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K-Ö Private Lagerhaltung von Butter MERKBLATT Stand: 05.09.2014 ZERTIFIZIERTES INFORMATIONSSICHERHEITS-MANAGEMENTSYSTEM NACH ISO 27001

I N H A L T Seite 1. Allgemeines 3 2. Rechtsgrundlagen 3 3. Beihilfeberechtigte 3 4. Voraussetzungen 4 5. Antrag auf Abschluss eines Lagervertrags 4 6. Lagervertrag 4,5 7. Einlagerung, Auslagerung und Lagerzeit 5,6 8. Qualitätsprüfung und Kosten 6 9. Kennzeichnung und Lagerung 6,7 10. Buchhaltung bzw. Aufbewahrungspflichten 7 11. Meldungen 7,8 12. Vorschuss 8 13. Sicherheiten (Kaution) 8 14. Beihilfe 9 15. Gewährung einer Beihilfe 9 16. Kontrollen 9,10 17. Sanktionen 10,11 18. Zutritts- und Kontrollrechte 11 19 Aufbewahrungspflichten 11 20. Rat und Hilfe 12 www.ama.at Merkblatt Private Lagerhaltung von Butter, Stand: 05.09.2014 Seite 2 von 12

1. Allgemeines Die Europäische Kommission hat beschlossen, für Butter, Magermilchpulver und einigen Käsesorten eine Private Lagerhaltung zu eröffnen, um den Einfluss der Import Einschränkung Russlands vom 07. August 2014 zu dämpfen und den heimischen Markt zu stärken. Auf Grund des Russland Embargos wird die Abwicklung der Privaten Lagerhaltung Butter speziell abgestimmt auf den Verlust des Exportes. 2. Rechtsgrundlagen Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse Verordnung (EG) Nr. 826/2008 mit gemeinsamen Bestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen Verordnung (EU) Nr. 1272/2009, insbesondere Anhang IV Teil III mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich des An- und Verkaufs von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Rahmen der öffentlichen Intervention Durchführungsverordnung (EU) Nr. 947/2014 der Kommission vom 4. September 2014 zur Eröffnung der privaten Lagerhaltung von Butter und zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2012 der Kommission vom 28. März 2012 mit gemeinsamer Durchführungsbestimmungen zur Regelung von Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. 92, S. 4) Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen (PLH-Verordnung 2010), BGBl. II Nr. 153/2010 Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Sicherheiten für Marktordnungswaren (Marktordnungs- Sicherheitenverordnung 2008), BGBl. II Nr. 29/2008 alle Rechtsgrundlagen in der derzeit gültigen Fassung 3. Beihilfenberechtigte Die Beihilfe zur privaten Lagerhaltung wird nur natürlichen oder juristischen Personen gewährt die in der Gemeinschaft ansässig sind, mehrwertsteuerpflichtig sind und denen die zur Vertragserfüllung geeigneten Einrichtungen zur Verfügung stehen. Diese Voraussetzungen sind der AMA auf Verlangen nachzuweisen. www.ama.at Merkblatt Private Lagerhaltung von Butter, Stand: 05.09.2014 Seite 3 von 12

4. Voraussetzungen 1) Die angebotene Butter muss bereits im Lager liegen. 2) Die Mindestangebotsmenge beträgt 1 Tonne pro Lagerpartie. 3) Die Butter muss aus in der Gemeinschaft erzeugter Kuhmilch stammen und darf die gemeinschaftsrechtlich zulässigen Radioaktivitätshöchstwerte nicht überschreiten. 4) Die angebotene Butter darf nicht bereits Gegenstand eines Vertrag zur Privaten Lagerhaltung sein. 5) Die Wiegedokumente vom Zeitpunkt der Einlagerung müssen vorhanden sein und im Lagerhaus aufliegen. 6) Die Butter darf am Tag der Einreichung des Antrags nicht älter als 60 Tage sein 7) Die Butter kann ungesalzen oder gesalzen sein und muss folgende Qualitätskriterien erfüllen: - ungesalzene: mindestens 82 % Milchfettgehalt höchstens 16 % Wasser höchstens 2 % fettfreie Trockenmasse - gesalzene: mindestens 80 % Milchfettgehalt höchstens 16 % Wasser höchstens 2 % Salz höchstens 2 % fettfreie Trockenmasse 5. Antrag auf Abschluss eines Lagervertrages Der Antrag zur Privaten Lagerhaltung ist ab Inkrafttreten der entsprechenden EU Verordnung bis spätestens 31.Dezember 2014 möglich. Je Antragsteller und Kühlhaus ist ein gesonderter Antrag auf Abschluss bzw. Erhöhung eines Lagervertrages zu stellen. Die Mindestmenge je Lagerpartie beträgt 1.000 kg. Unter einer Lagerpartie versteht man eine Buttermenge von mindestens 1.000 kg, die von homogener Zusammensetzung und Qualität ist Die Lagerpartie muss in einem Betrieb hergestellt und an einem einzigen Tag ins Kühlhaus eingelagert worden sein. Die Partie-Nummer eines Herstellungsbetriebes darf sich innerhalb einer Einlagerungsperiode nicht wiederholen. 6. Lagervertrag Der Lagervertrag wird schriftlich spätestens 30 Tage nach Registrierung des vollständigen Antrages auf Abschluss eines Lagervertrags nach dem Muster der Beilage B3316_04.doc (Lagervertrag) von der AMA verschickt. www.ama.at Merkblatt Private Lagerhaltung von Butter, Stand: 05.09.2014 Seite 4 von 12

Der Einlagerer erhält aufgrund seines Antrages zwei von der AMA unterzeichnete Lagervertragsausfertigungen. Eine firmenmäßig unterzeichnete Ausfertigung des Lagervertrages ist unverzüglich an die AMA zurückzusenden. Wird die Beihilfefähigkeit nicht bestätigt, so gilt der Vertrag als nichtig und gegenstandslos. Bei Buttermengen, die in einem anderen Mitgliedstaat hergestellt und in Österreich eingelagert worden sind, wird der Lagervertrag innerhalb einer Frist von höchstens 60 Tagen, beginnend mit dem Tag der Registrierung des Antragseingangs, geschlossen, gegebenenfalls unter der Bedingung, dass die Beihilfefähigkeit der Butter anschließend bestätigt wird. Der Abschluss des Vertrages ist von der Vorlage einer Bescheinigung (Qualitätszertifikat) der zuständigen Stelle des Herstellungsmitgliedstaates abhängig, die bestätigt, dass die Butter in einem zugelassenen Betrieb hergestellt wurde, in dem überprüft wird, dass die Butter aus Rahm oder Milch im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Buchstaben b und d der VO (EG) Nr. 1234/2007 hergestellt wird. Die Bescheinigung enthält außerdem die Zulassungsnummer des Herstellerbetriebes, das Herstellungsdatum sowie die Nummer der Herstellungscharge und muss innerhalb einer Frist von 50 Tagen - beginnend mit dem Tag der Einlagerung - bei der AMA vorliegen. Soll Butter aus Österreich in einen anderen Mitgliedstaat gebracht und dort eingelagert werden, ist eine solche Bescheinigung bei der AMA zu beantragen. Sollen weitere Butterpartien aufgrund des Vertrages gelagert werden, ist ein Antrag auf Erhöhung der Vertragsmenge nach dem Muster Beilage B3305_06.doc (Antrag auf Abschluss eines Lagervertrages bzw. Erhöhung des Lagerbestandes) zu stellen. Die AMA bestätigt nach Vorliegen der nötigen Unterlagen und Überprüfung die Erhöhung der Vertragsmenge. Mit Abschluss des Vertrages ist der Vertragsnehmer insbesondere verpflichtet, die Vertragsmenge Butter auf eigene Rechnung und Gefahr gemäß den Bestimmungen dieses Merkblattes während der vertraglichen Lagerzeit zu lagern, ohne sie zu verändern, auszutauschen und/oder von einem Kühlhaus in ein anderes umzulagern. In Ausnahmefällen kann die AMA auf begründeten Antrag eine Umlagerung genehmigen. Bedient sich der Vertragsnehmer zur Lagerung der Butterpartien eines Lagerhalters, hat er diesen zu verpflichten, die Bedingungen der VO (EU) Nr. 947/2014 einzuhalten. Weiters ist der Lagerhalter vom Vertragsnehmer zu bevollmächtigen, die im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle erstellten Kontrollberichte rechtsverbindlich mitzuzeichnen. 7. Einlagerung, Auslagerung und Lagerzeit 7.1 Die AMA führt innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum des Eingangs des Antrages auf Abschluss eines Lagervertrages bzw. Erhöhung des Lagerbestandes eine Einlagerungsprüfung bezüglich des Gewichts, der Kennzeichnung sowie eine Überprüfung der Art und Zusammensetzung der Butter (Qualität) durch. www.ama.at Merkblatt Private Lagerhaltung von Butter, Stand: 05.09.2014 Seite 5 von 12

Die Butter ist so zu lagern, dass ohne großen Aufwand die Prüfung des Gewichts, die Kennzeichnung sowie eine Überprüfung der Art und Zusammensetzung der Butter erfolgen kann. 7.2 Die vertragliche Lagerzeit beginnt am Tag nach dem Eingang des Antrages auf Abschluss eines Lagervertrages bzw. Erhöhung des Lagerbestandes in der AMA. Die vertragliche Lagerzeit endet am Tag vor dem Auslagerungstag und muss mindestens 90 Tage betragen. Die höchstzulässige vertragliche Lagerdauer beträgt 210 Tage. 7.3 Die Auslagerung erfolgt in ganzen Lagerpartien oder - mit Genehmigung der AMA - in Teilmengen (mindestens 1.000 kg). 7.4 Der Vertragsnehmer informiert die AMA mindestens fünf Arbeitstage a) vor dem Beginn der Auslagerung, wenn die Butter vor Ablauf der vertraglichen Höchstlagerdauer (210 Tage) ausgelagert wird oder b) vor Ablauf der vertraglichen Höchstlagerdauer (210 Tage). Dies gilt auch für Butter, die nach Ablauf der Höchstlagerdauer nicht aus dem Kühlhaus entnommen werden soll. Sanktionen: siehe Pkt. 16.4 Auf Antrag kann die AMA im Einzelfall eine kürzere Meldefrist genehmigen. Diese Meldung erfolgt nach dem Muster der Beilage B3305_24.doc. 8. Qualitätsprüfung und Kosten Gemäß 6 der PLH-Verordnung 2010 idgf. ist zur Feststellung der Einhaltung der Qualitätsvorschriften der eingelagerten Butter die AMA berechtigt, vor Abschluss des Lagervertrags Proben zu ziehen. Werden von der AMA Proben entnommen oder Warenuntersuchungen veranlasst, so werden die entstandenen Analysekosten von der AMA erstattet. Nur im Falle von Nachuntersuchungen (Rückstellproben) müssen die entstandenen Kosten vom Einlagerer getragen werden. 9. Kennzeichnung und Lagerung 9.1 Der Vertragsnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Aufschrift auf der Verpackung der Butter mindestens folgende Angaben enthält (kann gegebenenfalls in Form eines Codes sein): - die Zulassungsnummer zur Identifizierung des Herstellungsbetriebs und mitgliedstaats - das Herstellungsdatum - das Einlagerungsdatum - die Nummer der Herstellungscharge - gegebenenfalls mit der Angabe "gesalzen" - das Nettogewicht www.ama.at Merkblatt Private Lagerhaltung von Butter, Stand: 05.09.2014 Seite 6 von 12

Die Angabe des Einlagerungsdatums auf der Verpackung kann entfallen, wenn sich der Kühlhausbetreiber verpflichtet, alle für die Verpackung vorgeschriebenen Einzelheiten am Tag der Einlagerung in einem Register festzuhalten. 9.2 An jeder Palette ist eine Partiekarte anzubringen, auf der das Einlagerungsdatum, die Vertragsnummer, das Erzeugnis und das Gewicht (Buttermenge auf der Palette) zu vermerken sind. Die Kennzeichnung mit der Vertragsnummer kann entfallen, wenn sich der Kühlhausbetreiber verpflichtet, die Vertragsnummer in einem Register festzuhalten. 9.3 Der Vertragsnehmer hat die Butter getrennt von anderen Waren so zu lagern, dass eine Kontrolle jederzeit möglich ist. Die Ware muss sich einzeln identifizieren lassen, leicht zugänglich und je Vertrag zuordenbar sein. 10. Buchhaltung bzw. Aufzeichnungspflichten 10.1 Der Vertragsnehmer hält für Kontrollen der AMA alle erforderlichen Unterlagen bereit, damit diese insbesondere folgende Sachverhalte überprüfen kann: a) Zulassungsnummer zur Identifizierung des Herstellungsbetriebs und - mitgliedstaats b) Herstellungsdatum c) Einlagerungsdatum d) die Buttermenge und Anzahl der Kartons je eingelagerter Partie e) Lagerbestand, den Namen u. die Anschrift des Kühlhauses f) Auslagerungsdatum 10.2 Der Vertragsnehmer, oder gegebenenfalls der Kühlhausbetreiber, führt für jeden Vertrag eine Bestandsbuchhaltung, die im Kühlhaus zur Einsicht offensteht und folgende Angaben enthält: a) die Nummer der Partien der privat eingelagerten Butter b) das Ein- und Auslagerungsdatum c) die Buttermenge je eingelagerter Partie d) den Aufbewahrungsort der Butter im Kühlhaus 10.3 Im Kühlhaus muss ein aktueller Lageplan zur Verfügung stehen 11. Meldungen 10.1 Für jede Ein- und Auslagerung hat der Einlagerer eine Tagesmeldung nach dem Muster der Beilage B3305_07.doc (Tagesmeldung) unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, an die AMA zu erstatten. Spätestens mit Ablauf des 210. Lagertages ist die Buttermenge der betreffenden Lagerpartie mittels einer Tagesmeldung auszubuchen. www.ama.at Merkblatt Private Lagerhaltung von Butter, Stand: 05.09.2014 Seite 7 von 12

11.2 Darüber hinaus ist bis zum 5. Tag eines jeden Monats für den vorangegangenen Monat über Zugang, Abgang und sonstigen Verbleib, sowie der Bestand an Butter zu melden, soweit er Gegenstand eines Lagervertrages ist (lt. Muster der Beilage B3305_12.doc Monatsmeldung). 12. Vorschuss 12.1 Auf Antrag des Vertragsnehmers kann nach 60 Tagen vertraglicher Lagerung ein einmaliger Vorschuss auf die Beihilfe gewährt werden. Der Vorschuss wird auf der Grundlage einer Lagerdauer von 90 Tagen berechnet und enthält die in Pkt. 13.2 genannten Teilbeträge der Beihilfe. Der Antrag auf Vorschusszahlung ist bei der AMA nach dem Muster der Beilage B3305_09.doc (Antrag auf Vorschusszahlung) zu stellen. 12.2 Der Vorschuss wird nur gezahlt, wenn der Einlagerer eine Sicherheit gemäß Pkt. 12 in Höhe des Vorschusses zuzüglich 10 % gestellt hat. Wird eine Höchstbetragsbürgschaft gestellt, so muss der Auftrag enthalten sein, von dieser abzubuchen. 13. Sicherheit (Kaution) Die Sicherheit kann in Form einer unbefristeten Bankgarantie (Bürgschaft) gestellt werden. Wird die Sicherheit in Form einer Bankgarantie gestellt, so muss das garantierende Unternehmen zur geschäftsmäßigen Übernahme von Bankgarantien nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften berechtigt sein und seinen Sitz in der Europäischen Union haben. Für die Bankgarantien ist das Muster der Beilage B0303_03.doc (Bankgarantie) zu verwenden. Die Bankgarantie kann auch als Höchstbetragsbankgarantie nach dem Muster der Beilage B0303_01.doc (Höchstbetrags-Bankgarantie) gestellt werden. Wenn für andere Produkte im Milchbereich freie Bankgarantien vorhanden sind, können diese zur Abdeckung der Bankgarantie für die private Lagerhaltung von Butter herangezogen werden. Die Kaution wird nach Zahlung des Restbetrages der Beihilfe unverzüglich freigegeben, sofern alle vertraglichen Verpflichtungen eingehalten wurden, insbesondere z.b. - Einhaltung der Mindestlagerzeit von 90 Tagen - Einhaltung der Mindestauslagerungsmengen, sowie der Meldefrist gemäß Punkt 6.4 Bei Nichteinhaltung einer vertraglichen Verpflichtung verfällt die Kaution für die betreffenden Mengen. www.ama.at Merkblatt Private Lagerhaltung von Butter, Stand: 05.09.2014 Seite 8 von 12

14. Beihilfe Beihilfensätze: Fixkosten: 18,93 EUR/t * Menge Lagerkosten: 0,28 EUR/t/Tg * Menge * Lagerzeit 15. Gewährung einer Beihilfe Die Beihilfe wird auf Antrag des Vertragsnehmers gezahlt, der vom Vertragsnehmer innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der vertraglichen Lagerzeit eingereicht werden muss. Die Beihilfe wird innerhalb einer Frist von 120 Tagen nach Eingang des Beihilfeantrages nach dem Muster der Beilage B3305_11.doc (Antrag auf Gewährung einer Beihilfe für die private Lagerhaltung Butter) ausbezahlt, sofern die vertraglichen Verpflichtungen erfüllt wurden und die Kontrollen durchgeführt wurden (ausgenommen wenn ein Überprüfungsverfahren eingeleitet wurde). Außerdem wird die Beihilfe nur für eine Mindestlagerzeit von 90 Tagen, jedoch höchstens für 210 Tage gewährt. 16. Kontrollen 16.1 Kontrollen vor Vertragsabschluss Die AMA kontrolliert innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag der Registrierung des Antrages auf Abschluss eines Lagervertrages die Identität sowie Art und Zusammensetzung der Butter (Qualität), die Kennzeichnung und das Gewicht. Es werden Proben gezogen und auf den Fettgehalt und Wassergehalt überprüft. Die Untersuchungskosten gehen nur im Falle von Nachuntersuchungen (Rückstellproben) zu Lasten des Einlagerers. 16.2 Kontrollen während der Lagerdauer Das Vorhandensein der Erzeugnisse im Kühlhaus wird unangemeldet überprüft. Die Kontrolle umfasst mindestens 10 % der unter Vertrag stehenden Gesamtmenge und muss repräsentativ sein. Diese Kontrolle umfasst die Prüfung der Bestandsbuchhaltung und Belege (Wiegescheine/Lieferscheine) und an mindestens 5 % der Menge, die Gegenstand der unangekündigten Kontrolle ist, wird eine Überprüfung des Gewichts, der Art der Erzeugnisse und deren Kennzeichnung durchgeführt. 16.3 Kontrollen bei der Auslagerung Am Ende der vertraglichen Lagerzeit erfolgt eine Kontrolle durch die AMA, die sich auf die Identifizierung der Ware, das Gewicht und die Kennzeichnung bezieht. Im Hinblick auf die Kontrolle verständigt der Vertragsnehmer die AMA mindestens 5 Arbeitstage vor der geplanten Auslagerung (siehe unter Pkt. 6.4) Sanktionen bei Nicht-Einhaltung siehe Pkt. 16.5 www.ama.at Merkblatt Private Lagerhaltung von Butter, Stand: 05.09.2014 Seite 9 von 12

Es ist darauf zu achten, dass der Beihilfenantrag erst nach den Auslagerungskontrollen gestellt werden kann. 17. Sanktionen Bei Anwendung von Pkt. 16.1 und 16.3 weisen wir darauf hin, dass auch die durch Erhöhungen eines Lagervertrages vertraglich abgeschlossenen Einlagerungsmengen mit einbezogen werden. 17.1 bei Nicht-Einhalten der vertraglich vorgesehenen gelagerten Menge während der vertraglichen Lagerzeit: Wird während der vertraglichen Lagerzeit eine geringere Menge gelagert als im Vertrag vorgesehen, so wird die Beihilfe außer im Falle von höherer Gewalt - für die tatsächlich gelagerte Menge gezahlt, wenn diese mindestens 99 % der vertraglichen Menge entspricht, - für die tatsächlich gelagerte Menge um die Hälfte gekürzt, sofern zwar weniger als 99 % aber nicht weniger als 80 % der vertraglichen Menge gelagert werden. Wird jedoch festgestellt, dass der Vertragsnehmer vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, so kann die Beihilfe weiter gekürzt oder nicht ausbezahlt werden. - Beträgt die während der vertraglichen Lagerzeit tatsächlich gelagerte Menge weniger als 80 % der vertraglichen Menge, so wird außer im Falle von höherer Gewalt keine Beihilfe gewährt. 17.2 bei Mängeln (z. B. beschädigte Kartons): Werden bei den Kontrollen während der Einlagerung, Lagerung oder Auslagerung mangelhafte Butter festgestellt, so wird für die betreffenden Mengen keine Beihilfe gewährt. Die restliche noch beihilfefähige gelagerte Partie muss mindestens 1.000 kg betragen. 17.3 bei Auslagerungen vor Beginn der Auslagerungsperiode Lagert der Vertragsnehmer eine Partie vor Beginn der Mindestlagerdauer aus, so wird der Betrag der Beihilfe für den betreffenden Vertrag außer im Falle von höherer Gewalt für jeden Kalendertag der Nichteinhaltung um 10 % gekürzt. Die Kürzung kann 100 % des Beihilfebetrages nicht überschreiten. 17.4 bei Nicht-Einhalten der 5-Arbeitstage-Meldefrist bei der Auslagerung: Hält sich der Vertragsnehmer nicht an diese Frist (sofern keine Genehmigung für eine kürzere Frist erteilt wurde), und weist er jedoch das Datum der Auslagerung und die betreffenden Mengen innerhalb von 30 Tagen nach der Auslagerung nach, so wird die Beihilfe um 15 % gekürzt und wird nur für den Zeitraum gezahlt, für den der Vertragsnehmer der AMA den Nachweis erbringt, dass die Butter vertraglich gelagert wurde. www.ama.at Merkblatt Private Lagerhaltung von Butter, Stand: 05.09.2014 Seite 10 von 12

Wird die Anmeldung zur Auslagerung nicht rechtzeitig erbracht und das Datum der Auslagerung und die betreffenden Mengen nicht innerhalb von 30 Tagen nach der Auslagerung hinreichend nachgewiesen, so wird für den betreffenden Vertrag keine Beihilfe gezahlt. 18. Zutritts- und Kontrollrechte Der Vertragsinhaber/Lagerhalter hat den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der AMA und der Europäischen Gemeinschaft (im folgenden Prüforgane genannt) das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume während der Geschäfts- und Betriebszeiten oder nach Vereinbarung zu gestatten. Die Prüforgane sind berechtigt, in die Buchhaltung und alle Unterlagen, die die Prüforgane für die Prüfung als erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Der Vertragsinhaber/Lagerhalter ist verpflichtet, die Anwesenheit einer geeigneten und informierten Auskunftsperson bei der Prüfung zu veranlassen. Diese Auskunftsperson hat die genannten Unterlagen auf Verlangen der Prüforgane zu deren Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung bei der Prüfung zu leisten. Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung zu bestätigen. Im Falle automationsunterstützter Buchführung und automationsunterstützter Bestandsführung hat der Vertragsinhaber/Lagerhalter auf seine Kosten Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen. Der Antragsteller ist verpflichtet, der AMA das Finanzamt, bei dem das Unternehmen zur Umsatzsteuer erfasst ist, die diesbezügliche Steuernummer und die UID-Nummer bekanntzugeben. 19. Aufbewahrungspflichten Der Antragsteller hat ordnungsgemäß Buch zu führen und die im Zusammenhang mit den eingangs genannten Rechtsbestimmungen stehenden geschäftlichen Unterlagen sieben Jahre lang vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, vollständig, sicher und geordnet aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungspflichten nach anderen Vorschriften bestehen. Werden diese Unterlagen elektronisch archiviert, so ist dafür Sorge zu tragen, dass für die gesamte Aufbewahrungsdauer eine urschriftsgetreue Wiedergabe, z. B. mittels Ausdruck, gewährleistet ist. www.ama.at Merkblatt Private Lagerhaltung von Butter, Stand: 05.09.2014 Seite 11 von 12

20. Rat und Hilfe Sie erreichen uns TELEFON: +43 1 33 151 DW 314/ 538/ 377 FAX: +43 1 33 151 DW 396 E-MAIL: bereich.milch@ama.gv.at Dieses Merkblatt kann im Internet unter www.ama.at abgerufen werden. EU-Verordnungen und Richtlinien finden Sie unter http://europa.eu.int/eur-lex/lex/de/index.htm Österreichische bundes- und landesrechtliche Bestimmungen stehen unter www.ris.bka.gv.at zur Verfügung IMPRESSUM Merkblatt der Agrarmarkt Austria (AMA) Merkblatt für Private Lagerhaltung von Butter Medieninhaber, Herausgeber: AGRARMARKT AUSTRIA Redaktion: GB I / Abt. 3 / Ref. 8, Dresdner Straße 70, A-1200 Wien Bildnachweis: Agrarmarkt Austria Marketing GmbH HINWEIS: Dieses Merkblatt dient zur Information und enthält rechtlich unverbindliche Aussagen. Im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes haben die Ausführungen in gleicher Weise für Frauen und Männer Geltung. www.ama.at Merkblatt Private Lagerhaltung von Butter, Stand: 05.09.2014 Seite 12 von 12