Reservierungsquote ist das rechtlich möglich? Rechtsanwältin Nilüfer Hobuß hw rechtsanwälte Hobuß Wowra Friedrichstr.

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Transkript:

Reservierungsquote ist das rechtlich möglich? Rechtsanwältin Nilüfer Hobuß hw rechtsanwälte Hobuß Wowra Friedrichstr. 134, 10117 Berlin

LGG Berlin Landesgleichstellungsgesetz (LGG) Berlin In der Fassung vom 6. September 2002 (GVBl. S. 280) Zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.11.2010 (GVBl. S. 502), in Kraft seit 28.11.2010 7 Ausbildung (1) Der Zugang zu Ausbildungsplätzen muss diskriminierungsfrei gestaltet sein. (2) Ausbildungsplätze sind in Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, in jeder Einrichtung nach 1 oder Dienststelle im Sinne des Personalvertretungsgesetzes je Ausbildungsgang und Vergaberunde mindestens zur Hälfte an Frauen zu vergeben. (3) Wenn für die Besetzung von Ausbildungsplätzen nicht genügend Bewerbungen von Frauen vorliegen, die die in der Ausschreibung vorgegebene Qualifikation besitzen, ist die Ausschreibung zu wiederholen. Haben sich nach einer erneuten Ausschreibung nicht genügend geeignete Kandidatinnen beworben, so werden die Ausbildungsplätze nach der Bewerbungslage vergeben. (4) Frauen, die in einem Beruf ausgebildet wurden, in dem der Frauenanteil bisher unter 20 vom Hundert liegt (Männerberuf), sind vorrangig in ein Beschäftigungsverhältnis im erlernten Beruf zu übernehmen.

Fragestellung Verstößt die Reservierungsquote gegen andere Vorschriften z.b. gegen höherrangiges Recht wie das Grundgesetz (GG) oder gegen das Allgemeine Gleichstellungsgesetz (AGG) GG: Art. 33 GG Bestenauslese Die Frage, die sich stellt ist, ob das Bestenauslese-Verfahren auch im Angestelltenverhältnis im öffentlichen Dienst oder in den Landeseigenen Betrieben bzw. in der freien Marktwirtschaft anzuwenden ist, bzw. zwingend das Auswahlverfahren bestimmt

Bestenauslese Art. 33 Abs. 2 GG Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. Anwendung bislang im öffentlichen Dienst aber auch den Landeseigenen Betrieben in Berlin bei Einstellung, Beförderung und bei Auswahlverfahren zur Vergabe von Ausbildungsplätzen üblich aber auch zwingend?

Voraussetzung Anwendbarkeit Art. 33 GG Bestenauslese schreibt das GG grundsätzlich zwingend für die Auswahl, Ernennung, Beförderung von Beamten vor Grundlage im Berufsbeamtentum Wegen der Besonderheiten im Beamtenrechtlichen Verhältnis Staat zum Berufsbeamten gerechtfertigt z.b. Alimentationsprinzip Fürsorge Beihilfeleistungen Besoldung Pension etc. Nach seinem Wortlaut auch um ein öffentliches Amt zu bekleiden

AVLGG Ausbildungsplatz Ausführungsvorschriften zum Landesgleichstellungsgesetz - AVLGG - Herausgegeben von der Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen, Abteilung Frauen und Gleichstellung, Oranienstraße 106, 10969 Berlin AVLGG Das Gebot der diskriminierungsfreien Gestaltung des Zugangs zu Ausbildungsplätzen ergänzt das in 2 Absatz 2 LGG aufgeführte allgemeine Diskriminierungsverbot. Ein Verstoß kann mit einer Beanstandung gemäß 18 LGG verfolgt werden. Diskriminierungen von Frauen können unter anderem durch das Erfordernis bestimmter körperlicher Eigenschaften (beispielsweise der Körpergröße) oder durch sportliche Nachweise (Klimmzüge o.ä.) in Ausbildungszugangsregelungen begründet sein, soweit hierfür keine Rechtfertigungen in Form eines unabweisbaren Erfordernisses vorliegen. Um Diskriminierungen vorzubeugen, sieht 7 Absatz 2 LGG eine sogenannte starre, leistungsunabhängige Reservierungsquote vor. Hiernach sind Ausbildungsplätze stets zur Hälfte an Frauen zu vergeben, es sei denn, die Voraussetzungen des 7 Absatz 3 LGG liegen vor. Bei der Reservierungsquote kommt es nicht auf die gleiche Qualifikation an, sondern Voraussetzung ist hier nur das Vorliegen der formalen Qualifikation (zum Beispiel Schulabschluss).

AVLGG Übernahme Ausführungsvorschriften zum Landesgleichstellungsgesetz - AVLGG - Herausgegeben von der Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen, Abteilung Frauen und Gleichstellung, Oranienstraße 106, 10969 Berlin Für 7 Abs. 4 LGG Berlin gilt: Da die Übernahme in ein Beschäftigungsverhältnis einer Einstellung gleichkommt, ist 8 Absatz 1 LGG zu berücksichtigen. Es gilt der Grundsatz der Bestenauslese gemäß Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) vom 23.Mai 1949 (BGBl. S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Änderungsgesetzes (Art. 91b) vom 23. 12. 2014 (BGBl. I S. 2438). Eine vorrangige Übernahme von Frauen in ein Beschäftigungsverhältnis ist daher nur bei gleichwertiger Qualifikation (Eignung, Befähigung und fachliche Leistung) vorgesehen.

Fazit Die Vergabe von Ausbildungsplätzen ist von der Übernahme/Einstellung zu unterscheiden und unterschiedlich zu behandeln Der Gesetzgeber hat im LGG in 7 Abs. 2 eine Reservierungsquote vorgesehen Es liegt kein Beamtenverhältnis vor, so dass die Bestenauslese keine Relevanz bei der Vergabe von Ausbildungsplätzen in der Privatwirtschaft oder Landeseigenen Betrieben hat

Verstoß gg AGG durch Reservierungsquote wegen Benachteiligung von Männern? 1 Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. 5 Positive Maßnahmen Ungeachtet der in den 8 bis 10 sowie in 20 benannten Gründe ist eine unterschiedliche Behandlung auch zulässig, wenn durch geeignete und angemessene Maßnahmen bestehende Nachteile wegen eines in 1 genannten Grundes verhindert oder ausgeglichen werden sollen.

AGG Ausnahmen Zu prüfen ist, inwieweit diese Formulierung durch 5 AGG gerechtfertigt ist. Nach 5 AGG sind u. a. sog. positive Maßnahmen zur Frauenförderung unter zwei Voraussetzungen zulässig: Zum einen müssen sie bezwecken, bestehende Nachteile von Frauen zu verhindern oder auszugleichen. Zum anderen muss die konkrete Maßnahme im Hinblick auf die Verhinderung oder den Ausgleich von Nachteilen geeignet und angemessen sein. Die Unterrepräsentanz einer Merkmalsgruppe ist ein ausgleichsfähiger Nachteil im Sinne des 5 AGG (Däubler/Bertzbach-Hinrichs, 5 Rn. 23). Der geringere Frauenanteil auf einer Hierarchiestufe legt einen Nachteil nahe, der grundsätzlich durch positive Maßnahmen ausgeglichen werden kann. Die Reservierungsquote stellt eine geeignete Maßnahme zur Behebung des numerischen Nachteils von Frauen dar.

EuGH Der automatische und absolute Vorrang der zu fördernden Gruppe ist ausgeschlossen nach den Entscheidungen Kalanke, Marschall, Abrahamson starre Quoten sind auch nach BAG unzulässig Mit Unionsrecht vereinbar sollen aber Quoten sein, die flexibel bleiben und bei besserer Eignung eines Mannes diesem den Vorrang einräumen

Marschall EuGH, Urteil vom 11. 11. 1997 C-409/95 Marschall: Artikel 2 Absätze 1 und 4 der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, nach der bei gleicher Qualifikation von Bewerbern unterschiedlichen Geschlechts in Bezug auf Eignung, Befähigung und fachliche Leistung weibliche Bewerber in behördlichen Geschäftsbereichen, in denen im jeweiligen Beförderungsamt einer Laufbahn weniger Frauen als Männer beschäftigt sind, bevorzugt zu befördern sind, sofern nicht in der Person eines männlichen Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen, vorausgesetzt, diese Regelung garantiert den männlichen Bewerbern, die die gleiche Qualifikation wie die weiblichen Bewerber besitzen, in jedem Einzelfall, dass die Bewerbungen Gegenstand einer objektiven Beurteilung sind, bei der alle die Person der Bewerber betreffenden Kriterien berücksichtigt werden und der den weiblichen Bewerbern eingeräumte Vorrang entfällt, wenn eines oder mehrere dieser Kriterien zugunsten des männlichen Bewerbers überwiegen, und solche Kriterien haben gegenüber den weiblichen Bewerbern keine diskriminierende Wirkung. EuGH, Urteil vom 11. 11. 1997 C-409/95 (lexetius.com/1997,309)