Grundsätze der Förderung nach dem Programm Hamburger Budget für Arbeit aus Mitteln der Ausgleichsabgabe gemäß Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)

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Transkript:

Grundsätze der Förderung nach dem Programm Hamburger Budget für Arbeit aus Mitteln der Ausgleichsabgabe gemäß Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) Inhalt 1 Allgemeines... 1 2 Zusammenarbeit... 2 3 Zielgruppe, Antragsverfahren... 2 4 Leistungen aus Mitteln der Ausgleichsabgabe... 3 5 Berichtspflichten und Dokumentation... 4 6 Beginn und Rechtscharakter... 5 1 Allgemeines Mit dem Ziel Raus aus der Werkstatt, rein in den Betrieb sollen Menschen mit Behinderungen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) beschäftigt sind und über eine anerkannte Schwerbehinderung verfügen, neue berufliche Perspektiven in sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen eröffnet werden. Die Arbeitsverhältnisse sollen im Sinne des Artikels 27 der UN-Behindertenrechtskonvention am Leitbild eines inklusiven Arbeitsmarktes ausgerichtet werden. Die Freie und Hansestadt hat dazu im Rahmen einer Modellmaßnahme in den Jahren 2012 2014 neue Förderstrukturen erprobt, für die vom Integrationsamt der Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration Mittel aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung gestellt worden sind. Nach Ablauf der Modellphase am 31.12.2014 werden im Rahmen einer Regelförderung ab 01.01.2015 die Leistungen der Eingliederungshilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben (vgl. Arbeitshilfe zu 54 SGB XII i.v.m. 33 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX) und die Leistungen aus Mitteln der Ausgleichsabgabe kombiniert eingesetzt.

2 Zusammenarbeit Die Durchführung der Maßnahmen erfolgt in enger Zusammenarbeit zwischen dem Integrationsamt und dem Fachamt Eingliederungshilfe. 3 Zielgruppe, Antragsverfahren (1) Am Programm teilnehmen können Menschen mit Behinderungen, die zum Personenkreis nach 53 SGB XII gehören und im Arbeitsbereich einer WfbM gemäß 41 SGB IX gefördert werden oder bei denen nach Durchlaufen des Berufsbildungsbereiches einer WfbM die Werkstattfähigkeit in dem üblichen, geregelten Verfahren festgestellt und der Sozialhilfeträger Hamburg zuständiger Kostenträger ist über eine festgestellte Schwerbehinderung oder Gleichstellung verfügen und sich nachweislich rentenrechtlich zur Feststellung der diesbezüglichen Auswirkungen der Inanspruchnahme des Hamburger Budgets für Arbeit bei einer fachkundigen Stelle beraten lassen haben. Die erfolgte Beratung sowie der Rentenstatus sind gegenüber dem Integrationsamt bzw. dem Fachamt Eingliederungshilfe nachzuweisen. (2) Die Anträge der Arbeitgeber auf Leistungen nach dem Hamburger Budget für Arbeit sind über die an der Umsetzung beteiligten Träger (Hamburger Arbeitsassistenz GmbH, Arinet GmbH, Alsterarbeit GmbH, Elbe-Werkstätten GmbH) beim Integrationsamt Hamburg zu stellen. Die Programmteilnehmer haben hinsichtlich der genannten Träger ein Wunsch- und Wahlrecht. Unabhängig davon arbeiten die Träger im Rahmen des Programms eng zusammen und bilden eine vernetzte Trägerstruktur. Folgende Unterlagen bzw. Angaben sind beizufügen: Angaben zum Arbeitnehmer, zur Art der Tätigkeit, zum Beginn der Aufnahme der Tätigkeit, zum beteiligten Träger, einem Ansprechpartner im Betrieb und dem Einverständnis, dass der Antrag an das Fachamt Eingliederungshilfe weitergeleitet werden darf (Formblatt) Kopie des Arbeitsvertrages (mindestens ein Entwurf); vor Auszahlung der Leistung muss ein unterschriebenes Exemplar des Arbeitsvertrages vorliegen

Kopie des Feststellungsbescheides des Versorgungsamts über die Anerkennung der Schwerbehinderung und Kopie des gültigen Schwerbehindertenausweises des Leistungsberechtigten. Bei einem Grad der Behinderung von weniger als 50 aber wenigstens 30, ist an Stelle des Schwerbehindertenausweises ein Gleichstellungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit einzureichen Nachweis der Beschäftigung und des Beschäftigungsumfangs des Leistungsberechtigten im Arbeitsbereich einer WfbM und der Kostenträgerschaft des Sozialhilfeträgers Hamburg Nachweis über die erfolgte Rentenberatung und den Rentenstatus (Formblatt der Rentenversicherung) Stellungnahme des beteiligten Trägers zur Leistungsfähigkeit des Programmteilnehmers (Formblatt) Stellungnahme des begleitenden Trägers zum voraussichtlichen Bedarf an Arbeitsbegleitung (Arbeitsassistenz) des Programmteilnehmers (Formblatt) Den Antrag auf den Lohnkostenzuschuss leitet das Integrationsamt mit allen erforderlichen Unterlagen an das Fachamt Eingliederungshilfe zur Bescheiderteilung weiter. (3) Bei Weiterförderungen im Anschluss an die Modellphase, leitet das Integrationsamtalle erforderlichen Unterlagen in Kopie an das Fachamt Eingliederungshilfe weiter. Eine Stellungnahme zum aktuellen Leistungsvermögen und zur Höhe des Lohnkostenzuschusses ist beizufügen (Formblatt). 4 Leistungen aus Mitteln der Ausgleichsabgabe Die Förderung durch das Integrationsamt setzt voraus, dass vom Fachamt Eingliederungshilfe eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben im Rahmen dieser kombinierten Gesamtmaßnahme bewilligt worden ist. Auf dieser Grundlage kommen folgende Leistungen des Integrationsamtes aus Mitteln der Ausgleichsabgabe in Betracht:

(1) Leistungen zur Erlangung des Arbeitsverhältnisses Diese Leistungen umfassen die Beratung und Qualifikationsvorbereitung (einschließlich Betriebspraktika) der Teilnehmer und die Fachberatung der Arbeitgeber zur Anbahnung von Arbeitsverhältnissen. Die Vergütung erfolgt für den jeweiligen Teilnehmer einmalig und pauschal in Höhe von 8.000,-- Euro. Der beteiligte Träger erhält diese Vergütung in zwei Tranchen zu jeweils 4.000,-- Euro, fällig bei Arbeitsaufnahme und nach Ablauf von sechs Monaten bei ungekündigtem Arbeitsverhältnis. Jeder beteiligte Träger erstellt für das Integrationsamt Sammelrechnungen über die jeweiligen Tranchen. (2) Leistungen für die notwendige Arbeitsbegleitung Für die notwendige Unterstützung der Teilnehmer wird dem ausführenden Träger eine pauschale monatliche Vergütung in Höhe von 350,-- Euro gezahlt. Jeder ausführende Träger erstellt für das Integrationsamt Sammelrechnungen über die von ihm beanspruchten Begleitungspauschalen. Soweit im Einzelfall höhere Bedarfe geltend gemacht werden, werden diese nach den Grundsätzen des Integrationsamtes zur Gewährung von Arbeitsassistenz festgestellt und im Rahmen der Regelförderung bewilligt und abgerechnet. (3) Regelleistungen des Integrationsamtes Die Regelleistungen des Integrationsamtes nach SGB IX i.v.m. der SchwbAV können bei Bedarf zusätzlich in Anspruch genommen werden. Die Einzelfallberatung und Bewilligung erfolgt durch das Integrationsamt. 5 Berichtspflichten und Dokumentation Der beteiligte Träger berichtet dem Integrationsamt spätestens einen Monat vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes über die Entwicklung des Arbeitsverhältnisses, das aktuelle Leistungsvermögen, zur Höhe des zukünftigen Lohnkostenzuschusses und zum Bedarf der weiteren Arbeitsbegleitung. Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ist dem Integrationsamt unverzüglich anzuzeigen und die Gründe für die Beendigung darzulegen. Das Integrationsamt dokumentiert die von ihm erbrachten Leistungen und meldet die Ergebnisse der Abteilung Rehabilitation und Teilhabe bei der Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration.

6 Beginn und Rechtscharakter Die Leistungen können ab dem 01.01.2015 beantragt werden. Die Antragsbearbeitung und die Erbringung der Leistungen nach 4 erfolgt durch das Integrationsamt. Eine Übertragbarkeit der Förderung bei einem Wechsel des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin ist ausgeschlossen. Ein Betriebsübergang nach 613a BGB ist davon ausgenommen. Die Leistungen werden im Rahmen der verfügbaren Mittel erbracht. Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht. http://www.hamburg.de/basfi/integrationsamt-rechtliche-grundlagen/