Berücksichtigungsfähige Angehörige

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1 Berücksichtigungsfähige Angehörige Das Wichtigste in Kürze BerücksichtigungsfähigeAngehörige sind der Ehegatte sowie die besoldungsrechtlich im Familienzuschlag berücksichtigungsfähigen Kinder des Beihilfeberechtigten. Nicht zum Kreis der berücksichtigungsfähigen Angehörigen zählen die Geschwister des Beihilfeberechtigten und seines Ehegatten, die Ehegatten und Kinder beihilfeberechtigter Waisen sowie die Kinder des Beihilfeberechtigten hinsichtlich der Geburt eines Kindes. Bei berücksichtigungsfähigen Angehörigen, die selbst beihilfeberechtigt sind, geht die eigene Beihilfeberechtigung der Berücksichtigungsfähigkeit vor oder schließt sie aus. Keine Beihilfe wird gewährt für den Ehegatten mit einem eigenen Gesamtbetrag der Einkünfte von mehr als Euro jährlich im vorletzten Kalenderjahr vor Beantragung einer Beihilfe; Ausnahmen sind in besonders gelagerten Fällen zulässig. Für die berücksichtigungsfähigen Angehörigen gibt es feste Bemessungssätze, nämlich 70 v. H. für den Ehegatten und 80 v. H. für die Kinder. Abweichungen in Bundesländern: Bayern (Ziff. 2, 18) Berlin (Ziff. 2) Bremen (Ziff. 1) Hamburg (Ziff. 1) Hessen (Ziff. 3) Nordrhein-Westfalen (Ziff. 3) Rheinland-Pfalz (Ziff. 3) Saarland (Ziff. 1) Sachsen (Ziff. 1) Schleswig-Holstein (Ziff. 1) 1. Rechtsgrundlage 4 BBhV nennt den Personenkreis, der beihilferechtlich berücksichtigungsfähig ist, d. h. für den der Beihilfeberechtigte außer für sich selbst Beihilfen erhält. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um die nächsten Familienangehörigen (Ehegatte und Kinder), bei Kindern i. d. R. nur so weit, wie der Beihilfeberechtigte unterhaltspflichtig ist. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn umfasst nur die Beamten, Richter, Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit und Versorgungsempfänger sowie deren Familien. Aufwendungen für die Ehegatten und Abkömmlinge der Kinder des Beihilfeberechtigten sind deshalb nicht beihilfefähig. 2. Personenkreis Berücksichtigungsfähige Angehörige sind nach 4 BBhV: der Ehegatte des Beihilfeberechtigten die im Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder des Beihilfeberechtigten bei der Geburt eines nichtehelichen Kindes des Beihilfeberechtigten: die Mutter des Kindes Nicht zum Kreis der berücksichtigungsfähigen Personen gehören u. a.: Geschwister des Beihilfeberechtigten Geschwister des Ehegatten des Beihilfeberechtigten 1

2 Ehegatten und Kinder beihilfeberechtigter Waisen die Kinder des Beihilfeberechtigten hinsichtlich der Geburt eines Kindes, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen aus Anlass der Geburt eines Kindes einer im Familienzuschlag berücksichtigungsfähigen Tochter Bei berücksichtigungsfähigen Angehörigen, die aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften selbst beihilfeberechtigt sind, schließt die eigene Beihilfeberechtigung der Berücksichtigungsfähigkeit als Angehöriger aus ( 5 Abs. 1 Nr. 2 BBhV) oder sie geht der Berücksichtigungsfähigkeit vor, sofern eine Beihilfeberechtigung nach privatrechtlichen Rechtsbeziehungen vorliegt ( 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BBhV). Zu Aufwendungen, die vor Begründung der eigenen Beihilfeberechtigung entstanden sind, jedoch erst danach geltend gemacht werden, sind Beihilfen demjenigen zu gewähren, bei dem der Betreffende bei Entstehen der Aufwendungen berücksichtigungsfähiger Angehöriger war. Ist ein Kind bei mehreren Beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähig, wird es dem Beihilfeberechtigten zugeordnet, der für das Kind den Familienzuschlag oder den Auslandskinderzuschlag ( 56 BBesG, ab der Auslandszuschlag nach 53 Abs. 4 Nr. 2 BBesG) erhält. Die Aufstockung einer aus privatrechtlichen Rechtsbeziehungen zustehenden Beihilfe durch eine Beihilfe als berücksichtigungsfähiger Angehöriger ist ausgeschlossen. In diesem Fall ist Beihilfe aus der vorgehenden Beihilfeberechtigung in Anspruch zu nehmen. Die Aufwendungen für die berücksichtigungsfähigen Angehörigen sind nur beihilfefähig, wenn diese Personen im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen zum Kreis der berücksichtigungsfähigen Angehörigen gehört haben. 3. Ehegatten/Lebenspartner Zum Kreis der berücksichtigungsfähigen Angehörigen gehört der nicht selbst beihilfeberechtigte Ehegatte oder Lebenspartner des Beihilfeberechtigten ( Beihilfeberechtigte Personen, Ziff. 6). Mann und Frau sind beihilferechtlich gleichgestellt: Es erhält deshalb z. B. eine beihilfeberechtigte Beamtin für ihren berücksichtigungsfähigen Ehemann die gleiche Beihilfe wie der beihilfeberechtigte Beamte für seine Ehefrau. Nicht zu den berücksichtigungsfähigen Angehörigen gehört der geschiedene Ehegatte des Beihilfeberechtigten ( geschiedene Ehegatten), aber der getrennt lebende Ehegatte. Eingetragene Lebenspartner gelten nach dem Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften als berücksichtigungsfähige Angehörige nach Maßgabe der für Ehegatten geltenden Regelungen. Bei Prüfung des Einkommens von berücksichtigungsfähigen Ehegatten und Lebenspartner wird immer auf den Zeitpunkt der Antragstellung abgestellt, unabhängig zu welchem Zeitpunkt die Aufwendungen entstanden sind. Dadurch ist ein Schieben der entstandenen Aufwendungen in das Folgejahr möglich. 54 Abs. 1 BBhV ist zu beachten (VV 4.1.3). Keine Beihilfe erhält der Beihilfeberechtigte zu den Aufwendungen, die für den Ehegatten oder Lebenspartner entstanden sind, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte ( 2 Abs. 3 EStG) des Ehegatten im vorletzten Kalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrages Euro überstiegen hat. Ehegatten oder Lebenspartner, die bis zum Inkrafttreten der BBhV Einkünfte bis Euro hatten und deren Einkünfte jetzt über Euro liegen, bleiben bis zum erstmaligen Überschreiten der Euro-Grenze berücksichtigungsfähig ( 58 Abs. 2 BBhV). Liegen Einkünfte des Ehegatten im laufenden Jahr voraussichtlich unter der Höchstgrenze, kann nach 4 Abs. 1 Satz 2 BBhV unter Vorbehalt Beihilfe gewährt werden. Sofern sich diese Annahme nicht bestätigt, wird die Beihilfe zu Aufwendungen des Ehegatten oder Lebenspartners zurückgefordert. Auf die Rückzahlungsverpflichtung werden Beihilfeberechtigte i. d. R. schriftlich hingewiesen. 2

3 Auch bei geringer Überschreitung der Euro-Grenze entfällt der Beihilfeanspruch. Dies gilt auch, wenn bei Abgabe der Erklärung zur Höhe der Einkünfte des Ehegatten oder Lebenspartners alles dafür sprach, dass die genannte Grenze nicht überschritten wird. Eine Bereitschaft zur rückwirkenden Aufstockung des privaten Versicherungsschutzes bei Wegfall der Berücksichtigungsfähigkeit haben die Krankenversicherer bisher nicht erkennen lassen. Der Wegfall der Beihilfe gilt für alle Aufwendungen, zu denen dem Beihilfeberechtigten sonst Beihilfe zustünde. Dies gilt z. B. auch für Pflegekosten sowie Kosten für Früherkennungsmaßnahmen. Zu den Einkünften des Ehegatten oder Lebenspartners zählen alle Einkunftsarten ( 2 Abs. 3 EStG), d. h.: Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft Einkünfte aus Gewerbebetrieb Einkünfte aus selbständiger Arbeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Einkünfte aus Kapitalvermögen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sonstige Einkünfte i. S. des 22 EStG (dazu gehören u. a. die steuerpflichtigen Teile der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, landwirtschaftlichen Alterskassen und berufsständischen Versorgungseinrichtungen, Abgeordnetenbezüge, Unterhaltsleistungen des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten sowie Einkünfte aus Spekulationsgeschäften) Die Summe dieser Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag ( 24a EStG), den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ( 24b EStG) und den Abzug nach 13 Abs. 3 EStG, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit sind der Gewinn, bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Maßgebend für die Euro-Grenze ist somit nicht die Summe der Einkünfte, sondern der Gesamtbetrag der Einkünfte ( 2 Abs. 3 EStG), d. h. die Summe der Einkünfte aus den sieben genannten Einkunftsarten abzüglich: Altersentlastungsbetrag Entlastungsbetrag für Alleinerziehende Abzug nach 13 Abs. 3 EStG in Höhe von 670 Euro bei Einkünften aus Landund Forstwirtschaft bis Euro Die Summe der Einkünfte umfasst sowohl positive als auch negative Einkünfte, die somit miteinander verrechnet werden (Verlustausgleich), soweit dies 2 Abs. 3 EStG zulässt. Negative Einkünfte können z. B. bei Vermietung von Grundstücken entstehen. Werbungskosten sind z. B. Beiträge zu Berufsverbänden, Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung, Fortbildungskosten und Aufwendungen für Arbeitsmittel ( 9 EStG). Als Werbungskosten werden mindestens die jährlichen Pauschbeträge nach 9a EStG abgezogen. Dies sind 920 Euro bei Löhnen sowie jeweils 102 Euro bei Renten und Pensionen. Neben Werbungskosten vermindern die bei Ermittlung der Einkünfte abzuziehenden Freibeträge die jeweiligen Einkünfte. Dies gilt z. B. für den Versorgungsfreibetrag nach 19 Abs. 2 EStG (seit mit Zuschlag) und den Sparerpauschbetrag nach 20 Abs. 4 EStG von 801 Euro (einschl. Werbungskosten). 3

4 Nicht erfasst werden die nach den 3, 3b EStG und unter den dort genannten Voraussetzungen ganz oder teilweise steuerfreien Einnahmen (z. B. Kindergeld, Mutterschaftsgeld, Arbeitsentgelt aus geringfügiger Tätigkeit, Pflegegeld, Abfindungen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses), aber auch Lotto- und Totogewinne, Schenkungen, Erbschaften. Bei den von 3 BBhV erfassten im Ausland tätigen Beihilfeberechtigten sind Auslandseinkünfte des Ehegatten oder Lebenspartners nicht zu berücksichtigen. Leibrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden nach dem Alterseinkünftegesetz nicht mehr einem vom Lebensalter bei Eintritt des Rentenfalles abhängigen Ertragsanteil, sondern mit einem wesentlich höheren Besteuerungsanteil erfasst, der sich nach dem Jahr des Rentenbeginns bestimmt. Der Besteuerungsanteil (Ertragsanteil) beträgt für bis 2005 begonnene Renten 50 v. H. des Jahresbetrags der Rente und steigert sich bei Neurentnern bis zum Jahr 2020 jährlich um zwei Prozentpunkte auf dann 80 v. H., bis 2040 auf 100 v. H. Wichtig ist jedoch: Der bei Rentenbeginn maßgebende Besteuerungsanteil (in Prozent) bleibt für die gesamte Bezugsdauer der Rente gleich. Der dem Versteuerungsanteil gegenüberstehende Rentenfreibetrag bleibt betragsmäßig unverändert, somit auch bei einer linearen Rentenerhöhung. Übrigens wird sich auch der unversteuerte Teil der Versorgungsbezüge durch den längerfristig eintretenden Wegfall des Versorgungsfrei- und Altersentlastungsbetrags und des Arbeitnehmer-Pauschbetrags verringern. Die durch den Wegfall der Beihilfe notwendige Erweiterung des privaten Krankenversicherungsschutzes wird die Betroffenen einschneidend belasten. Andere als die zuvor genannten Renten (wie Betriebsrenten und die VBL-Zusatzversorgung) werden weiterhin mit einem festgeschriebenen Ertragsanteil (bemessen nach dem Alter des Rentners beim erstmaligen Bezug) besteuert. Einen Altersentlastungsbetrag erhalten Steuerpflichtige, die vor dem Beginn des Kalenderjahres, in dem sie ein Einkommen bezogen haben, das 64. Lebensjahr vollendet hatten, für alle Einkünfte, ausgenommen solche aus Versorgungsbezügen, für die bereits ein Freibetrag gewährt wird, Leibrenten i. S. des 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. b und Einkünfte i. S. des 22 Nr. 4 Satz 4 Buchst. b EStG. Er beläuft sich auf 30,4 v. H. des Arbeitslohns und der positiven Einkünfte, die nicht solche aus nichtselbstständiger Arbeit sind, höchstens jedoch auf 1444 Euro jährlich und jeweils davon ausgehend, dass 2011 dem Kalenderjahr folgt, in dem das 64. Lebensjahr vollendet wurde. Bei der Berechnung des Altersentlastungsbetrages ist vom Brutto-Arbeitslohn auszugehen, d. h. ohne Kürzung um die Werbungskosten und den Arbeitnehmer-Pauschbetrag. Der nach Maßgabe von 24b EStG zustehende Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beträgt 1308 Euro im Kalenderjahr. Ohne Einfluss auf die Euro-Grenze bleiben die das zu versteuernde Einkommen mindernden Sonderausgaben ( 10, 10b und 10c EStG), außergewöhnliche Belastungen ( 33 EStG) sowie Pauschbeträge für behinderte Menschen ( 33b Abs. 1 bis 3 EStG), der Pflege-Pauschbetrag ( 33b Abs. 6 EStG), der Freibetrag für die Beschäftigung einer Hausgehilfin ( 33a Abs. 3 EStG), für Berufsausbildung ( 33a Abs. 2 EStG) sowie bei Heim- und Pflegeunterbringung ( 33a Abs. 3 EStG). Die vom Ehegatten oder Lebenspartner eines Beihilfeberechtigten mit Wohnsitz im Ausland (oder dorthin abgeordnet) erzielten ausländischen Einkünfte bleiben bei der Einkunftsgrenze unberücksichtigt. Der Gesamtbetrag der Einkünfte ist jährlich durch Vorlage einer Ablichtung des Steuerbescheides nachzuweisen, bei dem die allein den Beihilfeberechtigten betreffenden Angaben geschwärzt oder anderweitig unkenntlich gemacht werden dürfen (VV Nr ). Dort werden die Einkünfte von Ehemann und Ehefrau getrennt dargestellt. Nach Abzug eines etwaigen Altersfreibetrages endet die Darstellung mit dem für die Beihilfe maßgeblichen Gesamtbetrag der Einkünfte, getrennt nach den 4

5 Eheleuten. Sofern keine Einkommensteuerveranlagung durchgeführt wurde, sind Einkunftsnachweise vorzulegen, welche die Aussagekraft des Einkommensteuerbescheides haben, z. B. eine Nichtveranlagungsbescheinigung. Wird die Einkunftsgrenze im laufenden Jahr nicht überschritten, ist der Ehegatte oder Lebenspartner unter dem Vorbehalt des Widerrufs bereits im laufenden Kalenderjahr berücksichtigungsfähig ( 4 Abs. 1 Satz 2 BBhV). Der Beihilfeberechtigte ist aktenkundig darüber zu belehren, dass nach Feststellung der Überschreitung des Gesamtbetrages der Einkünfte im laufenden Kalenderjahr die Beihilfe zurückzuzahlen ist (VV 4.1.4). Da vom Zeitpunkt der Antragstellung (nicht des Entstehens der Aufwendungen) die Einkünfte der beiden vorangegangenen Kalenderjahre beurteilt werden, kann es vorteilhaft sein, den Antrag zurückzustellen, sofern im Jahr vor der Antragstellung die Einkünfte nicht mehr als Euro betrugen. Bei früherer Antragstellung wäre ggf. ein Kalenderjahr mit höheren Einkünften als Euro maßgebend gewesen. Die Einkunftsgrenze gilt nur für den Ehegatten oder Lebenspartner des Beihilfeberechtigten. Auf die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die übrigen berücksichtigungsfähigen Familienangehörigen und für den Beihilfeberechtigten selbst haben noch so hohe Einkünfte des Ehegatten oder Lebenspartner keinen Einfluss. Stirbt der Beihilfeberechtigte, wird die versorgungsberechtigte Witwe (bzw. der versorgungsberechtigte Witwer) oder der überlebende Lebenspartner selbst beihilfeberechtigt. Damit fallen die erwähnten Beschränkungen weg; die Höhe der Einkünfte der Witwe (des Witwers) oder des überlebenden Lebenspartners hat keinen Einfluss auf die Gewährung der Beihilfen. 4. Kinder Kinder gehören nur dann zu den berücksichtigungsfähigen Angehörigen, wenn sie nicht selbst (z. B. als Beamtenanwärter) beihilfeberechtigt und beim Familienzuschlag berücksichtigungsfähig sind, d. h. wenn für ein Kind Kindergeld zusteht. Das sind: eheliche Kinder für ehelich erklärte Kinder an Kindes statt angenommene (adoptierte) Kinder nichteheliche Kinder in den Haushalt aufgenommene Stiefkinder Pflegekinder (d. h. Kinder, mit denen ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band besteht, sofern sie nicht zu Erwerbszwecken in den Haushalt aufgenommen wurden. Die Pflegekinder müssen wie eigene Kinder zur Familie gehören; ein Obhuts- oder Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern darf nicht mehr bestehen. Für in den Haushalt aufgenommene Geschwister besteht kein Kindergeldanspruch; sie können aber ggf. Pflegekinder sein) Enkel, die der Beihilfeberechtigte in seinen Haushalt aufgenommen hat 5. Kindergeldberechtigte Kinder Es muss sich um Kinder handeln, für die Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des 64 EStG oder 3 BKGG (Kindergeld für jedes Kind steht nur einer Person zu) oder des 65 EStG oder 4 BKGG (kein Kindergeld bei Anspruch auf zweckentsprechende Leistungen für das Kind) Kindergeld zustehen würde. Für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, wird Kindergeld nur unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. keine Einkünfte des Kindes über jährlich 7680 Euro) gewährt, so z. B., wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder sich als Behinderte nicht selbst unterhalten können. Das Steueränderungsgesetz 2007 setzte die Höchstdauer des Bezugs von Kindergeld für Kinder ab dem Geburtsjahr 1983 vom 27. auf das 25. Lebensjahr zzgl. Zeiten eines Wehr- oder Ersatzdienstes 5

6 herab. Für Kinder des Geburtsjahrgangs 1982 gilt die Altersgrenze von 26 Jahren. Für Kinder ab Geburtsjahr 1983 ist maßgebende Altersgrenze das vollendete 25. Lebensjahr. Nach 58 Abs. 3 BBhV bleiben Kinder, die im Wintersemester 2006/2007 an einer Fachhoch- oder Hochschule eingeschrieben sind, bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres (zzgl. Zeiten eines Wehr- oder Ersatzdienstes) berücksichtigungsfähig, solange das Studium andauert. Allerdings wirken sich die betroffenen Kinder nicht auf den Beihilfebemessungssatz des Beihilfeberechtigten aus. Nach Vollendung des 25. Lebensjahres besteht Kindergeldanspruch nur noch für wenige Ausnahmefälle (z. B. für behinderte Kinder, die sich nicht selbst unterhalten können). Ein Verzicht des Kindes auf einen Teil der ihm zustehenden Einkünfte und Bezüge ist unbeachtlich. Keine Einkünfte im vorstehenden Sinne sind Unterhaltsleistungen der Eltern an das Kind sowie Bezüge, die für besondere Ausbildungszwecke bestimmt sind (z. B. Büchergeld bei der Begabtenförderung, Studiengebühren). Solange der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag gezahlt wird, bleiben Kinder berücksichtigungsfähig. Dies gilt auch, wenn nachträglich festgestellt wird, dass kein entsprechender Anspruch bestanden hat und der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag zurückgefordert wird. Arbeitsuchende Kinder werden längstens bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres (erhöht um die Dauer eines Wehr- oder Zivildienstes) berücksichtigt, sofern die genannte Einkommensgrenze von 7680 Euro nicht überschritten wird. Für die genannten Kinder erhält der Beamte (Richter, Berufssoldat, Soldat auf Zeit, Versorgungsempfänger) den Familienzuschlag der Stufe 2 (bei einem Kind) mit den dazu gewährten Erhöhungsbeträgen (ab dem zweiten Kind). 4 Abs. 2 Satz 1 BBhV erfasst nicht nur beim Familienzuschlag berücksichtigte, sondern auch berücksichtigungsfähige Kinder. Damit wird sichergestellt, dass Beihilfen auch für Kinder gewährt werden, für die kein Familienzuschlag zusteht (z. B. bei Empfängern von Anwärterbezügen) oder die im Familienzuschlag erfasst würden, wenn sie nicht bereits bei einer anderen Person im Familienzuschlag berücksichtigt würden (VV 4.2.1). Bei Totgeburten sind die entstandenen Aufwendungen beihilfefähig, wenn das Kind im Falle der Lebendgeburt im Familienzuschlag berücksichtigungsfähig gewesen wäre. Als in den Haushalt aufgenommen gilt ein Kind auch, wenn es vorübergehend (z. B. zur Schulausbildung) anderweitig untergebracht wird und der Zusammenhang mit dem Haushalt des Beihilfeberechtigten bestehen bleibt. Nichteheliche, für ehelich erklärte und adoptierte Kinder sowie Stiefkinder, Pflegekinder und Enkel des Beihilfeberechtigten sind bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen beihilferechtlich den ehelichen Kindern gleichgestellt. Dabei ist es gleichgültig, ob der Vater des nichtehelichen Kindes verheiratet oder ledig ist. Nicht berücksichtigungsfähig sind die Kinder der selbst beihilfeberechtigten Waisen. Verheiratete Kinder, die sich noch in Schul- und Berufsausbildung befinden und deshalb zur Erhöhung des Familienzuschlags führen, sind dagegen berücksichtigungsfähig. Nicht berücksichtigt werden Aufwendungen für: Enkelkinder, die der Beihilfeberechtigte nicht in seinen Haushalt aufgenommen hat Familienangehörige, denen Ansprüche aus der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten zustehen Kinder, für die wegen Ableistung des Grundwehrdienstes oder Ersatzdienstes ( Zivildienstgesetz) kein Kindergeld gezahlt wird Geschwister des Beihilfeberechtigten oder seines Ehegatten, auch wenn sie Pflegekinder sind Kinder beihilfeberechtigter Waisen ( 4 Abs. 3 BBhV) die Kinder eines Beihilfeberechtigten hinsichtlich der Geburt eines Kindes, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen aus Anlass der Geburt eines Kindes einer im Familienzuschlag berücksichtigungsfähigen Tochter des Beihilfeberechtigten 6

7 Ist ein Kind bei mehreren Beihilfeberechtigten im Familienzuschlag berücksichtigungsfähig oder ist bei verheirateten Kindern neben dem beihilfeberechtigten Elternteil der Ehegatte des Kindes beihilfeberechtigt, wird eine Beihilfe zu den Aufwendungen für das Kind nur dem Beihilfeberechtigten gewährt, der für das Kind Familienzuschlag, eine Leistung nach 40 BBesG, Auslandskinderzuschlag nach 56 BBesG oder vergleichbare Leistungen auf anderer Rechtsgrundlage erhält ( 5 Abs. 4 BBhV). Bei Personen in Elternzeit gilt der Bemessungssatz am Tag vor Eintritt in die Elternzeit ( 46 Abs. 3 Satz 5 BBhV). Es wird dabei hingenommen, dass der Bemessungssatz von 70 v. H. zweimal gewährt wird, einmal aufgrund der vorstehenden Regelung, zum anderen dadurch, dass dem anderen Elternteil aufgrund des Bezugs des Familienzuschlags dieser Bemessungssatz zusteht. Ein Anspruch auf Beihilfe für Kinder als berücksichtigungsfähige Angehörige besteht grundsätzlich so lange, wie der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag gezahlt wird. Dies gilt unabhängig davon, ob nachträglich festgestellt wird, dass ein entsprechender Anspruch nicht bestanden hat und der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag zurückgefordert wird (VV 4.2.3). 7

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