Allgemeinverfügung. Mitführverbot. von Glasflaschen, Dosen, pyrotechnischen Gegenständen, in Zügen und auf Bahnhöfen sowie. Alkoholkonsumverbot

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Transkript:

Allgemeinverfügung Seite 1 von 5 Mitführverbot BUNDESPOLIZEIDIREKTION HANNOVER Möckernstraße 30 30163 Hannover AZ: 18 04 03 Hannover, 13. März 2017 von Glasflaschen, Dosen, pyrotechnischen Gegenständen, Schutzbewaffnung und Vermummungsgegenständen in Zügen und auf Bahnhöfen sowie Alkoholkonsumverbot auf festgelegten Zugverbindungen unter Androhung eines Zwangsgeldes anlässlich der Fußballspielbegegnung zwischen dem FC St. Pauli und der Hannover 96 am 18. März 2017 in Hamburg. Auf der Grundlage meiner Zuständigkeit gemäß des 1 Absatz 2 in Verbindung mit den 3 und 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes (BPolG) sowie des 2 der Verordnung über die Zuständigkeiten der Bundespolizeibehörden (BPolZV) und den 1, 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der entsprechend geltenden Fassung ergeht gemäß 14 BPolG folgende Allgemeinverfügung: 1. Gültigkeitszeitraum: 18. März 2017 in den Zeiträumen von 07:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr 2. Der Geltungsbereich der Allgemeinverfügung umfasst hinsichtlich des Mitführverbotes in den oben genannten Zeiträumen alle an- und abgehenden Reisezugverbindungen auf den nachfolgend genannten DB Streckenverbindungen einschließlich aller Hauptbahnhöfe/Bahnhöfe, Unterwegsbahnhöfe und Haltepunkte: Bahnstrecke 1710 Hbf. Hannover - Bf. Celle und zurück Bahnstrecke 1720 Bf. Celle - Hbf. Uelzen - Hbf. Lüneburg - Hbf. Hamburg - Harburg und zurück

Seite 2 von 5 Bahnstrecke 1712 Hbf. Hannover - Soltau - Buchholz - Hbf. Hamburg und zurück Bahnstrecke 1740 Hbf. Hannover - Nienburg - Verden - Rotenburg/W. - Hbf. Hamburg und zurück Hamburger S-Bahn - Strecke: Linien S3 Hbf. Hamburg - Bf. Hamburg - Altona und zurück Hamburger S-Bahn - Strecke: Linien S1, S21 Bf. Hamburg - Berliner Tor über Hbf. Hamburg bis Bf. Hamburg - Altona und zurück Hamburger S-Bahn - Strecke: Linien S11, S2, S31 Hbf. Hamburg bis Bf. Hamburg - Altona und zurück 2.1 Das Mitführverbot von Glasflaschen, Dosen, pyrotechnischen Gegenständen sowie Schutzbewaffnung und Vermummungsgegenständen gilt für alle Personen, die die Reisezugverbindungen auf den oben genannten Strecken nutzen und für Personen, die sich in den unter Nr. 2 genannten Hauptbahnhöfen/Bahnhöfen einschließlich der Unterwegsbahnhöfe und Haltepunkte aufhalten. Weitergehende Straftatbestände u. a. 40 Sprengstoffgesetz (SprengG) und Ordnungswidrigkeitentatbestände u.a. 41 SprengG bleiben unberührt. 2.2 Das Alkoholkonsumverbot besteht nur in den nachfolgend genannten Reisezugverbindungen: Anreise am 18. März 2017 von 07:00 Uhr - 12:00 Uhr RE 4406 RE 4408 RE 4410 RE 4412 ME 82804 ME 82806 ME 82808 ME 82810 ME 82110 ME 82112 ME 82114 ME 82116 ME 81914 ME 81912 ME 81916 ME 81918 ME 81920 ERX 83710 ERX 83712 ERX 83714 ERX 83716

Seite 3 von 5 Rückreise am 18.März 2017 von 15:00 Uhr - 18:00 Uhr ME 82121 ME 82825 ME 81925 ME 82123 ME 82827 ME 81927 ME 82125 ME 82829 ME 81929 ME 82127 ERX 83727 ERX 83729 ERX 83731 2.3 Bei einer Änderung der Gefährdungslage können durch den Polizeiführer der Geltungsbereich und die Zugverbindungen neu festgelegt werden. 3. Es ist in den vorgenannten Geltungsbereichen (Nr. 2) und Geltungszeiträumen (Nr. 1) verboten, a) Glasflaschen und Dosen, b) pyrotechnische Gegenstände, c) Schutzbewaffnung und d) Vermummungsgegenstände mitzuführen oder zu benutzen. Pyrotechnische Gegenstände: Hierunter sind alle Gegenstände, die explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffgemische enthalten, mit denen aufgrund selbstständiger, unter Freiwerden von Wärme ablaufender chemischer Reaktion Wärme, Licht, Schall, Gas, Rauch oder eine Kombination dieser Wirkungen erzeugt werden soll, zu verstehen. Schutzbewaffnung: Hierunter sind Gegenstände zu verstehen, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren oder die zur Verteidigung gegen Angriffe dienen oder die zu Angriffszwecken umfunktioniert werden können. In der Regel sind Gegenstände der Schutzbewaffnung insbesondere Quarzsandhandschuhe, Schlagschutzhandschuhe und Mundschutz.

Seite 4 von 5 Vermummungsgegenstände: Hierunter sind Gegenstände zu verstehen, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet sind, die Feststellung der Identität zu verhindern. In der Regel sind Gegenstände der Vermummung insbesondere Sturmhauben, Helme und Schutzbrillen. Dazu gehören auch abnehmbare Kapuzenelemente der sogenannten "Full Face" Jacken/Westen mit eingearbeiteter Vollvermummung. 3.1 Des Weiteren ist der Konsum von Alkohol in den unter Ziff. 2.2 genannten Reisezugverbindungen verboten. 4. Die Einhaltung dieser Ordnungsverfügung wird durch Einsatzkräfte der Bundespolizei überwacht. 5. Die sofortige Vollziehbarkeit dieser Verfügung ist hiermit gemäß 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet. 6. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verfügung wird schon jetzt gemäß 13 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 Euro angedroht. Sollte das Zwangsgeld uneinbringlich sein, kann das Verwaltungsgericht auf Antrag der Bundespolizei hin, Ersatzzwangshaft für jeden Fall der Zuwiderhandlung anordnen. Der Betroffene kann von der weiteren Beförderung mit dem Zug ausgeschlossen werden. Die Bundespolizei wird darüber hinaus einen zukünftigen Beförderungsausschluss durch das Eisenbahnverkehrsunternehmen aufgrund der Gefährdung Mitreisender gemäß 8 Eisenbahn-Verkehrsordnung anregen. Begründung: Die Begründung dieser Allgemeinverfügung und die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit nach 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO kann bei der Bundespolizeidirektion Hannover während der allgemeinen Geschäftszeiten eingesehen werden ( 41 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 VwVfG).

Seite 5 von 5 Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Bundespolizeidirektion Hannover, Möckernstr. 30 in 30163 Hannover einzulegen. Aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit hat ein Widerspruch gegen diese Verfügung somit keine aufschiebende Wirkung. Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit ist ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beim Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstr.15, 30175 Hannover, zulässig ( 80 Abs. 5 VwGO). Bekanntmachungsanordnung: Die vorstehende Allgemeinverfügung wird hiermit gemäß 41 Abs. 3 VwVfG in der derzeit geltenden Fassung öffentlich bekannt gemacht und gilt am 17. März 2017 als bekannt gegeben. Im Auftrag Seidel