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FORUM VERLAG HERKERT GMBH Mandichostraße 18 86504 Merching Telefon: 08233/381-123 E-Mail: service@forum-verlag.com www.forum-verlag.com Erfolgreiches Mahnen und Eintreiben von Außenständen Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, wir freuen uns, dass Sie sich für unsere Produkte interessieren. Im Folgenden finden Sie einen Auszug aus unserem Werk Erfolgreiches Mahnen und Eintreiben von Außenständen. Falls Sie noch nähere Informationen wünschen oder gleich über die Homepage bestellen möchten, klicken Sie einfach auf den Button Zur Bestellung oder wenden sich bitte direkt an: FORUM Verlag Herkert GmbH Mandichostr. 18 86504 Merching Telefon: 08233 / 381-123 Telefax: 08233 / 381-222 E-Mail: service@forum-verlag.com Alle Rechte vorbehalten. Ausdruck, datentechnische Vervielfältigung (auch auszugsweise) oder Veränderung bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verlages.

Seite 1 2.1.1 2.1 Aus der Gesetzgebung 2.1.1 Zahlungsverzögerungen und Forderungsausfälle im Baubereich haben in der Vergangenheit viele kleine und mittlere Betriebe in die Insolvenz getrieben. Nach langem Gezerre gilt seit 01.01.2009 das neue Gesetz zur Sicherung von Werkunternehmeransprüchen und zur verbesserten Durchsetzung von Forderungen ( FoSiG). Handwerker können jetzt einfacher Abschlagszahlungen erhalten und sich zusätzlich besser gegen Zahlungsausfälle absichern. Folgende Änderungen und Neuregelungen haben sich ergeben: Bundesgesetzblatt 2008, Teil I Nr. 48, 2022-2025 Ausweitung der Abschlagszahlungsregelung ( 632a BGB) Bislang bestand ein Anspruch auf Abschlagszahlungen nur bei Vorausleistungen von Material und bei der Herstellung abgeschlossener Teile eines Werks. In Zukunft sollen Abschläge auch dann eingefordert werden können, wenn eine selbstständig abrechenbare Leistung erbracht worden ist. Es muss sich jedoch um eine nachweisbare und vertragsgemäße Leistung handeln, die beim Besteller zu einem Wertzuwachs geführt hat.! Tipp Das Recht auf Abschlagszahlung gilt übrigens auch für erforderliche Stoffe oder Bauteile, die angeliefert oder eigens angefertigt und bereitgestellt sind. Voraussetzung ist allerdings, dass dem Besteller

2.1.1 Seite 2 nach seiner Wahl das Eigentum an den Stoffen oder Bauteilen übertragen oder entsprechende Sicherheit hierfür geleistet wird. Durchgriffsfälligkeit ( 641 Abs. 2 BGB) Die neue Vorschrift stärkt die Stellung des Subunternehmers gegenüber dem Generalunternehmer. Jetzt wird der Vergütungsanspruch eines Werkunternehmers bei Herstellung eines Werks für einen Dritten jedenfalls dann fällig, soweit der Auftraggeber von diesem Dritten seine Vergütung zumindest anteilig erhalten hat oder das Werk von dem Dritten abgenommen wurde bzw. als abgenommen gilt. Senkung des Druckzuschlags ( 641 Abs. 3 BGB) Die Höhe des Betrags, der vom Auftraggeber bei mangelhafter Erstellung eines Werks von der Vergütung des Unternehmers einbehalten werden darf (sogenannter Druckzuschlag), wird im Regelfall vom bisher Dreifachen der zu erwartenden Mangelbeseitigungskosten auf das Doppelte abgemildert. Bauhandwerkersicherung ( 648a BGB) Werkunternehmern wird es künftig leichter gemacht, eine Sicherheitsleistung zu beanspruchen. Die Bauhandwerkersicherung ist nunmehr ein einklagbarer Hauptanspruch eine Kündigung des Unternehmers bei Nichterbringung der Sicherheiten wird schneller möglich.

Seite 3 2.1.1 Bauforderungssicherungsgesetz Das Gesetz zur Sicherung von Bauforderungen (GSB) heißt jetzt Bauforderungssicherungsgesetz (BauFordSiG). Entscheidend ist hier eine inhaltliche Änderung des Baugeldbegriffs und der damit zusammenhängenden Baugeldverwendungspflicht. Jetzt ist jeder Unternehmer von Bauleistungen, die er durch andere Unternehmer erbringen lässt, Empfänger des Baugelds und wird zum Treuhänder, der das empfangene Baugeld im Interesse seiner oder seines Subunternehmers verwalten und auszahlen muss. Er darf das Geld nur an die auf der konkreten Baustelle beschäftigten Bauunternehmen, Lieferanten und Arbeitnehmer auszahlen. Das Bautagebuch wird abgeschafft. Kündigungsentschädigung ( 649 BGB) Bei einer vorzeitigen Kündigung des Auftraggebers wird jetzt gesetzlich unterstellt, dass dem Unternehmer 5 % der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung grundsätzlich zustehen. Wegfall der Privilegierung der VOB/B Die Privilegierung der VOB/B gegenüber der sonstigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) wird für Verbraucherverträge aufgehoben. Demgegenüber wird die VOB/B bei Verwendung zwischen Unternehmern nunmehr ausdrücklich bevorzugt. Ist eine Anwendung der VOB/B insgesamt, d. h. ohne Abweichungen, vereinbart, entfällt im gerichtlichen Streitfall eine bisher vorgenommene Gesamtüberprüfung.

2.1.1 Seite 4! Tipp Das führt zu erheblichen Änderungen des Bauvertragsrechts. Unternehmern wird so eine zügigere und effektivere Durchsetzung von Werklohnforderungen ermöglicht. Für den Auftraggeber bedeutet das neue Gesetz dagegen erhebliche Haftungsrisiken. Eine Verletzung der Baugeldverwendungspflicht oder Forderungsausfälle der Baubeteiligten können nämlich nicht nur zu einer persönlichen Haftung der Verantwortungsträger des Generalunternehmers gegenüber dem ausgefallenen Nachunternehmer führen, sondern sogar zu einer Freiheits- oder Geldstrafe.