Rechtliche Fragen im Rahmen Rechtliche Fragen im Rahmen einer Seniorengenossenschaft einer Seniorengenossenschaft Sind die angebotenen Hilfen Ehrenamt oder bereits ein Arbeitsverhältnis? Wie hafte ich, wenn einmal etwas schief läuft. Was passiert, wenn mir bei der Ausübung der Hilfe etwas zustößt. Welche gesetzlichen Grenzen bzw. Bestimmungen sollten beachtet werden?
Ehrenamt Freiwilligkeit Unentgeltlich Gemeinwohlorientiert Ehrenamt Was man wissen sollte! 2
Arbeitsverhältnis beginnt wann? Arbeitsverhältnis beginnt wann? Gesetzliche Regelung 611 BGB ff.: -Dienstleistung gegen Entgelt Probleme bzw. Überschneidungen -Zahlung der Stundenpauschalen -Eingliederung in eine Organisation -Weisungsgebundenheit -immer wieder kehrende Leistung
Weitere gesetzliche rechtliche Möglichkeiten von gegenseitigen Leistungen Arbeitsverhältnis 611 BGB Auftrag, Gefälligkeitsvertrag 662 BGB Gefälligkeitsverhältnis Nebenberufliche, Quasiberufliche Tätigkeit Qualifizierende gemeinwohlbezogene Tätigkeit z. B. Freiwilligendienste Ehrenamtliche Tätigkeit mit Entschädigung z. B. Schöffen, freiwillige Feuerwehr Genossenschaftliche u. gemeinwirtschaftliche Tätigkeit z. B. Tauschring, Dienstleistungsgenossenschaft Freiwilliges Engagement unentgeltlich und freiwillig
Ehrenamt oder vielleicht doch nicht? Abgrenzungen über die man nachdenken sollte! Arbeitsverhältnis Ehrenamtsverhältnis Arbeitslohn Fachstelle Gewerbliche Tätigkeit Aufwandsentschädigung Laienhelfer Ehrenamtliche Tätigkeit Staatliche Aufgabe Aufgabe des Ehrenamts Ehrenamt Was man wissen sollte! 5
Das sollte man wissen! (aus rechtlicher Sicht) Versicherungsschutz Aufwandsentschädigungen konkret oder pauschal (festgelegte Grenzen beachten) evtl. Vereinfachungsregelungen Datenschutz Übungsleiterpauschale Ehrenamtspauschale Ehrenamt Was man wissen sollte! 6
Datenschutz Verantwortlich für die Einhaltung ist der Träger des ehrenamtlichen Projektes Umgang mit fremden Daten ist gesetzlich reglementiert, vor allem wenn sie elektronisch gespeichert werden. Faustregel: öffentliche Daten dürfen gespeichert werden Im Zweifel fragen (Datenschutzbeauftragte des Landes oder des Bundes) Ehrenamt Was man wissen sollte! 7
Schweigepflicht Verpflichtung nichts über die Personen, Vorkommnisse und Gegebenheiten bei einem Einsatz zu erzählen, wenn diese zur Identifikation der Person führen kann Verpflichtung nichts über die Projektidee und Interna des Projektes zu erzählen Problem: eigentlich sind Verstöße nicht zu ahnden Ehrenamt Was man wissen sollte! 8
Übungsleiterpauschale 2.400,00 Nebenberufliche Tätigkeit = nicht mehr als ein drittel einer hauptberuflichen Tätigkeit Art der Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer auch künstlerisch oder Pflege alter, kranker oder behinderter Personen im Auftrag einer inländischen jur. Person des öffentlichen Rechts oder gemeinnützigen jur. Person Zweck der Tätigkeit Förderung gemeinnütziger mildtätiger oder kirchlicher Belange Achtung: Es kann neben der Übungsleiterpauschale auch die Ehrenamtspauschale geltend gemacht werden. Ehrenamt Was man wissen sollte! 9
Ehrenamtspauschale 720,00 Nebenberufliche Tätigkeit Gemeinnützigkeit des Trägers Keine Tätigkeit nach den Kriterien der Übungsleiterpauschale Zweck der Tätigkeit Förderung gemeinnütziger mildtätiger oder kirchlicher Belange Achtung, kann nicht neben anderen Steuervergünstigungen wie Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen geltend gemacht werden. Ehrenamt Was man wissen sollte! 10
Versicherung im Ehrenamt Haftpflichtversicherung Unfallversicherung Dienstreise-Fahrzeug-Versicherung Ehrenamt Was man wissen sollte! 11
Mögliche Schadensfälle Bei einem Besuch beim Hilfesuchenden lässt man versehentlich dessen Handy fallen und es geht kaputt. = Haftpflichtschadensfall Ehrenamt Was man wissen sollte! 12
Mögliche Schadensfälle Beim Begleiten eines Hilfesuchenden zum Arzt stolpert man und bricht sich ein Bein. Es ist ein komplizierter Bruch und deshalb bleibt eine Behinderung zurück. = Unfallversicherungsschadensfall Ehrenamt Was man wissen sollte! 13
Mögliche Schadensfälle Bei einer Fahrt des Hilfesuchenden mit dem PKW des Helfers passiert ein Verkehrsunfall bei dem der Helfer als Fahrer eine 20 %ige Mitschuld trägt. Beschädigt sind beide am Unfall beteiligte Fahrzeuge und der Hilfesuchende erleidet ein Schleudertrauma. Haftpflichtschaden und Kfz-Schaden mit Rückstufungsproblematik Ehrenamt Was man wissen sollte! 14
Grundsatz: 823 BGB Gesetzliche Regelung (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein. Ehrenamt Was man wissen sollte! 15
Mögliche Geschädigte Unfallgegner Hilfesuchende Ehrenamtliche Unbeteiligte Ehrenamt Was man wissen sollte! 16
Ersatzpflichtige Fall Handy und Verkehrsunfall Grundsätzliche Haftung auch bei fahrlässiger Begehung! Hier können sich die Geschädigten wenden an: den Ehrenamtlichen Schadensverursacher den Träger des Projektes die Kfz-Versicherung des Ehrenamtlichen Ehrenamt Was man wissen sollte! 17
Übernahme des Schadens durch Haftpflichtversicherung bzw. KFZ- Haftpflichtversicherung Fall Handy Ersatz der Kosten für ein neues Handy durch die Haftpflichtversicherung Fall Autounfall Eigene Kfz-Versicherung regelt Schaden beim Unfallgegner und das Schmerzensgeld beim Mitfahrer Ehrenamt Was man wissen sollte! 18
Übernahme des Schadens durch die Dienstreise-Fahrzeug-Versicherung Fall Verkehrsunfall Übernahme des Schadens am PKW des Ehrenamtlichen Helfers (aber Selbstbehalt) und Übernahme des Rückstufungsschadens bei der Kfz-Versicherung des Ehrenamtlichen Helfer (Berechnung für 5 Jahre). Ehrenamt Was man wissen sollte! 19
Dienstreise-Rabattverlustversicherung für Kommunen und Projekte, die durch Kommunen getragen werden Versicherungskammer Bayern (RV-Nr. 53529) Ehrenamtliche Fahrten ausschließlich für kommunale Zwecke (Dienstfahrten) Versicherungsnehmer: in der Regel Kommunen Versicherter Personenkreis: Eigentümer oder Besitzer von Fahrzeugen Tätigkeitsbereiche: Soziales, mildtätige Zwecke, Seniorenarbeit, Kinder- und Jugendarbeit, Naturschutz, Kommunalpolitik 150 bei Fahrzeugvollversicherung Beitrag: 0,0315 pro Kilometer zzgl. Versicherungssteuer Mindestbeitrag: 400 zzgl. Versicherungssteuer
Übernahme des Schadens durch die Unfallversicherung SGB VII Fall: Sturz des Ehrenamtlichen Übernahme der Kosten für -Verletztengeld 80 % der Bruttovergütung -Verletztenrente -notwendige Umbaumaßnahmen zu Hause -u.a. (wenn dauerhafte Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 % verbleibt) Ehrenamt Was man wissen sollte! 21
Von Albert Schweitzer Schafft euch ein Nebenamt, ein unscheinbares, womöglich ein geheimes Nebenamt Tut die Augen auf und sucht, wo ein Mensch ein bisschen Zeit, ein bisschen Teilnahme, ein bisschen Gesellschaft, ein bisschen Fürsorge braucht. Vielleicht ist es ein Einsamer, ein Verbitterter, ein Ungeschickter, dem du etwas sein kannst. Vielleicht ist es ein Greis, vielleicht ein Kind. Wer kann die Verwendungen alle aufzählen, die das kostbarste Betriebskapital, M e n s c h genannt, haben kann! An ihm fehlt es an allen Ecken und Enden. Darum suche, ob sich nicht eine Anlage für dein Menschentum findet. Lass dich nicht abschrecken, wenn du warten oder experimentieren musst. Auch auf Enttäuschungen sei gefasst. Aber lass dir ein Nebenamt, in dem du dich als Mensch an Menschen ausgibst, nicht entgehen. Es ist dir bestimmt, wenn du nur richtig willlst.
Diskussion gerne; Ihre Gedanken sind gefragt! Karin Larsen-Lion Rechtsanwältin und Leiterin Regionalzentrum für das Ehrenamt im LKR Neumarkt i.d.opf. Tel. 09181-509 29 15 E-Mail: larsenlion@reginagmbh.de Ehrenamt Was man wissen sollte! 23