1 Abkürzungen... 3 2 Neukundenregelung... 4 2.1 Allgemeines... 4 2.2 Beispiele... 5 2.2.1 Beispiel 1... 5 2.2.2 Beispiel 2... 6 2.2.3 Beispiel 3...

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Transkript:

21.12.2012

1 Abkürzungen... 3 2 Neukundenregelung... 4 2.1 Allgemeines... 4 2.2 Beispiele... 5 2.2.1 Beispiel 1... 5 2.2.2 Beispiel 2... 6 2.2.3 Beispiel 3... 8 2.2.4 Beispiel 4... 10 2.2.5 Beispiel 5... 11 2.2.6 Beispiel 6... 12 2.2.7 Beispiel 7... 13 2.2.8 Beispiel 8... 14 2.2.9 Beispiel 9... 16 2.2.10 Beispiel 10... 17 2.2.11 Beispiel 11... 18 2.2.12 Beispiel 12... 19 2.2.13 Beispiel 13... 21 2.2.14 Beispiel 14... 22 2.2.15 Beispiel 15... 25 3 Erbschaftsfälle... 27 3.1 Allgemeines... 27 3.2 Beispiele... 27 3.2.1 Beispiel 1... 27 3.2.2 Beispiel 2... 28 3.2.3 Beispiel 3... 29 3.2.4 Beispiel 4... 32 3.2.5 Beispiel 5... 34 3.2.6 Beispiel 6... 36 3.2.7 Beispiel 7... 38 4 Wechsel von Beteiligten in Kollektiv- / Gemeinschaftsbeziehungen... 39 4.1 Allgemeines... 39 4.1.1 Abkommen mit DE, AT und GB... 39 4.1.2 Wegleitung der ESTV... 39 4.2 Hinzukommen von Beteiligten bei Kollektiv-/Gemeinschaftsbeziehungen... 40 4.2.1 Vor dem Übergangszeitraum... 40 4.2.2 Während dem Übergangszeitraum... 41 4.3 Ausscheiden eines Beteiligten aus einer Kollektiv- / Gemeinschaftsbeziehung... 43 4.3.1 Vor dem Übergangszeitraum... 43 4.3.2 Während dem Übergangszeitraum... 43 4.4 Beispiele... 44 4.4.1 Beispiel 1... 44 4.4.2 Beispiel 2... 45 4.4.3 Beispiel 3... 46 4.4.4 Beispiel 4... 47 4.4.5 Beispiel 5... 48 4.4.6 Beispiel 6... 49 4.4.7 Beispiel 7... 50 4.4.8 Beispiel 8... 52 4.4.9 Beispiel 9... 53 4.4.10 Beispiel 10... 54 4.4.11 Beispiel 11... 55 4.4.12 Beispiel 12... 55 5 Konsolidierung... 56 5.1 Allgemeines... 56 5.1.1 Abkommen mit DE, AT und GB... 56 5.1.2 Wegleitung der ESTV... 56 5.2 Voraussetzungen für die Konsolidierung... 57 5.3 Vorgehen bei der Konsolidierung... 57 5.4 Bescheinigung... 57 5.5 Beispiele... 58 5.5.1 Beispiel 1... 58 5.5.2 Beispiel 2... 59

1 Abkürzungen Die folgenden Abkürzungen werden verwendet: Erbschein Amtliche Bestätigung zur Erbberechtigung (unterschiedliche Dokumente je nach Partnerstaat (bspw. Erbschein o.ä.) Gemeinschafts-/Kollektivkonto Annahme: Aufteilung der Vermögenswerte standardmässig nach Köpfen, abweichende Beteiligungsquoten gemäss Mitteilung Kunde Kto Stamm / Geschäftsbeziehung Übergangszeitraum AT 31.12.10 31.12.12, UK 31.12.10 31.05.13 WB Kb Wirtschaftlich Berechtigter Kapitalbestand am Ende des Jahres, in dem die Bankbeziehung eröffnet wurde. Für Bankbeziehungen, die vor dem 1.1.2003 eröffnet wurden, ist der Kapitalbestand am 31.12.2002 massgebend. n Anzahl Jahre der Bankbeziehung vor dem 31.12.2010 K8 Saldo der Geschäftsbeziehung per 31.12.2010 K10 Saldo der Geschäftsbeziehung per 31.12.2012 nn Vermögensbestand Kontoschliessung Geschäftsbeziehung bei der schweizerischen Zahlstelle A Geschäftsbeziehung bei der schweizerischen Zahlstelle B Geschäftsbeziehung bei einer ausländischen Zahlstelle Wegleitung Wegleitung zu den Abkommen über die Zusammenarbeit mit anderen Staaten im Steuerbereich und dem Bundesgesetz über die internationale Quellenbesteuerung (Steuerliche Regularisierung / Nachversteuerung von Vermögenswerten) Mit "Konto" ist jeweils ein Kunden-/Kontostamm gemeint und nicht ein einzelnes Konto (eines Kunden-/Kontostammes).

2 Neukundenregelung 2.1 Allgemeines Die Neukundenregelung bedeutet im Wesentlichen, dass beim Wechsel der Geschäftsbeziehung einer betroffenen Person von einer schweizerischen Zahlstelle zu einer anderen schweizerischen Zahlstelle im Übergangszeitraum das Startkapital (Kb), das Eröffnungsjahr (n) sowie das Kapital Ende 2010 (K8) von der Geschäftsbeziehung mit der ehemaligen Zahlstelle übernommen werden können (gemäss der Meldung der ehemaligen Zahlstelle an die neue Zahlstelle). Hingegen gelangt die Neukundenregelung u.a. dann nicht zur Anwendung, wenn der Wechsel der Geschäftsbeziehung vor dem Übergangszeitraum erfolgte oder die betroffene Person nicht bei einer schweizerischen Zahlstelle, sondern bei einer ausländischen Zahlstelle einen Kunden-/Kontostamm gehabt hat oder die Vermögenswerte nicht auf ein neu eröffnetes Konto, sondern auf ein bereits bestehendes Konto übertragen werden Der Umstand, dass die Neukunden-Regelung nicht zur Anwendung gelangt, bedeutet nicht zwangsläufig, dass keine Regularisierung möglich ist. Zuflüsse auf bereits bestehende Kunden-/Kontostämme im Übergangszeitraum werden, sofern das Kapital Ende 2012 (K10) maximal 120% des Kapitals Ende 2010 (K8) beträgt, im Rahmen der 120%-Regel automatisch regularisiert. Sofern das Kapital Ende 2012 (K10) mehr als 120% des Kapitals von Ende 2010 (K8) beträgt, setzt die Regularisierung von Zuflüssen voraus, dass Abflüsse im Zeitraum von 2003 bis 2010 nachgewiesen werden können. Ausserdem können Wertsteigerungen der Vermögenswerte im Zeitraum von 2011 bis 2012 zur Begründung der Differenz K8 zu K10 beigezogen werden. Bei einer Übertragung von Vermögenswerten von einer ausländischen Zahlstelle während des Übergangszeitraums auf einen neu eröffneten Kunden-/Kontostamm bei einer schweizerischen Zahlstelle ist eine teilweise oder vollständige Regularisierung allenfalls im Rahmen der Konsolidierung möglich (s. Ziffer 2.2.2). Mittels der nachfolgenden Beispiele soll die Neukundenregelung verdeutlicht werden.

2.2 Beispiele Beispiel 1 Im Jahr 2005 eröffnet die in Oesterreich ansässige natürliche Person WB1 das Konto 1 bei der schweizerischen Zahlstelle A. Im Jahr 2011 lässt WB1 von einer ausländischen Zahlstelle 20 auf das Konto 1 überweisen. Der Kontostand des Kontos1 beträgt Ende 2005 80, Ende 2010 100 und Ende 2012 120. WB1 ist eine betroffene Person. Kb, n, K8 und K10 bestimmen sich aufgrund des Kontos 1 und betragen 5 Jahre (n), 80 (Kb), 100 (K8) und 120 (K10). Das relevante Kapital beträgt 120. Damit unterliegen die gesamten auf dem Konto verbuchten Vermögenswerte der Regularisierung. I

Beispiel 2 Im Jahr 2005 eröffnet die in Oesterreich ansässige natürliche Person WB1 das Konto 1 bei der schweizerischen Zahlstelle A. Zudem eröffnet WB1 im Jahr 2011 das Konto 2 bei Zahlstelle A und lässt von einer ausländischen Zahlstelle 20 auf dieses Konto überwiesen. Eröffnungsjahr Kontostand Ende Eröffnungsjahr Ende 2010 Ende 2012 Konto 1 2005 (A) 80 100 100 Konto 2 2011 (A) 20 n/a 20 WB1 ist eine betroffene Person. Grundsätzlich nimmt die Zahlstelle die Massnahmen zur Regularisierung für jeden Kunden-/Kontostamm separat vor (vgl. Wegleitung, Kapitel 8.2, Rz. 57). Die Zahlstelle kann auf Antrag der Vertragspartei mehrere Kunden-/Kontostämme der gleichen betroffenen Person bei der Berechnung der Einmalzahlung konsolidieren (vgl. Wegleitung, Kapitel 14.2.2). - Ohne Antrag auf Konsolidierung Die Massnahmen zur Regularisierung werden separat für das Konto 1 und das Konto 2 vorgenommen. Konto 1 Kb, n, K8 und K10 werden bestimmt aufgrund des Kontos 1 und betragen 5 Jahre (n), 80 (Kb), 100 (K8) und 100 (K10). Das relevante Kapital beträgt 100. Damit unterliegen die gesamten auf dem Konto verbuchten Vermögenswerte der Regularisierung. Konto 2 Demgegenüber kann das Konto 2 nicht regularisiert werden, weil der Zufluss der Vermögenswerte von 20 im Übergangszeitraum nicht von einer inländischen, sondern von einer ausländischen Zahlstelle erfolgte. - Mit Antrag auf Konsolidierung Kb und n werden aufgrund des ältesten Kunden-/Kontostammes (Konto 1) bestimmt und betragen 80 (Kb) und 5 Jahre (n). K8 wird bestimmt aufgrund des Kontos 1 und beträgt 100. K10 wird bestimmt, indem K10 von Konto 1 (100) und K10 von Konto 2 (20) addiert werden und beträgt somit 120. Das relevante Kapital beträgt 120. Damit unterliegen die gesamten auf den Konten verbuchten Vermögenswerte der Regularisierung. Bemerkung Die Variante "Mit Antrag auf Konsolidierung" führt zum gleichen Resultat wie wenn die Vermögenswerte auf ein bestehendes Konto übertragen worden wären (vgl. Beispiel 1 in Ziffer 2.2.1).

I Ohne Antrag auf Konsolidierung Mit Antrag auf Konsolidierung

Beispiel 3 Im Jahr 2005 eröffnet die in Oesterreich ansässige natürliche Person WB1 das Konto 1 bei der schweizerischen Zahlstelle A. Ferner unterhält WB1 seit 2002 das Konto 2 bei der schweizerischen Zahlstelle B. Dieses Konto lässt WB1 im Jahr 2011 schliessen und die Vermögenswerte von 20 auf das neue, im Jahr 2011 eröffnete Konto 3 bei der schweizerischen Zahlstelle A übertragen. Eröffnungsjahr Kontostand Ende Eröffnungsjahr Ende 2010 Ende 2012 Konto 1 2005 (A) 80 100 100 Konto 2 2002 (B) 15 20 n/a Konto 3 2011 (A) 20 n/a 20 Die Zahlstelle A erhält von der ehemaligen Zahlstelle B folgende Meldung: Eröffnungsjahr Kontostand Ende Eröffnungsjahr Kontostand Ende 2010 WB1 2002 15 20 WB1 ist eine betroffene Person. Grundsätzlich werden das Konto 1 und das Konto 3 separat regularisiert. Auf Antrag der Vertragspartei können das Konto 1 und das Konto 3 konsolidiert werden. - Ohne Antrag auf Konsolidierung Konto 1 Beim Konto 1 bestimmen sich Kb, n, K8 und K10 aufgrund des Kontos 1 und betragen 80 (Kb), 5 Jahre (n), 100 (K8) sowie 100 (K10). Das relevante Kapital beträgt 100. Damit unterliegen die gesamten auf dem Konto verbuchten Vermögenswerte der Regularisierung. Konto 3 Beim Konto 3 bestimmen sich Kb, n und K8 aufgrund der Meldung der ehemaligen Zahlstelle B und betragen 15 (Kb), 8 Jahre (n) und 20 (K8). K10 bestimmt sich aufgrund des Kontos 3 und beträgt 20 (K10). Das relevante Kapital beträgt 20. Damit unterliegen die gesamten auf dem Konto verbuchten Vermögenswerte der Regularisierung. - Mit Antrag auf Konsolidierung Kb und n werden aufgrund des ältesten Kunden-/Kontostammes bestimmt. Dabei handelt es sich um das im Übergangszeitraum geschlossene Konto 2 bei der schweizerischen Zahlstelle B. Kb und n bestimmen sich somit aufgrund der Meldung der ehemaligen Zahlstelle B an die Zahlstelle A (n: 8 Jahre und Kb: 15). K8 wird ermittelt, indem K8 von Konto 1 (100) mit K8 von Konto 2 (20) addiert wird. K8 ist somit 120.

III K10 wird bestimmt, indem K10 von Konto 1 (100) und K10 von Konto 3 (20) addiert werden und beträgt somit 120. Damit unterliegen die gesamten auf dem Konto verbuchten Vermögenswerte der Regularisierung. Ohne Antrag auf Konsolidierung Mit Antrag auf Konsolidierung

Beispiel 4 Im Jahr 2005 eröffnet die in Oesterreich ansässige natürliche Person WB1 das Konto 1 bei der schweizerischen Zahlstelle A. Ferner unterhält WB1 seit 2002 das Konto 2 bei der schweizerischen Zahlstelle B. Im Jahr 2011 lässt WB1 dieses Konto schliessen und die Vermögenswerte von 20 auf das bestehende Konto 1 bei der schweizerischen Zahlstelle A übertragen. Eröffnungsjahr Kontostand Ende Eröffnungsjahr Ende 2010 Ende 2012 Konto 1 2005 (A) 80 100 120 Konto 2 2002 (B) 15 20 n/a WB1 ist eine betroffene Person. Der Transfer der Vermögenswerte von 20 durch die schweizerische Zahlstelle B erfolgt nicht auf ein neues Konto, sondern auf das bereits bestehende Konto 1 bei der schweizerischen Zahlstelle A. Deshalb ist die Neukunden-Regelung nicht anwendbar. Kb, n, K8 und K10 bestimmen sich deshalb aufgrund des Kontos 1 und betragen 80 (Kb), 5 Jahre (n), 100 (K8) und 120 (K10). Das relevante Kapital beträgt 120. Damit unterliegen die gesamten auf dem Konto verbuchten Vermögenswerte der Regularisierung. I

Beispiel 5 Im Jahr 2002 eröffnen die beiden in Oesterreich ansässigen natürlichen Personen WB1 und WB2 gemeinsam das Konto 1 bei der schweizerischen Zahlstelle A. Im Jahr 2011 lassen sie das gemeinsame Konto 1 bei der schweizerischen Zahlstelle A schliessen und Vermögenswerte im Umfang von 60 auf das neu eröffnete Einzelkonto 2 von WB1 bei der schweizerischen Zahlstelle B und im Umfang von 40 auf das neu eröffnete Einzelkonto 3 von WB2 bei der schweizerischen Zahlstelle B übertragen. Die bei der Zahlstelle A dokumentierten Beteiligungsquoten für das Konto 1 waren 60% für WB1 und 40% für WB2. Die neue Zahlstelle B erhält von der ehemaligen Zahlstelle A die beiden folgenden Meldungen: Eröffnungsjahr Kontostand Ende 2002 Kontostand Ende 2010 WB1 2002 48 60 WB2 2002 32 40 WB1 und WB2 sind betroffene Personen. - WB1 Kb, n und K8 des Kontos 2 von WB1 bestimmen sich aufgrund der Meldung der ehemaligen schweizerischen Zahlstelle A und betragen 8 Jahre (n), 48 (Kb) und 60 (K8). K10 des Kontos 2 von WB1 bestimmt sich aufgrund des Kontostands Ende 2012 des Kontos 2 und beträgt 60. Das relevante Kapital beträgt 60. Damit unterliegen die gesamten auf dem Konto verbuchten Vermögenswerte der Regularisierung. - WB2 Kb, n und K8 des Kontos 3 von WB2 bestimmen sich aufgrund der Meldung der ehemaligen schweizerischen Zahlstelle A und betragen 8 Jahre (n), 32 (Kb) und 40 (K8). K10 des Kontos 3 von WB2 bestimmt sich aufgrund des Kontostands Ende 2012 des Kontos 3 und beträgt 40. Das relevante Kapital beträgt 40. Damit unterliegen die gesamten auf dem Konto verbuchten Vermögenswerte der Regularisierung.

I Beispiel 6 Im Jahr 2002 eröffnet die in Oesterreich ansässige natürliche Person WB1 das Konto 1 bei der schweizerischen Zahlstelle A. Der Kontostand beträgt Ende 2002 80 und Ende 2010 60. Im Jahr 2008 eröffnet die in Oesterreich ansässige natürliche Person WB2 das Konto 2 bei der schweizerischen Zahlstelle A. Der Kontostand beträgt Ende 2008 50 und Ende 2010 60. Im Jahr 2011 lassen WB1 und WB2 ihre beiden Einzelkonten schliessen und die Vermögenswerte im Umfang von 60 (Konto 1 von WB1) und im Umfang von 60 (Konto 2 von WB2) auf das neu eröffnete gemeinsame Konto 3 bei der schweizerischen Zahlstelle B übertragen. Der Kontostand des Kontos 3 Ende 2012 beträgt 120. Die schweizerische Zahlstelle B ist nicht dokumentiert über die Beteiligungsquoten von WB1 und WB2 am gemeinsamen Konto 3. Die neue Zahlstelle B erhält von der ehemaligen Zahlstelle A die beiden folgenden Meldungen: Eröffnungsjahr Kontostand Ende Eröffnungsjahr Kontostand Ende 2010 WB1 2002 80 60 WB2 2008 50 60 WB1 und WB2 sind betroffene Personen. - WB1 Kb, n und K8 bestimmen sich aufgrund der Meldung der ehemaligen schweizerischen Zahlstelle A betreffend das im Übergangszeitraum aufgelöste Konto 1 und betragen 8 Jahre (n), 80 (Kb) und 60 (K8).

K10 wird bestimmt, indem der Kontostand des Kontos 3 Ende 2012 (von 120) durch Anzahl Köpfe geteilt wird. K10 beträgt somit 60. Das relevante Kapital beträgt 60. - WB2 Kb, n und K8 bestimmen sich aufgrund der Meldung der ehemaligen schweizerischen Zahlstelle A betreffend das im Übergangszeitraum aufgelöste Konto 2 und betragen 2 Jahre (n), 50 (Kb) und 60 (K8). K10 wird bestimmt, indem der Kontostand des Kontos 3 Ende 2012 (von 120) durch Anzahl Köpfe geteilt wird. K10 beträgt somit 60. Das relevante Kapital beträgt 60. Die gesamten auf dem Konto verbuchten Vermögenswerte in Höhe von 120 (je 60 betreffend WB1 und WB2) unterliegen der Regularisierung. I Beispiel 7 Im Jahr 2002 eröffnet die in Oesterreich ansässige natürliche Person WB1 das Konto 1 bei der schweizerischen Zahlstelle A. Der Kontostand des Kontos 1 beträgt Ende 2002 60. Im Jahr 2008 lässt WB1 das Konto 1 schliessen und die Vermögenswerte von 80 auf das neu eröffnete Konto 2 bei der schweizerischen Zahlstelle A übertragen. Der Kontostand des Kontos 2 beträgt Ende 2008 80 und Ende 2010 100. Im Jahr 2011 lässt WB1 das Konto 2 schliessen und die Vermögenswerte von 100 auf das neu eröffnete Konto 3 bei der schweizerischen Zahlstelle B übertragen. Der Kontostand des Kontos 3 beträgt Ende 2012 120. Die neue Zahlstelle B erhält von der ehemaligen Zahlstelle A die folgende Meldung: Eröffnungsjahr Kontostand Ende 2008 Kontostand Ende 2010 WB1 2008 80 100

WB1 ist eine betroffene Person. Kb, n und K8 des Kontos 3 bestimmen sich aufgrund der Meldung der ehemaligen schweizerischen Zahlstelle A und betragen 2 Jahre (n), 80 (Kb) und 100 (K8) [Die ehemalige schweizerische Zahlstelle A bestimmt Kb und n nicht aufgrund des Kontos 1.]. K10 entspricht dem Kontostand des Kontos 3 Ende 2012 und beträgt 120. Das relevante Kapital beträgt 120. Damit unterliegen die gesamten auf dem Konto verbuchten Vermögenswerte der Regularisierung. I Beispiel 8 Im Jahr 2002 eröffnet die in Oesterreich ansässige natürliche Person WB1 das Konto 1 bei der schweizerischen Zahlstelle A. Der Kontostand des Kontos 1 beträgt Ende 2002 60, Ende 2010 50 und Ende 2012 60. Im Jahr 2008 lässt WB1 vom bestehenden Konto 1 Vermögenswerte in Höhe von 40 auf das 2008 neu eröffnete Konto 2 bei der schweizerischen Zahlstelle A übertragen. Der Kontostand des Kontos 2 beträgt Ende 2008 40 und Ende 2010 50. Im Jahr 2011 lässt WB1 das Konto 2 bei der schweizerischen Zahlstelle A schliessen und die Vermögenswerte in Höhe von 50 auf das 2011 neu eröffnete Konto 3 bei der schweizerischen Zahlstelle B übertragen. Der Kontostand des Kontos 3 beträgt Ende 2012 60. Die neue Zahlstelle B erhält von der ehemaligen Zahlstelle A folgende Meldung: Eröffnungsjahr Kontostand Ende Eröffnungsjahr Kontostand Ende 2010 WB1 2008 40 50

WB1 ist eine betroffene Person. Eine Konsolidierung des Kontos 1 bei der schweizerischen Zahlstelle A mit dem Konto 3 bei der schweizerischen Zahlstelle B ist nicht möglich (keine zahlstellenübergreifende Konsolidierung). Das Konto 1 und das Konto 3 sind somit separat zu regularisieren. - Konto 1 (verantwortlich Zahlstelle A) Kb, n, K8 und K10 bestimmen sich aufgrund des Kontos 1 und betragen 60 (Kb), 8 Jahre (n), 50 (K8) sowie 60 (K10). Das relevante Kapital beträgt somit 60. Damit unterliegen die gesamten auf dem Konto verbuchten Vermögenswerte der Regularisierung. - Konto 3 (verantwortlich Zahlstelle B) Kb, n und K8 bestimmen sich aufgrund der Meldung der ehemaligen Zahlstelle A und betragen 40 (Kb), 2 Jahre (n) sowie 50 (K8). K10 bestimmt sich aufgrund des Kontos 3 und beträgt 60. Das relevante Kapital beträgt somit 60. Damit unterliegen die gesamten auf dem Konto verbuchten Vermögenswerte der Regularisierung. I

Beispiel 9 Im Jahr 2002 eröffnet die in Oesterreich ansässige natürliche Person WB1 das Konto 1 bei der schweizerischen Zahlstelle A. Der Kontostand des Konto 1 beträgt Ende 2002 60. Im Jahr 2008 lässt WB1 das Konto 1 schliessen und die Vermögenswerte von 80 von der Zahlstelle A auf das neu eröffnete Kontos 2 bei der schweizerischen Zahlstelle B übertragen. Der Kontostand des Kontos 2 beträgt Ende 2008 80 und Ende 2010 100. Im Jahr 2011 lässt WB1 das Konto 2 bei der schweizerischen Zahlstelle B schliessen und die Vermögenswerte von 100 auf das neu eröffnete Konto 3 bei der schweizerischen Zahlstelle B übertragen. Der Kontostand des Kontos 3 beträgt Ende 2012 120. WB1 ist eine betroffene Person. Kb, n und K8 bestimmen sich aufgrund des Kontos 2 (analoge Anwendung der Regeln des Zahlstellenwechsels im Übergangszeitraum) und betragen 80 (Kb), 2 Jahre (n) und 100 (K8) [Die Übernahem von Kb und n des geschlossenen Kontos 1 ist nicht zulässig]. K10 bestimmt sich aufgrund des Kontos 3 und beträgt 120. Das relevante Kapital beträgt 120. Damit unterliegen die gesamten auf dem Konto verbuchten Vermögenswerte der Regularisierung. I

Beispiel 10 Im Jahr 2002 eröffnet die in Oesterreich ansässige natürliche Person WB1 das Konto 1 bei der schweizerischen Zahlstelle A. Der Kontostand des Kontos 1 beträgt Ende 2002 60, Ende 2010 50 und Ende 2012 60. Im Jahr 2008 lässt WB1 Vermögenswerte in Höhe von 40 vom Konto 1 auf das soeben neu eröffnete Konto 2 bei der schweizerischen Zahlstelle B übertragen. Der Kontostand des Kontos 2 bei der schweizerischen Zahlstelle B beträgt Ende 2008 40 und Ende 2010 50. Im Jahr 2011 lässt WB1 das Konto 2 bei der schweizerischen Zahlstelle B schliessen und die Vermögenswerte von 50 auf das soeben neu eröffnete Konto 3 bei der schweizerischen Zahlstelle B übertragen. Der Kontostand des Kontos 3 beträgt Ende 2012 60. WB1 ist eine betroffene Person. Eine Konsolidierung des Kontos 1 bei der schweizerischen Zahlstelle A mit dem Konto 3 bei der schweizerischen Zahlstelle B ist nicht möglich (keine zahlstellenübergreifende Konsolidierung). Die Konten 1 und 3 sind somit separat zu regularisieren. - Konto 1 Kb, n, K8 und K10 bestimmen sich aufgrund des Kontos 1 und betragen 60 (Kb), 8 Jahre (n), 50 (K8) sowie 60 (K10). Das relevante Kapital beträgt 60. Damit unterliegen die gesamten auf dem Konto verbuchten Vermögenswerte der Regularisierung. - Konto 3 Kb, n sowie K8 bestimmen sich aufgrund des Kontos 2 (analoge Anwendung der Regeln über den Zahlstellenwechsel im Übergangszeitraum) und betragen 40 (Kb), 2 Jahre (n) sowie 50 (K8). K10 bestimmt sich aufgrund des Kontos 3 und beträgt 60. Das relevante Kapital beträgt somit 60. Damit unterliegen die gesamten auf dem Konto verbuchten Vermögenswerte der Regularisierung. I

Beispiel 11 Im Jahr 2002 eröffnet die in Oeterreich ansässige natürliche Person WB1 das Konto 1 bei der schweizerischen Zahlstelle A. Der Kontostand Ende 2002 beträgt 60. Im Jahr 2008 lässt WB1 das Konto 1 schliessen und die Vermögenswerte von 80 auf das soeben neu eröffnete Konto 2 bei der schweizerischen Zahlstelle B übertragen. Der Kontostand des Kontos 2 beträgt Ende 2010 100. Im Jahr 2011 lässt WB1 das Konto 2 schliessen und die Vermögenswerte von 100 auf das soeben neu eröffnete Konto 3 bei der schweizerischen Zahlstelle A übertragen. Der Kontostand des Kontos 3 beträgt Ende 2012 120. Die Zahlstelle A erhält von der ehemaligen Zahlstelle B folgende Meldung: Eröffnungsjahr Kontostand Ende Eröffnungsjahr Kontostand Ende 2010 WB1 2008 80 100 WB1 ist eine betroffene Person. Kb, n und K8 bestimmen sich aufgrund der Meldung der Zahlstelle B und betragen 80 (Kb), 2 Jahre (n) sowie 100 (K8) [die Übernahme von Kb und n des geschlossenen Kontos 1 ist nicht zulässig]. K10 bestimmt sich aufgrund des Kontos 3 und beträgt 120. Das relevante Kapital beträgt 120. Damit unterliegen die gesamten auf dem Konto verbuchten Vermögenswerte der Regularisierung. I

Beispiel 12 Im Jahr 2002 eröffnet die in Oesterreich ansässige natürliche Person WB1 das Konto 1 bei der schweizerischen Zahlstelle A. Der Kontostand des Kontos 1 beträgt Ende 2002 60, Ende 2010 50 und Ende 2012 60. Im Jahr 2008 lässt WB1 Vermögenswerte im Umfang von 40 vom Konto 1 auf das soeben neu eröffnete Konto 2 bei der schweizerischen Zahlstelle B übertragen. Der Kontostand des Kontos 2 beträgt Ende 2008 40 und Ende 2010 50. Im Jahr 2011 lässt WB1 das Konto 2 bei der schweizerischen Zahlstelle B schliessen und die Vermögenswerte von 50 auf das soeben neu eröffnete Konto 3 bei der schweizerischen Zahlstelle A übertragen. Der Kontostand des Kontos 3 beträgt Ende 2012 60. Die Zahlstelle A erhält von der ehemaligen Zahlstelle B folgende Meldung: Eröffnungsjahr Kontostand Ende Eröffnungsjahr Kontostand Ende 2010 WB1 2008 40 50 WB1 ist eine betroffene Person. Grundsätzlich nimmt die Zahlstelle die Massnahmen zur Regularisierung für jeden Kunden-/Kontostamm separat vor. Die Zahlstelle A kann auf Antrag der Vertragspartei eine Konsolidierung des Kontos 1 und des Kontos 3 vornehmen. - Ohne Antrag auf Konsolidierung - Konto 1 Kb, n, K8 und K10 bestimmen sich aufgrund des Kontos 1 und betragen 60 (Kb), 8 Jahre (n), 50 (K8) sowie 60 (K10). Das relevante Kapital beträgt 60. Damit unterliegen die gesamten auf dem Konto verbuchten Vermögenswerte der Regularisierung. - Konto 3 Kb, n und K8 bestimmen sich aufgrund der Meldung der ehemaligen Zahlstelle B und betragen 40 (Kb), 2 Jahre (n) und 50 (K8). K10 bestimmt sich aufgrund des Kontos 3 und beträgt 60. Das relevante Kapital beträgt 60. Damit unterliegen die gesamten auf dem Konto verbuchten Vermögenswerte der Regularisierung. - Mit Antrag auf Konsolidierung Kb und n bestimmen sich aufgrund des ältesten Kontos (Konto 1) und betragen 60 (Kb) sowie 8 Jahre (n). K8 bestimmt sich, indem K8 des Kontos 1 (50) mit K8 des Kontos 2 (50 [gemäss Meldung der Zahlstelle B]) addiert werden; das konsolidierte K8 beträgt somit 100. K10 bestimmt sich, indem K10 des Kontos 1 (60) mit K10 des Kontos 3 (60) addiert werden; das konsolidierte K10 beträgt somit 120. Das relevante Kapital beträgt 120. Damit unterliegen die gesamten auf dem Konto verbuchten Vermögenswerte der Regularisierung.

I Ohne Antrag auf Konsolidierung Mit Antrag auf Konsolidierung

Beispiel 13 Im Jahr 2002 eröffnet die in Oesterreich ansässige natürliche Person WB1 das Konto 1 bei der schweizerischen Zahlstelle A. Der Kontostand des Kontos 1 beträgt Ende 2002 60. Im Jahr 2008 lässt WB1 das Konto 1 schliessen und die Vermögenswerte von 80 auf das soeben neu eröffnete Konto 2 bei der schweizerischen Zahlstelle A übertragen. Der Kontostand des Kontos 2 beträgt Ende 2008 80 und Ende 2010 100. Im Jahr 2011 lässt WB1 das Konto 2 bei der schweizerischen Zahlstelle A schliessen und die Vermögenswerte von 100 auf das 2011 neu eröffnete Konto 3 bei der schweizerischen Zahlstelle A übertragen. Der Kontostand des Kontos 3 beträgt Ende 2012 120. WB1 ist eine betroffene Person. Eine Konsolidierung des Kontos 3 mit dem geschlossenen Konto 1 ist - auf Antrag der Vertragspartei - möglich. - Ohne Antrag auf Konsolidierung Kb, n sowie K8 bestimmen sich aufgrund des Kontos 2 (analoge Anwendung der Regeln über den Zahlstellenwechsel im Übergangszeitraum) und betragen 80 (Kb), 2 Jahre (n) sowie 100 (K8). K10 bestimmt sich aufgrund des Kontos 3 und beträgt 120. Das relevante Kapital beträgt somit 120. Damit unterliegen die gesamten auf dem Konto verbuchten Vermögenswerte der Regularisierung. - Mit Antrag auf Konsolidierung Bei einer Konsolidierung des Kontos 3 mit dem geschlossenen Konto 1 werden Kb und n von Konto 1 übernommen und betragen 60 (Kb) und 8 Jahre (n). K8 bestimmt sich aufgrund des Kontostands des Kontos 2 Ende 2010 und beträgt 100. K10 bestimmt sich aufgrund des Kontostands des Kontos 3 Ende 2012 und beträgt 120. Das relevante Kapital beträgt somit 120. Damit unterliegen die gesamten auf dem Konto verbuchten Vermögenswerte der Regularisierung.

I Ohne Antrag auf Konsolidierung Mit Antrag auf Konsolidierung Beispiel 14 Im Jahr 2002 eröffnet die in Oesterreich ansässige natürliche Person WB1 das Konto 1 bei der schweizerischen Zahlstelle A. Der Kontostand des Kontos 1 beträgt Ende 2002 60, Ende 2010 50 und Ende 2012 60. Im Jahr 2008 lässt WB1 Vermögenswerte im Umfang von 40 vom Konto 1 auf das neu eröffnete Konto 2 bei der schweizerischen Zahlstelle A übertragen. Der Kontostand des Kontos 2 beträgt Ende 2008 40 und Ende 2010 50. Im Jahr 2011 lässt WB1 das Konto 2 bei der schweizerischen Zahlstelle A schliessen und die Vermögenswerte von 50 auf das neu eröffnete Konto 3 bei der schweizerischen Zahlstelle A übertragen. Der Kontostand des Kontos 3 beträgt Ende 2012 60.

WB1 ist eine betroffene Person. Eine Konsolidierung des Kontos 1 mit dem Konto 3 ist - auf Antrag der Vertragspartei - möglich. - Ohne Antrag auf Konsolidierung - Konto 1 Kb, n, K8 und K10 bestimmen sich aufgrund des Kontos 1 und betragen 60 (Kb), 8 Jahre (n), 50 (K8) sowie 60 (K10). Das relevante Kapital beträgt 60. Damit unterliegen die gesamten auf dem Konto verbuchten Vermögenswerte der Regularisierung. - Konto 3 Kb, n sowie K8 bestimmen sich aufgrund des Kontos 2 (analoge Anwendung der Regeln über den Zahlstellenwechsel im Übergangszeitraum) und betragen 40 (Kb), 2Jahre (n) sowie 50 (K8). K10 bestimmt sich aufgrund des Kontos 3 und beträgt 60. Das relevante Kapital beträgt somit 60. Damit unterliegen die gesamten auf dem Konto verbuchten Vermögenswerte der Regularisierung. - Mit Antrag auf Konsolidierung Kb und n bestimmen sich aufgrund des ältesten Kontos (Konto 1) und betragen 60 (Kb) sowie 8 Jahre (n). K8 bestimmt sich, indem K8 des Kontos 1 (50) und K8 des Kontos 2 (50) addiert werden; das konsolidierte K8 beträgt somit 100. K10 bestimmt sich, indem K10 des Kontos 1 (60) und K10 des Kontos 3 (60) addiert werden; das konsolidierte K10 beträgt somit 120. Das relevante Kapital beträgt 120. Damit unterliegen die gesamten auf dem Konto verbuchten Vermögenswerte der Regularisierung.

I Ohne Antrag auf Konsolidierung Mit Antrag auf Konsolidierung

Beispiel 15 Im Jahr 2002 eröffnet die in Oesterreich ansässige natürliche Person WB1 das Konto 1 bei der schweizerischen Zahlstelle A. Der Kontostand des Kontos 1 beträgt Ende 2002 800. Im Jahr 2008 lässt WB1 das Konto 1 schliessen und die Vermögenswerte von 600 auf das neu eröffnete gemeinsame Konto 2 von WB1 und WB2 bei der schweizerischen Zahlstelle A übertragen (die schweizerische Zahlstelle A ist nicht dokumentiert über die Beteiligungsquoten von WB1 und WB2 am gemeinsamen Konto 2). Der Kontostand des Kontos 2 beträgt Ende 2008 600 und Ende 2010 600. Im Jahr 2011 lassen WB1 und WB2 das gemeinsame Konto 2 bei der schweizerischen Zahlstelle A schliessen und Vermögenswerte im Umfang von 300 auf das neu eröffnete Konto 3 von WB1 bei der schweizerischen Zahlstelle A und im Umfang von 300 auf das neu eröffnete Konto 4 von WB2 bei der schweizerischen Zahlstelle A übertragen. Der Kontostand des Kontos 3 von WB1 beträgt Ende 2012 500. Der Kontostand des Kontos 4 von WB2 beträgt Ende 2012 300. WB1 und WB2 sind betroffene Personen. - Ohne Antrag auf Konsolidierung - WB1 Kb, n, K8 bestimmen sich aufgrund des Kontos 2 (analoge Anwendung der Regeln über den Zahlstellenwechsel im Übergangszeitraum) und betragen 300 (Kb / 600 : 2), 2Jahre (n), 300 (K8 / 600 : 2). K10 bestimmt sich aufgrund des Kontos 3 und beträgt 500. Das relevante Kapital beträgt 360 (120% von 300). Damit unterliegen Vermögenswerte im Umfang von 360 der Regularisierung; Vermögenswerte im Umfang von 140 können nicht mittels Einmalzahlung regularisiert werden. - WB2 Kb, n und K8 bestimmen sich aufgrund des Kontos 2 (analoge Anwendung der Regeln über den Zahlstellenwechsel im Übergangszeitraum) und betragen 300 (Kb / 600 : 2), 2 Jahre (n) und 300 (K8 / 600 : 2). K10 bestimmt sich aufgrund des Kontos 4 und beträgt 300. Das relevante Kapital beträgt 300. Damit unterliegen die gesamten auf dem Konto verbuchten Vermögenswerte der Regularisierung. - Mit Antrag auf Konsolidierung - WB1 Kb und n bestimmen sich aufgrund des Kontos 1 und betragen 800 (Kb) und 8 Jahre (n). K8 bestimmt sich aufgrund des Kontos 2 und beträgt 300 (600 : 2). K10 bestimmt sich aufgrund des Kontos 3 beträgt 500.

I Das relevante Kapital beträgt 360 (120% von 300). Damit unterliegen Vermögenswerte im Umfang von 360 der Regularisierung; Vermögenswerte im Umfang von 140 können nicht regularisiert werden. - WB2 Gleiche wie ohne Antrag auf Konsolidierung. Ohne Antrag auf Konsolidierung Mit Antrag auf Konsolidierung

3 Erbschaftsfälle 3.1 Allgemeines Gemäss den Abkommen tritt der Rechtsnachfolger an die Stelle der betroffenen Person. Mittels der nachfolgenden Beispiele soll diese Regelung verdeutlicht werden. Die Übernahme von n, Kb und K8 des Kunden-/Kontostammes des Erblassers erfolgt nur auf Antrag der Vertragspartei. 3.2 Beispiele Beispiel 1 Im Jahr 2002 eröffnet die in Oesterreich ansässige natürliche Person WB1 ein Konto bei der schweizerischen Zahlstelle A. Im Jahr 2005 stirbt WB1. Die Erben konnten (bisher) nicht festgestellt werden. Der Kontostand des Konto 1 beträgt Ende 2002 80, Ende 2010 100 und Ende 2012 100. WB1 ist eine betroffene Person. Kb, n, K8 und K10 werden aufgrund des Kontos 1 bestimmt und betragen 80 (Kb), 8 Jahre (n), 100 (K8) sowie 100 (K10). Das relevante Kapital beträgt 100. Damit unterliegen die gesamten auf dem Konto 1 verbuchten Vermögenswerte der Regularisierung. I

Beispiel 2 Im Jahr 2002 eröffnet die in Oesterreich ansässige natürliche Person WB1 ein Konto bei der schweizerischen Zahlstelle A. Im Jahr 2005 stirbt WB1. 2005 weisen sich die in Oesterreich ansässigen natürlichen Personen WB2 und WB3 mittels Erbschein als Erben bei der Zahlstelle A aus. WB2 und WB3 führen das Konto 1 gemeinsam weiter (die Beteiligungsquoten von WB2 und WB3 sind bei der Zahlstelle A nicht dokumentiert). WB2 eröffnet 2008 das Konto 2 bei der schweizerischen Zahlstelle A. Der Kontostand des Kontos 1 beträgt Ende 2002 80, Ende 2010 100 und Ende 2012 100. Der Kontostand des Kontos 2 beträgt Ende 2008 20, Ende 2010 20 und Ende 2012 20. Für den verstorbenen WB1 sind keine Massnahmen zur Regularisierung vorzunehmen. WB2 und WB3 sind betroffene Personen. - WB2 Eine Konsolidierung von Konto 1 und Konto 2 ist aufgrund der unterschiedlichen Beteiligungsquoten nicht möglich. - Konto 1 Kb, n, K8 und K10 bestimmen sich aufgrund des Kontos 1 und betragen 40 (Kb / 80:2), 8 Jahre (n), 50 (K8 / 100:2) sowie 50 (K10 / 100:2). Das relevante Kapital beträgt 50. Damit unterliegen die gesamten auf dem Konto verbuchten Vermögenswerte der Regularisierung. - Konto 2 Kb, n, K8 und K10 bestimmen sich aufgrund des Kontos 2 und betragen 20 (Kb), 2 Jahre (n), 20 (K8) und 20 (K10). Das relevante Kapital beträgt somit 20. Damit unterliegen die gesamten auf dem Konto verbuchten Vermögenswerte der Regularisierung. - WB3 Kb, n, K8 und K10 bestimmen sich aufgrund des Kontos 1 und betragen 40 (Kb / 80:2), 8 Jahre (n), 50 (K8 / 100:2) sowie 50 (K10 / 100:2). Das relevante Kapital beträgt 50. Damit unterliegen die gesamten auf dem Konto 1 verbuchten Vermögenswerte der Regularisierung.

I Beispiel 3 Im Jahr 2002 eröffnet die in Oesterreich ansässige natürliche Person WB1 ein Konto bei der schweizerischen Zahlstelle A. Der Kontostand beträgt Ende 2002 80. Im Jahr 2008 stirbt WB1. Im Jahr 2008 weisen sich die in Oesterreich ansässigen natürlichen Personen WB2 und WB3 mittels Erbschein als Erben bei der Zahlstelle A aus (die Beteiligungsquoten von WB2 und WB3 am Konto 1 sind nicht dokumentiert bei der Zahlstelle A). Im Jahr 2010 lassen WB2 und WB3 das Konto 1 auflösen und Vermögenswerte im Umfang von 50 auf das soeben neu eröffnete Einzel-Konto 2 von WB2 bei der schweizerischen Zahlstelle A und Vermögenswerte im Umfang von 50 auf das soeben neu eröffnete Einzel-Konto von WB3 bei der schweizerischen Zahlstelle A übertragen. Der Kontostand des Kontos 2 von WB2 beträgt Ende 2010 50 und Ende 2012 50. Der Kontostand des Kontos 3 von WB3 beträgt Ende 2010 50 und Ende 2012 50. WB3 eröffnet 2008 das Konto 4 bei der schweizerischen Zahlstelle A. Der Kontostand beträgt Ende 2008 1.000, Ende 2010 1.000 und Ende 2012 1.100. Für den verstorbenen WB1 sind keine Massnahmen zur Regularisierung vorzunehmen. WB2 und WB3 sind betroffene Personen. - Ohne Antrag auf Konsolidierung - WB2 - Konto 2 Kb und n bestimmen sich aufgrund des Kontos 1 und betragen 40 (Kb / 80:2) und 8 Jahre (n).

K8 und K10 bestimmen sich aufgrund des Kontos 2 und betragen 50 (K8) und 50 (K10). Das relevante Kapital beträgt 50. Damit unterliegen die gesamten auf dem Konto verbuchten Vermögenswerte der Regularisierung. - WB3 - Konto 3 Kb und n bestimmen sich aufgrund des Kontos 1 und betragen 40 (Kb / 80:2) und 8 Jahre (n). K8 und K10 bestimmen sich aufgrund des Kontos 3 und betragen 50 (K8) und 50 (K10). Das relevante Kapital beträgt 50. Damit unterliegen die gesamten auf dem Konto verbuchten Vermögenswerte der Regularisierung. - Konto 4 Kb, n, K8 und K10 bestimmen sich aufgrund des Kontos 4 und betragen 1.000 (Kb), 2 Jahre (n), 1.000 (K8) und 1.100 (K10). Das relevante Kapital beträgt somit 1.100. Damit unterliegen die gesamten auf dem Konto verbuchten Vermögenswerte der Regularisierung. - Mit Antrag auf Konsolidierung - WB2 Gleiche wie ohne Antrag auf Konsolidierung. - WB3 Kb und n bestimmen sich aufgrund des ältesten Kontos (Konto 1) und betragen 40 (Kb / 80:2) sowie 8 Jahre (n). K8 wird bestimmt, indem K8 des Kontos 3 (50) mit K8 des Kontos 4 (1.000) addiert werden; das konsolidierte K8 beträgt somit 1.050. K10 bestimmt sich, indem K10 des Kontos 3 (50) mit K10 des Kontos 4 (1.100) addiert werden; das konsolidierte K10 beträgt somit 1.150. Das relevante Kapital beträgt somit 1.150. Damit unterliegen die gesamten auf dem Konto verbuchten Vermögenswerte der Regularisierung.

I Ohne Antrag auf Konsolidierung Mit Antrag auf Konsolidierung

Beispiel 4 Im Jahr 2002 eröffnet die in Oesterreich ansässige natürliche Person WB1 das Konto 1 bei der schweizerischen Zahlstelle A. Der Kontostand des Kontos 1 beträgt Ende 2002 80. Im Jahr 2008 stirbt WB1. Im Jahr 2008 weisen sich die in Oesterreich ansässigen natürlichen Personen WB2 und WB3 mittels Erbschein als Erben bei der Zahlstelle A aus und führen das Konto 1 bis 2010 gemeinsam weiter (die Beteiligungsquoten von WB2 und WB3 am Konto 1 sind bei der Zahlstelle A nicht dokumentiert). Im Jahr 2010 lassen WB2 und WB3 das Konto 1 auflösen und Vermögenswerte im Umfang von 50 auf das neu eröffnete Einzel-Konto 2 von WB2 bei der schweizerischen Zahlstelle A und Vermögenswerte im Umfang von 50 auf das bereits bestehende, von WB3 2009 eröffnete Konto 3 bei der schweizerischen Zahlstelle A übertragen. Der Kontostand des Kontos 2 von WB2 beträgt Ende 2010 50 und Ende 2012 50. Der Kontostand des Kontos 3 von WB3 beträgt Ende 2009 1.000, Ende 2010 1.050 und Ende 2012 1.150. Für den verstorbenen WB1 sind keine Massnahmen zur Regularisierung vorzunehmen. WB2 und WB3 sind betroffene Personen. - Ohne Antrag auf Konsolidierung - WB2 Kb und n bestimmen sich aufgrund des Kontos 1 und betragen 40 (Kb / 80:2) und 8 Jahre (n). K8 und K10 bestimmen sich aufgrund des Kontos 2 und betragen 50 (K8) und 50 (K10). Das relevante Kapital beträgt somit 50. Damit unterliegen die gesamten auf dem Konto verbuchten Vermögenswerte der Regularisierung. - WB3 Kb, n, K8 und K10 bestimmen sich aufgrund des Kontos 3 und betragen 1.000 (Kb), 1 Jahr (n), 1.050 (K8) und 1.150 (K10). Das relevante Kapital beträgt somit 1.150. Damit unterliegen die gesamten auf dem Konto verbuchten Vermögenswerte der Regularisierung. - Mit Antrag auf Konsolidierung - WB2 Gleiche wie ohne Antrag auf Konsolidierung. - WB3 Kb und n, bestimmen sich aufgrund des ältesten Kontos (Konto 1) und betragen 40 (Kb / 80:2) und 8 Jahre (n).

K8 und K10 bestimmen sich aufgrund des Kontos 3 und betragen 1.050 (K8) und 1.150 (K10). Das relevante Kapital beträgt somit 1.150. Damit unterliegen die gesamten auf dem Konto verbuchten Vermögenswerte der Regularisierung. I Ohne Antrag auf Konsolidierung Mit Antrag auf Konsolidierung

Beispiel 5 Im Jahr 2002 eröffnet die in Oesterreich ansässige natürliche Person WB1 das Konto 1 bei der schweizerischen Zahlstelle A. Der Kontostand beträgt Ende 2002 80. Im Jahr 2008 stirbt WB1. Im Jahr 2008 weisen sich die in Oesterreich ansässigen natürlichen Personen WB2 und WB3 mittels Erbschein als Erben bei der Zahlstelle A aus und führen das Konto 1 bis 2011 gemeinsam weiter. Die Beteiligungsquoten von WB2 und WB3 am Konto 1 sind bei der Zahlstelle A nicht dokumentiert. Im Jahr 2011 lassen WB2 und WB3 das Konto 1 auflösen und Vermögenswerte im Umfang von 50 auf das soeben neu eröffnete Konto 2 von WB2 bei der schweizerischen Zahlstelle A und Vermögenswerte im Umfang von 50 auf das soeben neu eröffnete Konto 3 von WB3 bei der schweizerischen Zahlstelle A übertragen. Der Kontostand des Kontos 2 von WB2 beträgt Ende 2012 50. Der Kontostand des Kontos 3 von WB3 beträgt Ende 2012 50. WB3 eröffnet 2008 das Konto 4 bei der schweizerischen Zahlstelle A. Der Kontostand des Konto 4 beträgt Ende 2008 50, Ende 2010 50 und Ende 2012 60. Für den verstorbenen WB1 sind keine Massnahmen zur Regularisierung vorzunehmen. WB2 und WB3 sind betroffene Personen. - Ohne Antrag auf Konsolidierung - WB2 (Konto 2) Kb, n und K8 bestimmen sich aufgrund des Kontos 1 und betragen 40 (Kb / 80:2), 8 Jahre (n) und 50 (K8 / 100:2). K10 bestimmt sich aufgrund des Kontos 2 und beträgt 50. Das relevante Kapital beträgt 50. Damit unterliegen die gesamten auf dem Konto verbuchten Vermögenswerte der Regularisierung. - WB3 - Konto 3 Kb, n und K8 bestimmen sich aufgrund des Kontos 1 und betragen 40 (Kb / 80:2), 8 Jahre (n) und 50 (K8 / 100:2). K10 bestimmt sich aufgrund des Kontos 3 und beträgt 50. Das relevante Kapital beträgt 50. Damit unterliegen die gesamten auf dem Konto verbuchten Vermögenswerte der Regularisierung. - Konto 4 Kb, n, K8 und K10 bestimmen sich aufgrund des Kontos 4 und betragen 50 (Kb), 2 Jahre (n), 50 (K8) sowie 60 (K10). Das relevante Kapital beträgt 60. Damit unterliegen die gesamten auf dem Konto verbuchten Vermögenswerte der Regularisierung.

- Mit Antrag auf Konsolidierung - WB2 Gleiche wie ohne Antrag auf Konsolidierung. - WB3 Kb und n bestimmen sich aufgrund des ältesten Kontos (Konto 1) und betragen 40 (Kb / 80: 2), 8 Jahre (n). K8 wird bestimmt, indem K8 des Kontos 1 (50 [100:2 = 50]) und K8 des Kontos 4 (50) addiert werden; das konsolidierte K8 beträgt somit 100. K10 wird bestimmt, indem K10 des Kontos 3 (50) und K10 des Kontos 4 (60) addiert werden; das konsolidierte K10 beträgt somit 110. Das relevante Kapital beträgt somit 110. Damit unterliegen die gesamten auf dem Konto verbuchten Vermögenswerte der Regularisierung. I Ohne Antrag auf Konsolidierung

Mit Antrag auf Konsolidierung Beispiel 6 Im Jahr 2002 eröffnet die in Oesterreich ansässige natürliche Person WB1 das Konto 1 bei der schweizerischen Zahlstelle A. Im Jahr 2008 stirbt WB1. Im Jahr 2008 weisen sich die in Oesterreich ansässigen natürlichen Personen WB2 und WB3 mittels Erbschein als Erben bei der Zahlstelle A aus und führen das Konto 1 bis 2011 gemeinsam weiter. Die Beteiligungsquoten von WB2 und WB3 am Konto 1 sind nicht dokumentiert bei der schweizerischen Zahlstelle A. Im Jahr 2011 lassen WB2 und WB3 das Konto 1 auflösen und Vermögenswerte im Umfang von 50 auf das soeben neu eröffnete Konto 2 von WB2 bei der schweizerischen Zahlstelle A und Vermögenswerte im Umfang von 50 auf das bestehende, von WB3 im Jahr 2009 eröffnete Konto 3 von WB3 bei der schweizerischen Zahlstelle A übertragen. Der Kontostand des Kontos 1 beträgt Ende 2002 80 und Ende 2010 100. Der Kontostand des Kontos 2 von WB2 beträgt Ende 2012 50. Der Kontostand des Kontos 3 von WB3 beträgt Ende 2009 50, Ende 2010 50 und Ende 2012 110. Für den verstorbenen WB1 sind keine Massnahmen zur Regularisierung vorzunehmen. WB1 und WB2 sind betroffene Personen. - Ohne Antrag auf Konsolidierung - WB2 (Konto 2)

Kb, n und K8 bestimmen sich aufgrund des Kontos 1 (analoge Anwendung der Regeln des Zahlstellenwechsels im Übergangszeitraum) und betragen 40 (Kb / 80:2), 8 Jahre (n) sowie 50 (K8 / 100:2). K10 bestimmt sich aufgrund des Kontos 2 und beträgt 50. Das relevante Kapital beträgt somit 50. Damit unterliegen die gesamten auf dem Konto verbuchten Vermögenswerte der Regularisierung. - WB3 (Konto 3) Kb, n, K8 und K10 bestimmen sich aufgrund des Kontos 3 und betragen 50 (Kb), 1 Jahr (n), 50 (K8) und 110 (K10). Das relevante Kapital beträgt 60 (120% von K8 = 50 x 120%). Damit unterliegen Vermögenswerte im Umfang von 60 der Regularisierung; Vermögenswerte im Umfang von 50 können nicht regularisiert werden. - Mit Antrag auf Konsolidierung - WB2 Gleiche wie ohne Antrag auf Konsolidierung. - WB3 (Konto 3) Kb und n bestimmen sich aufgrund des ältesten Kontos (Konto 1) und betragen 40 (Kb / 80:2) und 8 Jahre (n). K8 wird bestimmt, indem K8 des Kontos 1 (50 [100:2 = 50]) und K8 des Kontos 3 (50) addiert werden; das konsolidierte K8 beträgt somit 100. K10 wird bestimmt sich aufgrund des Kontos 3 und beträgt 110. Das relevante Kapital beträgt somit 110. Damit unterliegen die gesamten auf dem Konto verbuchten Vermögenswerte der Regularisierung. I Ohne Antrag auf Konsolidierung

Mit Antrag auf Konsolidierung Beispiel 7 Im Jahr 2002 eröffnet die in Oesterreich ansässige natürliche Person WB1 das Konto 1 bei der schweizerischen Zahlstelle A. Im Jahr 2008 wird das Einzelkonto in ein gemeinsames Konto von WB1 und der in Oesterreich ansässigen natürlichen Person WB2 umgewandelt (die Beteiligungsquoten von WB1 und WB2 sind bei der schweizerischen Zahlstelle A nicht dokumentiert). Im Jahr 2011 stirbt WB1. Im Jahr 2011 weisen sich WB2 sowie die ebenfalls in Oesterreich ansässige natürliche Person WB3 mittels Erbschein als Erben bei der schweizerischen Zahlstelle A aus. WB2 und WB3 führen das Konto 1 gemeinsam weiter (die Beteiligungsquoten von WB2 und WB3 sind bei der schweizerischen Zahlstelle A nicht dokumentiert). Der Kontostand des Kontos 1 beträgt Ende 2002 80, Ende 2010 100 und Ende 2012 120. Für den verstorbenen WB1 sind keine Massnahmen zur Regularisierung vorzunehmen. WB2 und WB3 sind betroffene Personen. - WB2 Kb, n, K8 und K10 bestimmen sich aufgrund des Kontos 1 und betragen 40 (Kb / 80:2), 8 Jahre (n), 50 (K8 / 100:2) sowie 60 (K10 / 120:2). Das relevante Kapital beträgt somit 60. - WB3 Kb, n, K8 und K10 bestimmen sich aufgrund des Kontos 1 und betragen 40 (Kb / 80:2), 8 Jahre (n), 50 (K8 / 100:2) sowie 60 (K10 / 120:2). Das relevante Kapital beträgt somit 60.

Die gesamten auf dem Konto verbuchten Vermögenswerte unterliegen der Regularisierung. Die könnte anders aussehen, wenn die Beteiligungsquoten bei der Zahlstelle A dokumentiert gewesen wären. I 4 Wechsel von Beteiligten in Kollektiv- / Gemeinschaftsbeziehungen 4.1 Allgemeines Abkommen mit AT und GB Die Abkommen mit AT und GB enthalten keine Regeln bezüglich des Vorgehens bei Wechseln (Hinzukommen und Ausscheiden) von Beteiligten bei Kollektiv- /Gemein-schaftsbeziehungen während des Übergangszeitraums. Wegleitung der ESTV Die Wegleitung der ESTV bestimmt, wie bei Kollektiv-/Gemeinschaftsbeziehungen Kb, n, K8 und K10 zu ermitteln sind. Ziffer 14.4 der Wegleitung lautet wie folgt: Sind an einer Konto/Depotverbindung mehrere Personen nutzungsberechtigt, so ist die Berechnung der Einmalzahlung individuell für jede betroffene Person vorzunehmen. Die Regularisierung ist für jene betroffenen Personen vorzunehmen, welche sowohl per 31.12.2010 als auch am Tag des Inkrafttretens des anwendbaren Abkommens nutzungsberechtigt waren. Bei GB ist die Nutzungsberechtigung per 31.05.2013 zusätzlich erforderlich. Vermögenswerte einer Person, welche per 31.12.2010, nicht jedoch am Tag des Inkrafttretens des anwendbaren Abkommens nutzungsberechtigt war, können nicht regularisiert werden. Vermögenswerte einer Person, welche am Tag des Inkrafttretens des anwendbaren Abkommens, nicht jedoch per 31.12.2010 nutzungsberechtigt war, können nicht regularisiert werden. Die in der Wegleitung enthaltenen Regeln bezüglich des Vorgehens bei Kollektiv- /Gemeinschaftsbeziehungen und Sitzgesellschaften können wie folgt kurz zusammengefasst werden:

K b, n, K 8 und K 10 werden wie folgt bestimmt): - K b Die Aufteilung von K b auf die betroffenen Personen erfolgt aufgrund der Beteiligungsverhältnisse per 31.12.2010. - n Für alle Personen gilt ein einheitlicher Zeitpunkt der Eröffnung. Der Zeitpunkt der Eröffnung einer Kunden-/Kontostamm entspricht der ersten Verbuchung von Vermögenswerten auf der Kunden-/Kontostamm. Daran vermag der Umstand, dass allenfalls (einzelne) betroffene Personen zu diesem Zeitpunkt noch nicht nutzungsberechtigt waren, nichts zu ändern. - K 8 Die Aufteilung von K 8 auf die betroffenen Personen erfolgt aufgrund der Beteiligungsverhältnisse per 31.12.2010. - K 10 Die Aufteilung von K 10 auf die betroffenen Personen erfolgt aufgrund der Beteiligungsverhältnisse per 31.12.2012. Anwendung der Regeln betreffend Kollektivbeziehungen / Gemeinschaftsbeziehungen Die Zahlstelle wendet die Regeln betreffend die Kollektivbeziehungen/Gemeinschaftsbeziehungen an, wenn mehrere Personen nutzungsberechtigt sind am Kunden/Kontostamm einer Sitzgesellschaft (Rz. 89). Nach den Regeln betreffend die Kollektiv-beziehungen/Gemeinschaftsbeziehungen gilt folgendes: Wenn zumindest eine betroffene Person an einer Kollektivbeziehung oder einer Gemeinschaftsbeziehung beteiligt ist, so sind grundsätzlich sämtliche Vermögenswerte der betroffenen Person zuzurechnen. Das heisst, eine Massnahme zur steuerlichen Regularisierung von Vermögenswerten wird betreffend die Gesamtheit der auf dem Konto/Depot verbuchten Vermögenswerte durchgeführt (Rz. 84). Dies gilt jedoch nicht, wenn die Zahlstelle die beteiligten Personen anhand der Dokumentation, die im Rahmen der Identifikation der Vertragspartei erstellt wurde, bestimmen kann. In diesem Fall ist eine Aufteilung der Vermögenswerte gemäss der Anzahl beteiligter Personen vorzunehmen ( nach Köpfen ) und die Abrechnung entsprechend auszugestalten, es sei denn, die Zahlstelle ist über eine abweichende Berechtigungsquote durch eine schriftliche Mitteilung durch die Konto/Depot-Mitinhaber informiert und hält dies in der Kundendokumentation fest. Die Zahlstelle ist nicht verpflichtet, die Angaben betreffend die Quoten zu überprüfen. 4.2 Hinzukommen von Beteiligten bei Kollektiv-/Gemeinschaftsbeziehungen Vor dem Übergangszeitraum Die Folgen des Hinzukommens von Beteiligten vor dem Übergangszeitraum können wie folgt kurz festgehalten werden:

K b Wenn an einem Kunden-/Kontostamm mehrere Personen nutzungsberechtigt sind, erfolgt die Aufteilung von K b auf die betroffenen Personen aufgrund der Beteiligungsverhältnisse per 31.12.2010. Die Zahlstelle nimmt die Aufteilung von K b nach Köpfen vor, es sei denn die Zahlstelle hätte die Beteiligungsverhältnisse dokumentiert. n Für alle betroffenen Personen gilt ein einheitlicher Zeitpunkt der Eröffnung, nämlich der Zeitpunkt der Eröffnung einer Kunden-/Kontostamm (erste Verbuchung von Vermögenswerten auf der Kunden-/Kontostamm). K 8 Die Aufteilung von K 8 auf die betroffenen Personen erfolgt aufgrund der Beteiligungsverhältnisse per 31.12.2010. K 10 Die Aufteilung von K 10 auf die betroffenen Personen erfolgt aufgrund der Beteiligungsverhältnisse per 31.12.2012. Während dem Übergangszeitraum Kommt während dem Übergangszeitraum bei einer bestehenden Konto- /Depotbeziehung eine zusätzliche nutzungsberechtigte Person hinzu, so sind die beiden folgenden Konstellationen zu unterscheiden: Die nutzungsberechtigte Person bringt Vermögenswerte in die bestehende Konto-/Depotbeziehung ein (nachfolgend Fall A) Die nutzungsberechtigte Person erlangt die Nutzungsberechtigung ohne Vermögenswerte in die bestehende Konto-/Depotbeziehung einzubringen (nachfolgend Fall B) 4.2.2.1 Fall A: Neu nutzungsberechtigte Person bringt Vermögenswerte ein Da keine neue Konto-/Depotbeziehung eröffnet wird fällt der Hinzutritt einer nutzungsberechtigten Person nicht die Bestimmungen über die Aufnahme einer neuen Kundenbeziehung (Art. 8 Abkommen UK und Art. 6 Abkommen AT). Die betroffene Person ist daher insbesondere nicht verpflichtet, der Zahlstelle die in den entsprechenden Bestimmungen genannte Auskunft zu der Verbuchung der Vermögenswerte per Stichtag 2 zu geben. Trotzdem weist dieser Fall eine sachliche Nähe zum Zahlstellenwechsel im Übergangszeitraum auf, da Vermögenswerte übertragen werden, welche möglicherweise per Stichtag 2 bei einer Schweizer Zahlstelle waren. Aus Sicht der Schweizer Zahlstellen ist daher anzustreben, dass die eingebrachten Vermögenswerte der neu hinzukommenden, nutzungsberechtigten Person - soweit diese per Stichtag 2 bei einer Schweizer Zahlstelle verbucht waren - in die Regularisierung mit einbezogen werden können. Aufgrund der oben dargestellten, fehlenden Verpflichtung der neu nutzungsberechtigten Person zur Auskunft über die Verhältnisse der Vermögenswerte per Stichtag 2 können diese nur in die Regularisierung einbezogen werden, wenn die betroffene Person bzw. die Vertragspartei den entsprechenden Antrag an die

(neue und alte) Zahlstelle stellt und die entsprechenden Nachweise erbringt. Selbstverständlich können die eingebrachten Vermögenswerte nur dann regularisiert werden, wenn diese per Stichtag 2 bei einer Schweizer Zahlstelle verbucht waren. Die Voraussetzung ist, dass die alte Zahlstelle eine Meldung (K b und K 8 ) an die neue Zahlstelle macht (diese Meldung entfällt, wenn die Vermögenswerte bei der gleichen Zahlstelle verbucht waren). Nachfolgend wird beschrieben, wie K b, n, K 8 und K 10 zu bestimmen sind. K b - Vorbestehende Beteiligte Kb pro vorbestehenden Beteiligten wird ermittelt, indem KB durch Anzahl Köpfe am Stichtag 2 geteilt wird (es sei denn die Quoten der einzelnen Beteiligten seien bekannt und dokumentiert). - Hinzukommende Beteiligte n Betrag gemäss Meldung der alten Zahlstelle - Vorbestehende Beteiligte Erste Verbuchung von Vermögenswerten auf der Kunden-/Kontostamm - Hinzukommende Beteiligte K 8 Gemäss Meldung der alten Zahlstelle - Vorbestehende Beteiligte K8 pro vorbestehenden Beteiligten wird ermittelt, indem K8 durch Anzahl Köpfe am Stichtag 2 geteilt wird (es sei denn die Quoten der einzelnen Beteiligten seien bekannt und dokumentiert). - Hinzukommende Beteiligte K 10 Betrag gemäss Meldung der alten Zahlstelle - Vorbestehende und hinzukommende Beteiligte K10 pro (vorbestehender bzw. hinzukommender) Beteiligter wird ermittelt, indem K10 durch Anzahl Köpfe am Stichtag 3 geteilt wird (es sei denn die Quoten der einzelnen Beteiligten seien bekannt und dokumentiert). 4.2.2.2 Fall B: Neu nutzungsberechtigte Person bringt KEINE Vermögenswerte ein Dieser Fall weist keine Ähnlichkeit mit dem Zahlstellenwechsel im Übergangszeitraum auf.. Aus diesem Grund ist für zusätzlich hinzukommende Beteiligte KEINE Regularisierung der Vergangenheit möglich. Bei den bestehenden Beteiligten hingegen ist die Regularisierung der Vergangenheit vorzunehmen. Dabei ist wie folgt vorzugehen: K b

Kb pro vorbestehenden Beteiligten wird ermittelt, indem KB durch Anzahl Köpfe am Stichtag 2 geteilt wird (es sei denn die Quoten der einzelnen Beteiligten seien bekannt und dokumentiert). n Erste Verbuchung von Vermögenswerten auf der Kunden-/Kontostamm. K 8 K8 pro vorbestehenden Beteiligten wird ermittelt, indem K8 durch Anzahl Köpfe am Stichtag 2 geteilt wird (es sei denn die Quoten der einzelnen Beteiligten seien bekannt und dokumentiert). K 10 K10 pro vorstehenden Beteiligten wird ermittelt, indem K10 durch Anzahl Köpfe am Stichtag 3 geteilt wird (es sei denn die Quoten der einzelnen Beteiligten seien bekannt und dokumentiert). 4.3 Ausscheiden eines Beteiligten aus einer Kollektiv- /Gemeinschaftsbeziehung Vor dem Übergangszeitraum Die Ausführungen betreffend das Hinzukommen von Beteiligten vor dem Übergangszeitraum gelten analog. Während dem Übergangszeitraum Es stellt sich die Frage, wie die Zahlstelle vorzugehen hat, wenn ein Beteiligter einer Kollektiv-/Gemeinschaftsbeziehung im Übergangszeitraum ausscheidet. Nach unserem Dafürhalten wäre folgendes Vorgehen sinnvoll: - Für ausscheidende Beteiligte ist eine Regularisierung der Vergangenheit nicht möglich (Vorbehalt des Wechsels zu einer anderen Zahlstelle). - Für die verbleibenden Beteiligten ist die Regularisierung der Vergangenheit vorzunehmen. Dabei ist wie folgt vorzugehen: K b Kb pro verbleibender Beteiligter wird ermittelt, indem KB durch Anzahl Köpfe am Stichtag 2 geteilt wird (es sei denn die Quoten der einzelnen Beteiligten seien bekannt und dokumentiert). n Erste Verbuchung von Vermögenswerten auf der Kunden-/Kontostamm. K 8 K8 pro verbleibender Beteiligter wird ermittelt, indem K8 durch Anzahl Köpfe am Stichtag 2 geteilt wird (es sei denn die Quoten der einzelnen Beteiligten seien bekannt und dokumentiert). K 10 K10 pro verbleibender Beteiligter wird ermittelt, indem K10 durch Anzahl Köpfe am Stichtag 3 geteilt wird (es sei denn die Quoten der einzelnen Beteiligten seien bekannt und dokumentiert). Eine allfällige Outflow Compensation ist aufgrund der Quoten K8 vorzunehmen.

4.4 Beispiele Beispiel 1 Im Jahr 2002 eröffnet die in Oesterreich ansässige natürliche Person WB1 das Konto 1 bei der schweizerischen Zahlstelle A. Der Kontostand des Kontos 1 beträgt Ende 2002 80. Im Jahr 2002 eröffnet die in Oesterreich ansässige natürliche Person WB2 das Konto 2 bei der schweizerischen Zahlstelle A. Der Kontostand des Kontos 2 beträgt Ende 2002 40. Im Jahr 2008 lässt WB2 sein Konto 2 bei schweizerischen Zahlstelle A schliessen und die Vermögenswerte von 50 auf das Konto 1 von WB1 bei der schweizerischen Zahlstelle A übertragen. Danach führen WB1 und WB2 das Konto 1 als gemeinsames Konto (gemäss der Dokumentation der Zahlstelle A ist WB1 zu 2/3 und WB2 zu 1/3 am Konto 1 beteiligt). Der Kontostand des Kontos 1 beträgt Ende 2010 150 und Ende 2012 150. WB1 und WB2 sind betroffene Personen. - WB1 Kb, n, K8 und K10 bestimmen sich aufgrund des Kontos 1 und betragen 53.3 (Kb / 80 x 2/3), 8 Jahre (n), 100 (K8 / 150 x 2/3) und 100 (K10 / 150 x 2/3). Das relevante Kapital beträgt somit 100. - WB2 Kb, n, K8 und K10 bestimmen sich aufgrund des Kontos 1 und betragen 26.7 (Kb / 80 x 1/3), 8 Jahre (n), 50 (K8 / 150 x 1/3) und 50 (K10 / 150 x 1/3). Das relevante Kapital beträgt somit 50. Die gesamten auf dem Konto verbuchten Vermögenswerte unterliegen der Regularisierung. I

Beispiel 2 Im Jahr 2002 eröffnet die in Oesterreich ansässige natürliche Person WB1 das Konto 1 bei der schweizerischen Zahlstelle A. Der Kontostand des Kontos 1 beträgt Ende 2002 80. Im Jahr 2002 eröffnet die in Oesterreich ansässige natürliche Person WB2 das Konto 2 bei der schweizerischen Zahlstelle A. Der Kontostand des Kontos 2 beträgt Ende 2002 40. Im Jahr 2008 lässt WB2 sein Konto 2 bei der schweizerischer Zahlstelle A schliessen und die Vermögenswerte von 50 auf das Konto 1 von WB1 bei der schweizerischen Zahlstelle A übertragen. Danach führen WB1 und WB2 das Konto 1 als gemeinsames Konto (die Beteiligungsquoten von WB1 und WB2 am Konto 1 sind nicht dokumentiert bei der Zahlstelle A). Der Kontostand des Kontos 1 beträgt Ende 2010 150 und Ende 2012 150. WB1 und WB2 sind betroffene Personen. - WB1 Kb, n, K8 und K10 bestimmen sich aufgrund des Kontos 1 und betragen 40 (Kb / 80 x 1/2), 8 Jahre (n), 75 (K8 / 150 x 1/2) und 75 (K10 / 150 x 1/2). Das relevante Kapital beträgt somit 75. - WB2 Kb, n, K8 und K10 bestimmen sich aufgrund des Kontos 1 und betragen 40 (Kb / 80 x 1/2), 8 Jahre (n), 75 (K8 / 150 x 1/2) und 75 (K10 / 150 x 1/2). Das relevante Kapital beträgt somit 75. Die gesamten auf dem Konto verbuchten Vermögenswerte unterliegen der Regularisierung. I

Beispiel 3 Im Jahr 2002 eröffnet die in Oesterreich ansässige natürliche Person WB1 das Konto 1 bei der schweizerischen Zahlstelle A. Der Kontostand des Kontos 1 beträgt Ende 2002 80. Im Jahr 2002 eröffnet die in Oesterreich ansässige natürliche Person WB2 das Konto 2 bei der schweizerischen Zahlstelle B. Der Kontostand des Kontos 2 beträgt Ende 2002 40. Im Jahr 2008 lässt WB2 sein Konto 2 bei der schweizerischen Zahlstelle B schliessen und die Vermögenswerte von 50 auf das Konto 1 von WB1 bei der schweizerischen Zahlstelle A übertragen. Danach führen WB1 und WB2 das Konto 1 als gemeinsames Konto (gemäss der Dokumentation der Zahlstelle A ist WB1 zu 2/3 und WB2 zu 1/3 am Konto 1 beteiligt. Der Kontostand des Konto 1 beträgt Ende 2010 150 und Ende 2012 150. WB1 und WB2 sind betroffene Personen. - WB1 Kb, n, K8 und K10 bestimmen sich aufgrund des Kontos 1 und betragen 53.3 (Kb / 80 x 2/3), 8 Jahre (n), 100 (K8 / 150 x 2/3) und 100 (K10 / 150 x 2/3). Das relevante Kapital beträgt somit 100. - WB2 Kb, n, K8 und K10 bestimmen sich aufgrund des Kontos 1 und betragen 26.7 (Kb / 80 x 1/3), 8 Jahre (n), 50 (K8 / 150 x 1/3) und 50 (K10 / 150 x 1/3). Das relevante Kapital beträgt somit 50. Die gesamten auf dem Konto verbuchten Vermögenswerte unterliegen der Regularisierung. I

Beispiel 4 Im Jahr 2002 eröffnet die in Oesterreich ansässige natürliche Person WB1 das Konto 1 bei der schweizerischen Zahlstelle A. Der Kontostand des Kontos 1 beträgt Ende 2002 80. Im Jahr 2002 eröffnet die in Oesterreich ansässige natürliche Person WB2 das Konto 2 bei der ausländischen Zahlstelle B. Der Kontostand des Kontos 2 beträgt Ende 2002 40. Im Jahr 2008 lässt WB2 sein Konto 2 bei der ausländischen Zahlstelle B schliessen und die Vermögenswerte von 50 auf das Konto 1 von WB1 bei der schweizerischen Zahlstelle A übertragen. Danach führen WB1 und WB2 das Konto 1 als gemeinsames Konto (gemäss der Dokumentation der Zahlstelle A ist WB1 zu 2/3 und WB2 zu 1/3 am Konto 1 beteiligt). Der Kontostand des Kontos 1 beträgt Ende 2010 150 und Ende 2012 150. WB1 und WB2 sind betroffene Personen. - WB1 Kb, n, K8 und K10 bestimmen sich aufgrund des Kontos 1 und betragen 53.3 (Kb / 80 x 2/3), 8 Jahre (n), 100 (K8 / 150 x 2/3) und 100 (K10 / 150 x 2/3). Das relevante Kapital beträgt somit 100. - WB2 Kb, n, K8 und K10 bestimmen sich aufgrund des Kontos 1 und betragen 26.7 (Kb / 80 x 1/3), 8 Jahre (n), 50 (K8 / 150 x 1/3) und 50 (K10 / 150 x 1/3). Das relevante Kapital beträgt somit 50. Die gesamten auf dem Konto verbuchten Vermögenswerte unterliegen der Regularisierung. I

Beispiel 5 Im Jahr 2002 eröffnet die in Oesterreich ansässige natürliche Person WB1 das Konto 1 bei der schweizerischen Zahlstelle A. Der Kontostand des Kontos 1 beträgt Ende 2002 80 und Ende 2010 100. Im Jahr 2002 eröffnet die in Oesterreich ansässige natürliche Person WB2 das Konto 2 bei der schweizerischen Zahlstelle A. Der Kontostand des Kontos 2 beträgt Ende 2002 40 und Ende 2010 50. Im Jahr 2011 lässt WB2 sein Konto 2 bei der schweizerischen Zahlstelle A schliessen und die Vermögenswerte von 50 auf das Konto 1 von WB1 übertragen. Danach führen WB1 und WB2 das Konto 1 als gemeinsames Konto (gemäss der Dokumentation der Zahlstelle A ist WB1 zu 2/3 und WB2 zu 1/3 am Konto 1 beteiligt). Der Kontostand des Kontos 1 beträgt Ende 2012 150. Grundsätzlich sind die Massnahmen zur Regularisierung für jeden Konto-/Depotstamm separat vorzunehmen. Dies bedeutet, dass für Konto 2 keine Massnahmen der Regularisierung vorzunehmen sind. Insbesondere führt die Beteiligung von WB2 an eine anderen Konto-/Depotstamm nicht dazu, dass für Konto 2 Massnahmen zu treffen sind. Bei Konto 1 kommt eine nutzungsberechtigten Person im Übergangszeitraum hinzu. Die Vermögenswerte dieser Person können grundsätzlich nicht regularisiert werden. Weist die Person jedoch nach, dass sie - bei ihrem Beitritt im Übergangszeitraum Vermögenswerte eingebracht hat; und - diese Vermögenswerte per Stichtag 2 bei einer Schweizer Zahlstelle verbucht waren, so können die Vermögenswerte auf Antrag in die Regularisierung einbezogen werden. Waren die Vermögenswerte bei der gleichen Zahlstelle verbucht, so kann der Nachweis durch die Zahlstelle erbracht werden. Liegen diese Anträge und Nachweise vor, so sind für WB1 und WB2 folgende Massnahmen zur Regularisierung vorzunehmen. - WB1 Kb, n, K8 und K10 bestimmen sich aufgrund des Kontos 1 und betragen 80 (Kb), 8 Jahre (n), 100 (K8) und 100 (K10 / 150 x 2/3). Das relevante Kapital beträgt somit 100. - WB2 Kb, n und K8 bestimmen sich aufgrund des Kontos 2 (analoge Anwendung der Regeln des Zahlstellenwechsels im Übergangszeitraum) und betragen 40 (Kb), 8 Jahre (n) und 50 (K8). K10 bestimmt sich aufgrund des Konto 1 und beträgt 50 (K10 / 150 x 1/3). Das relevante Kapital beträgt somit 50. Die gesamten auf dem Konto verbuchten Vermögenswerte unterliegen der Regularisierung.

I Beispiel 6 Im Jahr 2002 eröffnet die in Oestereich ansässige natürliche Person WB1 das Konto 1 bei der schweizerischen Zahlstelle A. Der Kontostand des Kontos 1 beträgt Ende 2002 80 und Ende 2010 100. Im Jahr 2002 eröffnet die in Oesterreich ansässige natürliche Person WB2 das Konto 2 bei der schweizerischen Zahlstelle A. Der Kontostand des Kontos 2 beträgt Ende 2002 40 und Ende 2010 50. Im Jahr 2011 lässt WB2 sein Konto 2 bei der schweizerischen Zahlstelle A schliessen und die Vermögenswerte von 50 auf das Konto 1 von WB1 übertragen. Danach führen WB1 und WB2 das Konto 1 als gemeinsames Konto (die Beteiligungsquoten von WB1 und WB2 am Konto 1 sind nicht dokumentiert bei der Zahlstelle A). Der Kontostand des Kontos 1 beträgt Ende 2012 150. Grundsätzlich sind die Massnahmen zur Regularisierung für jeden Konto-/Depotstamm separat vorzunehmen. Dies bedeutet, für Konto 2 sind keine Massnahmen der Regularisierung vorzunehmen. Insbesondere führt die Beteiligung von WB2 an eine anderen Konto-/Depotstamm nicht dazu, dass für Konto 2 Massnahmen zu treffen sind. Bei Konto 1 kommt eine nutzungsberechtigten Person im Übergangszeitraum hinzu. Die Vermögenswerte dieser Person können grundsätzlich nicht regularisiert werden. Weist die Person jedoch nach, dass sie - bei ihrem Beitritt im Übergangszeitraum Vermögenswerte eingebracht hat; und - diese Vermögenswerte per Stichtag 2 bei einer Schweizer Zahlstelle verbucht waren, so könne die Vermögenswerte auf Antrag in die Regularisierung einbezogen werden. Waren die Vermögenswerte bei der gleichen Zahlstelle verbucht, so kann der Nachweis durch die Zahlstelle erbracht werden. Liegen diese Anträge und Nachweise vor, so sind für WB1 und WB2 folgende Massnahmen zur Regularisierung vorzunehmen.

- WB1 Kb, n, K8 und K10 bestimmen sich aufgrund des Kontos 1 und betragen 80 (Kb), 8 Jahre (n), 100 (K8) und 75 (K10 / 150 x 1/2). Das relevante Kapital beträgt 100 (K8 grösser K10). - WB2 Kb, n und K8 bestimmen sich aufgrund des Kontos 2 (analoge Anwendung des Zahlstellenwechsels Im Übergangszeitraum) und betragen 40 (Kb), 8 Jahre (n) und 50 (K8). K10 bestimmt sich aufgrund des Kontos 1 und beträgt 75 (K10 / 150 x 1/2). Das relevante Kapital beträgt 60 (120% von K8). Damit unterliegen insgesamt Vermögenswerte im Umfang von 160 (100/WB1 und 60/WB) der Regularisierung, obwohl auf dem Konto lediglich Vermögenswerte von 150 verbucht sind. I Beispiel 7 Im Jahr 2002 eröffnet die in Oesterreich ansässige natürliche Person WB1 das Konto 1 bei der schweizerischen Zahlstelle A. Der Kontostand des Konto 1 beträgt Ende 2002 80 und Ende 2010 100. Im Jahr 2002 eröffnet die in Oesterreich ansässige natürliche Person WB2 das Konto 2 bei der schweizerischen Zahlstelle B. Der Kontostand des Kontos 2 beträgt Ende 2002 40 und Ende 2010 50. Im Jahr 2011 lässt WB2 sein Konto 2 bei der schweizerischen Zahlstelle B schliessen und die Vermögenswerte von 50 auf das Konto 1 von WB1 bei der schweizerischen Zahlstelle A übertragen. Danach führen WB1 und WB2 das Konto 1 als gemeinsames Konto (gemäss der Dokumentation der Zahlstelle A ist WB1 zu 2/3 und WB2 zu 1/3 am Konto 1 beteiligt). Der Kontostand des Kontos 1 beträgt Ende 2012 150. Die Zahlstelle A erhält von der ehemaligen Zahlstelle B folgende Meldung: Eröffnungsjahr Kontostand Ende Eröffnungsjahr Kontostand Ende 2010 WB2 2002 40 50

Grundsätzlich sind die Massnahmen zur Regularisierung für jeden Konto-/Depotstamm separat vorzunehmen. Dies bedeutet, für Konto 2 sind keine Massnahmen der Regularisierung vorzunehmen. Insbesondere führt die Beteiligung von WB2 an eine anderen Konto-/Depotstamm nicht dazu, dass für Konto 2 Massnahmen zu treffen sind. Bei Konto 1 kommt eine nutzungsberechtigten Person im Übergangszeitraum hinzu. Die Vermögenswerte dieser Person können grundsätzlich nicht regularisiert werden. Weist die Person jedoch nach, dass sie - bei ihrem Beitritt im Übergangszeitraum Vermögenswerte eingebracht hat; und - diese Vermögenswerte per Stichtag 2 bei einer Schweizer Zahlstelle verbucht waren, so könne die Vermögenswerte auf Antrag in die Regularisierung einbezogen werden. Waren die Vermögenswerte bei der gleichen Zahlstelle verbucht, so kann der Nachweis durch die Zahlstelle erbracht werden. Liegen diese Anträge und Nachweise vor, so sind für WB1 und WB2 folgende Massnahmen zur Regularisierung vorzunehmen. - WB1 Kb, n, K8 und K10 bestimmen sich aufgrund des Kontos 1 und betragen 80 (Kb), 8 Jahre (n), 100 (K8) und 100 (K10 / 150 x 2/3). Das relevante Kapital beträgt somit 100. - WB2 Kb, n und K8 bestimmen sich aufgrund Meldung der schweizerischen Zahlstelle B und betragen 40 (Kb), 8 Jahre (n) und 50 (K8). K10 bestimmt sich aufgrund des Kontos 1 und beträgt 50 (K10 / 150 x 1/3). Das relevante Kapital beträgt somit 50. Die gesamten auf dem Konto verbuchten Vermögenswerte unterliegen der Regularisierung. I

Beispiel 8 Im Jahr 2002 eröffnet die in Oesterreich ansässige natürliche Person WB1 das Konto 1 bei der schweizerischen Zahlstelle A. Der Kontostand des Kontos 1 beträgt Ende 2002 80 und Ende 2010 100. Im Jahr 2002 eröffnet die in Oesterreich ansässige natürliche Person WB2 das Konto 2 bei der ausländischen Zahlstelle B. Der Kontostand des Kontos 2 beträgt Ende 2002 40 und Ende 2010 50. Im Jahr 2011 lässt WB2 sein Konto 2 bei der ausländischen Zahlstelle B schliessen und die Vermögenswerte von 50 auf das Konto 1 von WB1 bei der schweizerischen Zahlstelle A übertragen. Danach führen WB1 und WB2 das Konto 1 als gemeinsames Konto (gemäss der Dokumentation der Zahlstelle A ist WB1 zu 2/3 und WB2 zu 1/3 am Konto 1 beteiligt). Der Kontostand des Kontos 1 beträgt Ende 2012 150. WB2 ist keine betroffene Person, weil sie den Nachweis nicht erbringen kann, dass die Vermögenswerte per Stichtag 2 bei einer schweizerischen Zahlstelle verbucht waren. Folglich können für WB2 keine Massnahmen zur Regularisierung durchgeführt werden. WB1 ist eine betroffene Person. Kb, n, K8 und K10 bestimmen sich aufgrund des Kontos 1 und betragen 80 (Kb), 8 Jahre (n), 100 (K8) und 100 (K10 / 150 x 2/3). Das relevante Kapital beträgt somit 100. Nur ein Teil der auf dem Konto verbuchten Vermögenswerte unterliegt der Regularisierung; Vermögenswerte im Umfang von 50 unterliegen nicht der Regularisierung. I