Vertrauensschutz in der professions- und institutionenübergreifenden Zusammenarbeit

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Transkript:

Vertrauensschutz in der professions- und institutionenübergreifenden Zusammenarbeit Regionalkonferenz Professions- und institutionenübergreifende Zusammenarbeit von Jugendhilfe und Gesundheitssystem im Bereich früher Hilfen Leipzig, 5. September 2008 Lydia Schönecker Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) e.v.

Idee des Datenschutzes -Schutz der Vertrauensbeziehung beim Helfen Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.v.m. Art. 1 Abs. 1 GG) Königsweg = Einwilligung des Betroffenen grds. Grenzen, wenn Grundrechte Anderer überwiegen (z. B. Kindeswohl) Funktionaler Schutz der Hilfebeziehung Genereller Schutz der Vertrauensbeziehung als Basis für den aktuellen und zukünftigen Aufbau von Hilfebeziehungen kein Kindesschutz geht vor Datenschutz, sondern Kindesschutz braucht Datenschutz

Transparenzgebot als entscheidender Grundsatz im Datenschutz Transparenzgebot, = Betroffener soll Vorgänge stets durchschauen können Aufklärung über Zweck der Erhebung und potenzielle Weitergabebefugnisse und pflichten Qualifizierte Einwilligung Informationsweitergabe: Vielleicht gegen den Willen, aber nicht ohne Wissen

... bedeutet, dass... der Datenschutz Hilfebeziehungen einen geschützten Rahmen geben will eine Datenweitergabe grundsätzlich einer gemeinsamen Entscheidung, d.h. eines Einverständnis bedarf Zusammenarbeit dann kein Problem des Datenschutzes ist, wenn sie: im Rahmen fallübergreifender Kooperation, im Rahmen anonymer Fallberatung erfolgt -> Aber was ist mit fallbezogener Zusammenarbeit? -> Wann darf/muss ggf. die Hilfebeziehung für Dritte geöffnet werden?

Das Dürfen in der Jugendhilfe - als Grundsatz - Königsweg: Einwilligung der Eltern 64 SGB VIII: für eigene oder fremde Aufgabenerfüllung erforderlich und durch Datenweitergabe Erfolg der Hilfe nicht gefährdet besonderer Schutz von anvertrauten Daten ( 65 SGB VIII): Gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung + Anrufung des Familiengerichts notwendig Wechsel der Fachkraft Zur Beratung im Fachteam zur Abschätzung des Gefährdungsrisikos

Das Müssen in der Jugendhilfe - als Ausnahme - Pflicht zur Mitteilung ans JA / zur Anrufung des FamG, ( 8a Abs.2 S.2, Abs.3 S.1 SGB VIII) Grundsatz: Gewichtige Anhaltspunkte für Kindeswohlgefährdung + Gefährdungseinschätzung mit insoweit erfahrener Fachkraft + Hinwirken auf Inanspruchnahme weiterer Hilfen + Eigene Hilfen nicht ausreichend Ausnahme: akute Gefahr -> dann sofortiges Hinzuziehen -> Pflicht, wenn Zugänge des Kindes/Eltern zur eigenen Hilfe nicht ausreichen

(Ärztliche) Schweigepflicht ( 203 StGB) - Gesundheitshilfe/Schwangerschaftsberatung - Grundsatz: Datenweitergabebefugnis (nur) mit Einwilligung bedeutet: weitergehende Beratungsaufgaben in Kliniken, Praxen und bei Hebammen Auseinandersetzung mit eigenen Hemmschwellen, um für weitergehende Hilfen werben zu können Mut zum Heranrücken an Eltern Aufarbeitung von Vorurteilen, negativen Vorerfahrungen mit Kooperationspartnern (z.b. Jugendamt) Aushalten von Grenzsituationen

(Ärztliche) Schweigepflicht ( 203 StGB) - Gesundheitshilfe/Schwangerschaftsberatung - Ausnahme: Datenweitergabe ohne Willen, aber mit Wissen der Eltern bei Erreichen der Schwelle des Notstands ( 34 StGB): Gegenwärtige Kindeswohlgefährdung Datenweitergabe als mildestes Mittel (keine Einwilligung, keine Hilfeannahme) Interessenabwägung (Hilfeabbruch?, Hilfeverweigerung?) hilfreich: anonymisierte Konsultation von Kollegen/ anonymisierte Fallberatung wichtig: Dokumentation v.a. pro & contra im Abwägungsvorgang und eigene Bemühungen um anderweitige Gefährdungsabwendung

Der 8a SGB VIII - Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung - Abs. 1: Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abzuschätzen. Dabei sind die Eltern sowie das Kind einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes nicht in Frage gestellt wird. Hält das Jugendamt zur Gefährdungsabwendung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Eltern anzubieten.

Der 8a SGB VIII - Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung - Abs. 2: In Vereinbarungen mit den freien Trägern, ist sicherzustellen, dass deren Fachkräfte den Schutzauftrag in entsprechender Weise wahrnehmen und bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzuziehen. Insbesondere ist die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte bei den Eltern auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten und das Jugendamt informieren, falls die angenommenen Hilfen nicht ausreichend erscheinen, um die Gefährdung abzuwenden.

Der 8a SGB VIII - Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung - Abs. 4: Soweit zur Abwendung der Gefährdung das Tätigwerden anderer Leistungsträger, der Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder der Polizei notwendig ist, hat das Jugendamt auf die Inanspruchnahme durch die Eltern hinzuwirken. Ist ein sofortiges Tätigwerden erforderlich und wirken die Eltern nicht mit, so schaltet das Jugendamt die anderen zur Abwendung der Gefährdung zuständigen Stellen selbst ein.

Der 8a SGB VIII als gemeinsames Modell für die Wertschätzung jeder Hilfebeziehung die Aufforderung, Hilfezugänge zu nutzen, statt Verantwortung weiterzureichen Kein Meldesystem, sondern Mitteilen Hinzuziehen weiterer Verantwortung die grds. Transparenz gegenüber der Familie die verlässliche und verpflichtende Expertise zur Seite die Idee des Kindesschutzes als Gemeinschaftskunstwerk

Fazit: Vertrauensschutz...... ist ein wichtiger Bestandteil professions- und institutionenübergreifender Zusammenarbeit bei frühen Hilfen, weil er Sowohl: vertrauensvolle Hilfebeziehungen zu den Eltern als entscheidenden Hilfezugang zum Kind ermöglicht und die Elternverantwortung ernst nimmt auch beim Schutz als auch: die Begleitung von Eltern in andere Hilfesysteme unterstützt und die Wahrnehmung (staatlicher) Verantwortung ermöglicht, wenn Eltern selbst nicht mehr dazu in der Lage sind