Die vertragswidrige Erfüllung des Kaufvertrags und dessen Folgen



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Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.

Transkript:

Die vertragswidrige Erfüllung des Kaufvertrags und dessen Folgen Die ordnungsgemäßen Erfüllung des KVs bedingt ordnungsgemäße Lieferung durch den Verkäufer sowie die Einhaltung sonstiger Abmachungen und ordnungsgemäße Annahme der Ware und Zahlung durch den Käufer Geraten Käufer oder Verkäufer in Verzug, so kommt es zu Unregelmäßigkeiten bei der Erfüllung des Kaufvertrags. Diesen Abweichungen muss mit entsprechenden Konsequenzen Rechnung getragen werden.

1. Unregelmäßigkeiten durch den Verkäufer 1.1 Lieferung mangelhafter Ware - schlechte oder falsche Qualität -falsche Menge -falsche Aufmachung oder Verpackung 1.2 Erstellung mangelhafter Rechnung - falscher Preis - falsche Lieferoder Zahlungsbedingungen - Rechnung entspricht nicht dem USt-Gesetz 1.3 Lieferverzug - keine bzw. - verspätete Lieferung - falscher Lieferort

1.1 Lieferung mangelhafter Ware Damit entsprechende Konsequenzen ermittelt und angewendet werden können, ist es zuerst notwendig, die Art des Mangels zu bestimmen. nach der Erkennbarkeit nach der Bedeutung nach der Behebbarkeit offene Mängel geheime Mängel wesentliche Mängel unwesentliche Mängel behebbare Mängel unbehebbare Mängel arglistig verschwiegen nicht arglistig verschwiegen

Arten der Mängel (1) Offene Mängel sind offenkundig - z.b. zerbrochener Spiegel, zerkratzter Tisch, Staubzucker statt Würfelzucker Geheime Mängel Mängel, die auch bei sachgemäßer Untersuchung nicht sofort feststellbar sind - z.b. Thermostat des Backrohrs funktioniert nicht, Weckerfunktion des Handys funktioniert nicht Arglistig verschwiegene Mängel geheime Mängel, die dem Verkäufer bekannt waren und von ihm absichtlich verschwiegen wurden - z.b. Unfallauto wird als unfallfreies Auto verkauft Nicht arglistig verschwiegene Mängel der geheime Mangel war auch dem Verkäufer nicht bekannt

Arten der Mängel (2) Wesentliche Mängel sie hindern den ordentlichen Gebrauch der Ware beträchtlich z.b. mirowellengeeignetes Geschirr schmilzt Unwesentliche Mängel sie hindern den ordentlichen Gebrauch der Ware in keiner Weise z.b. Hagelschäden am Auto, Kratzer an der Waschmaschine Behebbare Mängel sie können mit wirtschaftlich vernünftigen Mitteln behoben werden z.b. wackeliges Stuhlbein, zerkratztes CD-Cover Unbehebbare Mängel sie können nicht beseitigt werden z.b. verzogener Fahrradrahmen

Produkthaftung Der Hersteller oder Importeur haftet für Schäden, die aufgrund mangelhafter Produkte entstehen. z.b. undichte Öltanks, geplatzter Reifen Können Hersteller und Importeur nicht ermittelt werden, so haftet auch der Händler. Tritt ein Schaden ein, haftet der Hersteller unabhängig vom Verschulden! Die Produkthaftung ist in einem eigenen Gesetz geregelt.

Gewährleistung Gemäß den Bestimmungen des ABGB haftet der Verkäufer gesetzlich für den Mangel bei beweglichen Sachen: 2 Jahre bei unbeweglichen Sachen: 3 Jahre bei arglistig verschwiegenen Mängeln: 30 Jahre Um Anspruch auf Gewährleistung zu erlangen ist es jedoch erforderlich, die Ware bei Übergabe sofort zu prüfen und entsprechende Mängel umgehend dem Verkäufer bekannt zu geben. Die Gewährleistung gilt auch nur für Mängel, die bereits bei Übergabe der Sache vorhanden waren - Beweislast durch den Verkäufer (neu)!

Feststellung und Bekanntgabe der Mängel beim Handelskauf die Ware muss unverzüglich nach Erhalt, soweit dies nach einem ordnungsgemäßem Geschäftsgang möglich ist, geprüft werden. offene Mängel müssen daher sofort nach der Übergabe festgestellt und gerügt werden z.b. falsche Farbe, falsche Stückzahl, Lackschäden geheime Mängel können erst nach nach ihrer Feststellung bzw. ihrem bekannt werden gerügt werden. z.b. Weckruffunktion beim Handy

Feststellung und Bekanntgabe der Mängel bei Kaufverträgen gem. ABGB oder KSchG hier gibt keine Untersuchungspflicht wie bei einem Handelskauf, da von fehlenden Fachkenntnissen der Letztverbraucher ausgegangen wird Sollen Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden, so müssen diese nur innerhalb der gesetzlichen Fristen bekannt gegeben werden. Vgl. Gewährleistungsfristen lt. ABGB!

Rechtliche Möglichkeiten des Käufers Je nach Art des Mangels hat der Käufer unterschiedliche rechtliche Möglichkeiten sich aus dem entstandenen Schaden zu befriedigen: wesentliche & unbehebbare Mängel wesentliche & behebbare Mängel Unwesentliche & behebbare Mängel unwesentliche &unbehebbare Mängel Wandlung (Rücktritt) Besserung (Umtausch, Nachlieferung, Reparatur) oder Preisminderung Preisminderung (Preisnachlass) Bei einem nachweisbar entstandenen Schaden zusätzlicher Anspruch auf Schadenersatz

Beispiele Kauft man einen Kühlschrank der Marke Eisbär, und stellt sich heraus, dass er nicht kühlt, darf der Verkäufer ihn gegen ein gleiches Modell (= Ware gleicher Gattung) umtauschen. Hat man sich einen handgeknüpften Orientteppich mit einem bestimmten Muster gekauft und stellt man fest, dass dieser Löcher hat, die gestopft wurden, so kann man vom Kauf zurücktreten - da es keinen gleichartigen Teppich gibt. Stellt man fest, dass der neu gekaufte Kühlschrank einen Emailschaden hat, kann man vom Verkäufer Umtausch oder Preisnachlass verlangen.

1.2 Erstellung mangelhafter Rechnungen Nicht nur die gelieferte Ware, sondern auch die gesendete Rechnung muss sorgsam auf ihre Richtigkeit geprüft werden. Beispiele für mögliche Rechnungsbemängelungen: falsche Preisauszeichnung nicht vereinbare Zahlungskonditionen Rechenfehler Rechnung entspricht nicht den USt-Richtlinien usw. Meistens genügt ein Telefonat mit dem Verkäufer, der eine neu, korrigierte Rechnung an den Käufer sendet.

1.3 Lieferverzug Ein Lieferverzug tritt ein, wenn der Verkäufer nicht zur vereinbarten Zeit, am vereinbarten Ort die vereinbarte Ware an den Käufer übergibt. Je nach dem im Kaufvertrag vereinbarten Liefertermin, tritt ein Lieferverzug unterschiedliche ein: gewöhnliches Zeitgeschäft Fixgeschäft Mahnung, mit angemessener Nachfrist erforderlich Sofortiger Lieferverzug bei Überschreiten des Termins

Rechtsfolgen bei Lieferverzug Liefert der Verkäufer bei einem Fixgeschäft nicht bzw. wird die gesetzte Nachfrist bei einem gewöhnlichen Zeitgeschäft überschritten, hat der Käufer zwei Möglichkeiten Bestehen auf nachträgliche Lieferung Rücktritt vom Vertrag V.a. sinnvoll wenn - ein Rücktritt wirtschaftlich nicht sinnvoll ist - keine Ersatzware gefunden werden kann Schadenersatzforderungen V.a. sinnvoll wenn - eine spätere Lieferung keinen Sinn ergibt - der Preis der Ware gesunken ist - eine qualitativ bessere Ware gefunden wurde

2. Unregelmäßigkeiten bei der Erfüllung des Kaufvertrags durch den Käufer 2.1 Annahmeverzug - keine bzw. - verspätete Annahme 2.2 Abruf-, Spezifikationsverzug -kein bzw. - verspäteter Abruf - keine bzw. - verspätete oder - unzureichende Spezifikation 2.3 Zahlungsverzug - keine bzw. - verspätete oder - zu geringe Zahlung

2.1 Annahmeverzug Liegt vor, wenn der Verkäufer die Ware völlig vertragsgerecht liefert bzw. zur Abholung bereitstellt und der Käufer nicht annimmt. Der Verkäufer hat sodann folgende Möglichkeiten: Hinterlegung Der Verkäufer kann die Ware in sicherer Weise bei einem Lagerhaus oder bei Gericht hinterlegen. Die entstehenden Kosten werden dem Käufer angelastet! Selbsthilfeverkauf Der Verkäufer kann dem säumigen Käufer eine Nachfrist setzen und eine öffentliche Versteigerung androhen. Der Mehrerlös gehört dem Käufer! Rücktrittsrecht Der Verkäufer kann natürlich auch vom Vertrag zurücktreten. Dies ist v.a. dann sinnvoll, wenn er bereits einen anderen Kunden gefunden hat.

2.2 Abruf- und Spezifikationsverzug Versäumt der Käufer den vertraglich festgelegten Abruftermin bzw. Spezifikationstermin, so hat der Verkäufer folgende Möglichkeiten: Abrufverzug Der Verkäufer muß den säumigen Käufer mahnen und kann ihm dabei androhen, die vereinbarte Höchstmenge auch ohne Abruf bis zum bestimmten Termin zu liefern. Spezifikationsverzug Der Verkäufer muß den säumigen Käufer mahnen. Wird nicht spezifiziert, so kann der Verkäufer - die Bestimmung der Qualität der Lieferung selbst vornehmen - eine Nachfrist setzen. Nach Ablauf dieser Frist kann er vom Vertrag zurücktreten und evtl. Schadensersatz verlangen.

2.3 Zahlungsverzug Ein Zahlungsverzug tritt ein, wenn der Käufer nicht zur vereinbarten Zeit, am vereinbarten Ort den vereinbarte Betrag an den Verkäufer bezahlt. Je nach dem im Kaufvertrag vereinbarten Zahlungstermin, tritt ein Zahlungsverzug unterschiedliche ein: gewöhnliches Zeitgeschäft Fixgeschäft Mahnung, mit angemessener Nachfrist erforderlich Sofortiger Zahlungsverzug bei Überschreiten des Termins

Rechtsfolgen beim Zahlungsverzug Bezahlt der Käufer nicht termingerecht, so hat der Verkäufer folgende Möglichkeiten: Laut Vereinbarung - im Rahmen des Einzelkaufvertrags - im Rahmen der AGB als Vertragsbestandteil keine Vereinbarung - beim Handelskauf (HGB) 5 % Verzugszinsen - kein Handelskauf (ABGB) 4 % Verzugszinsen Höhere Zinsen und Kosten können bei Schadensnachweis verlangt werden, sie dürfen jedoch keine Wuchergrenze (18-20 %) überschreiten

Sonderregelung bei Ratengeschäften Bei Ratengeschäften wird im Ratenbrief häufig Terminverlust vereinbart. D.h. es wird vereinbart, dass der Käufer mit dem gesamten Restbetrag der Zahlung in Verzug gerät, wenn er mit mehreren Raten (idr 2 Raten) im Rückstand ist. Auch in diesem Fall muß der Verkäufer dem Käufer eine Nachfrist setzen, kann dann jedoch die gesamte Restschuld auf einmal einfordern.

Mahnwesen Aufgabe des Mahnwesens ist es säumige Zahler pünktlich zu mahnen zur termingerechten Zahlung zu erziehen. Gut organisiertes Mahnwesen ist ebenso für die eigene Liquidität von Bedeutung. Gefährdung der eigenen Existenz durch wirtschaftliche Krise des Kunden man verfügt über eigene Mittel und man muss weniger Fremdmittel aufbringen Das Mahnwesen ist heutzutage weitgehend EDV-gestützt organisiert.

Übliche Behandlung offener Posten Bevor Unternehmen rechtliche Schritte zur Eintreibung der OP einleiten, werden idr ein bis drei Erinnerungsschreiben (Mahnungen) an den säumigen Zahler geschrieben. Rechtlich gesehen ist für die Einleitung gerichtlicher Schritte weder eine dreimalige Mahnung noch die Androhung von Rechtsfolgen erforderlich. Der Unternehmer müßte dem säumigen Zahler lediglich eine Nachfrist setzen und bei Nichtbeachtung dieser kann er sofort Klage erheben.

Mahnplan 1. Mahnung Erinnerungsschreiben Der Kunde soll daran erinnert werden, dass die Rechnung noch nicht beglichen bzw. noch offen ist. 2. Schritt Einschaltung eines Rechtsanwaltes 3. Schritt Gerichtliches Mahnverfahren Die Akte des säumigen Käufers wird an einen Rechtsanwalt übergeben. Dieser ersucht ein letztes mal, den säumigen Zahler um Begleichung des offenen Postens innerhalb einer Frist. Zusätzlich werden weitere gerichtliche Schritte bei Nichtbeachtung angedroht. Die Akte des säumigen Käufers wird an das zuständige Bezirksgericht übergeben. Das Gericht erlässt ohne Anhörung des Schuldners einen so genannten bedingten Zahlungsbefehl mit der Aufforderung innerhalb von 14 Tagen zu zahlen oder Einspruch bei Gericht vorzubringen.

Mahnklage ist ein besonders geregeltes gerichtliches Mahnverfahren und dient dazu bei kleineren Beträgen zeit-, geld- und nervenraubende Zivilprozesse vorzubeugen. Voraussetzung Die Forderung bezieht sich auf Geld und ein Höchstbetrag von ATS 130.000,-- (ohne Zinsen) Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben bleibt nur der Weg des Zivilprozesses.

Zahlungsbefehl Der Gläubiger beantragt beim zuständigen Bezirksgericht die Erlassung eines Zahlungsbefehls gegen den Schuldner. Das Gericht erläßt ohne Anhörung des Schuldners einen sogenannten bedingten Zahlungsbefehl, wobei der Schuldner aufgefordert wird binnen 14 Tage die offene Forderung inkl. Zinsen zu bezahlen oder binnen 14 Tagen bei Gericht einen begründeten Einspruch zu erheben.

Mögliche Reaktionen des Schuldners und Konsequenzen: Zahlt der Schuldner Ist das Verfahren abgeschlossen Zahlt der Schuldner nicht und erhebt auch keinen Einspruch Der Gläubiger kann ohne weiteres Verfahren den Schuldner pfänden lassen Erhebt der Schuldner Einspruch Es schließt automatisch der Zivilprozess an!