Digitales Kontrollgerät seit dem 1. Mai 2006 für Neufahrzeuge Pflicht

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Transkript:

IHK - Merkblatt Stand: Juli 2007 Digitales Kontrollgerät seit dem 1. Mai 2006 für Neufahrzeuge Pflicht Das Europäische Parlament hat am 2. Februar 2006 neue Regeln für die Lenk- und Ruhezeiten von Kraftfahrern beschlossen. Kontrolliert wird die Einhaltung dieser neuen Sozialvorschriften mit dem Digitalen Tacho, wie die europäische Verordnung VO (EG) Nr. 2135/98 des Rates der Europäischen Union bestimmt. Das digitale Kontrollgerät ist seit dem 1. Mai 2006 Pflicht in neu zugelassenen LKW mit mehr als 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht und Bussen mit mehr als acht Fahrgastplätzen. LKW von mehr als 2.8 t benötigen ebenfalls ein Kontrollgerät, wenn sie einen Anhänger mitführen und dadurch die Grenze von 3,5 t zgg. überschreiten. (Quelle: Siemens-Pressebild) Keine Nachrüstpflicht Das bisherige analoge Kontrollgerät (Tachoscheibe) wird also langfristig von einem digitalen Kontrollgerät abgelöst werden. Die neuen Tachographen bilden gemeinsam mit nutzerbezogenen Chipkarten ein modernes Kontrollsystem, das vor Manipulationen schützen und die Verkehrssicherheit auf Europas Straßen verbessern soll. Das digitale Kontrollgerät ist nur in neu zugelassenen Fahrzeugen vorgeschrieben. Es besteht grundsätzlich keine Nachrüstpflicht für bereits zugelassene Fahrzeuge. Vorhandene analoge Kontrollgeräte dürfen so lange weiterbenutzt werden, wie sie funktionsfähig sind oder repariert werden können. Ist ein Fahrzeug (2,8 3,5 Tonnen zgg) aber mit einem digitalen Tacho ausgerüstet, muss dieser auch dann benutzt werden, wenn eigentlich keine Pflicht zur Ausstattung mit einem solchen Gerät besteht. Die früher in der Fahrpersonalverordnung vorgesehene Wahlmöglichkeit zwischen handschriftlichen Aufzeichnungen oder der Bedienung des Kontrollgerätes bzw. eines Fahrtenschreibers ist entfallen. Achtung: Ausgenommen von der Ausrüstungspflicht sind ferner Fahrzeuge die der Verordnung (EG) 561/2006, Kapitel 1, Artikel 3 unterliegen. Neben den in Kapitel 1, Artikel 3 der EG-Verordnung genannten Fahrzeugen können national Fahrzeuge, die der Verordnung (EG) 561/2006, Kapitel 1, Artikel 13 unterliegen, von der Ausstattungspflicht ausgenommen werden. Siehe Anlage 1. INFO INFO INFO INFO INFO INFO INFO INFO Hausanschrift: Elsa-Brändström-Straße 1-3 33602 Bielefeld Tel. (05 21) 5 54-0 Fax (05 21) 5 54 2 19 E-Mail: info@bielefeld.ihk.de Internet: www.bielefeld.ihk.de Parkmöglichkeit: Parkhaus Am Zwinger 1/15

IHK Merkblatt Das Kontrollgerät ermöglicht das Aufzeichnen, Speichern, Anzeigen und Ausgeben von tätigkeitsbezogenen Daten des Fahrers für 365 Tage sowie die gefahrenen Geschwindigkeiten für die letzten 24 Stunden. Zur Bedienung und Überwachung des neuen Gerätes dienen, je nach Bedarf, insgesamt vier verschiedene scheckkartengroße Karten, die einen Mikrochip enthalten. Von Bedeutung Unternehmen sind vor allem Fahrer- und Unternehmenskarten. Darüber hinaus gibt es Werkstattkarten für autorisierte Werkstätten und Kontrollkarten für die Kontrollbehörden wie zum Beispiel für Polizei und BAG. Spätestens zwei Wochen nach der Zulassung und vor dem ersten Einsatz muss das Kfz- Kennzeichen in einer autorisierten Werkstatt elektronisch im Tachographen gespeichert werden. Das Kalibrieren, Parametrieren und Warten des digitalen Kontrollgerätes bleibt ausschließlich den ermächtigten Werkstätten vorbehalten. Bei der Suche nach Werkstätten, die bereits eine Werkstattkarte erhalten haben und somit berechtigt sind digitale Kontrollgeräte einzubauen und zu warten, kann eine Liste des Kraftfahrtbundesamtes weiterhelfen. Die Liste befindet sich im Internet unter: www.kba.de in der Rubrik Digitales Kontrollgerät/Werkstattkarten. Fahrerkarte Für die Praxis am wichtigsten ist die Fahrerkarte. Jeder Fahrer erhält eine persönlich zugeordnete Chipkarte, die sein Lichtbild und seine Unterschrift trägt. Bei Fahrtantritt führt der Fahrer die Karte ins Kontrollgerät ein, das die Daten erfasst und speichert. Sie enthält die Daten zur Identität des Fahrers und ermöglicht die Speicherung von Tätigkeiten wie z. B. die Speicherung der Lenk- und Ruhezeiten nach den EG- Sozialvorschriften. Sie ist in allen Tachographen einsetzbar. Die Fahrerkarte ist fünf Jahre gültig Sie wird in Nordrhein-Westfalen (NRW) von den kommunalen Führerscheinstellen ausgestellt und kostet ca. 41,00 Euro zuzüglich möglicher Versandkosten (5,00 Euro). INFO INFO INFO INFO INFO INFO INFO INFO INFO - Hausanschrift: Elsa-Brändström-Straße 1-3 33602 Bielefeld Tel. (05 21) 5 54-0 Fax (05 21) 5 54 2 19 E-Mail: info@bielefeld.ihk.de Internet: www.bielefeld.ihk.de Parkmöglichkeit: Parkhaus Am Zwinger 2/15

IHK Merkblatt Voraussetzung für die Ausstellung der Fahrerkarte ist der Besitz eines EU-Führerscheins im Scheckkartenformat sowie der Nachweis eines Hauptwohnsitzes in Deutschland. Im Fall des Verlustes, der Beschädigung oder des Diebstahls der Fahrerkarte ist diese der zuständigen Behörde des ausstellenden Staates anzuzeigen, ist nach spätestens sieben Kalendertagen eine Ersatzkarte zu beantragen, ist die Behörde verpflichtet, dem Fahrer binnen fünf Werktagen (gerechnet ab Antragstellung) eine Ersatzkarte auszustellen. Der Fahrer darf seine Fahrt ohne Fahrerkarte nur in diesen drei Ausnahmefällen (Verlust, Beschädigung, Diebstahl) während eines Zeitraums von höchstens 15 Kalendertagen fortsetzen. Achtung: Im übrigen darf auf Fahrzeugen mit digitalem Kontrollgerät kein Fahrer ohne Fahrerkarte eingesetzt werden! Ansprechpartner für die Ausstellung der Fahrerkarte in Ostwestfalen: Stadt Bielefeld Straßenverkehrsamt Ansprechpartnerin: Frau Martina Hedrich Tel. 0521 51 2695 Internet: www.bielefeld.de/de/rv/ds_stadtverwaltung/staut/dfk/ Kreis Paderborn Ansprechpartnerin: Frau Bewermeyer Tel. 05251 140 115 E-Mail: fb36@kreis-paderborn.de Internet: www.kreis-paderborn.de Kreis Gütersloh Straßenverkehrsamt Ansprechpartnerin: Frau Sabine Kleinekemper Tel. 05241 85 1225 E.Mail: sabine.kleinemeyer@gt.net.de Internet: http://www2.kreis-guetersloh.de Kreis Höxter Kreishaus Höxter Ansprechpartnerin: Frau Angelika Gabriel Tel. 05271 965 1406 E-Mail: an.gabriele@kreis-hoexter.de Internet: www.kreis-hoexter.de/probuerger/public/produkt_detail.cfm?produkt_id=41 INFO INFO INFO INFO INFO INFO INFO INFO INFO INFO - Hausanschrift: Elsa-Brändström-Straße 1-3 33602 Bielefeld Tel. (05 21) 5 54-0 Fax (05 21) 5 54 2 19 E-Mail: info@bielefeld.ihk.de Internet: www.bielefeld.ihk.de Parkmöglichkeit: Parkhaus Am Zwinger 3/15

# IHK Merkblatt Kreis Herford Straßenverkehrsamt Elsestr. 225 32278 Kirchlengern Ansprechpartner: Andreas Gösling Tel. 05223 988 412 E-Mail: a.goesling@kreis-herford.de Internet: www.herford.de Kreis-Minden-Lübbecke Straßenverkehrsamt Ansprechpartnerin: Frau Bettina Kollmeier Tel: 0571/ 807 2924 E-Mail: bettina.kollmeier@minden-luebbecke.de Internet: www.minden-luebbecke.de Auf den Internetseiten der Straßenverkehrsämter finden Sie Informationen zur Bestellung der Fahrerkarten. Unternehmenskarte Die Unternehmenskarte weist das Unternehmen aus und ermöglicht die Anzeige, das Herunterladen und den Ausdruck der Daten, die in dem Kontrollgerät gespeichert sind. Sie ist ebenfalls fünf Jahre gültig. Benutzen mehrere Unternehmen das gleiche Fahrzeug (zum Beispiel beim Einsatz eines Leihfahrzeugs), so besteht mit Hilfe der Unternehmerkarte die Möglichkeit, sich vor dem Datenzugriff durch andere Unternehmen zu schützen. Die Karte funktioniert dabei wie ein Schlüssel, der jeweils nur die unternehmensbezogenen Informationen zugänglich macht. INFO INFO INFO INFO INFO INFO INFO INFO INFO Hausanschrift: Elsa-Brändström-Straße 1-3 33602 Bielefeld Tel. (05 21) 5 54-0 Fax (05 21) 5 54 2 19 E-Mail: info@bielefeld.ihk.de Internet: www.bielefeld.ihk.de Parkmöglichkeit: Parkhaus Am Zwinger 4/15

IHK Merkblatt Die Unternehmenskarten werden in Nordrhein-Westfalen durch die Dezernate für Arbeitsschutz bei den Bezirksregierungen ausgestellt. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Bezirksregierung Detmold Dezernat 55 Arbeitsschutz, Willi-Hoffmann-Str. 33, 32756 Detmold Telefon: 05231 7030 Internet: www.bezreg-detmold.nrw.de Komfortabel, schnell und kostengünstig können Unternehmen in Nordrhein-Westfalen die Unternehmenskarte online über das Internet (www.digiko.nrw.de) bestellen. Die Bearbeitung des Antrages auf Erteilung einer Unternehmenskarte kostet bei Online- Bestellung 30,00 Euro. Wird der Antrag schriftlich auf dem normalen Postweg gestellt, werden 34,00 Euro berechnet. Auf der angegebenen Internetseite finden Sie auch weitere Informationen rund um das digitale Kontrollgerät. Außerdem bietet das Land Nordrhein- Westfalen dort die Möglichkeit, spezielle Fragen zum digitalen Kontrollgerät an Experten zu stellen. Der Unternehmer hat die Daten der Fahrerkarte und des Massenspeichers in regelmäßigen Abständen zu kopieren bzw. auszulesen (siehe Seite 6). Entsprechende Hard- und Software wie z. B. ein sog. Downloadkey, der eine Übertragung der Daten auf einen PC per USB-2.0- Schnittstelle ermöglicht, wird von den Kontrollgeräteherstellern angeboten. Die Auswertung der Daten (ggf. in Kombination mit einer Auswertung der Schaublätter- Daten aus den analogen EG-Kontrollgeräten) erfordert eine entsprechende Software im Unternehmen oder die Inanspruchnahme eines entsprechenden externen Dienstleisters. (siehe Seite 11) Werkstattkarte Werkstattkarten werden qualifiziertem Werkstattpersonal ausgestellt, das die digitalen Kontrollgeräte im Rahmen autorisierter Werkstätten einbaut und einstellt. Das Personal muss sich einer entsprechenden Ausbildung unterzogen haben. Die Werkstattkarte ist ein Jahr gültig. INFO INFO INFO INFO INFO INFO INFO INFO INFO INFO - Hausanschrift: Elsa-Brändström-Straße 1-3 33602 Bielefeld Tel. (05 21) 5 54-0 Fax (05 21) 5 54 2 19 E-Mail: info@bielefeld.ihk.de Internet: www.bielefeld.ihk.de Parkmöglichkeit: Parkhaus Am Zwinger 5/15

IHK - Merkblatt Antragsberechtigt sind die nach 57b StVZO anerkannten oder beauftragten Werkstätten, Hersteller von Kontrollgeräten sowie Fahrzeughersteller. Zuständig für die Ausstellung der Werkstattkarten ist für Unternehmen im IHK-Bezirk Ostwestfalen ebenfalls das Staatliche Amt für Arbeitsschutz Detmold bei der Bezirksregung Detmold. Die Werkstattkarten können ebenfalls kostengünstig online über das Internet (www.digiko.nrw.de) bestellt werden (31,00 Euro). Wird der Antrag schriftlich auf dem normalen Postweg gestellt, werden 36,00 Euro berechnet. Pflichten für den Unternehmer Kontrollkarte Mit der Kontrollkarte können die im Kontrollgerät gespeicherten Daten von Kontrollbeamten der zuständigen Behörden und Kontrollorgane (Polizei, Gewerbeaufsicht, Bundesamt für Güterverkehr) geprüft werden. Für einen Transportunternehmer sind verschiedene Pflichten mit der Einführung des digitalen Kontrollgerätes verbunden. Dazu zählen neben der reinen Datenerfassung u.a. das regelmäßige Kopieren, Auslesen und Dokumentieren der Daten der Fahrerkarte bzw. des Massenspeichers des digitalen Kontrollgerätes ( 4 III FPersG). Insgesamt muss der Unternehmer eine lückenlose Dokumentation der Lenk- und Ruhezeiten, auch unter Einbeziehung von Schaublattdaten (aus analogen Kontrollgeräten), gewährleisten. Zur Auswertung der Daten benötigen die Unternehmen entsprechende Hard- und Software oder die Hilfe externer Dienstleister. Das notwendige Wissen zum Umgang mit dem neuen System kann in Schulungen durch die Gerätehersteller erworben werden. Die Pflichten im einzelnen: Der Unternehmer muss spätestens alle 28 Tage beginnend mit dem ersten Tag der Aufzeichnungen die Daten von der Fahrerkarte kopieren und zwei Jahre im Betrieb sicher aufbewahren. INFO INFO INFO INFO INFO INFO INFO INFO INFO Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Fahrer auf sein Verlangen hin eine Kopie dieser Daten auszuhändigen. Hausanschrift: Elsa-Brändström-Straße 1-3 33602 Bielefeld Tel. (05 21) 5 54-0 Fax (05 21) 5 54 2 19 E-Mail: info@bielefeld.ihk.de Internet: www.bielefeld.ihk.de Parkmöglichkeit: Parkhaus Am Zwinger 6/15

IHK Merkblatt Der Unternehmer muss spätestens alle drei Monate beginnend mit dem ersten Tag der Aufzeichnungen die Daten aus dem Massenspeicher des digitalen Kontrollgerätes kopieren und zwei Jahre im Betrieb sicher aufbewahren. Während der zweijährigen Aufbewahrungszeit muss der Unternehmer die Daten gegen Verlust und Beschädigung sichern, d.h. von den digitalen Daten müssen Sicherheitskopien erstellt werden. Anschließend sind die kopierten Daten vom Unternehmen zu löschen. Ausdrucke aus dem Massenspeicher, wenn die Daten der Fahrerkarte bzw. aus dem Kontrollgerät nicht in digitaler Form gespeichert werden konnten, sind ebenfalls zwei Jahre aufzubewahren. Schaublätter aus analogen (herkömmlichen) Kontrollgeräten, gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) 3821/85 und Aufzeichnungen gemäß 1 Abs. 6 Fahrpersonalverordnung, müssen nach Ablauf der Mitführpflicht durch den Fahrer vom Unternehmer ein Jahr lang im Betrieb sicher aufbewahrt werden. Achtung: Der Ausdruck erfolgt auf Thermopapier. Dementsprechend schnell vergänglich sind die Aufzeichnungen unter normalen Licht- und Wärmeverhältnissen. Die Ausdrucke müssen daher unbedingt licht-, wärme- und feuchigkeitsgeschützt aufbewahrt werden. INFO O INFO INFO INFO - Pflichten des Fahrpersonals Mit der Einführung des digitalen Kontrollgerätes hat das Fahrpersonal folgende Unterlagen mitzuführen und Kontrolleuren zur Prüfung auszuhändigen: Fahrzeuge mit analogem und digitalem Kontrollgerät: Seit dem 1.05.2006: Ab 1.01.2008: Tätigkeitsnachweise für die laufende Woche sowie die vom Fahrer verwendeten Schaublätter der vorangegangenen 15 Kalendertage Mitführung der Fahrerunterlagen für den laufenden Tag sowie der vorangegangenen 28 Tage Das Fahrpersonal ist zudem verpflichtet, dem Unternehmer zur Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten die Fahrerkarte zur Verfügung zu stellen (z. B. um das Auslesen der Daten zu ermöglichen). Hausanschrift: Elsa-Brändström-Straße 1-3 33602 Bielefeld Tel. (05 21) 5 54-0 Fax (05 21) 5 54 2 19 E-Mail: info@bielefeld.ihk.de Internet: www.bielefeld.ihk.de Parkmöglichkeit: Parkhaus Am Zwinger 7/15

IHK Merkblatt Im Folgenden erhalten Sie einen kurzen Überblick über die gesamten derzeit mitzuführenden Fahrerunterlagen. Fallbeispiel 1: Der Fahrer fährt ausschließlich ein Fahrzeug mit digitalem Kontrollgerät Fahrerkarte evtl. erstellte handschriftliche Aufzeichnungen und Ausdrucke, die während der laufenden Woche und der vorausgehenden 15 Tage erstellt wurden (z.b. bei Beschädigung der Fahrerkarte) Bescheinigung nach 20 Fahrpersonalverordnung (FPersV), falls der Fahrer in der laufenden Woche kein Fahrzeug gelenkt hat, welches unter die VO (EWG) 3820/85 oder 1 FPersV fällt Fallbeispiel 2: Der Fahrer fährt ausschließlich ein Fahrzeug mit analogem Kontrollgerät Fahrerkarte, falls er im Besitz einer solchen ist Schaublätter für die laufende Woche und die vorausgehenden 15 Tage, an denen ein Fahrzeug gelenkt wurde, welches unter die VO (EWG) 3820/85 oder 1 FPersV fällt alle während der laufenden Woche und der vorausgehenden 15 Tagen erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen Bescheinigung nach 20 FPersV, falls der Fahrer in der laufenden Woche kein Fahrzeug gelenkt hat, welches unter die VO(EWG) 3820/85 oder 1 FPersV fällt Fallbeispiel 3: Der Fahrer fährt sowohl ein Fahrzeug mit analogem als auch mit digitalem Kontrollgerät Fahrerkarte Schaublätter, handschriftliche Aufzeichnungen und/oder die nach VO (EG) Nr. 561/2006 und 3821/85 vorgeschriebenen Ausdrucke der laufenden Woche und der vorhergehenden 15 Tage, an denen ein Fahrzeug geführt wurde, welches unter die VO (EWG) 3820/85 oder 1 FPersV fällt Bescheinigung nach 20 FPersV, falls der Fahrer in der laufenden Woche kein Fahrzeug gelenkt hat, welches unter die VO(EWG) 3820/85 oder 1 FPersV fällt INFO INFO INFO INFO INFO INFO INFO INFO INFO Hausanschrift: Elsa-Brändström-Straße 1-3 33602 Bielefeld Tel. (05 21) 5 54-0 Fax (05 21) 5 54 2 19 E-Mail: info@bielefeld.ihk.de Internet: www.bielefeld.ihk.de Parkmöglichkeit: Parkhaus Am Zwinger 8/15

IHK - Merkblatt Besonderheiten bei Leih-/Mietfahrzeugen Bei Fahrzeugen ab 2,8 t zgg, die mit einem digitalen Kontrollgerät ausgestattet sind, gilt grundsätzlich, dass sowohl das vermietende als auch das mietende Unternehmen über eine Unternehmenskarte verfügen müssen und jeder eingesetzte Fahrer seine Fahrerkarte benutzen muss, es sei denn, das Fahrzeug fällt unter die Ausnahmen des Artikels 3 der VO (EG) Nr. 561/2006 bzw. des 18 der FPersV. Zunächst muss das vermietende Unternehmen beim Erwerb eines Fahrzeuges das eingebaute Kontrollgerät mit seiner eigenen Unternehmenskarte aktivieren, bevor das Fahrzeug zum ersten Mal eingesetzt wird. Wird ein Fahrzeug dann vermietet, so ist danach zu unterscheiden, ob es sich um einen gewerblichen oder privaten Mieter handelt. Vermietung an einen gewerblicher Mieter Zu Beginn des Mietzeitraumes hat der mietende Unternehmer durch Verwendung seiner eigenen Unternehmenskarte das digitale Kontrollgerät zu aktivieren, um sicherzustellen, dass alle von diesem Zeitpunkt an aufgezeichneten Daten ausschließlich seinem Unternehmen zugeordnet werden und er alle Daten übertragen und sicher aufbewahren kann. In begründeten Ausnahmefällen (z. B. plötzlicher Ausfall eines Fahrzeuges; Unternehmenskarte steht kurzfristig nicht zur Verfügung) ist bei Beginn und Ende des Mietzeitraums vom Mieter ein Ausdruck aus der Fahrzeugeinheit zu fertigen. Dauert der Mietzeitraum mehrere Tage, so ist täglich ein Ausdruck zu fertigen. Die Ausdrucke hat der Fahrer unverzüglich an den Unternehmer weiterzuleiten. Der Unternehmer muss diese Ausdrucke zwei Jahre lang aufbewahren. In diesen Ausnahmesituationen ist zudem der Vermieter verpflichtet, dem Mieter die Daten aus dem digitalen Kontrollgerät auf dessen Verlangen sowie nach Beendigung des Mietverhältnisses, spätestens drei Monate nach dessen Beginn oder der letzten Datenübermittlung zur Verfügung zu stellen. INFO INFO INFO INFO INFO INFO INFO INFO INFO Hausanschrift: Elsa-Brändström-Straße 1-3 33602 Bielefeld Tel. (05 21) 5 54-0 Fax (05 21) 5 54 2 19 E-Mail: info@bielefeld.ihk.de Internet: www.bielefeld.ihk.de Parkmöglichkeit: Parkhaus Am Zwinger 9/15

IHK Merkblatt Vermietung an einen privaten Mieter Werden Fahrzeuge ab einem zulässigen Gesamtgewicht von 2,8 t bis zu 7,5 t vermietet, die mit einem digitalen Kontrollgerät ausgestattet sind, benötigt der private Mieter keine Fahrer- oder Unternehmenskarte. In diesen Fällen ist jedoch das vermietende Unternehmen verpflichtet, das Kontrollgerät mit seiner Unternehmenskarte zu aktivieren und die Daten aus dem digitalen Kontrollgerät spätestens alle 3 Monate zu kopieren und diese zwei Jahre sicher aufzubewahren. Achtung: Werden Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t vermietet, fällt seit dem 11. April 2007 auch der private Mieter unter die VO (EG) Nr. 561/2006 und ist damit zum Einsatz einer Fahrerkarte verpflichtet. Hersteller / Vertrieb von digitalen Kontrollgeräten Siemens DTCO 1381 Siemens VDO Trading GmbH Kruppstr. 105, 60388 Frankfurt am Main Tel. 069 40805-282 / -550 (Hr. Buhl od. Hr. Scheffner), Fax 069 40805 79-282 E-Mail: erhard.buhl@siemens.com Internet: www.siemensvdo.de oder www.dtco.siemensvdo.de/home/home.htm STONERIDGE SE5000 Deutschlandvertrieb: Renato Baric (Verkaufsleiter / Sales Manager) IVEKA Automotive Technologies Schauz GmbH Talweg 8, 75417 Mühlacker-Lomersheim Tel. 07041 9695-29 Fax 07041 9695-55 E-Mail: info@iveka.de www.iveka.de oder www.stoneridge-electronics.com ACTIA Smartach I+ME ACTIA GmbH Rebenring 33, 38106 Braunschweig Tel. 0531 38701-0 Fax 0531 38701-88 E-Mail: info@ime-actia.de Internet: www.smartach.de Delphi-Grundig Geplanter Deutschlandvertrieb über: Semmler GmbH TachoControl Kuhnbergstr. 31, 73037 Göppingen Tel. 07161 98481-0 Fax 07161 98481-18 E-Mail: office@tachocontrol.de Internet: www.tachocontrol.de oder www.delphigrundig.com INFO INFO INFO INFO INFO INFO INFO INFO INFO INFO - Hausanschrift: Elsa-Brändström-Straße 1-3 33602 Bielefeld Tel. (05 21) 5 54-0 Fax (05 21) 5 54 2 19 E-Mail: info@bielefeld.ihk.de Internet: www.bielefeld.ihk.de Parkmöglichkeit: Parkhaus Am Zwinger 10/15

IHK Merkblatt Anbieter von Software/Hardwarelösungen Alle oben genannten Gerätehersteller bieten auch entsprechende Softwarelösungen bzw. für den Datendownload entsprechende Hardware im Zusammenhang mit dem digitalen Kontrollgerät an. DAKO DAKO EDV-Ingenieur- und Systemhaus GmbH Ernst-Haeckel-Platz 5/6, 07745 Jena Tel. 03641 5998-0 Fax 03641 5998-20 E-Mail: dako@dako.de Internet: www.tachographen.de SCHAUBLATTAUSWERTUNG (SBA) Ein Modul von IFAS KISTERS AG Mülheimer Straße 214, 47057 Duisburg Tel. 0203 3788-0 Fax 0203 3788-105 E-Mail: info@kisters.de oder ifas@kisters.de Internet: http://www.kisters.de Rechtsgrundlagen zur Einführung des Digitalen Kontrollgerätes: MG mobile Consulting Matthias Görgl Ronneburgstrasse 29, 63694 Limeshain Tel. 06048 951432, Fax - 951431 E-Mail: tacho@mg-mobileconsulting.de Internet: www.mg-mobileconsulting.de EH Systemhaus - Harzmann & Epple OHG Systemhaus für Fuhrpark- Management, Am Birkenstock 21, 72505 Krauchenwies Tel. 07576 960-595 Fax. 07576 960-596 E-Mail: info@eh-systemhaus.de Internet: www.eh-systemhaus.de ZA ARC Archivierung digitaler Tachographen Daten Leopold Zauner (Geschäftsführer) sz&p, Softwarebüro Zauner & Partner, Ernst-Leitz-Straße 1, 63150 Heusenstamm Tel. 06104 699-170 Fax 06104 699-184 E-Mail: office@zamik.de Internet: http://www.zamik.de - Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr - Verordnung (EG) Nr. 2135/98 zur Änderung der Verordnung 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr - Verordnung (EG) Nr. 1360/2002 zur Durchführung des Gesetzes über die mit der Einführung des digitalen Kontrollgerätes zur Kontrolle der Lenk- und Ruhezeiten erforderlichen Begleitregelungen INFO INFO INFO INFO INFO INFO INFO INFO INFO INFO - Hausanschrift: Elsa-Brändström-Straße 1-3 33602 Bielefeld Tel. (05 21) 5 54-0 Fax (05 21) 5 54 2 19 E-Mail: info@bielefeld.ihk.de Internet: www.bielefeld.ihk.de Parkmöglichkeit: Parkhaus Am Zwinger 11/15

I IHK Merkblatt Die notwendigen Umsetzungen in nationales Recht werden durch die Änderung - des Fahrpersonalgesetzes FPersG und - der Fahrpersonalverordnung FPersV sowie - der Straßenverkehrzulassungsordnung StZVO erreicht. Weitere Informationen zum Thema: Im Internet stehen weitere Informationen u.a. auf den Webseiten der Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld, des Kraftfahrtbundesamtes (KBA), des Bundesamtes für Güterverkehr (BAG) oder der Verkehrs Rundschau zur Verfügung. Dort finden sich z.b. die Rechtsgrundlagen und Verordnungstexte, Informationen zu den EG- Kontrollgeräten, Kartenmuster, häufig gestellte Fragen, sowie zahlreiche Informationen für Fahrer, Flottenmanager, Werkstätten, Behörden, Systemmanager etc. Informationen der IHK: Informationen des BAG: Informationen des KBA: Informationen der Verkehrs Rundschau: www.bielefeld.ihk.de/verkehrsinfos.html www.bag.bund.de www.kba.de www.digitaler-tachograph.com Hinweis: Dieses Merkblatt soll als Service Ihrer IHK nur erste Hinweise geben und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größter Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Ihr Ansprechpartner: Thomas Weitkamp Tel. 0521 554-237 Fax 0521 554-180 E-Mail: tweitkamp@bielefeld.ihk.de Elsa-Brändström-Str. 1-3 33602 Bielefeld Internet: www.bielefeld.ihk.de INFO INFO INFO INFO INFO INFO INFO INFO INFO INFO - Hausanschrift: Elsa-Brändström-Straße 1-3 33602 Bielefeld Tel. (05 21) 5 54-0 Fax (05 21) 5 54 2 19 E-Mail: info@bielefeld.ihk.de Internet: www.bielefeld.ihk.de Parkmöglichkeit: Parkhaus Am Zwinger 12/15

Anlage 1 Ausgenommen von der Ausrüstungspflicht sind ferner Fahrzeuge die der Verordnung (EG) 561/2006, Kapitel 1, Artikel 3 unterliegen. Neben den in Kapitel 1, Artikel 3 der EG Verordnung genannten Fahrzeugen können national Fahrzeuge, die der Verordnung (EG) 561/2006, Kapitel 1, Artikel 13 unterliegen, von der Ausstattungspflicht ausgenommen werden. Artikel 3 Die Verordnung 561/2006 gilt nicht für Beförderungen im Straßenverkehr mit folgenden Fahrzeugen: a) Fahrzeuge, die zur Personenbeförderung im Linienverkehr verwendet werden, wenn die Linienstrecke nicht mehr als 50 km beträgt; b) Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h; c) Fahrzeuge, die Eigentum der Streitkräfte, des Katastrophenschutzes, der Feuerwehr oder der für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräfte sind oder von ihnen ohne Fahrer angemietet werden, sofern die Beförderung aufgrund der diesen Diensten zugewiesenen Aufgaben stattfindet und ihrer Aufsicht unterliegt; d) Fahrzeuge einschließlich Fahrzeuge, die für nichtgewerbliche Transporte für humanitäre Hilfe verwendet werden, die in Notfällen oder bei Rettungsmaßnahmen verwendet werden; e) Spezialfahrzeuge für medizinische Zwecke; f) spezielle Pannenhilfefahrzeuge, die innerhalb eines Umkreises von 100 km um ihren Standort eingesetzt werden; g) Fahrzeuge, mit denen zum Zweck der technischen Entwicklung oder im Rahmen von Reparatur- oder Wartungsarbeiten Probefahrten auf der Straße durchgeführt werden, sowie neue oder umgebaute Fahrzeuge, die noch nicht in Betrieb genommen worden sind; h) Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung verwendet werden; i) Nutzfahrzeuge, die nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie verwendet werden, als historisch eingestuft werden und die zur nichtgewerblichen Güter- oder Personenbeförderung verwendet werden. Hausanschrift: Elsa-Brändström-Straße 1-3 33602 Bielefeld Tel. (05 21) 5 54-0 Fax (05 21) 5 54 2 19 E-Mail: info@bielefeld.ihk.de Internet: www.bielefeld.ihk.de Parkmöglichkeit: Parkhaus Am Zwinger 13/15

Artikel 13 (1) Sofern die Verwirklichung der in Artikel 1 genannten Ziele nicht beeinträchtigt wird, kann jeder Mitgliedstaat für sein Hoheitsgebiet oder mit Zustimmung der betreffenden Mitgliedstaaten für das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats Abweichungen von den Artikeln 5 bis 9 zulassen und solche Abweichungen für die Beförderung mit folgenden Fahrzeugen an individuelle Bedingungen knüpfen: a) Fahrzeuge, die Eigentum von Behörden sind oder von diesen ohne Fahrer angemietet sind, um Beförderungen im Straßenverkehr durchzuführen, die nicht im Wettbewerb mit privatwirtschaftlichen Verkehrsunternehmen stehen; b) Fahrzeuge, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereiunternehmen zur Güterbeförderung im Rahmen ihrer eigenen Unternehmerischen Tätigkeit in einem Umkreis von bis zu 100 km vom Standort des Unternehmens benutzt oder ohne Fahrer angemietet werden; c) land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, die für land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeiten eingesetzt werden, und zwar in einem Umkreis von bis zu 100 km vom Standort des Unternehmens, das das Fahrzeug besitzt, anmietet oder least; d) Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die von Universaldienstanbietern im Sinne des Artikels 2 Absatz 13 der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (1) zum Zweck der Zustellung von Sendungen im Rahmen des Universaldienstes benutzt werden, oder die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen benutzt werden, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufes benötigt. Diese Fahrzeuge dürfen nur in einem Umkreis von 50 km vom Standort des Unternehmens und unter der Bedingung benutzt werden, dass das Lenken des Fahrzeugs für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt; e) Fahrzeuge, die ausschließlich auf Inseln mit einer Fläche von nicht mehr als 2 300 km2 verkehren, die mit den übrigen Teilen des Hoheitsgebiets weder durch eine Brücke, eine Furt oder einen Tunnel, die von Kraftfahrzeugen benutzt werden können, verbunden sind; f) Fahrzeuge, die im Umkreis von 50 km vom Standort des Unternehmens zur Güterbeförderung mit Druckerdgas-, Flüssiggas- oder Elektroantrieb benutzt werden und deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 7,5 t nicht übersteigt; g) Fahrzeuge, die zum Fahrschulunterricht und zur Fahrprüfung zwecks Erlangung des Führerscheins oder eines beruflichen Befähigungsnachweises dienen, sofern diese Fahrzeuge nicht für die gewerbliche Personen- oder Güterbeförderung benutzt werden; Hausanschrift: Elsa-Brändström-Straße 1-3 33602 Bielefeld Tel. (05 21) 5 54-0 Fax (05 21) 5 54 2 19 E-Mail: info@bielefeld.ihk.de Internet: www.bielefeld.ihk.de Parkmöglichkeit: Parkhaus Am Zwinger 14/15

h) Fahrzeuge, die von den zuständigen Stellen für Kanalisation, Hochwasserschutz, Wasser-, Gas- und Elektrizitätsversorgung, von den Straßenbauämtern, der Hausmüllabfuhr, den Telegramm- und Telefonanbietern, Radio- und Fernsehsendern sowie zur Erfassung von Radio- bzw. Fernsehsendern oder -geräten eingesetzt werden; i) Fahrzeuge mit 10 bis 17 Sitzen, die ausschließlich zur nichtgewerblichen Personenbeförderung verwendet werden; j) Spezialfahrzeuge, die Ausrüstungen des Zirkus- oder Schaustellergewerbes transportieren; k) speziell ausgerüstete Projektfahrzeuge für mobile Projekte, die hauptsächlich im Stand zu Lehrzwecken dienen; l) Fahrzeuge, die zum Abholen von Milch bei landwirtschaftlichen Betrieben und zur Rückgabe von Milchbehältern oder von Milcherzeugnissen für Futterzwecke an diese Betriebe verwendet werden; m) Spezialfahrzeuge für Geld- und/oder Werttransporte; n) Fahrzeuge, die zur Beförderung von tierischen Abfällen oder von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten Tierkörpern verwendet werden; o) Fahrzeuge, die ausschließlich auf Straßen in Güterverteilzentren wie Häfen, Umschlaganlagen des Kombinierten Verkehrs und Eisenbahnterminals benutzt werden; p) Fahrzeuge, die innerhalb eines Umkreises von bis zu 50 Kilometern für die Beförderung lebender Tiere von den landwirtschaftlichen Betrieben zu den lokalen Märkten und umgekehrt oder von den Märkten zu den lokalen Schlachthäusern verwendet werden. (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Ausnahmen mit, die sie nach Absatz 1 gewähren, und die Kommission unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten hiervon. Hausanschrift: Elsa-Brändström-Straße 1-3 33602 Bielefeld Tel. (05 21) 5 54-0 Fax (05 21) 5 54 2 19 E-Mail: info@bielefeld.ihk.de Internet: www.bielefeld.ihk.de Parkmöglichkeit: Parkhaus Am Zwinger 15/15