1.1 Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Leistungen und Angebote der SelectLine im Bereich der Lohn- und Gehaltsabrechnung, soweit einzelvertraglich keine abweichenden Regelungen getroffen wurden. 1.2 Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers erlangen nur Geltung, wenn sie von SelectLine ausdrücklich schriftlich akzeptiert werden. Die vorbehaltlose Vertragserfüllung stellt kein Einverständnis mit den Geschäftsbedingungen des Auftraggebers dar. 2.1 Alle Angebote von SelectLine sind freibleibend und unverbindlich, sofern in einem Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird. 2.2 Der Umfang der von SelectLine zu erbringenden Leistungen wird allein durch eine etwaige Auftragsbestätigung von SelectLine oder durch die beiderseitige Unterzeichnung eines Dienstleistungsvertrages festgelegt. Auch einseitig vom Auftraggeber erteile Aufträge werden erst durch Bestätigung von SelectLine gültig. 2.3 SelectLine behält sich durch die Berücksichtigung zwingender Änderungen, durch rechtliche oder technische Normen bedingt, Abweichungen von den Angebotsunterlagen beziehungsweise von der Auftragsbestätigung vor. 3.1 Vertragsgegenstand ist die Erbringung der im Angebot/Dienstleistungsvertrag vereinbarten Leistungen für die laufende Lohn- und Gehaltsabrechnung gemäß der gesetzlichen Bestimmungen im Rahmen des 6 Ziffer 4 des STBerG. SelectLine erbringt darüber hinaus keinerlei steuer-, tarif- oder rechtsberatenden Leistungen. 3.2 SelectLine erbringt die Leistungen ausschließlich auf der Basis des geschlossenen Vertrages. Mitarbeiter von SelectLine sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden mit dem Auftraggeber zu vereinbaren bzw. zu ergänzen; es gilt immer die ergänzende Schriftform. 3.3 SelectLine wird die vom Auftraggeber bereitgestellten Daten (Stammdaten, Ergänzungsdaten und variable Daten) erfassen, elektronisch speichern, zur Erbringung der beauftragten Leistungen verarbeiten und an die gesetzlich vorgesehenen Empfänger (Finanzbehörden, Sozialversicherungsträger) übermitteln. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit der übermittelten Daten sowie die fehlerfreie Datenübermittlung ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Version 1.0-20.04.15
3.4 SelectLine wird die im Dienstleistungsvertrag vereinbarten Abrechnungsleistungen bis zum abgestimmten Abrechnungstermin erbringen, die nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen an Dritte zu übermittelnden Daten innerhalb der gesetzlich Fristen übermitteln und die Abrechnung und Abrechnungsunterlagen an den Auftraggeber senden. 3.5 SelectLine wird den Auftraggeber schnellstmöglich über eine mögliche Verzögerung bei der Leistungserbringung informieren und bei Bedarf im Rahmen des Möglichen übergangsweise Abschlagsabrechnungen erstellen. 3.6 SelectLine übernimmt keine Personalverwaltung. Nicht im Leistungsumfang des Standardmoduls enthaltene Leistungen erbringt SelectLine nur auf ausdrückliche Anforderung und gegen die entsprechende Zusatzvergütung. 3.7 Die Lieferung von Erfassungssoftware durch SelectLine ebenso wie die Installation durch SelectLine und/oder die Schulung und Einweisung des Auftraggebers in die Bedienung einer gelieferten Software gehören nicht zum Leistungsumfang dieses Vertrages. Diese Leistungen erfolgen nur aufgrund einer entsprechenden und gesonderten Vereinbarung und werden separat berechnet. - 2-4.1 Der Auftraggeber hat SelectLine alle für die Durchführung des Vertrages zweckdienlichen und notwendigen Informationen, Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. 4.2 Der Auftraggeber wird erstmals bei dem vereinbarten Vertragsbeginn bzw. Dienstleistungsaufnahme und, soweit nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt übermittelt, rechtzeitig (mindestens fünf Werktage) vor jeder Abrechnung auf eigene Kosten die für die Lohn- und Gehaltsabrechnung erforderlichen Daten in schriftlicher oder elektronischer Form an SelectLine übermitteln. Der Auftraggeber meldet unaufgefordert zeitnah alle relevanten Veränderungen der Stammdaten wie z.b. Begründung neuer oder Beendigung bestehender Arbeitsverhältnisse, Mitarbeiter- und Tarifeinstufungen, Umstufungen, Lohn- und Gehaltserhöhungen bzw. alle Daten die für eine korrekte Abrechnung wesentlich und erforderlich sind und zwar so rechtzeitig, dass SelectLine eine angemessene Be- und Verarbeitungszeit (mindestens fünf Werktage) zur Verfügung steht. 4.3 Der Auftraggeber bleibt für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften an ihn als Arbeitgeber selbst verantwortlich und trägt insbesondere eigenständig für Aufbewahrung der erforderlichen Unterlagen, Belege und Auswertungen während der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen Sorge. 5.1 Die Preise verstehen sich netto ausschließlich Verpackungs- und Frachtspesen. Maßgebend sind die Preise der jeweils im Zeitpunkt der Leistungserbringung aktuellen Preisliste der SelectLine. Leistungen, für die in der Preisliste keine Pauschalen enthalten sind, werden zu den in der im Zeitpunkt der Leistungserbringung aktuellen Preisliste genannten Stundensätzen nach Zeitaufwand berechnet. SelectLine wird den Auftraggeber mit einer Ankündigungsfrist von vier Monaten über das Inkrafttreten einer neuen Preisliste unterrichten. Porto- und Versandkosten werden nach Aufwand in Rechnung gestellt. 5.2 Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. 5.3 SelectLine stellt seine Leistungen in der Regel monatlich in Rechnung. Die Rechnung ist nach Erhalt ohne Abzug fällig und innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum zu zahlen. Der Auftraggeber gerät mit Ablauf der Zahlungsfrist automatisch in Verzug, ohne dass es einer weiteren Mahnung durch SelectLine bedarf.
5.4 Zahlungen sind in der Weise auf das in der Rechnung angegebene Konto zu leisten, dass etwaige Bankspesen zu Lasten des Auftraggebers gehen und SelectLine spätestens mit Ablauf der Zahlungsfrist über die Zahlung verfügen kann. 5.5 Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist SelectLine unbeschadet sonstiger Rechte berechtigt alle weiteren Leistungen zurückzubehalten bzw. einzustellen bis der Auftraggeber seinen Zahlungspflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist, es sei denn der Auftraggeber leistet für die ausstehenden Leistungen Sicherheiten oder Vorauszahlungen. Dies gilt auch bei sonstigem begründetem Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Auftraggebers. 5.6 Den Auftraggeber berechtigen zur Zurückbehaltung oder Aufrechnung nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen gegen SelectLine. - 3-6.1 Von SelectLine genannte Fristen, insbesondere Liefertermine, sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich als verbindlich zugesagt worden sind und der Auftraggeber seinen Verpflichtungen zur Übermittlung der erforderlichen Daten rechtzeitig nachgekommen ist. 7.1 SelectLine gewährleistet, dass ihre Leistungen nicht mit Mängeln behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit des jeweiligen Vertragsgegenstandes zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrage vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. 7.2 Der Auftraggeber hat SelectLine aufgetretene Mängel unmittelbar nach ihrer Feststellung in schriftlicher oder elektronischer Form mitzuteilen. Dem Auftraggeber stehen die jeweiligen weitergehenden gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu, soweit SelectLine die Beseitigung von Mängeln im Rahmen der Nacherfüllung nicht innerhalb von drei Wochen ab Eingang der Mängelanzeige gelingt. 7.3 Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate. 8.1 Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder aus einer Garantie sowie für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haften die Parteien nach den gesetzlichen Vorschriften. 8.2 Soweit kein Fall der Ziffer 8.1 vorliegt haften die Vertragsparteien unabhängig von der in Frage kommenden Anspruchsgrundlage maximal auf einen Zahlungsanspruch in Höhe der durchschnittlichen monatlichen Vergütung der letzten sechs Monate. 8.3 Soweit außerhalb der Ziffer 8.1 keine vertragswesentliche Pflicht (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf) verletzt wurde, ist eine Haftung ausgeschlossen. 8.4 Ebenso ausgeschlossen ist außerhalb der Ziffer 8.1 die Haftung für indirekte und Mangelfolgeschäden. 8.5 Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten auch für die Haftung der Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und ihrer gesetzlichen Vertreter auf Grundlage der gesetzlichen Vorschriften. 8.6 Schadensersatzansprüche verjähren nach zwei Jahren ab Entstehung der Ansprüche und Kenntnis der geschädigten Partei von den Anspruchsumständen.
- 4-9.1 Fälle höherer Gewalt (als solche gelten Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt einer ordentlichen Betriebsführung nicht verhindert werden können) suspendieren die Vertragsverpflichtungen der Vertragsparteien für die Dauer der Störungen und im Umfang ihrer Wirkung. Überschreiten die daraus folgenden Einschränkungen den Zeitraum von einem Monat, so sind beide Vertragspartner berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer weiteren Frist zu kündigen. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht. 9.2 Als höhere Gewalt gelten auch von der betroffenen Partei nicht verschuldete Folgen eines Arbeitskampfes bei der Partei oder einem Dritten, sofern sich dadurch Auswirkungen auf die Leistung der Partei ergeben und kurzfristige Gesetzes-, Tarif- oder Steueränderungen, die bei der Leistungserbringung berücksichtigt werden müssen, aufgrund der Kürze der Vorlaufzeit aber noch nicht in die zur Leistungserbringung genutzte Software umgesetzt werden konnten. 10.1 Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, die vor oder nach Abschluss des Vertrages erlangten Informationen über betriebsgeheimes Know-how oder Betriebsinterna des jeweils anderen Vertragspartners streng vertraulich zu behandeln und nur für Zwecke dieses Vertrages zu nutzen. Dies betrifft insbesondere alle nicht öffentlich zugänglichen Informationen über die Leistungen der SelectLine sowie die im Rahmen der Leistungserbringung verarbeiteten Daten des Auftraggebers. 10.2 Diese Verpflichtung gilt nicht für solche Informationen, die der Vertragspartei nachweislich bereits vor ihrer Mitteilung durch die andere Vertragspartei im Rahmen dieses Vertrages bekannt waren, von ihr nachweislich unabhängig erarbeitet oder anderweitig rechtmäßig erlangt wurden oder die allgemein bekannt sind oder ohne Verstoß gegen diesen Vertrag allgemein bekannt werden. 10.3 Beide Vertragsparteien werden ihre Mitarbeiter (einschließlich nur zeitweise beschäftigter Mitarbeiter, Praktikanten u.ä.) und gegebenenfalls im Zuge der Durchführung dieses Vertrages eingeschaltete Subunternehmer schriftlich zur Wahrung der Geheimhaltung in dem genannten Umfang verpflichten und dem jeweils anderen Vertragspartner entsprechende Verpflichtungserklärungen auf Verlangen überlassen. 10.4 Die Vertraulichkeitsverpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vertrages unbeschränkt fort, solange die Informationen nicht öffentlich bekannt sind. 10.5 Soweit dies vom Auftraggeber ausdrücklich verlangt wird, verpflichtet sich SelectLine Datenübertragungen an den Auftraggeber per E-Mail nur in verschlüsselter Form vorzunehmen. 10.6 Die Vertraulichkeitsverpflichtung entfällt, wenn und soweit eine behördliche oder gerichtliche Anordnung oder Maßnahme (z.b. Betriebsprüfung) die Weitergabe oder Offenlegung der Informationen erfordert. 11.1 Die vom Auftraggeber übergebenen Daten des Auftraggeber werden ausschließlich für die Leistungserbringung im Rahmen dieses Vertrages und nur gemäß den datenschutzrechtlichen Bestimmungen gespeichert und verarbeitet. Die Daten werden Dritten nicht zugänglich gemacht, es sei denn, eine behördliche oder gerichtliche Anordnung oder Maßnahme (z.b. Betriebsprüfung) dies erfordert. 11.2 SelectLine trägt dafür Sorge, dass alle Personen, die von ihr zur Leistungserbringung nach diesem Vertrag eingesetzt werden, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten und insbesondere,
sofern sie Zugang zu personenbezogenen Daten haben, ordnungsgemäß entsprechend 5 BDSG belehrt wurden. Die erforderliche Verpflichtung auf das Datengeheimnis ist spätestens vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit vorzunehmen und dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen. 11.3 Der Auftraggeber ist für die Rechtmäßigkeit seiner Datenübermittlungen an SelectLine verantwortlich. 11.4 Der Auftraggeber ist jederzeit berechtigt die Herausgabe seiner bei SelectLine gespeicherten oder aufbewahrten Daten und Unterlagen zu verlangen. Für den Fall, dass die Zusammenstellung und Aufbereitung der Daten/Unterlagen mit einem erheblichen Zeitaufwand verbunden ist, ist SelectLine berechtigt, diese Arbeiten gesondert nach Aufwand zu berechnen. - 5-12.1 Die Laufzeit des Vertrages ist unbefristet und beginnt mit Abschluss dieses Vertrages. 12.2 Der Vertrag kann von beiden Vertragsparteien durch schriftliche Erklärung mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. 12.3 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt für beide Vertragsparteien unberührt. Die außerordentliche Kündigung aufgrund einer Vertragsverletzung der anderen Vertragspartei setzt voraus, dass die Vertragsverletzung unter angemessener Fristsetzung abgemahnt wurde und die Vertragsverletzung gleichwohl fortgesetzt oder wiederholt wurde. 12.4 Im Falle der Kündigung wird SelectLine alle Dokumente, Unterlagen oder Kopien nach Erledigung aller eventuell anfallenden Abschlussarbeiten dem Auftraggeber zur Abholung bereitstellen oder auf Wunsch an diesen kostenpflichtig übersenden. Auf Wunsch erstellt SelectLine Datenträger mit den gespeicherten Daten des Auftraggebers und seiner Arbeitnehmer. Der Zeitaufwand hierfür ist entsprechend der aktuellen Preisliste zu vergüten. 12.5 Anschließend oder auf ausdrücklichen Wunsch auch zu jedem anderen früheren Zeitpunkt wird Select- Line alle gespeicherten Daten des Auftraggebers und der Arbeitnehmer des Auftraggebers löschen. Eine weitergehende Aufbewahrungspflicht besteht für SelectLine nicht. 13.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, bleiben die übrigen hiervon unberührt. Die Parteien sind in einem solchen Fall verpflichtet, eine unwirksame Klausel durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen am nächsten kommt. 13.2 Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, wobei von diesem Schriftformerfordernis ebenfalls nur schriftlich abgewichen werden kann. SelectLine ist berechtigt, durch schriftliche Erklärung (Textform genügt) gegenüber dem Auftraggeber diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit einer Ankündigungsfrist von vier Monaten anzupassen. Die Anpassungen werden wirksam, sofern der Auftraggeber der Anpassung nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Anpassungsmitteilung widerspricht. SelectLine wird auf die Genehmigungsfiktion und das Widerspruchsrecht mit der Anpassungsankündigung hinweisen. 13.3 Erfüllungsort für sämtliche vertragsgegenständliche Leistungen ist Magdeburg. 13.4 Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Gerichtsstandvereinbarung vorliegen, ist Magdeburg als ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit den vertragsgegenständlichen Leistungen vereinbart. SelectLine ist berechtigt am Hauptsitz des Auftraggebers zu klagen.