Gesetzentwurf des Bundesrates

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Transkript:

11. Württembergischer Betreuungsgerichtstag am Hochschule Ravensburg-Weingarten Arbeitsgruppe 2 Beistandsmöglichkeiten unter Ehegatten und Lebenspartnern - eine Alternative zur rechtlichen Betreuung? 1 Gesetzentwurf des Bundesrates (BTDrucksache 18/10485 30.11.2016) Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Beistandsmöglichkeiten unter Ehegatten und Lebenspartnern in Angelegenheiten der Gesundheitssorge und in Fürsorgeangelegenheiten 2

Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern soll die Befugnis eingeräumt werden, ihren Ehegatten bzw. Lebenspartner zu vertreten, wenn dieser - selbst keine Vorsorge mittels einer Vorsorgevollmacht getroffen hat - kein Betreuer für ihn bestellt ist - keinen entgegenstehenden Wille geäußert hat - und er nun infolge einer Krankheit oder eines Unfalls nicht mehr in der Lage ist, in medizinische Maßnahmen und damit zusammenhängende Rechtsgeschäfte einzuwilligen. 3 Nach 1358 BGB-Bundesratsentwurf soll eine gesetzliche Vermutung für die Bevollmächtigung des Ehegatten/Lebenspartners eingeführt werden, der mit dem Betroffenen zusammenlebt. Diese vermutete Vollmacht soll umfassen: die Entscheidung über ärztliche Maßnahmen (Abs. 1 Nr. 1) einschließlich der Entscheidung über Risikomaßnahmen und über lebenserhaltende Maßnahmen (Abs. 4 i.v.m. 1904 BGB) sowie der Auskunft durch Ärzte und der Einsicht in die Krankenunterlagen (Abs. 2) freiheitsentziehende Maßnahmen mit Ausnahme der Unterbringung (Abs. 1 Nr. 3) Verträge über die Behandlung, Versorgung, Pflege und Rehabilitation (Abs. 1 Nr. 2) sowie die darauf bezogenen Ansprüche auf Sozial-, Versicherungs- und Beihilfeleistungen (Abs. 1 Nr. 4) die Befugnis zur Entgegennahme und Öffnen der Post (Abs. 1 Nr. 5). 4

Mit der vermuteten Vollmacht für Ehegatten/Lebenspartner will der Entwurf den Vorstellungen und Erwartungen in der Bevölkerung Rechnung tragen, das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen wahren und die Bestellung eines Betreuers als staatlichen Eingriff vermeiden. Der Vertreter kann die Vertretungsmacht nur ausüben, wenn er erklärt, dass deren Voraussetzungen (Zusammenleben) vorliegen und er ein ärztliches Zeugnis über die Unfähigkeit des Betroffenen vorlegt, seine Angelegenheiten zu besorgen. Ein ärztliches Zeugnis ist nicht erforderlich bei einer Entscheidung über ärztliche Maßnahmen (Abs. 3). 5 Die Pflichten des vertretungsberechtigten Ehegatten/Lebenspartners sollen denen eines Vorsorgebevollmächtigten entsprechen. Wie dieser unterliegt er auch der präventiven Kontrolle durch das Betreuungsgericht nach Maßgabe des 1904 BGB (Abs. 4). Dementsprechend muss der Ehegatte/Lebenspartner im Betreuungsund Unterbringungsverfahren stets beteiligt werden, 274 Abs. 1 Nr. 3, 325 Abs. 4 S. 2 FamFG-Bundesratsentwurf. Nach 1901a und 1901b BGB ist der Vetretungsbefugte an den mutmaßlichen Willen des Betroffen gebunden (Abs.4). 6

Stellungnahme der Bundesregierung: Die Bundesregierung begrüßt - das Anliegen, dem Wunsch vieler Bürger nachzukommen - das Anliegen, kurzfristige Betreuerbestellungen vermeiden zu wollen. Die vorgeschlagene Vollmachtsvermutung ist sehr aufwändig gestaltet kleiner Bereich (Gesundheit und Vermögen) Vielzahl von Voraussetzungen keine/kaum Möglichkeiten der Prüfung für den Arzt. 7 Vollmachtsvermutung ist missbrauchsanfällig wegen fraglicher Geltendmachung eines Widerspruchs durch Ehegatten usw. durch zeitliche Unbegrenztheit fehlt Kontrolle durch neutrale Instanz. Vorsorgevollmacht ist bereits als geeignetes Instrument vorhanden Selbstbestimmung durch Vollmachtgeber Gefahr, dass Vorsorgevollmacht an Bedeutung verliert und Gefahr dass Verstoß gegen Art 12 Abs.4 UN-BRK besteht. 8

Änderungsantrag der Fraktionen CDU/CSU und SPD zur ersten Lesung im Bundestag am 15. Februar 2017 Ergebnis: Notvertretungsrecht Der Antrag enthält folgende wesentliche Änderungen: die Vertretungsmacht des Ehegatten/Lebenspartners nach 1358 BGB-Änderungsantrag beruht nicht auf einer vermuteten Vollmacht, sondern in Anlehnung an 1357 BGB auf dem Gedanken eines gesetzlichen Notvertretungsrechts bzw. einer gesetzlichen Ermächtigung zur Gesundheitssorge Änderung des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes ( 3 I und 4 I VBVG) 9 die Vertretungsmacht beschränkt sich auf die Gesundheitssorge (Abs. 1) einschließlich der Auskunft durch Ärzte und der Einsicht in die Krankenunterlagen (Abs. 2) sie erstreckt sich wie im Gesetzentwurf des Bundesrats auf alle ärztlichen Maßnahmen und damit auch auf Risikomaßnahmen und lebenserhaltende Maßnahmen, unterliegt aber im Gegensatz zum Bundesratsentwurf auch in den Fällen des 1904 BGB nicht der gerichtlichen Genehmigung die zwingende Beteiligung des Ehegatte/Lebenspartner beschränkt sich auf das Betreuungsverfahren und dort auf Gesundheitsangelegenheiten, 274 Abs. 1 Nr. 3 FamFG-Änderungsentwurf. 10

Gesetzesentwurf des Bundesrates vom 30.11.2016 1358 BGB Beistand unter Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge und in der Fürsorge dienenden Angelegenheiten Formulierungshilfe der Bundesregierung vom 03.02.2017 1358 BGB Beistand unter Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge 11 Voraussetzungen: 1358 Abs. 1 volljähriger Betroffener ist aufgrund einer psychischen Krankheit / körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage, seine Angelegenheiten zu besorgen hat keinen entgegenstehenden Willen geäußert kein Bevollmächtigter vorhanden kein Betreuer bestellt nicht getrennt lebend. Voraussetzungen: 1358 Abs. 1 volljähriger Betroffener ist aufgrund einer psychischen Krankheit / körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage, seine Angelegenheiten zu besorgen hat keinen entgegenstehenden Willen geäußert kein Bevollmächtigter vorhanden kein Betreuer bestellt nicht getrennt lebend. 12

Befugnisse: 1358 Abs. 1 Der Ehegatte gilt als bevollmächtigt, 1. - gem. 630d Abs. 1 Satz 2 in Untersuchungen des Gesundheitszustandes, in Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einzuwilligen - die Einwilligung zu versagen - die ärztliche Aufklärung gem. 630e Abs. 4 BGB entgegenzunehmen 2. - Willenserklärungen in Bezug auf ärztliche Behandlungsverträge, Krankenhausverträge sowie sonstige Verträge, die der medizinischen Versorgung, Pflege, Betreuung oder Rehabilitation dienen, abzugeben - Rechte gegenüber den Leistungserbringern wahrzunehmen 3. Mit betreuungsgerichtlicher Genehmigung über freiheitsentziehende Maßnahmen gem. 1906 Abs. 4 BGB zu entscheiden Befugnisse: 1358 Abs. 1 Der Ehegatte ist (in Anlehnung an 1357 BGB) berechtigt, 1. - gem. 630d Abs. 1 Satz 2 in Untersuchungen des Gesundheitszustandes, in Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einzuwilligen - die Einwilligung zu versagen - die ärztliche Aufklärung gem. 630e Abs. 4 BGB entgegenzunehmen. Entfällt 4. Ansprüche, die durch die Krankheit, Behinderung, Pflegebedürftigkeit und damit einhergehender Hilfebedürftigkeit zustehen, geltend zu machen und ggf. an Leistungserbringer abzutreten oder an diese zu verlangen 5. Zur Wahrnehmung dieser Angelegenheiten die Post entgegen zu nehmen und zu öffnen. 13 Schweigepflicht 1358 Abs. 2 - behandelnde Ärzte und andere Berufsgeheimnisträger sind von ihrer Schweigepflicht gegenüber dem Ehegatten entbunden - der Ehegatte kann Krankenunterlagen einsehen und deren Herausgabe an Dritte bewilligen sowie - seinerseits behandelnde Ärzte und andere Berufsgeheimnisträger von ihrer Schweigepflicht im Verhältnis zu Dritten entbinden. Schweigepflicht 1358 Abs. 2 - behandelnde Ärzte sind gegenüber dem Ehegatten von ihrer Schweigepflicht entbunden - der Ehegatte kann Krankenunterlagen einsehen. Entfällt. 14

Prüfung der Voraussetzungen: 1358 Abs. 3 - der handelnde Ehegatte erklärt gegenüber dem behandelnden Arzt, der betroffenen Einrichtung, dem Empfänger von Willenserklärungen oder der für die Gewährung von Ansprüchen zuständigen Stelle, 1. mit dem anderen Ehegatten verheiratet zu sein 2. nicht getrennt zu leben und 3. dass ihm weder das Vorliegen einer Vollmacht, das Bestehen einer Betreuung oder ein entgegenstehender Wille bekannt ist. Prüfung der Voraussetzungen: Entfällt. Begründung: Bei Zweifeln kann sich der behandelnde Arzt an das Betreuungsgericht wenden. Von dort kann geprüft werden, ob eine Betreuung besteht oder das Vorliegen einer Vorsorgevollmacht bzw. ein Widerspruch gegen das Vertretungsrecht ins Vorsorgeregister eingetragen sind. 15 Umgang mit risikoreichen Behandlungen 1358 Abs. 4 Die 1901a, 1901b und 1904 BGB gelten entsprechend. Der Ehegatte unterliegt damit den gleichen Bindungen wie ein Betreuer bzw. Bevollmächtigter: Umgang mit risikoreichen Behandlungen Entfällt. Begründung: Auf die Schutzmechanismen gem. 1358 Abs. 3 und 4 wird weitgehend verzichtet, da die neue Regelung hinreichenden Schutz biete. - Prüfung und Umsetzung der Patientenverfügung bzw. der Behandlungswünsche / des mutmaßlichen Willens - ärztliches Gespräch zur Feststellung des Patientenwillens - Regelungen zur betreuungsgerichtlichen Genehmigung bei risikoreichen / lebenserhaltenden medizinischen Maßnahmen. 16

Beteiligung in Betreuungssachen - im Betreuungsverfahren ist der Ehegatte zu beteiligen, wenn diese nicht dauerhaft getrennt leben - in Unterbringungssachen gem. 312 FamFG ist der Ehegatte zu beteiligen, wenn diese nicht dauerhaft getrennt leben. Beteiligung in Betreuungssachen - im Betreuungsverfahren ist der nach 1358 BGB berechtigte Ehegatte zu beteiligen. Entfällt. 17 Erhöhung der Betreuervergütung - Weiterhin Pauschalvergütung ohne Änderung des Stundenansatzes Keine Änderung - Stundensätze gem. 4 VBVG werden angehoben: Stufe 1 von 27 auf 31 Stufe 2 von 33,50 auf 38,50 Stufe 3 von 44 auf 50,50 Erhöhung der Vergütung für Verfahrenspfleger entsprechend der Vormündervergütung - Weiterhin Abrechnung nach Aufwand - Stundensätze gem. 3 VBVG werden angehoben: Stufe 1 von 19,50 auf 22,50 Stufe 2 von 25,00 auf 29,00 Stufe 3 von 33,50 auf 38,50 18

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit 19