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Transkript:

SVS Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute Zentral-Prüfungskommission Berufsprüfung 2012 Arbeitslosenversicherung (ALV) Lösungsvorschläge : Prüfungsdauer: Anzahl Seiten der Prüfung (inkl. Deckblatt): Beilage(n): 60 Minuten 15 Keine Maximale Punktzahl: 60 Erzielte : Note: Hinweise: Schreiben Sie Ihre auf das Deckblatt und jede Seite. Prüfen Sie den Aufgabensatz auf seine Vollständigkeit. Schreiben Sie Ihre Antworten ausschliesslich auf die Vorderseiten der Antwort-/Lösungsblätter. Stichworte sind zugelassen (auf Ausnahmen wird hingewiesen). Der blosse Hinweis auf einen Gesetzes- oder Verordnungsartikel genügt nicht (ausser, es wird ausdrücklich erlaubt). Verwenden Sie bei Bedarf für Ihre Lösungen ein Zusatzblatt. Die Prüfungsaufgaben können in beliebiger Reihenfolge gelöst werden. Teillösungen ergeben ebenfalls. Das maximum wird bei jeder Aufgabe angegeben. Die Experten Unterschriften Datum Experte 1 Experte 2

Aufgabe 1: Versicherungsobligatorium 3.5 Kreuzen Sie an, welche der nachfolgend umschriebenen Personen gegen Arbeitslosigkeit obligatorisch versichert ist, welche sich freiwillig versichern kann und welche nicht versichert werden kann. 3.5 Person Obligatorisch versichert Freiwillig versichert Nicht versichert Charlotte Graber, 43-jährig, angestellt als Sekretärin bei der Grüter AG Heinz Bisang, 51-jährig, angestellt bei seiner Gesellschaft, der Garage Bisang GmbH Hans Kägi, 38-jährig, angestellt bei seiner Einzelfirma Kägi Transport Elisabeth Kägi, 37-jährig, angestellt bei der Kägi Transport ihres Ehemannes Maria Tanner, 65-jährig, angestellt als Kassierin zu 20% bei der Emmi Daniel Koch, 23-jährig, angestellt als Hausangestellter bei der Familie Keller Jürg Meister, 16-jährig, Lehrling bei der Schumacher AG [Korrekturhinweis: ½ Punkt pro richtige Antwort, maximal 3,5 ] Seite 2

Aufgabe 2: Aufklärung des Versicherten 3 Wie muss sich der Personalberater des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums verhalten, wenn er von folgenden Angaben Kenntnis erhält: 2.1 Jean Dudigh hat nach einer Beschäftigungsdauer von 6 Monaten sein Kündigungsschreiben, datiert vom 28.10.2011, am 2.11.2011 erhalten. Er sagt, er sei ab 1.12.2011 arbeitslos. 2 - Er sagt ihm, er solle eine Arbeitslosenkasse wählen, um seine Rechte als Arbeitsloser auszuüben. - Er fordert ihn auf, sich als Stellensuchender zu melden. - Er weist ihn auf die Verwirkungsfrist von 3 Monaten für die Geltendmachung des Anspruches auf ALE (Art. 20 AVIG) hin. - Er erläutert ihm die Kontrollvorschriften. - Er sagt ihm, er müsse ab November 2011 Belege über seine Arbeitsbemühungen liefern. [Korrekturhinweis: Der Monat muss für den Punkt ebenfalls genannt werden.] - Er sagt ihm, dass die Kündigungsfrist nicht gewahrt wurde und fragt ihn, was er diesbezüglich zu tun gedenke. - Er macht ihn darauf aufmerksam, dass ein Recht auf aktive arbeitsmarktliche Massnahmen besteht. - Er macht ihn darauf aufmerksam, dass eine Pflicht besteht, Zwischenverdienste zu melden. [Korrekturhinweis: Für zwei korrekte Nennungen = 2, jedoch 1 Punkt pro korrekte Antwort und ½ Punkt Reduktion pro falsche Antwort.] 2.2 Der Versicherte erkundigt sich, welches für ihn die Folgen wären, wenn er sich dazu entschliessen würde, ab Januar 2012 für Studien- und Reisezwecke einen Auslandaufenthalt anzutreten. 1 Wenn er bei seinem Entschluss bleibt, könnte seine Vermittlungsfähigkeit im Sinne von Artikel 15 AVIG fraglich oder verneint werden (anders disponiert, innerhalb von 3 Monaten nicht mehr bereit, eine Dauerstelle anzutreten). Seite 3

Aufgabe 3: Festsetzung der Rahmenfrist (RF) 4 3.1 Ein Versicherter meldet sich am 1.1.2012 als arbeitslos und erfüllt sämtliche Anspruchsvoraussetzungen im Sinne von Artikel 8 AVIG. 1 Welche Rahmenfrist gilt für den Leistungsbezug? 1.1.2012 31.12.2013 (1 P) 3.2 Ein Versicherter verlangt Arbeitslosenentschädigung ab 18.11.2011 infolge Kündigung seines Arbeitsvertrags am 17.11.2011 per 31.12.2011. 1 Welche Rahmenfrist gilt für die Beitragszeit? 1.1.2010 31.12.2011 (1 P) 3.3 Ein Versicherter meldet sich am 1.6.2012 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum und belegt eine Arbeitstätigkeit von 5 Monaten als Angestellter im Jahr 2012 und während der 18 Monate davor als Selbstständigerwerbender in seiner Einzelfirma. 2 Welche Rahmenfrist gilt für die Beitragszeit (zeigen Sie den Lösungsweg auf)? Normal: 1.6.2010 31.5.2012 (1 P) + 18 Monate, demzufolge: 1.12.2008 31.5.2012 (1 P) Textlösungsvorschlag: Nach Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit ohne Förderung durch die ALV wird die Rahmenfrist Beitragszeit um die Dauer der SE- Tätigkeit, jedoch max. für zwei Jahre verlängert (Art. 9a Abs. 2 AVIG). Seite 4

Aufgabe 4: Taggeld 3 Bestimmen Sie den Brutto-Betrag des Taggeldes für folgende Versicherten bei einem versicherten Verdienst von je CHF 4'240.--: 4.1 Verheirateter Versicherter ohne Kind 1 CHF 140.-- (1 P) (das 70%-ige Taggeld beträgt CHF 136.80) 4.2 Nicht verheirateter Versicherter ohne Kind 1 CHF 140.-- (1 P) ) (das 70%-ige Taggeld beträgt CHF 136.80) 4.3 Verheirateter Versicherter mit Kind 1 CHF 156.30 (1 P) (Anspruch auf 80%-iges Taggeld) Seite 5

Aufgabe 5: Taggeld Sachverhalt: 5 Der Versicherte hat seine Arbeit im Jahr 2000 aufgenommen. Er meldet sich am 1.8.2011 als arbeitslos (23 Arbeitstage, davon 2 arbeitsfreie Tage). Er hat für keine Kinder aufzukommen, einzig für seine nicht erwerbstätige Ehefrau. Im Februar 2011 war der Versicherte arbeitsunfähig und hat lediglich 80% seines Lohnes bezogen. Seine 12 letzten Lohnabrechnungen enthalten die folgenden Angaben: Monat Brutto-Lohn Netto-Lohn Prämie Juli 2011 CHF 5'000.-- CHF 4'223.10 CHF 0.-- Juni 2011 CHF 5'000.-- CHF 4'223.10 CHF 0.-- Mai 2011 CHF 5'000.-- CHF 4'223.10 CHF 0.-- April 2011 CHF 5'000.-- CHF 4'223.10 CHF 0.-- März 2011 CHF 5'000.-- CHF 4'223.10 CHF 0.-- Februar 2011 CHF 4'000.-- CHF 4'000.-- CHF 0.-- Januar 2011 CHF 5'000.-- CHF 4'223.10 CHF 0.-- Dezember 2010 CHF 4'900.-- CHF 4'613.80 CHF 500.-- November 2010 CHF 4'900.-- CHF 4 221.50 CHF 0.-- Oktober 2010 CHF 4'900.-- CHF 4 221.50 CHF 0.-- September 2010 CHF 4'900.-- CHF 4 221.50 CHF 0.-- August 2010 CHF 4'900.-- CHF 4 221.50 CHF 0.-- Frage/Auftrag: Berechnen Sie den Brutto-Betrag der Entschädigung mit folgenden Angaben (Versicherter Verdienst, Entschädigung in Prozenten, Taggeld, allgemeine Wartefrist, Brutto-Gesamtbetrag für den Monat August 2011): 5 - Versicherter Verdienst: CHF 5'000.-- (1 P) - Entschädigung in Prozenten: 70% (1 P) - Taggeld: CHF 161.30 (1 P) - Allgemeine Wartefrist: 5 Tage (1 P) - Gesamtbetrag brutto: CHF 2'903.40 (1 P) Seite 6

Aufgabe 6: Leistungsanspruch Sachverhalt: 6.5 Sven Lötscher (diplomierter Kaufmann) hat sein langjähriges Arbeitsverhältnis bei der Steuerverwaltung des Kantons Bern per 31.12.2010 gekündigt, um sich der Betreuung seiner Eltern zu widmen, welche mit gesundheitlichen Problemen zu kämpfen haben. Sven Lötscher will nicht, dass seine Eltern durch eine Stelle ausserhalb der Familie betreut werden. Aus diesem Grund hat er beschlossen, seine Arbeitskraft ab 1.1.2011 vollumfänglich für die Betreuung seiner Eltern einzusetzen. Ende Juli 2012 verschlechterte sich der Gesundheitszustand seiner Eltern, sodass er sich dazu entschliessen musste, sie in ein medizinisch geführtes Pflegeheim zu platzieren. Er hat sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum zur Stellensuche ab 1.10.2012 gemeldet und verlangt damit Arbeitslosenentschädigung. Fragen: 6.1 Auf welcher Grundlage könnte der Versicherte einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung geltend machen? Nennen Sie den Grund sowie den Artikel des Gesetzes und der Verordnung. 2 Grund für die Befreiung (1 P): Wegfall Betreuung pflegebedürftiger Personen Art. 14 Abs. 2 AVIG (0.5 P) und Art. 13 Abs. 1bis AVIV (0.5 P) 6.2 Wie viel Arbeitslosenentschädigung wird Sven Lötscher erhalten können? Nennen Sie die Anzahl und die gesetzliche Grundlage. 1.5 90 Taggelder (1 P) Art. 27 Abs. 4 AVIG (0.5 P) Seite 7

Aufgabe 6: Leistungsanspruch (Fortsetzung) 6.3 Wie hoch ist sein versicherter Verdienst? Nennen Sie den Betrag sowie den Artikel des Gesetzes und der Verordnung. 1.5 Tagespauschalansatz CHF 127.-- / CHF 2'756.-- im Monat (0.5 P) Art. 23 Abs. 2 AVIG (0.5 P) und Art. 41 Abs. 1 lit. b AVIV (0.5 P) 6.4 Hat er eine besondere und allgemeine Wartezeit auf sich zu nehmen? Wenn ja, welche und welche Anzahl. 1.5 Nein (0.5 P Besondere Wartezeit: 5 (0.5 P) Allgemeine Wartezeit: 0 (0.5 P) Seite 8

Aufgabe 7: Zwischenverdienst Sachverhalt: 6 Hans Finde bezieht seit 1.1.2012 Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Er hat sich soeben bei seiner Arbeitslosenkasse erkundigt, ob sie ihm im Fall eines in Deutschland n Zwischenverdienstes für 3 Tage den Verdienstausfall im Sinne von Art. 24 AVIG ersetzen werde. Frage: Nennen Sie 3 Bedingungen, welche der Versicherte über die gemäss den Artikeln 24 AVIG und 41a AVIV vorgesehenen hinaus kumulativ erfüllen muss. 6 - Der Zwischenverdienst wird von einem Grenzgänger [aus der Sicht von der Schweiz aus] erzielt. (Der Arbeitnehmer, welcher den Zwischenverdienst erzielt, hat seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat, als der Staat, auf dessen Staatsgebiet die Beschäftigung erfolgt). - Während der Dauer des Zwischenverdienstes muss er seinen Wohnsitz in der Schweiz haben. - Der Versicherte bleibt in engem Kontakt mit dem Schweizer Arbeitsmarkt, indem er vermittlungsfähig bleibt und die Kontrollvorschriften beachtet. Er bleibt für die zuständige Behörde binnen eines Tages erreichbar. - Der Arbeitsvertrag kann wie bei einem Zwischenverdienst in der Schweiz innert nützlicher Frist aufgelöst werden. - Der Versicherte muss selber den Beweis liefern, dass sein Lohn aus dem im Ausland n Zwischenverdienst berufs- und ortsüblich ist. [Korrekturhinweis: 2 pro korrekte vollständige Antwort, maximal 6 ] Seite 9

Aufgabe 8: Abgangsentschädigung Sachverhalt: 4 Trotz guter und treu geleisteter Dienste während über 20 Jahren sieht sich der Arbeitgeber von Pierre Jacques gezwungen, dessen Arbeitsvertrag vertragsgemäss mit Wirkung per 31.3.2012 zu kündigen. Bei Vertragsende zahlt der Arbeitgeber Pierre Jacques eine Abgangsentschädigung von CHF 156'000.--. Der Versicherte meldet sich am 1.4.2012 bei seiner Arbeitslosenkasse und verlangt Arbeitslosenentschädigung ab diesem Datum. Sein Jahreslohn beträgt CHF 90'000.--. Fragen: 8.1 Welcher Betrag der Abgangsentschädigung wird bei der Bestimmung des Anspruchs angerechnet? Zeigen Sie den Berechnungsweg auf. 2 CHF 30'000.-- (1 P) (CHF 156'000.00 CHF 126'000.00) (1 P) 8.2 Welche Folgen hat diese Entschädigung auf die Arbeitslosengelder (genaue Daten und Berechnungen)? 2 4 Monate kein anrechenbarer Arbeitsausfall. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug und somit der Anspruch auf ALE beginnt erst am 1.8.2012 (1 P). Berechnung: CHF 30'000.00 : CHF 7'500.00 (CHF 90'000.00 : 12) = 4 Monate (1 P) Seite 10

Aufgabe 9: Abrechnung Juli 2011 Abrechnung: 4 Versicherter Verdienst: CHF 2'990.-- Taggeld: CHF 110.25 Kontrollierte Tage: 21 Tage Zession an die Sozialdienste von CHF 5'000.-- für wie folgt geleistete Vorschüsse: CHF 1'000.-- monatlich von April bis August 2011 Entschädigung 21 Tage zu CHF 110.25 CHF 2'315.25 Reisekosten für Teilnahme an einer Massnahme CHF 200.-- Kosten für Essen anlässlich einer Massnahme CHF 100.--./. AHV/IV/EO 5.15 % auf CHF 2'315.25 CHF 119.25./. ALV 1.10 % auf CHF 2'315.25 CHF 25.45./. NBU 2.91 % auf CHF 2'315.25 CHF 67.35./. BVG-Risikoprämie CHF 4.40./. Quellensteuer des Bundes CHF 99.30./. Abzug Sozialdienst CHF 2'299.50 Nettobetrag zur Auszahlung CHF 0.-- Frage: Nennen Sie die zwei Fehler in der Abrechnung über die Arbeitslosenentschädigung, und geben Sie eine Erklärung dafür oder die gesetzliche Grundlage. 4 Abzug ALV (1 P) Art. 35 AVIV (ALV nicht erwähnt) (1 P) Abzug Sozialdienst (1 P) Höchstens CHF 1'000.-- gemäss Art. 94 AVIG (Juli) (1 P) Seite 11

Aufgabe 10: Auswahlfragen 10 Kreuzen Sie bei den nachstehenden Aussagen an, ob diese zutreffen (richtig) oder nicht (falsch). 10 Das geltende Gesetz erfüllt alle Vorgaben der Bundesverfassung. Man kann einen Zwischenverdienst als Selbstständigerwerbender haben und Ersatz für Verdienstausfall. Die Familienzulagen sind im versicherten Verdienst enthalten. Der Beitragssatz der Arbeitslosenversicherung ändert jedes Jahr. Eine Arbeitslosenkasse kann ihre Tätigkeit über mehrere Kantone ausüben. Der Minimalbetrag des versicherten Verdienstes beträgt CHF 300.-- (Heimarbeiter). Das Schneeproblem in Skigebieten untersteht den Bestimmungen über die Schlechtwetterentschädigung. Der Versicherte bezieht im Fall von Arbeitszeitverkürzung Entschädigungen über seine Arbeitslosenkasse. Einem Versicherten kann auf Kosten der Arbeitslosenversicherung ein Kursbesuch während seiner Kündigungsfrist bewilligt werden. Ein arbeitsloser Staatsangehöriger der Türkei, welcher 12 Monate in Frankreich und hernach 2 Monate in der Schweiz arbeitstätig war, hat in der Schweiz einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Richtig Falsch [Korrekturhinweis: 1 Punkt pro korrekte Antwort] Seite 12

Aufgabe 11: Arbeitszeitverkürzung Sachverhalt: 3 Die Koblacher AG reicht im Mai 2012 ein Gesuch um Arbeitszeitverkürzung für den Zeitraum Juni 2012 bei der kantonalen Behörde ein. Diese hat das Gesuch bewilligt. Am 6.7.2012 hat die Koblacher AG ihr Dossier betreffend das Entschädigungsbegehren für den Monat Juni 2012 bei ihrer Arbeitslosenkasse eingereicht. Frage: Bestimmen Sie, ob die Firma bei den nachfolgend aufgeführten Sachverhalten Anspruch auf Rückzahlung der Entschädigung hat oder nicht. Kreuzen Sie die richtige Antwort an. 3 Alain Fischer, 28-jährig, angestellt als Chef-Maschinist mit Vollzeitpensum Peter Kobler, 51-jährig, angestellt als Maschinist mit Teilzeitpensum im Monatslohn Alois Wirth, 36-jährig, angestellt mit Vollzeitpensum, hat seinen Arbeitsvertrag per 31.7.2012 gekündigt Thomas Zwyssig, 25-jährig, angestellt bei der Firma für Temporäreinsätze Manpower und im Einsatz bei der Koblacher AG René Gut, 18-jährig, Lehrling Walter Albrecht, 55-jährig, Verwalter und Mitglied des Verwaltungsrates Hat einen Anspruch Hat keinen Anspruch [Korrekturhinweis: ½ Punkt pro korrekte Antwort, maximal 3 ] Seite 13

Aufgabe 12: Insolvenzentschädigung Sachverhalt: 3 Die Darteckt AG ist am 1.12.2011 in Konkurs gefallen. Sie hat 1 Angestellten, Josef Bleu, Schweizer Staatsangehöriger. Er hat seine Arbeit am 13.1.2010 aufgenommen. Sein letzter Arbeitstag war der 30.11.2011. Er hat seinen Lohn bis 31.10.2011 bezogen. Der nachgewiesene Lohn beträgt CHF 5'000.-- pro Monat. Es ist weder ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn, noch ein Ferienanspruch offen. Die von der Ausgleichskasse verrechneten Verwaltungskosten betragen 2% auf dem geschuldeten Beitrag. Der Beitragssatz NBUV beträgt 2%, der Beitragssatz BUV beträgt 1.5%. Der BVG-Beitrag beträgt CHF 100.-- auf Arbeitnehmerseite und CHF 150.-- auf Arbeitgeberseite. Frage: Welche Beträge hat die Arbeitslosenkasse an die Sozialversicherer zu überweisen? 3 Zahlung an die Ausgleichskasse: (1 P) 5.15% auf CHF 5'000.00 : 257.50 1.1% auf CHF 5'000.00 : 55.00 Kosten: 2% auf CHF 312.50 : 6.25 CHF 312.50 x 2 + 6.25 = 631.25 Zahlung an die Unfallversicherungskasse (SUVA): (1 P) 2% auf CHF 5'000.00 : 100.00 1.5% auf CHF 5'000.00 : 75.00 CHF 175.00 Zahlung an die Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (1 P) CHF 250.00 Seite 14

Aufgabe 13: Rückerstattungsverfügung Sachverhalt: 5 Roger Jeanbleu hat während seiner Arbeitslosenperiode vom 1.1. bis 31.10.2011 zu Unrecht Entschädigungen bezogen (Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit am 1.11.2011). Nach einer Revision erliess die Arbeitslosenkasse am 15.11.2011 eine Verfügung betreffend Rückerstattung der zu Unrecht bezogenen Leistungen. Frage: Welche 5 Verhaltensmöglichkeiten hat Roger Jeanbleu in einer derartigen Situation? 5 1. Die Rückforderung zu akzeptieren und diese zu bezahlen. (1 P) 2. Ein Gesuch um eine Zahlungsvereinbarung stellen. (1 P) 3. Der Arbeitslosenkasse ein Erlassgesuch einzureichen. (1 P) 4. Einsprache gegen die Rückforderungsverfügung zu erheben [Korrekturhinweis: exakter Begriff, sonst ½ Punkt Abzug]. (1 P) 5. Nichts zu unternehmen und abzuwarten was passiert. (1 P) Seite 15