Gemeindeversammlung Der politischen Gemeinde Adlikon Datum 5. Juni 2012 Ort Maschinenhalle des Landw. Vereins Niederwil in Niederwil Zeit 20.15-21.30 Vorsitz Protokoll Stimmenzähler Gody Sigg, Gemeindepräsident Willi Stäheli, Springer Stephan Kurz Hansueli Moser Anwesend Total 79 - Nicht Stimmberechtigte 4 Total Stimmberechtigte 75 Die Stimmberechtigten wurden auf Anordnung der Gemeindevorsteherschaft rechtzeitig, unter Bezeichnung der nachstehenden Traktanden, zur Gemeindeversammlung eingeladen: 1. Abnahme der Jahresrechnung 2011 der Politischen Gemeinde Adlikon 2. Änderung von Art. 9 der Besoldungsverordnung (BVG) 3. Überführung Restaurant Post vom Finanzvermögen ins Verwaltungsvermögen 4. Partielle Zonenplan-Revision Lodiker 5. Totalrevision der Zweckverbandsstatuten des Fürsorgeverbandes 6. Anfragen nach 51 Gemeindegesetz Gegen die Einberufung der Gemeindeversammlung und die Traktandenliste sowie deren Reihenfolge werden von Seiten der Versammlung keine Beanstandungen gemacht.
Traktandum 1: Abnahme der Jahresrechnung 2011 der Politischen Gemeinde Adlikon Antrag Die laufende Rechnung schliesst bei einem Aufwand von CHF 3 087 353.39 und einem Ertrag von CHF 3 120 712.86 mit einem Ertragsüberschuss von CHF 33 359.47 ab. Die Investitionsrechnung im Verwaltungsvermögen weist Nettoinvestitionen von 395 681.20 aus. Durch den Ertragsüberschuss der laufenden Rechnung von CHF 33 359.47 erhöht sich das Eigenkapital auf CHF 1 372 569.07 Der Gemeinderat beantragt der Gemeindeversammlung die Abnahme der Jahresrechnung 2011. Abstimmung Die Gemeindeversammlung, im Rahmen einer offenen Abstimmung, genehmigt den Antrag des Gemeinderates einstimmig.
Traktandum 2: Änderung Art. 9 der Besoldungsverordnung (BVG) Der Art. 9 der Besoldungsverordnung vom 18. November 1998 besagt: Die Gemeinde ist der Versicherungskasse für das Staatspersonal des Kantons Zürich angeschlossen. Die Mitarbeiter sind nach Massgabe der Statuten zum Beitritt verpflichtet und haben die auf sie entfallenden Beiträge zu bezahlen. Der Art. 8c Abs. 2 der Besoldungsverordnung vom 18. November 1998 besagt: Die Versicherung gegen die Folgen von Alter, Invalidität und Tod für das Personal richtet sich nach den Bestimmungen des Berufsvorsorgegesetzes (BVG) und nach dem Vertrag mit der Beamtenversicherungskasse. Seit einigen Jahren befindet sich die Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich (BVK) in einer Unterdeckung. Per Ende 2011 betrug der Deckungsgrad noch 83.2%. Aus diesem Grunde werden die angeschlossenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in den nächsten Jahren durch höhere Prämien und Leistungskürzungen die Kasse sanieren müssen. Gemäss BVK-Statuten besteht die Möglichkeit jeweils ½ Jahr, d.h. per Ende Juni den Vertrag zu kündigen. Der Gemeinde Adlikon stehen zwei Möglichkeiten zur Auswahl: A) Verbleib bei der BVK und Mitfinanzierung der Sanierung oder B) Wechsel zu einer anderen Pensionskasse unter dem Aufwand einer Ausfinanzierung zur Erreichung eines 100%-igen Deckungsgrades Verbleib bei der BVK Bei einem Verbleib bei der BVK würden sich Sanierungskosten für die Gemeinde Adlikon gemäss Berechnung der ZKB wie folgt ergeben: Sanierungsbeiträge bis zu einem Deckungsgrad von 90% CHF 74 000.00 und Sanierungsbeiträge ab Deckungsgrad 90% - Deckungsgrad 100% CHF 63 000.00, also Gesamtkosten von CHF 137 000.00 ergeben (bis ca. 2027) Austritt aus der BVK und Übertritt in eine private Pensionskasse
Der Kapitalbedarf zur Ausfinanzierung der Unterdeckung bei den aktiven Mitarbeitern würde 30 000.00 betragen. Antrag: Der Gemeinderat beantragt der Gemeindeversammlung folgende Änderungen der Besoldungsverordnung: - Art. 8c Abs. 2: Streichung von: und nach dem Vertrag mit der Beamtenversicherungskasse - Art. 9 Abs. 1: neu Der Gemeinderat bestimmt bei welcher Vorsorgeeinrichtung das Gemeindepersonal versichert wird Abstimmung Die Gemeindeversammlung, im Rahmen einer offenen Abstimmung, genehmigt den Antrag des Gemeinderates mit grossem Mehr.
Traktandum 3: Überführen von Finanzvermögen ins Verwaltungsvermögen Das Gemeindehaus an der Unterdorfstrasse 1 in Adlikon ist ca. je hälftig dem Finanzvermögen (Rest. Post und dazugehörende Wohnung) und dem Verwaltungsvermögen (Gemeindeverwaltung, Zivilschutzräume) zugeteilt. Es ist jedoch nicht grundbuchamtlich getrennt. Gestützt auf den Ausgabenbegriff und den Anlagebegriff (Handbuch des zürcherischen Rechnungswesens, Rubrik Grundeigentumsanteile) gilt der Grundsatz, dass Liegenschaften und Grundstücke nur dann dem Finanzvermögen zuzuordnen sind, wenn sie in ihrer Gesamtheit jederzeit und ohne Beeinträchtigung veräussert werden können und keinem öffentlichen Zwecke dienen. Diese strickte Unterteilung der Vermögenswerte in Finanzvermögen und Verwaltungsvermögen kann in vereinzelten Fällen problematisch werden, dann nämlich, wenn in einer ausgesprochen Fiskalliegenschaft auch noch Verwaltungsvermögenselemente vorhanden sind. Das kann der Fall sein bei einem Mehrzweckgebäude oder Mehrfamilienhaus das vorwiegend privatwirtschaftlichen Zwecken dient und nur am Rande noch Räumlichkeiten für die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe zur Verfügung stellt. Nach den Modellgrundsätzen wäre diese Liegenschaft vollumfänglich dem Verwaltungsvermögen zuzuweisen, weil sie nicht veräussert werden kann, ohne dass gleichzeitig die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe beeinträchtigt wird. Mit dieser Lösung jedoch würde gleichzeitig aber ein Abschreibungsaufwand geschaffen, der nur zum kleinsten Teil gerechtfertigt ist. Bei derartigen begriffsmässig geteilten Vermögenswerten gilt: Grundeigentum, das in seinem Schwerpunkt Verwaltungsvermögen darstellt, ist vollständig als Verwaltungsvermögen zu behandeln. Eine Aufteilung in Finanzvermögen und Anteil Verwaltungsvermögen entfällt Gemäss Bestätigung des Gemeindeamtes, Abt. Gemeindefinanzen ist im Falle des Gemeindehauses Adlikon das gesamte Gebäude dem Verwaltungsvermögen zuzuordnen, weil es a) grundbuchamtlich nicht unterteilt ist und b) weil ein Teil des Restaurants, der Gemeindesaal, sowie die Zivilschutzanlage der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen. Es ist deshalb ein Ausgabenbeschluss zu fassen, womit das bilanzierte Finanzvermögen in das Verwaltungsvermögen überführt wird. Der Vermögenswert ist in der Bilanz festgehalten und wurde 2006 das letzte Mal neu bewertet.
Dies ergibt eine Erhöhung des Verwaltungsvermögens und damit einhergehend höhere Abschreibungen. Dafür wird eine Überbewertung des Finanzvermögens (nicht realisierbarer Wert), welches durch die geplanten Investitionen ausgelöst würde, verhindert. Mit der Überführung des Rest. Post (inkl. Wohnung) vom Finanzvermögen ins Verwaltungsvermögen würde nur die Rückkehr zur üblichen Praxis vollzogen und damit der eigentlich vom Gesetz her gesehene richtige Zustand wiederhergestellt. Antrag: Der Gemeinderat beantragt der Gemeindeversammlung der Überführung des Restaurant Post (inkl. Wohnung) vom Finanzvermögen ins Verwaltungsvermögen zuzustimmen. Abstimmung Die Gemeindeversammlung, im Rahmen einer offenen Abstimmung, genehmigt den Antrag des Gemeinderates einstimmig.
Traktandum 4: Partielle Zonenplan-Revision Lodiker Die Gemeindeversammlung hat dem privaten Gestaltungsplan Lodiker am 30. November 2010 festgesetzt. Mit Verfügung vom 20. Mai 2011 hat die Baudirektion des Kantons Zürich den Gestaltungsplan genehmigt. In ihren Erwägungen stellt sie jedoch fest, dass die Grenze des Gestaltungsplanperimeters auf der Westseite nicht mit der Bauzonengrenze übereinstimmt. Kat. Nr. 2913 weist eine Teilfläche im Umfang von 211 m2 in der Landwirtschaftszone aus. Der Gemeinderat hat mit Beschluss vom 5. Dezember 2011 die partielle Zonenplan-Revision zu Handen der öffentlichen Auflage verabschiedet. Während der öffentlichen Auflage vom 9. Dezember 2011 13. Februar 2012 sind keine Einwendungen eingegangen. Antrag: Der Gemeinderat beantragt der Gemeindeversammlung der partiellen Zonenplan- Revision an der westlichen Zonengrenze Lodiker, mit einer Teilfläche der Parzelle Kat. 2913 von 211 m2 (Umzonung von Landwirtschaftsland in Bauzone) zuzustimmen. Abstimmung Die Gemeindeversammlung, im Rahmen einer offenen Abstimmung, genehmigt den Antrag des Gemeinderates mit 50 Ja- und 12 Nein-Stimmen.
Traktandum 5: Totalrevision der Zweckverbandsstatuten des Fürsorgeverbandes Gemäss der neuen Kantonsverfassung, welche seit dem 1. Januar 2006 in Kraft ist, sind die Zweckverbände demokratischer zu organisieren. Die Volksrechte in der Gemeinde gelten sinngemäss auch für die Zweckverbände, wobei das Initiativrecht und das Referendumsrecht den Stimmberechtigten im gesamten Verbandsgebiet zustehen. Die Fürsorgebehörde hat 2008 die ersten Vorschläge zur Revision der Statuten erarbeitet. Diese haben bei den Verbandsgemeinden keine Mehrheit gefunden. Nach den Erneuerungswahlen 2010 und dem Hinweis des Bezirksrates auf die Dringlichkeit der Revision, packte die Fürsorgebehörde die Überarbeitung der Statuten erneut an. So wurden neben den politischen Anforderungen einzelne Formulierungen angepasst, ohne aber Verantwortung und Kompetenzen im operativen Teil des Fürsorgezweckverbands zu verändern. Die gute Zusammenarbeit des Fürsorgezweckverbands mit den Verbandsgemeinden zeigt sich auch in der Übernahme von neuen Aufgaben durch den Fürsorgezweckverband im Zusammenhang mit der neuen Pflegefinanzierung. So wurden die kommunale Informationsstelle für das Alter und die Clearing-Stelle, welche für die Sicherstellung des Zahlungsverkehrs im Zusammenhang mit der Pflegefinanzierung verantwortlich ist, mit der Zustimmung aller Verbandsgemeinden in den Aufgabenkatalog des Fürsorgezweckverbandes integriert. Früher hat der Fürsorgezweckverband eine Steuerhohheit ausgeübt und einen eigenen Steuerfuss festgesetzt. Seit der Einführung des heutigen Rechnungsmodells wird das Rechnungsergebnis anteilsmässig auf die vier Verbandsgemeinden aufgeteilt. Mit der Einbindung in die Verbandsgemeinden wird der Fürsorgezweckverband den übrigen Zweckverbänden gleichgestellt. Zu den wesentlichen Änderungen zählen: a. die Aufhebung der Fürsorgeverbandsversammlung (Kreisgemeindeversammlung), diese Aufgaben werden den Gemeinderäten und den Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden übertragen; b. die angepasste Zweckbeschreibung; c. verschiedene begriffliche Anpassungen; d. die Festlegung der erforderlichen Unterschriftenzahl für Initiativen. Initiativen müssen von mindestens 100 Stimmberechtigten aus den Verbandsgemeinden unterstützt werden; e. grössere finanzielle Kompetenzen für die Exekutive (Fürsorgebehörde) ohne Voranschlag; bis Fr. 75 000 einmalig (bisher Fr. 40 000), insgesamt bis Fr. 150 000 (bisher Fr. 100 000); f. die Festlegung der Kreditkompetenz der Exekutive (Fürsorgebehörde) mit Voranschlag; bis Fr. 250 000 einmalig (bisher gemäss Voranschlag), bis Fr. 125 000 wiederkehrend (bisher gemäss Voranschlag);
g. den Gemeinderäten aller vier Verbandsgemeinden wird eine Kreditkompetenz, mit Voranschlag von maximal Fr. 1 000 000, ohne Voranschlag bis maximal Fr. 150 000 eingeräumt. Hinweis für die einzelnen Gemeinden: Diese Festlegungen gehen den Kreditkompetenzen in den Gemeindeordnungen der jeweiligen Verbandsgemeinden vor und haben den Vorteil, dass in allen Verbandsgemeinden das gleiche Gremium für die Bewilligung zuständig ist. Am Beispiel der Gemeinde Kleinandelfingen beträgt der Kreditanteil bei Verbandsangelegenheiten von Fr. 1 000 000 rund 40 %, d.h. rund Fr. 400 000. In kommunalen Angelegenheiten hat der Gemeinderat hingegen eine Kreditkompetenz von maximal Fr. 250 000. Antrag: Der Gemeinderat beantragt der Gemeindeversammlung der Statutenänderung zuzustimmen. Abstimmung Die Gemeindeversammlung, im Rahmen einer offenen Abstimmung, genehmigt den Antrag des Gemeinderates einstimmig.
Traktandum 6: Anfragen nach 51 Gemeindegesetz Keine Anfragen Schluss der Versammlung Die Versammlung erhebt keine Einwände gegen die Geschäftsführung. Der Gemeindepräsident schliesst die Versammlung um 21.30 Uhr. Adlikon, 7. Juni 2012 Für richtiges Protokoll: Willi Stäheli, Springer Genehmigung des Protokolls Die Richtigkeit und Vollständigkeit des vorstehenden Protokolls bestätigen: Adlikon, 7. Juni 2012 Gody Sigg, Gemeindepräsident Adlikon, 1. Stimmenzähler. Adlikon, 2. Stimmenzähler..