Markt und Integration. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Ermessenslenkende Weisungen. 16b SGB II Einstiegsgeld

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Transkript:

Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Ermessenslenkende Weisungen 16b SGB II Einstiegsgeld Jobcenter LK Harburg Stand: November 2015

Gesetzestext 16b SGB II Einstiegsgeld (1) Zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit kann erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die arbeitslos sind, bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit ein Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Das Einstiegsgeld kann auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch oder nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt. (2) Das Einstiegsgeld wird, soweit für diesen Zeitraum eine Erwerbstätigkeit besteht, für höchstens 24 Monate erbracht. Bei der Bemessung der Höhe des Einstiegsgeldes sollen die vorherige Dauer der Arbeitslosigkeit sowie die Größe der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden, in der die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte lebt. (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wie das Einstiegsgeld zu bemessen ist. Bei der Bemessung ist neben der Berücksichtigung der in Absatz 2 Satz 2 genannten Kriterien auch ein Bezug zu dem für die oder den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten jeweils maßgebenden Regelbedarf herzustellen. 2

Inhaltsverzeichnis Gesetzestext... 2 Inhaltsverzeichnis... 3 1. Grundsatz... 4 2. Förderungsfähiger Personenkreis... 4 3. Voraussetzungen bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung... 4 4. Voraussetzungen bei Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit... 5 5. Förderhöhe... 5 6. Förderdauer... 6 7. Beginn der Förderung... 6 8. Förderausschluss... 6 9. Rückforderung... 7 Verfahren... 8 Beratung... 8 Antragstellung... 8 Antragsannahme und fachliche Feststellung... 8 Berechnung und Entscheidung sowie Bescheid... 8 3

1. Grundsatz Das Einstiegsgeld kann gemäß 2 Einstiegsgeld-Verordnung pauschal bemessen werden, wenn dies zur Eingliederung von besonders zu fördernden Personengruppen in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Grundsatz (16b.1) Aufgrund der derzeit guten Arbeitsmarktlage in Verbindung mit den hohen Unterkunftskosten ist in bestimmten Fallkonstellationen ein Anreiz erforderlich. Die zu fördernde Personengruppe soll aus den Aktivierungs- und Förderprofilen gewonnen werden: Das Einstiegsgeld hat als Zielrichtung die perspektivische Überwindung der Hilfebedürftigkeit und wird als anrechnungsfreier Zuschuss gezahlt 2. Förderungsfähiger Personenkreis 1. laufender Bezug von Arbeitslosengeld II muss bei Antragstellung vorliegen und 2. Kundenstatus ist arbeitslos Personenkreis (16b.2) Die angestrebte Tätigkeit (abhängig oder selbstständig) muss perspektivisch und langfristig geeignet sein, die Hilfebedürftigkeit nachhaltig zu beenden. Dies muss nicht zwingend zu Beginn der Förderung der Fall sein. Die Förderung muss zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich und notwendig sein. Dokumentation in VerBIS im Rahmen eines Beratungsvermerkes. Die Tätigkeit muss während der Förderdauer auch tatsächlich ausgeübt werden. 3. Voraussetzungen bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung Aufnahme einer mindestens 15 Stunden in der Woche umfassenden sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit. Voraussetzung abhängige Beschäftigung (16b.3) Förderzusammenhang Es muss ein unmittelbarer zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zur Arbeitsaufnahme bestehen und die Arbeitslosigkeit muss vorhanden sein. 4

Geringfügige Beschäftigung Eine geringfügige Beschäftigung kann nicht über Einstiegsgeld gefördert werden. 4. Voraussetzungen bei Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit Umfang der Selbstständigkeit Aufnahme eine selbstständigen Tätigkeit oder die Umwandlung einer bisher nebenberuflichen in eine hauptberufliche Selbstständigkeit. Voraussetzungen selbständige Beschäftigung (16b.4) Nachweis der Selbstständigkeit Es muss ein unmittelbarer zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zur Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit bestehen. Entscheidung über die Tragfähigkeit Die Prognoseentscheidung für eine voraussichtliche Überwindung der Hilfebedürftigkeit muss zur Prüfung der Tragfähigkeit vorliegen. Zur weiteren Beurteilung kann die Einschätzung einer fachkundlichen Stelle hinzugezogen werden. Die letzte Entscheidung trifft der zuständige pap. HEGA-03-2010-VG-Einstiegsgeld-Anlage Die Förderung erfolgt grds. nur, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Der Antragsteller sollte grds. mindestens 25 Jahre alt sein oder eine abgeschlossene Berufsausbildung oder 3 Jahre Berufserfahrung in einem mit der angestrebten Selbständigkeit vergleichbaren Berufsfeld vorweisen können. 5. Förderhöhe Bei der Berechnung der Förderhöhe findet die pauschale Bemessung Anwendung. Förderhöhe (16b.5) Festbetrag: 100,00 Der Betrag wird unabhängig von der Größe der Bedarfsgemeinschaft gewährt und versteht sich als Festbetrag. 5

6. Förderdauer Die Förderdauer beträgt max. 6 Monate. Förderdauer (16b.6) Bei der Festlegung der Förderdauer sind die Umstände und Erfordernisse des Einzelfalles zu berücksichtigen. Die Dauer der Förderung ist zu Beginn der Bewilligung festzulegen. Eine spätere Korrektur ist nicht vorgesehen. Die Förderung endet bei Arbeitsaufgabe, bei Kündigung oder bei Ende der Befristung. 7. Beginn der Förderung Der Antrag ist nach 37 II SGB II vor dem Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses zu stellen. Die Auszahlung des bewilligten ESG beginnt unverzüglich nach Arbeitsantritt / Aufnahme der Selbstständigkeit. Förderbeginn (16b.7) 8. Förderausschluss sozialversicherungspflichtige Beschäftigung - sittenwidrige Lohngestaltungen - Wiedereinstellung beim ehemaligen Arbeitgeber (etwa bei saisonaler Beschäftigung, unterjährigen Zeiten der Nichtbeschäftigung). - Bei Verwandtschaft in gerader Linie ist der Antrag dem Teamleiter zur Entscheidung vorzulegen. Förderausschluss (16b.8) selbständiger Erwerbstätigkeit - mangelnde Tragfähigkeit - Förderung durch Agentur / Jobcenter in den letzten 24 Monaten - ungeeignete Person - erfolgshinderlicher Hintergrund z.b. Privatinsolvenz, Eintragungen im Führungszeugnis und Beschäftigungsverbote eventuell Schulden. Sofern schwerwiegende in der Person liegende Gründe oder extrem ungünstige Rahmenbedingungen vorliegen, ist die Förderung bis zur Beseitigung / Eindämmung des Problems ausgeschlossen. 6

9. Rückforderung sozialversicherungspflichtige Beschäftigung -Arbeitsplatzaufgabe ohne wichtigen Grund innerhalb des Förderzeitraums -arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass zur Kündigung -Nichtantritt der Beschäftigung Rückforderung (16b.9) selbständiger Erwerbstätigkeit -Tätigkeit wird nicht begonnen -Bei vorzeitiger Aufgabe der Selbstständigkeit 7

Verfahren Beratung Vor Förderberatung ist zwingend Rücksprache mit dem zust. TL zu halten. Antragstellung - Antragstellung vor leistungsbegründendem Ereignis - Kunde des Jobcenter Landkreis Harburg - Vordruck ESG 1 im BK-Browser Global aufrufen und soweit möglich ausfüllen - Datum Antragstellung in VerBIS vermerken - Bei Selbständigkeit Anschreiben Selbständigkeit geplant (und Antrag ESG Antrag mit fachkundl. Stellungnahme???) aushändigen (lokale Vorlagen) und auf die Einreichung der erforderlichen Unterlagen hinweisen - Wiedervorlage für die Antragsabgabe / Beratungsgespräch - Mitteilung für die Leistungsabteilung fertigen, in VerBIS notieren Antragsannahme und fachliche Feststellung - Eingangsdatum vermerken - Überprüfen, ob Antrag vollständig ausgefüllt wurde / unterschrieben wurde - Antragserhebliche Unterlagen auf Vollständigkeit prüfen und einbehalten - Prüfung der Voraussetzungen - Arbeitsaufnahme/ Beginn Selbständigkeit an die Leistungsabteilung melden, relevante Unterlagen weiterleiten. - Soweit nicht vorhanden Eingliederungsvereinbarung mit dem Kunden abschließen und darin Rüfo Vereinbarungen treffen (siehe: Textbaustein Rückforderung ESG im BK Browser) Berechnung und Entscheidung sowie Bescheid - Die Berechnung des Einstiegsgelds erfolgt nach Anlage I durch den Entscheidungsbefugten. - Die Entscheidung ist durch den pap zu treffen - Die Entscheidung muss mit ausführlicher Begründung in VerBIS dokumentiert werden - Entscheidung (inkl. Unterlagen) weiter an 660 geben - Im Bescheid ist ausdrücklich auf die Rückforderung im Falle des eigenverschuldeten Arbeitsplatzverlustes bzw. Nichterfolgten Arbeitsantritts hinzuweisen. Gleiches gilt bei selbstständig Tätigen, sofern die Selbstständigkeit nie begonnen oder ohne wichtigen Grund aufgegeben 8