Wege aus der Schuldenfalle



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Wege aus der Schuldenfalle Vorschläge für Politik und Gesellschaft zur Vermeidung und Bekämpfung von Überschuldung privater Haushalte

Gleiches Recht auf Privatkonkurs Verkürzung der Verfahrensdauer Abschaffung der 10% Mindestquote im Abschöpfungsverfahren Das Abschöpfungsverfahren erfordert nach sieben Jahren eine Quote von mindestens 10% zur Restschuldbefreiung. Diese zu erreichen, ist selbst für redliche SchuldnerInnen oft unrealistisch. Insbesondere bei mehreren Unterhaltspflichten und unterdurchschnittlichem Einkommen oder bei hohen Schulden (ehemalige Selbständige) entstehen unüberwindbare Hürden. Wird die 10%-Quote nicht erreicht, leben außer in Ausnahmefällen alle Schulden, Kosten und Zinsen wieder auf die Schuldenspirale dreht sich weiter. Betroffene unterliegen damit einer ständigen Existenz- und Armutsgefährdung. Die Verfahrensdauer von sieben Jahren ist auch im europäischen Vergleich viel zu lange. Das Insvolvenzverfahren wird hier seinem Grundprinzip, redlichen SchuldnerInnen einen Neustart zu ermöglichen und einen sozialen Abstieg zu verhindern, nicht gerecht. Sieben Jahre Verfahrensdauer und 10%-Mindestquote sind beliebig eingeführte Größen, mit denen Österreich Schlusslicht in Europa ist. In Deutschland ist es möglich, die Restschuldbefreiung bereits nach 5 Jahren zu erhalten, wenn die Verfahrenskosten gedeckt sind. Ein Quotenerfordernis gibt es dabei nicht. Zudem wird in Deutschland auch schon nach drei Jahren restschuldbefreit, wenn eine Quote von 35% erreicht ist. In Österreich würde bei einer Reduktion der Verahrensdauer oder Wegfall der Mindestquote das Ergebnis für die Gläubiger nicht wesentlich geringer sein. Es kämen mehr erfolgreiche Sanierungen zustande. Unabhängig davon, ob die Mindetsquote gestrichen wird, müssten Billigkeitsgründe eingeführt werden, die eine sofortige Entschuldung ermöglichen: z.b. bei Krankheit, offenbarer Aussichtslosigkeit oder unverschuldet eingetretenen Ereignissen wie anhaltender Arbeitslosigkeit. 2 Wege aus der Schuldenfalle, 2014

Gleiches Recht auf Privatkonkurs Abschaffung der Besserstellung von Absonderungsberechtigten 1 Durch die Sonderstellung von Absonderungsberechtigten für zwei Jahre bleiben für die Zahlung der Quote an die restlichen Insolvenzgläubiger maximal fünf Jahre. Im Abschöpfungsverfahren kann dies bedeuten: Nichterreichen der 10% Mindestquote und keine Restschuldbefreiung. Zwei Jahre Sonderstellung für einzelne Insolvenzgläubiger bedeutet: nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von SchuldnerInnen nicht gerechtfertigte Bevorzugung einzelner Gläubiger ungleichmäßige Befriedigung der Gläubiger Abwicklungsprobleme im Insolvenzverfahren bis hin zu Verhinderung von Verfahren. Drittschuldner sind mit Abtretungserklärungen (Erklärung, den pfändbaren Teil des Einkommens auf einen Treuhänder zu übertragen) häufig überfordert. Die Unterscheidung zwischen vertraglichen Pfandrechten, Abtretungen und exekutiven Pfandrechten erfordert Spezialkenntnisse. Keine nachträgliche Anmeldung von Forderungen Gläubiger werden dem Gesetz nach von der Insolvenz verständigt oder erlangen aus der Ediktsdatei Kenntnis. Sie haben eine angemessene Frist zur Anmeldung. Die derzeit bestehende Möglichkeit für Gläubiger, nachträglich Forderungen anzumelden, schafft für die Gerichte erheblichen zusätzlichen Verfahrensaufwand und große Unsicherheit für SchuldnerInnen, ob die Mindestquote am Ende tatsächlich erreicht werden kann. Eine nachträgliche Anmeldung von Forderungen sollte nicht möglich sein, sondern eine Nicht-Anmeldung als Verzicht auf alle Forderungen gewertet werden. SchuldnerInnen haben im Insolvenzverfahren entsprechend mitzuwirken, gleiches sollte auch von Gläubigern verlangt werden. 1 Insolvenzgläubiger, die bevorzugt aus der Insolvenzmasse befriedigt werden Wege aus der Schuldenfalle, 2014 3

Mehr Fairness in die Exekutionsordnung Anheben des Existenzminimums SchuldnerInnen, die Lohn- und Gehaltsexekutionen haben, können oft mit dem Existenzminimum kein menschenwürdiges Leben führen. Die Schuldenberatungen halten eine erhebliche Anhebung des Existenzminimums auf eine Höhe, die über der Höhe des Ausgleichzulagenrichtsatzes liegt, für notwendig. BezieherInnen des gleich hohen Augleichszulagenrichtsatzes erhalten auch Beihilfen und Gebührenbefreiungen, die bei der Berechnung des Existenzminimums nicht berücksichtigt werden. Als Orientierungshilfe für ein bescheidenes aber angemessenes Leben dienen auch die von der asb entwickelten Referenzbudgets. Budgetbeispiele jährlich aktualisiert auf: www.budgetberatung.at Neuregelung des Prioritätsgrundsatzes Die Exekutionsordnung (EO) ist nach dem Prioritätsgrundsatz aufgebaut. Schnelle und aggressive Gläubiger werden durch diese Form der Einzelvollstreckung begünstigt. Gläubiger, die zuwarten, außergerichtliche Einigungen anstreben und die soziale Situation von SchuldnerInnen berücksichtigen, werden benachteiligt. Ziel muss es sein, den Gedanken der Gläubigergleichberechtigung für zahlungsunfähige Personen, wie er in der Insolvenzordnung gilt, auch auf die Exekutionsordnung auszuweiten und eine Form der Gesamtvollstreckung zu schaffen. Begrenzung der Nebenkosten Mahnkosten, Inkassokosten, gerichtliche Kosten, Zinsen und Zinseszinsen können derzeit in unbegrenzter Höhe anfallen. Eine Begrenzung ist notwendig. Alle Nebengebühren sollen maximal die Höhe des Kapitals erreichen dürfen. 4 Wege aus der Schuldenfalle, 2014

Mehr Fairness im Zivilrecht Anrechnung von Zahlungen zuerst auf das Kapital Nach derzeitiger Rechtslage werden Zahlungen der SchuldnerInnen zuerst auf Kosten, dann auf Zinsen und erst zuletzt auf das Kapital angerechnet. Dadurch werden Kostenspirale und Kostenschinden gefördert. Werden Kosten nicht mehr bevorzugt behandelt, werden sich Gläubiger genauer überlegen, ob bzw. welche Betreibungsmaßnahmen zweckmäßig sind. Auch wenn keine offenen Kosten vorliegen, wachsen Schulden trotz regelmäßiger Zahlungen an, wenn die Ratenhöhe nicht ausreicht, um alle anfallenden Zinsen abzudecken. Der Schuldenberg wächst trotz regelmäßiger Zahlungen. Recht auf Schutz unpfändbarer Beträge am Konto Wer der kontoführenden Bank gegenüber nachweist, dass Kontoeingänge aus unpfändbaren Geldern stammen (Kinderbeihilfe, Alimente, Gehalt nach Pfändung), soll ein Recht bekommen, dass diese Beträge egal wie hoch das Konto im Minus ist ausbezahlt werden. In Deutschland gibt es seit einigen Jahren das sogenannte Pfändungsschutzkonto, das KundInnen über Vereinbarung mit der Bank automatisch einen Pfändungsfreibetrag ohne Unterschied bezüglich der Herkunft des Guthabens gewährt. Einschränkung von Bürgenhaftungen Kreditgeber wälzen bei der Vergabe von Konsumkrediten das Ausfallsrisiko an Dritte ab, indem sie Mithaftende bzw. BürgInnen verlangen. In der Praxis führt die Insolvenz der KreditnehmerInnen oft auch zur Insolvenz der BürgInnen. Gesetzlich soll daher die Personalhaftung nur für KreditnehmerInnen im Rahmen ihrer persönlichen Bonität zulässig sein. Einkommenslose Haushaltsangehörige sollten jedenfalls von Bürgschaften und Mithaftungen ausgeschlossen sein. Wege aus der Schuldenfalle, 2014 5

Schuldenberatung und Prävention absichern Sicherung des Beratungsangebots Staatlich anerkannte Schuldenberatungen unterstützen ihre KlientInnen dabei, alle in Zusammenhang mit der Überschuldung stehenden Probleme zu bewältigen. Im Rahmen einer Social Return on Invest (SROI)-Analyse hat das NPO-Kompetenzzentrum der Wirtschaftsuniversität Wien den sozialen Mehrwert von Schuldenberatung errechnet: Jeder Euro, der in die staatlich anerkannten Schuldenberatungen investiert wird, schafft soziale und wirtschaftliche Wirkungen im Gegenwert von 5,3 Euro. Überschuldete Familien und gefährdete Haushalte brauchen langfristig gesicherte Beratungsstellen mit ausreichenden Kapazitäten zur umfassenden und professionellen Beratung. Mit Budgetberatung haben die staatlich anerkannten Schuldenberatungen ein weiteres Beratungsangebot entwickelt, das Überschuldung verhindern kann. Es braucht ausreichend Ressourcen für Schulden- und Budgetberatung. Jugend vor Überschuldung schützen Schuldenberatungen befassen sich neben der Beratung von überschuldeten Menschen auch mit Überschuldungsprävention. Angebote von Unterrichtsmaterialien bis Finanzführerschein sind wirksame Instrumente zur Finanzbildung und gegen finanzielle Ausgrenzung. Mit Budgetberatung Österreich wurde ein innovatives Beratungsangebot entwickelt, das nicht-überschuldete Personen beim Auskommen mit dem Einkommen unterstützt. Es sind höhere und langfristige Investitionen in Präventionsprojekte für Jugendliche und Erwachsene notwendig und es bedarf einer österreichweiten Gesamtstrategie für financial literacy. Finanzbildung in Schule und Ausbildung muss in der Praxis verankert werden, um Kinder und Jugendliche auf die eigene Selbstständigkeit, auf verantwortungsvolles Wirtschaften und vernünftiges Konsumieren vorzubereiten. www.schuldenberatung.at/praevention www.budgetberatung.at 1 Eva More-Hollerweger, Ina Pervan-Al Soqauer, Ena Pervan, NPO-Kompetenzzentrum WU Wien, Wirtschaftsuniversität Wien: Studie zum gesellschaftlichen und ökonomischen Nutzen der staatlich anerkannten Schuldenberatungen in Österreich mittels einer SROI-Analyse, Mai 2013 6 Wege aus der Schuldenfalle, 2014

Staatlich anerkannte Schuldenberatung Wege aus der Schuldenfalle Vorschläge für Politik und Gesellschaft zur Vermeidung und Bekämpfung von Überschuldung privater Haushalte Wege aus der Schuldenfalle wurde erarbeitet von der Rechtspolitischen Arbeitsgruppe der ASB Schuldnerberatungen GmbH, koordiniert von Dr. in Susanne Jürgens, unter Mitwirkung von MitarbeiterInnen der staatlich anerkannten Schuldenberatungen. Sie haben Interesse an Details oder Fragen? E asb@asb-gmbh.at T 0732-65 65 99 Wege aus der Schuldenfalle, 2014 7

Impressum: Wege aus der Schuldenfalle (Oktober 2014) Herausgeber, Medieninhaber und für den Inhalt verantwortlich: ASB Schuldnerberatungen GmbH Dachorganisation der staatlich anerkannten Schuldenberatungen GF: Dr. Hans W. Grohs Bockgasse 2 b, 4020 Linz Austria Tel.: +43 (0)732-65 65 99, Fax: +43 (0)732-65 36 30 E-Mail: asb@asb-gmbh.at Firmenbuchnummer: FN 230327t (LG Linz) Gefördert von BMJ und BMASK REPUBLIK ÖSTERREICH BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ Text: Rechtspolitische Arbeitsgruppe Redaktion: Dr. in Susanne Jürgens, Mag. a Gabriele Horak-Böck Layout: Maria Schaittenberger Druck: Grasl Druck & Neue Medien GmbH, Bad Vöslau www.schuldenberatung.at www.budgetberatung.at Copyright: Auszugsweiser Nachdruck und Verwertung unter genauer Quellenangabe gestattet.