Stadt Fürstenau Gemeinde Scharans Gemeinde Sils i. D. STATUTEN SCHULVERBAND INNERDOMLESCHG

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Stadt Fürstenau Gemeinde Scharans Gemeinde Sils i. D. STATUTEN SCHULVERBAND INNERDOMLESCHG

INHALTSVERZEICHNIS Seite I. Allgemeine Bestimmungen 3 II. Organisation 3 A. Allgemeines 3 B. Die einzelnen Organe 4 a) Die Gesamtheit der Stimmberechtigten 4 b) Der Gemeindepräsidentenrat 4 c) Der Schulrat 6 d) Die Geschäftsprüfungskommission und die Revisionsstelle 8 III. Weitere Bestimmungen 8 A. Schulleitung 8 B. Sekretariat und Rechnungsstelle 9 C. Rechnungswesen und Finanzen 9 IV. Rechte des Stimmberechtigten und der Verbandsgemeinden 10 V. Rechtsmittel 11 VI. Schlussbestimmungen 11 VII. Übergangsbestimmungen 12 Statuten Schulverband Innerdomleschg 2

Person-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in diesem Statut beziehen sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn der Statuten nicht weiteres ergibt. I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Name und Sitz 1 Unter dem Namen Schulverband Innerdomleschg, im Folgenden Schulverband genannt, besteht ein Gemeindeverband als öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit im Sinne von Art. 51 ff. des Gemeindegesetzes und Art. 4 des Schulgesetzes des Kantons Graubünden. 2 Der Schulverband besteht aus folgenden Verbandsgemeinden: Fürstenau, Scharans und Sils im Domleschg. 3 Der Schulverband hat seinen Sitz am Schulstandort. Art. 2 Schultypen, Schulstandort Der Schulverband führt für sämtliche angeschlossenen Gemeinden in Sils i. D. eine Sekundarstufe I. II. Organisation A. Allgemeines Art. 3 Organe des Schulverbandes Die Organe des Schulverbandes sind: a) Die Gesamtheit der Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden b) Der Gemeindepräsidentenrat c) Der Schulrat d) Die Geschäftsprüfungskommission und die Revisionsstelle Art. 4 Ausschlussgründe, Unvereinbarkeit und Ausstand 1 Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie, Geschwister, Ehegatten und Personen, die in eingetragener Partnerschaft oder faktischer Lebensgemeinschaft leben, dürfen nicht gleichzeitig demselben Schulorgan angehören. 2 Niemand kann gleichzeitig mehreren Organen gemäss Art. 3 lit. b bis d angehören. 3 Ein Mitglied einer Verbandsbehörde hat bei Verhandlungen und Abstimmungen über Angelegenheiten in den Ausstand zu treten, wenn es selbst oder eine mit ihm im Ausschlussverhältnis im Sinne von Art. 4 Abs. 1 stehende Person daran ein unmittelbares persönliches Interesse hat. Ein Mitglied der Geschäftsprüfungskommission hat überdies bei der Prüfung der Rechnungs- oder Geschäftsführung eines Organs, der eine Person angehört, die in einem Ausschlussverhältnis im Sinne von Art. 4 Abs. 1 steht, in den Ausstand zu treten. Statuten Schulverband Innerdomleschg 3

B. Die einzelnen Organe a) Die Gesamtheit der Stimmberechtigten Art. 5 Befugnisse 1 Die Gesamtheit aller Stimmberechtigten stellt das oberste Organ des Verbandes dar. Ihm steht zu: a) Aufnahme weiterer Gemeinden in den Schulverband b) Änderung der Statuten c) Auflösung des Schulverbandes d) Bewilligung von Ausgaben, welche die Kompetenz anderer Verbandsorgane übersteigen 2 Im Weiteren entscheiden die Stimmberechtigten über Geschäfte, gegen die das Referendum gemäss Artikel 30 ergriffen wurde, und über Initiativen nach Massgabe von Artikel 31. 3 Die Beschlussfassung erfolgt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen und der Mehrheit der Gemeinden. Änderungen in Bezug auf den Verbandszweck und die Verbandsaufgaben bedürfen der Zustimmung aller Gemeinden. Art. 6 Organisation von Abstimmungen 1 Die Abstimmungen werden gemeindeweise nach Massgabe des jeweiligen Gemeinderechtes durchgeführt. Der Gemeindepräsidentenrat bestimmt je nach Dringlichkeit des Geschäftes eine Frist von zwei bis neun Monaten, innert welcher die Abstimmungen durchzuführen sind. 2 Die Gemeinden kehren das Notwendige vor und teilen dem Gemeindepräsidentenrat das Ergebnis der Abstimmungen in Form eines Protokolls innert fünf Tagen nach erfolgter Abstimmung mit. b) Der Gemeindepräsidentenrat Art. 7 Zusammensetzung Der Gemeindepräsidentenrat setzt sich aus den Gemeindepräsidenten der Verbandsgemeinden zusammen und wählt den Vorsitzenden aus seiner Runde. Art. 8 Aufgaben und Kompetenzen Der Gemeindepräsidentenrat hat folgende Aufgaben und Befugnisse: a) Wahl und Entlassung der Schulleitung sowie Festsetzung deren Entschädigung auf Antrag des Schulrates b) Wahl und Festsetzung der Entschädigung des Sekretariats und der Rechnungsstelle im Einvernehmen mit der damit betrauten Gemeinde oder Dritten c) Wahl der Revisionsstelle Statuten Schulverband Innerdomleschg 4

d) Wahl des Protokollführers an den Sitzungen des Gemeindepräsidentenrates e) Wahl und Entlassungen der Lehrpersonen sowie Festsetzung deren Entschädigung auf Antrag des Schulrates f) Erlass der Schulordnung und der erforderlichen Reglemente nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen der kantonalen Schulgesetzgebung g) Erlass eines Entschädigungsreglements für die Mitglieder des Schulrates und allfälliger Kommissionen h) Genehmigung des Jahresberichts, der Jahresrechnung und des Budgets i) Beschlussfassung über nichtbudgetierte einmalige Ausgaben im Betrag von gesamthaft Fr. 40 000.- pro Jahr und bis Fr. 10 000.- für jährlich wiederkehrende Ausgaben j) Antrag an die Verbandsgemeinden auf Änderung der Statuten oder Auflösung des Schulverbandes k) Prüfung und Vorbereitung von Anträgen anderer Gemeinden bezüglich Aufnahme in den Schulverband l) Abschluss eines Vertrages für die Nutzung der Schulräumlichkeiten, die mitbenutzten Gebäude- und Anlageteile, sowie die Nutzung der Schuleinrichtungen und das Mobiliar m) Aufnahme anderer Gemeinden im Vertragsverhältnis n) Entscheid über die Wahl des Schulmodells auf Antrag des Schulrates o) Vertretung des Schulverbandes vor Gerichten, Behörden und Drittpersonen unter Vorbehalt von Art. 15 p) Beschlussfassung über Vorlagen und Geschäfte, welche nicht in der Kompetenz eines anderen Verbandsorgans liegen. Art. 9 Sitzungen 1 Der Gemeindepräsidentenrat wird von seinem Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern. 2 Die Mitglieder des Schulrates, Vertreter des Schulinspektorats, Schulleitung, Lehrpersonen sowie weitere Personen können zu den Sitzungen des Gemeindepräsidentenrates eingeladen werden. Art. 10 Beschlussfassung 1 Der Gemeindepräsidentenrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. 2 Ist der Gemeindepräsidentenrat wegen Ausstand oder Verhinderung nicht beschlussfähig, so nimmt ein anderes vom Gemeindevorstand bezeichnetes Vorstandsmitglied der jeweiligen Verbandsgemeinde an der Sitzung teil. 3 Der Gemeindepräsidentenrat fasst seine Beschlüsse mit offenem Handmehr. Jedes Mitglied ist zur Abgabe seiner Stimme verpflichtet. Statuten Schulverband Innerdomleschg 5

Art. 11 Organisation Der Vorsitzende des Gemeindepräsidentenrates oder ein anderes Mitglied leitet die Sitzungen. Das Sitzungsprotokoll ist den Mitgliedern innert 10 Tagen zuzustellen und an der nächsten Sitzung zu genehmigen. Art. 12 Zeichnungsberechtigung Für die dem Gemeindepräsidentenrat aufgetragenen Aufgaben führt der Vorsitzende zusammen mit einem weiteren Mitglied die rechtsverbindliche Unterschrift. Im Verhinderungsfall wird er vom anderen Mitglied vertreten. Art. 13 Entschädigung Die Entschädigung ist Sache der jeweiligen Verbandsgemeinde. c) Der Schulrat Art. 14 Zusammensetzung 1 Der Schulrat setzt sich aus je einem Behördenmitglied aus den Verbandsgemeinden zusammen und wird von den Gemeindevorständen der jeweiligen Verbandsgemeinde gewählt. 2 Der Schulrat wählt aus seiner Runde den Präsidenten und den Vizepräsidenten. 3 Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Art. 15 Aufgaben und Kompetenzen 1 Dem Schulrat obliegt die Anwendung der Schulgesetzgebung des Kantons. 2 Insbesondere obliegen dem Schulrat: a) Vorschlagsrecht für die Wahl und die Entlassung der Schulleitung zuhanden des Gemeindepräsidentenrates b) Erarbeitung der Schulordnung zu Handen der Genehmigung durch den Gemeindepräsidentenrat c) Erarbeitung einer Disziplinarordnung und weiterer dem Schulbetrieb dienender Vorschriften und Reglemente zu Handen und zur Genehmigung durch den Gemeindepräsidentenrat d) Vorschlagsrecht für die Wahl und Entlassung der Lehrpersonen zuhanden des Gemeindepräsidentenrates e) alle weiteren Entscheide unter Vorbehalt von Art. 8 betreffend Lehrpersonen und des übrigen Personals, namentlich Festsetzung der Pensen und der Pflichtenhefte im Rahmen der kantonalen Gesetze und Erlasse des Schulverbandes f) Entscheid über Aufnahme und Austritt von Schülern Statuten Schulverband Innerdomleschg 6

g) Entscheid über Aufnahme von einzelnen auswärtigen Schülern sowie Festlegung des Schulgeldes h) Allenfalls Organisation Mittagstisch u. dgl. i) Genehmigung der Stunden-, Schul- und Ferienpläne j) Überwachung der Einrichtungen und Schullokalitäten k) Beschlussfassung über nichtbudgetierte einmalige Ausgaben im Betrag von gesamthaft Fr. 20 000.- pro Jahr und bis Fr. 1 000.- für jährlich wiederkehrende Ausgaben l) Erstellen eines Budgets zusammen mit der Rechnungsstelle zu Handen des Gemeindepräsidentenrates m) Vertretung des Schulverbandes in schulischen Belangen vor Gerichten, Behörden und Drittpersonen n) Erstellung eines Funktionendiagramms 3 Im Übrigen bereitet er alle Geschäfte zu Handen des Gemeindepräsidentenrates vor. 4 Dem Schulrat können in der Schulordnung weitere Aufgaben übertragen werden. Art. 16 Organisation Der Präsident führt den Schulverband. Das Protokoll wird jeweils in der folgenden Sitzung zur Genehmigung vorgelegt und in der Folge dem Gemeindepräsidentenrat zugestellt. Art. 17 Sitzungen 1 Der Schulrat wird durch den Präsidenten oder gegebenenfalls den Vizepräsidenten einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern. 2 Auf Verlangen von einem Mitglied ist zwingend eine ausserordentliche Sitzung einzuberufen. 3 Die Einberufung der Sitzung erfolgt schriftlich wenigstens sieben Tage zum Voraus unter Bekanntgabe der Traktanden. Bei Dringlichkeit kann eine Sitzung auch auf einen früheren Zeitpunkt einberufen werden. 4 Die Schulleitung nimmt in der Regel mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. 5 Vertreter des Schulinspektorates, Lehrpersonen sowie weitere Personen können zu den Sitzungen des Schulrates eingeladen werden. Art. 18 Beschlussfassung 1 Der Schulrat ist beschlussfähig, wenn alle Schulräte anwesend sind. Statuten Schulverband Innerdomleschg 7

2 Ist der Schulrat wegen Ausstand oder Verhinderung nicht beschlussfähig, so nimmt ein anderes vom Gemeindevorstand der jeweiligen Verbandsgemeinde gewähltes Behördenmitglied an der Sitzung teil. 3 Der Schulrat fasst seine Beschlüsse mit offenem Handmehr. Jedes Schulratsmitglied ist zur Abgabe seiner Stimme verpflichtet. Art. 19 Zeichnungsberechtigung Für die dem Schulrat übertragenen Aufgaben führt der Schulratspräsident zusammen mit dem Vizepräsidenten des Schulrates die rechtsverbindliche Unterschrift. Im Verhinderungsfall wird er von einem anderen Mitglied vertreten. Art. 20 Entschädigung Die Mitglieder des Schulrates haben Anspruch auf Sitzungsgeld und Spesenentschädigung gemäss Entschädigungsreglement. d) Die Geschäftsprüfungskommission und die Revisionsstelle Art. 21 Organisation und Aufgaben 1 Die Geschäftsprüfungskommission setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen. Die Geschäftsprüfungskommissionen der drei Verbandsgemeinden wählen je ein Mitglied aus ihrer Runde. Die Geschäftsprüfungskommission konstituiert sich selbst. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. 2 Die Geschäftsprüfungskommission prüft die Geschäftsführung. 3 Mit der Rechnungsprüfung wird eine externe Revisionsstelle betraut. 4 Die Überprüfung der Geschäfts- und Rechnungsführung des Schulverbandes hat jährlich bis spätestens acht Monate nach Ende des Geschäftsjahres zu Handen des Gemeindepräsidentenrates zu erfolgen. III. Weitere Bestimmungen A. Schulleitung Art. 22 Schulleitung 1 Der Schulleitung obliegen die Führung der Oberstufe der Volksschule und die Verantwortung für einen geordneten Schulbetrieb und Unterricht. 2 Die Einzelheiten werden in einem Pflichtenheft geregelt. 3 Der Gemeindepräsidentenrat kann mit anderen Schulträgerschaften eine gemeinsame Schulleitung bezeichnen und vertraglich eine gemeinsame und einheitliche Arbeits- und Kompetenzregelung festlegen. Statuten Schulverband Innerdomleschg 8

B. Sekretariat und Rechnungsstelle Art. 23 Organisation und Aufgaben 1 Als Schulsekretariat und Rechnungsstelle amtet die Kanzlei einer der drei Verbandsgemeinden. Der Gemeindepräsidentenrat kann die Aufgabe auch Dritten übertragen. 2 Das Sekretariat und die Rechnungsstelle sind mit allgemeinen Sekretariatsarbeiten und der Führung des gesamten Rechnungswesens des Schulverbandes beauftragt. Ihm beziehungsweise ihr können vom Gemeindepräsidentenrat und vom Schulrat weitere Aufgaben übertragen werden. Art. 24 Führung und Entschädigung Für die Führung und Entschädigung des Sekretariats und der Rechnungsstelle schliesst der Schulverband einen Vertrag ab. C. Rechnungswesen und Finanzen Art. 25 Geschäftsjahr und Rechnungswesen 1 Als Geschäftsjahr gilt das Schuljahr. 2 Die Rechnungsstelle organisiert das Rechnungswesen. Die mit der Rechnungsführung betraute Person kann bei Traktanden, die das Rechnungswesen betreffen, zu den Gemeindepräsidentenratund den Schulratssitzungen beigezogen werden. Art. 26 Schulräumlichkeiten und Schuleinrichtungen Der Schulverband schliesst mit der Gemeinde Sils i. D. einen Vertrag für die Nutzung der Schulräumlichkeiten, die mitbenutzten Gebäude- und Anlageteile, sowie die Nutzung der Schuleinrichtungen und das Mobiliar ab. Art. 27 Betriebs- und Verwaltungskosten 1 Als Betriebs- und Verwaltungskosten gelten die Auslagen für: a) Besoldung der Schulleitung, Lehrpersonen und Hilfspersonen inkl. Sozialleistungen, Weiterbildung und Spesen b) Entschädigung des Schulsekretariats c) Entschädigung der Rechnungsstelle d) Entschädigung an Schulräte und Kommissionsmitglieder gemäss Entschädigungsreglement e) Versicherungsprämien gemäss kantonaler Schulgesetzgebung f) Miete der Schullokalitäten und der vom Schulverband mitbenützten Gebäude- und Anlageteile inkl. deren Nebenkosten g) Auslagen für Unterrichts- und Verbrauchsmaterial Statuten Schulverband Innerdomleschg 9

h) Ausgaben für die Informatik i) Kosten für die Leistungen Dritter 2 Allenfalls notwendige Transportkosten für Schüler und Schülerinnen werden von den Gemeinden übernommen, welche die Dienstleistung beanspruchen. Art. 28 Kostenverteilung 1 Die Kosten für Schulräumlichkeiten und Schuleinrichtungen sowie die Betriebs- und Verwaltungskosten werden nach Abzug der Einnahmen und der Beiträge des Kantons nach den Schülerzahlen auf die Verbandsgemeinden verteilt. 2 Für die Bestimmung nach Schülerzahlen gilt der Stichtag des Amtes für Volksschule und Sport für die kantonale Beitragsbemessung. Art. 29 Akontozahlung und Abrechnung 1 Die Gemeinden beteiligen sich mit dritteljährlichen Akontozahlungen an den Betriebs- und Verwaltungskosten. Die Rechnungsstelle bestimmt die Höhe der Akontozahlungen und fordert diese ein. Die Akontozahlungen sind wie folgt zur Zahlung fällig: 1. Zahlung zu Beginn der Schuljahres 2. Zahlung per 1. Dezember 3. Zahlung per 1. März 2 Mit Abschluss der Jahresrechnung wird für jede Verbandsgemeinde die effektive Kostenbeteiligung berechnet und mit den Akontozahlungen verrechnet. Es wird kein Vermögen gebildet. IV. Art. 30 Rechte des Stimmberechtigten und der Verbandsgemeinden Fakultatives Referendum 1 Wenn 90 Stimmberechtigte aller Verbandsgemeinden oder der Vorstand einer Verbandsgemeinde es innert 90 Tagen nach der amtlichen Publikation verlangt, werden der Volksabstimmung folgende Beschlüsse des Gemeindepräsidentenrates unterstellt: a) Erlass und Änderung der Schulordnung b) Erlass und Änderung weiterer Reglemente c) Budget d) Jahresrechnung e) Beschlüsse über frei bestimmbare Ausgaben von einmalig mehr als 40 000.- Franken gesamthaft oder wiederkehrend mehr als 10 000.- Franken gesamthaft f) Entscheid über die Wahl des Schulmodells. 2 Die Volksabstimmung hat in der Regel innert 6 Monaten seit dem Zustandekommen des fakultativen Referendums stattzufinden. Statuten Schulverband Innerdomleschg 10

Art. 31 Initiative 1 Mit einer Initiative können der Vorstand einer Verbandsgemeinde oder 90 Stimmberechtigte aller Verbandsgemeinden dem Schulverband einen Vorschlag in dessen Zuständigkeitsbereich unterbreiten. Davon ausgeschlossen sind Beschlüsse, die Behörden des Schulverbandes im Rahmen ihrer Zuständigkeit gefasst haben oder durch die Rechtsbeziehungen zwischen dem Schulverband und Dritten geregelt werden. 2 Die Initiative kann in Form einer Anregung oder eines formulierten Entwurfes eingereicht werden. Eine Initiative auf Ausarbeitung eines Beschlusses darf nur als allgemeine Anregung eingereicht werden. 3 Der Schulrat prüft gültig zustande gekommene Initiativen und stellt dem Gemeindepräsidentenrat in der Regel innert drei Monaten seit Einreichung Antrag. 4 Fällt die Initiative in die abschliessende Kompetenz einer Behörde des Schulverbandes und stimmt die zuständige Behörde ihr zu, so findet keine Abstimmung statt. Stimmt die zuständige Behörde der Initiative nicht zu oder fällt sie in die Kompetenz der Stimmberechtigten, so unterbreitet der Gemeindepräsidentenrat sie in der Regel innert sechs Monaten seit Einreichung zusammen mit seiner Stellungnahme und gegebenenfalls einem Gegenvorschlag der Abstimmung gemäss Artikel 6. 5 Initiativen, deren Inhalt rechtswidrig ist oder die nicht zustande gekommen sind, werden der Abstimmung nicht unterbreitet. Der Gemeindepräsidentenrat gibt den Initianten in einem solchen Fall von seinem Beschluss unter Angabe der Gründe und einer Rechtsmittelbelehrung schriftlich Kenntnis. V. Rechtsmittel Art. 32 Beschwerden und verwaltungsrechtliche Klage 1 Entscheide und Verfügungen der Schulleitung können innert 10 Tagen seit Mitteilung beim Schulrat angefochten werden. 2 Im Übrigen richtet sich der Weiterzug von Entscheiden und Verfügungen nach dem kantonalen Schulgesetz und dem Verwaltungsrechtspflegegesetz. 3 Die verwaltungsrechtliche Klage an das Verwaltungsgericht ist in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen möglich. VI. Schlussbestimmungen Art. 33 Inkrafttreten 1 Diese Statuten treten durch Annahme sämtlicher Gemeinden und mit der Genehmigung durch die Regierung in Kraft. 2 Die operative Tätigkeit des Schulverbandes beginnt mit dem Schuljahr 2015/2016. Statuten Schulverband Innerdomleschg 11

Art. 34 Revision Die Statuten können jederzeit teilweise oder ganz auf Antrag des Gemeindepräsidentenrates, des Schulrates oder aufgrund einer Initiative nach Art. 31 geändert werden. Die Änderung muss von allen Verbandsgemeinden angenommen und von der Regierung des Kantons Graubünden genehmigt werden. Art. 35 Austritt 1 Eine Verbandsgemeinde kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Jahren aus dem Schulverband auf Ende des Schuljahres austreten. 2 Der austretenden Gemeinde stehen keine Ansprüche auf das Verbandsvermögen oder auf Rückerstattung ihrer erbrachten Leistungen zu. Die Haftung einer austretenden Gemeinde für ihre dem Schulverband gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten, wie auch für die vor ihrem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten des Verbandes bleibt bestehen. Art. 36 Auflösung Die Auflösung des Schulverbandes bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Verbandsgemeinden. VII. Übergangsbestimmungen Art. 37 Übergangsbestimmungen 1 Die Abstimmungen über das vorliegende Statut des Schulverbandes finden im Frühjahr 2015 in den Verbandsgemeinden statt. 2 Der Schulrat setzt das von den Arbeitsgruppen ausgearbeitete und vom Gemeindepräsidentenrat genehmigte Konzept um. 3 Der Schulverband Innerdomleschg tritt nach der Genehmigung durch die Regierung in Funktion. Statuten Schulverband Innerdomleschg 12

Beschlossen an der Gemeindeversammlung vom: Fürstenau 08.05.2015 Christian Morf, Stadtpräsident Daniela Camenisch, Stadtschreiberin Scharans 18.06.2015 Jakob Tschurr, Gemeindepräsident Felix Tschalèr, Gemeindekanzlist Sils i. D. 27.02.2015 Mario Kunz, Gemeindepräsident Gianin Müller, Gemeindekanzlist Von der Regierung genehmigt am: 11.08.2015 RB-Nr. 695 Der Regierungspräsident: Martin Jäger Der Kanzleidirektor: Dr. C. Riesen Statuten Schulverband Innerdomleschg 13