Berlin - Parlaments- und Regierungsviertel. Zu den Aufgaben der Entwicklungsmaßnahme gehört u. a. die Grundstücksarrondierung für die Herstellung der öffentlichen Straßen, öffentlichen Grünanlagen und Uferpromenaden. In diesem Zusammenhang wurde seitens der Wasser- und

- 8 - Schifffahrtsverwaltung des Bundes die Bereitschaft erklärt, Flächen im Bereich der Spree- Oder-Wasserstraße zwischen Marschall- und Lutherbrücke, welche sich gegenwärtig im Eigentum des Landes Berlin befinden und Wasserflächen sind bzw. auf welchen sich Uferwände in der Unterhaltungsverpflichtung des Wasser- und Schifffahrtsamtes befinden, vom Land Berlin zu erwerben. Hierbei hat man sich in Analogie zum 6 Berliner Wassergesetz auf die mittlere Wasserlinie geeinigt. Gleichzeitig wurde seitens des Wasser- und Schifffahrtsamtes sowohl im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden zum Bebauungsplanentwurf II-201da als auch im Rahmen der Behördenbeteiligung nach 4 Abs. 2 BauGB darauf verwiesen, dass nach Neuerrichtung der Uferwände im Bereich des Humboldthafens die neuen Grenzen in Abstimmung mit dem WSA zu vermessen sind und die Grundstücksflächen, welche sich danach noch im Eigentum der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung befinden, an das Land Berlin veräußert werden sollen. Da sich einerseits die Uferwände am Humboldthafen unstrittig in der Unterhaltungsverpflichtung des Landes Berlin sowie sich andererseits die zukünftigen Uferpromenaden auf jeden Fall auf Landesgrundstücken befinden, würde sich durch eine Änderung der Eigentumsverhältnisse im Bereich der Uferwände keine Änderung der Zuständigkeiten ergeben. Allerdings dient die Abgrenzung der Klarheit der Grundstücksverhältnisse. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Stellungnahmen wurde für eine überschlägige Kostenermittlung des Mittelbedarfs für einen möglichen Grunderwerb als Grenze die Linie des Mittelwasserstandes gem. Berliner Wassergesetz, 6 Uferlinie, zugrunde gelegt. Für den gesamten Bereich des Humboldthafens wären bei dieser Herangehensweise ca. 2.100 qm von der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung zu erwerben. Der Wert der Wasserfläche wird mit 50 % des Wertes des angrenzenden Landflurstücks bewertet. Das Land Berlin erwirbt die Grundstücke zum Anfangswert. Die befestigten und unbefestigten Uferflächen sind als sonstige Freiflächen eingestuft und werden daher mit 15,00 /qm bewertet, die Wasserflächen demzufolge mit 8,00 /qm. Somit würden die Kosten für einen möglichen Grunderwerb ca. 16.600,00 betragen. Da die Entwicklungsmaßnahme zu 64 % vom Bund gefördert wird, verblieben beim Land Aufwendungen in Höhe von ca. 5.976,00. Die Gesamtkosten sind bereits in die Kosten- und Finanzierungsübersicht der Entwicklungsmaßnahme Hauptstadt eingestellt. In Vertretung Christian Gaebler Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt