Beihilfe Belastungsgrenzen

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Transkript:

FACHBEREICH THEMATIK Beihilfe Belastungsgrenzen 1. Welche Belastungsgrenzen gibt es? a) Prozentwert der jährlichen Einnahmen Die Belastungsgrenze beträgt 2 Prozent der jährlichen Einnahmen. Für chronisch Kranke, die wegen derselben Erkrankung in Dauerbehandlung sind, 1 Prozent der jährlichen Einnahmen. b) Begriff der jährlichen Einnahmen 1 Der Einnahmenbegriff umfasst folgende Einnahmen: Dienstbezüge Nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften verbleibende Bruttobezüge nach 1 Absatz 2 Nummer 1 (Grundgehalt) und 3 (Familienzuschlag) und Absatz 3 (Anwärterbezüge und vermögenswirksame Leistungen) des Bundesbesoldungsgesetzes und der Altersteilzeitzuschlag; ausgenommen ist der kinderbezogene Familienzuschlag. Versorgungsbezüge Nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften verbleibende Bruttobezüge nach 2 des Beamtenversorgungsgesetzes mit Ausnahme des Unterschiedsbetrags nach 50 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes, soweit die beihilfeberechtigte Person nicht nach 57 des Beamtenversorgungsgesetzes geringere Versorgungsbezüge zustehen; der Unfallausgleich nach 35 des Beamtenversorgungsgesetzes und die Unfallentschädigung nach 43 des Beamtenversorgungsgesetzes sowie die Leistungen für Kindererziehung nach 294 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Renten Der Zahlbetrag der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung der beihilfeberechtigten Person, der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners; maßgeblich ist der Betrag, der sich vor Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und ohne Berücksichtigung des Beitragszuschusses ergibt. 1 39 Absatz 3 BBhV STAND 01.06.2017 1

laufende Einkünfte der Ehegattin, der Ehegatten, der Lebenspartnerin, des Lebenspartners Der unter 2 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5a des Einkommensteuergesetzes fallende Gesamtbetrag der Einkünfte der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin o- der des Lebenspartners. c) Berechnung der Belastungsgrenze Maßgeblich ist das Datum des Entstehens der Aufwendungen. Die Einnahmen der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners werden nicht berücksichtigt, wenn sie oder er Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung oder selbst beihilfeberechtigt ist. Die Einnahmen vermindern sich bei verheirateten oder in einer Lebenspartnerschaft lebenden beihilfeberechtigten Person um 15 Prozent und für jedes berücksichtigungsfähige Kind, unabhängig vom Alter, um den Kinderfreibetrag nach 32 Absatz 6 Satz 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes. Die Minderung erfolgt für jedes Kind bei der beihilfeberechtigten Person, die den Familienzuschlag bezieht. Maßgebend für die Feststellung der Belastungsgrenze sind jeweils die jährlichen Einnahmen des vorangegangenen Kalenderjahres. 2. Was wird auf die Belastungsgrenze angerechnet? a) Eigenbehalte Die Eigenbehalte 2 werden in Höhe des tatsächlichen Abzugs auf die Belastungsgrenze angerechnet. Beispiel: Für ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel mit einem Apothekenabgabepreis von 19,00 Euro wurde ein Eigenbehalt 3 in Höhe von 5,00 Euro vom beihilfefähigen Betrag abgezogen. Die beihilfeberechtigte Person hat einen Bemessungssatz von 50 Prozent. Es wird eine Beihilfe in Höhe von 7,00 Euro gewährt. 50 Prozent vom Apothekenabgabepreis (19,00 Euro) sind 9,50 Euro. Die effektive Belastung der beihilfeberechtigten Person - und damit der tatsächliche Abzug - liegt bei 2,50 Euro. In diesem Beispiel werden also 2,50 Euro auf die Belastungsgrenze angerechnet. b) nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel Ärztlich oder zahnärztlich verordnete apothekenpflichtige Arzneimittel, die nicht nach 22 Absatz 2 Nummer 3 der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) ausnahmsweise als beihilfefähig anerkannt werden können und für die noch keine Beihilfe gewährt worden ist, werden auf die Belastungsgrenze angerechnet. Dabei wird der Apothekenabgabepreis (Kaufpreis) dieser 2 nach 49 der BBhV 3 nach 49 Absatz 1 Nummer 1 BBhV STAND 01.06.17 2

Arzneimittel zum Bemessungssatz der beihilfeberechtigten bzw. der berücksichtigungsfähigen Person angerechnet. Auch bei Arzneimitteln für die ein Festbetrag gilt, der niedriger ist als der Apothekenabgabepreis, wird der Apothekenabgabepreis zum jeweiligen Bemessungssatz auf die Belastungsgrenze angerechnet. Beispiel: Für ein nicht verschreibungspflichtiges Arzneimittel mit einem Apothekenabgabepreis von 32,50 Euro, gilt ein Festbetrag von 26,80 Euro. Die beihilfeberechtigte Person hat einen Bemessungssatz von 50 Prozent. Auf die Belastungsgrenze wird der Apothekenabgabepreis von 32,50 Euro zum Bemessungssatz von 50 Prozent, also 16,25 Euro. 3. Was passiert nach Überschreiten der Belastungsgrenze? a) Antragstellung Nach Überschreiten der Belastungsgrenze passiert grundsätzlich nichts, es sei denn, Sie stellen einen Antrag auf Befreiung von den Eigenbehalten und Erstattung nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel. Der Antrag steht Ihnen auf unserer Internetseite www.dienstleistungszentrum.de zur Verfügung. Die Antragstellung ist für das laufende und das vorangegangene Kalenderjahr möglich. b) Befreiung vom Abzug der Eigenbehalte und Erstattung nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel Sofern der betreffende Antrag gestellt und die Belastungsgrenze überschritten wurde, werden für den Rest des Antragsjahres keine Eigenbehalte mehr abgezogen und die nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel erstattet, wenn die Aufwendungen pro verordnetem Arzneimittel über folgenden Beträgen liegen 4 : - für beihilfeberechtigte Personen der Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 und Anwärterinnen und Anwärter sowie deren berücksichtigungsfähige Personen... 8,00 - für beihilfeberechtigte Personen der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie deren berücksichtigungsfähige Personen... 12,00 - für beihilfeberechtigte Personen höherer Besoldungsgruppen sowie deren berücksichtigungsfähige Personen... 16,00 Unter Aufwendungen pro verordnetem Arzneimittel versteht man den Apothekenabgabepreis (Kaufpreis), auch bei Arzneimitteln für die ein Festbetrag gilt, der niedriger ist als 4 50 Absatz 1 Nummer 2 BBhV STAND 01.06.17 3

der Apothekenabgabepreis. Wenn für ein Arzneimittel ein Festbetrag gilt, ist dieser aber immer nur in Höhe des Festbetrages beihilfefähig. Beispiele: Bsp. 1: Apothekenabgabepreis über der Grenze des 50 Absatz 1 Nummer 2 BBhV Beihilfeberechtigte Person ist Regierungshauptsekretär/in (Besoldungsgruppe A 8), Apothekenabgabepreis (für ein nicht verschreibungspflichtiges Arzneimittel): 12,50 Grenze bei Besoldungsgruppe A 8 5 : 8,00 beihilfefähig: 12,50 Beihilfe zum Bemessungssatz: 6,25 Bsp. 2: Apothekenabgabepreis unter der Grenze des 50 Absatz 1 Nummer 2 BBhV Beihilfeberechtigte Person ist Regierungsoberinspektor/in (Besoldungsgruppe A 10), Apothekenabgabepreis (für nicht verschreibungspflichtiges Arzneimittel): 11,89 Grenze bei Besoldungsgruppe A 10 6 : 12,00 beihilfefähig: 0,00 Beihilfe zum Bemessungssatz: 0,00 Bsp. 3: Apothekenabgabepreis über der Grenze des 50 Absatz 1 Nummer 2 BBhV Beihilfeberechtigte Person ist Regierungsobersekretär/in (Besoldungsgruppe A 7), Apothekenabgabepreis (für nicht verschreibungspflichtiges Arzneimittel): 22,44 Festbetrag: 14,10 Grenze bei Besoldungsgruppe A 7 7 : 8,00 beihilfefähig: 14,10 Beihilfe zum Bemessungssatz: 7,05 5 50 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a) BBhV 6 50 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b) BBhV 7 50 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a) BBhV STAND 01.06.17 4

Bsp. 4: Apothekenabgabepreis über der Grenze des 50 Absatz 1 Nummer 2 BBhV Beihilfeberechtigte Person ist Regierungsoberamtsrätin/Regierungsoberamtsrat (Besoldungsgruppe A 13), Apothekenabgabepreis (für nicht verschreibungspflichtiges Arzneimittel): 22,44 Festbetrag: 14,10 Grenze bei Besoldungsgruppe A 13 8 : 16,00 beihilfefähig: 14,10 Beihilfe zum Bemessungssatz: 7,05 Für Fragen stehen Ihnen Ihre persönlichen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner bzw. die Beihilfe-Hotline in der für Sie zuständigen Beihilfestelle unter der bekannten Nummer gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Ihr Beihilfeteam im Bundesverwaltungsamt - Dienstleistungszentrum - 8 50 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c) BBhV STAND 01.06.17 5