Die Versicherungsnehmerin (GmbH) hatte ihre Rechte aus dem Versicherungsvertrag an eine andere GmbH abgetreten.

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Transkript:

BVSK-RECHT Aktuell 2017 / KW 30 Stellt ein Kaskoversicherungsvertrag ein beiderseitiges Handelsgeschäft dar, erlaubt 354a HGB die Abtretung der Versicherungsforderung OLG Köln, Urteil vom 20.11.2001, 9 U 39/00 Die Versicherungsnehmerin (GmbH) hatte ihre Rechte aus dem Versicherungsvertrag an eine andere GmbH abgetreten. Die beklagte Kaskoversicherung bestritt die Wirksamkeit dieser Abtretung mit der Begründung, sie sei nach 3 Ziffer 4 der vereinbarten AKB unwirksam. Nach dieser Bestimmung könnten Versicherungsansprüche grundsätzlich vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Genehmigung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. (weiter auf Seite 2) Zur Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten AG Bielefeld, Urteil vom 22.12.2016, AZ: 404 C 30/16 Der Kläger fordert von der Beklagten die restlichen Kosten für die Begutachtung des unfallgeschädigten Fahrzeugs des Geschädigten in Höhe von 49,90 aus abgetretenem Recht. (weiter auf Seite 3) Kein Ersatz der Kosten einer Reparaturbestätigung AG Böblingen, Urteil vom 16.06.2016, AZ: 3 C 822/16 Die Parteien streiten um die Erstattung der Kosten für eine durch einen Sachverständigen erstellte Reparaturbestätigung Im Anschluss an den Verkehrsunfall hatte der Kläger ein Sachverständigengutachten beauftragt, seinen unfallbeschädigten Pkw in Eigenregie repariert und das Sachverständigenbüro mit der Erstellung einer Reparaturbestätigung beauftragt. Hierfür wurden 94,01 in Rechnung gestellt. Geltend gemacht wurden diese Kosten sowie Nutzungsausfall für fünf Tage. (weiter auf Seite 4) Verbringungs- und Reinigungskosten sind zu erstatten AG Coburg, Urteil vom 25.04.2017, AZ: 15 C 4/17 Die Parteien streiten um restlichen Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall. Dabei stehen insbesondere die Reinigungs- und Verbringungskosten im Streit. (weiter auf Seite 5)

Stellt ein Kaskoversicherungsvertrag ein beiderseitiges Handelsgeschäft dar, erlaubt 354a HGB die Abtretung der Versicherungsforderung OLG Köln, Urteil vom 20.11.2001, 9 U 39/00 Die Versicherungsnehmerin (GmbH) hatte ihre Rechte aus dem Versicherungsvertrag an eine andere GmbH abgetreten. Die beklagte Kaskoversicherung bestritt die Wirksamkeit dieser Abtretung mit der Begründung, sie sei nach 3 Ziffer 4 der vereinbarten AKB unwirksam. Nach dieser Bestimmung könnten Versicherungsansprüche grundsätzlich vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Genehmigung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Das Gericht stellte in seinen Entscheidungsgründen klar, dass auch wenn die Abtretung einer Geldforderung durch Vereinbarung mit dem Schuldner nach 399 BGB ausgeschlossen ist die Abtretung nach 354a S. 1 HGB gleichwohl wirksam ist, wenn das Rechtsgeschäft, das diese Forderung begründet hat, für beide Teile ein Handelsgeschäft darstellt. Diese Vorschrift entzieht die Forderung aus dem beiderseitigen Handelsgeschäft dem Zugriff des wirksamen vertraglichen Abtretungsverbotes in den AKB. Dies dient der Erleichterung der Finanzierung durch Zulassung der Abtretung. Die Klage war jedoch aufgrund der Tatsache abzuweisen, dass dem Kläger der Nachweis des äußeren Bildes des Diebstahls gemäß 12 Abs. 1 I b) AKB nicht gelungen ist. So konnte die Beklagte dem Anspruch solche Tatsachen entgegenhalten, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass der Diebstahl nur vorgetäuscht war. Im vorliegenden Fall war der Versicherungsvertrag zwischen Kaskoversicherer und der GmbH als Versicherungsnehmerin als beiderseitiges Handelsgeschäft nach 343 HGB zu sehen, sodass auch eine Abtretung der Versicherungsforderung wegen 354a HGB zulässig war. 2 / 5

Zur Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten AG Bielefeld, Urteil vom 22.12.2016, AZ: 404 C 30/16 Der Kläger fordert von der Beklagten die restlichen Kosten für die Begutachtung des unfallgeschädigten Fahrzeugs des Geschädigten in Höhe von 49,90 aus abgetretenem Recht. Das AG Bielefeld weist in seinen Entscheidungsgründen darauf hin, dass in der Rechtsprechung anerkannt ist, dass selbst wenn das vereinbarte oder vom Sachverständigen einseitig festgesetzte Entgelt objektiv überhöht ist es bei der gebotenen subjektiven Schadenbetrachtung regelmäßig als der erforderliche Aufwand anzuerkennen ist. Einwendungen gegen die Höhe der Sachverständigenkosten können dem Geschädigten gegenüber nur erhoben werden, wenn ihn ganz konkret ein Auswahlverschulden trifft oder die Überhöhung derart evident ist, dass eine Beanstandung von ihm verlangt werden muss. Dabei ist der Geschädigte jedoch insbesondere nicht verpflichtet, vor der Auftragserteilung Preisvergleiche anzustellen. Lediglich wenn für den Geschädigten ohne Weiteres eine Überteuerung erkennbar ist, muss er sich eine Kürzung gefallen lassen. Hierbei handelt es sich um einen Ausnahmetatbestand, den ein Versicherer kaum wird nachweisen können, weil der Geschädigte in der Regel nicht weiß und ohne Weiteres nicht wissen kann, wie hoch das Honorar ausfällt. Diese Grundsätze gelten auch, wenn der beauftragte Sachverständige wie vorliegend aus abgetretenem Recht gegen den Versicherer klagt. Ein schuldhaftes Verhalten des Geschädigten war nicht ersichtlich. Er hat das Sachverständigenbüro des Klägers beauftragt und durfte grundsätzlich davon ausgehen, dass der Begutachtungsablauf ordnungsgemäß und die Kosten erstattungsfähig sein werden. Anhaltspunkte für eine objektive Überteuerung waren bei Auftragserteilung nicht ersichtlich. Der Kläger ist der Pflicht zur Darlegung der Schadenhöhe durch Vorlage der Rechnung über die Sachverständigenkosten auch ausreichend nachgekommen. Zwar wurde die Rechnung vom Geschädigten noch nicht beglichen. Dies führt jedoch lediglich dazu, dass die sogenannte Indizwirkung abgeschwächt wird und die Kosten einer Schätzung nach 287 ZPO zugänglich werden. Angesichts der vorliegend äußerst geringfügigen Differenz zwischen reguliertem und beanspruchtem Betrag kam nach Auffassung des Gerichts hier eine Abschwächung der Indizwirkung jedoch nicht zum Tragen. Dem Anspruch wurde vollumfänglich stattgegeben. Das AG Bielefeld stellt klar, dass ein Geschädigter nur dann eine Kürzung der Sachverständigenkosten befürchten muss, wenn ihn ganz konkret ein Auswahlverschulden trifft oder eine Überteuerung für ihn ohne Weiteres erkennbar war (vgl. auch AG Bielefeld, Urteil vom 08.04.2016, AZ: 408 C 7/16). Hält der Schädiger bzw. seine Haftpflichtversicherung die Vergütung für überhöht, kann er vom Geschädigten analog 255 BGB die Abtretung seiner Rückforderungsansprüche gegen den Sachverständigen verlangen. Dann ist es allein Sache des Haftpflichtversicherers, sich mit dem Sachverständigen wegen dessen Rechnungsforderung auseinanderzusetzen. 3 / 5

Kein Ersatz der Kosten einer Reparaturbestätigung AG Böblingen, Urteil vom 16.06.2016, AZ: 3 C 822/16 Die Parteien streiten um die Erstattung der Kosten für eine durch einen Sachverständigen erstellte Reparaturbestätigung Im Anschluss an den Verkehrsunfall hatte der Kläger ein Sachverständigengutachten beauftragt, seinen unfallbeschädigten Pkw in Eigenregie repariert und das Sachverständigenbüro mit der Erstellung einer Reparaturbestätigung beauftragt. Hierfür wurden 94,01 in Rechnung gestellt. Geltend gemacht wurden diese Kosten sowie Nutzungsausfall für fünf Tage. Die Beklagte regulierte Nutzungsausfall für fünf Tage in Höhe von 295,00 und lehnte die Kostenübernahme für die Reparaturbestätigung ab. Das AG Böblingen wies den Anspruch des Klägers mit der Begründung zurück, die Kosten seien nicht zur Schadenbeseitigung erforderlich gewesen. Gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung hat der Schädiger lediglich die Kosten zu erstatten, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter veranlassen würde. Die Kosten eines Gutachtens sind nur dann zu erstatten, wenn sie zur Schadenbehebung erforderlich gemäß 249 Abs. 2 BGB sind. Hier hatte der Kläger die Reparaturbestätigung eingeholt, bevor er Nutzungsausfall geltend gemacht hat. Daher hatte die Beklagte keine Gelegenheit, den Nutzungsausfall ohne zusätzlichen Kostenaufwand zu regulieren. Dem Geschädigten wäre es nach Ansicht des Gerichts zumutbar gewesen, etwaige Einwendungen gegen den geforderten Nutzungsausfall abzuwarten. Wenn sich der Kläger für eine fiktive Abrechnung entscheidet, berechtigt ihn dies nicht zur Vervielfältigung der Kosten, indem er weil er keine Reparaturrechnung vorlegen kann die Reparatur mithilfe eines weiteren Sachverständigengutachtens nachweisen will. Hieran ändert auch die Eintragung des Geschädigten in die sogenannte HIS-Datei nichts. Nach Ansicht des Gerichts ist es die ureigenste Entscheidung des Geschädigten, ob überhaupt und wenn ja, wie er seinen Schaden repariert mit der Folge, dass er mit den rechtlichen Konsequenzen leben muss. Wählt der Geschädigte den Weg der fiktiven Schadenabrechnung, sind die im Rahmen einer tatsächlich erfolgten Reparatur angefallenen Kosten einer Reparaturbestätigung für sich genommen nicht ersatzfähig. Eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadenabrechnung ist insoweit unzulässig. Dies hat der BGH in seiner Entscheidung vom 24.01.2017 (AZ: VI ZR 146/16) entschieden. Der BGH lässt eine Ersatzfähigkeit der Kosten einer Reparaturbestätigung nur in zwei Fallkonstellationen zu: Wenn sie aus Rechtsgründen zur Schadenabrechnung erforderlich ist (z.b. im Rahmen der Abrechnung eines zusätzlichen Nutzungsausfallschadens) und/oder wenn im Fall der den Wiederbeschaffungsaufwand überschreitenden fiktiven Reparaturkosten der Nachweis der verkehrssicheren (Teil-)Reparatur erbracht werden muss (zum Nachweis des Integritätsinteresses des Geschädigten). 4 / 5

Verbringungs- und Reinigungskosten sind zu erstatten AG Coburg, Urteil vom 25.04.2017, AZ: 15 C 4/17 Die Parteien streiten um restlichen Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall. Dabei stehen insbesondere die Reinigungs- und Verbringungskosten im Streit. Hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit von Verbringungskosten führt das AG Coburg aus: Hinsichtlich der Verbringungskosten hat bereits der von der Klägerin beauftragte Gutachter festgestellt, dass diese ortsüblich sind und anfallen. Ein Unfallgeschädigter muss sich darauf verlassen können, so dass von der Klägerin als Unfallgeschädigter nicht mehr erwartet werden kann, als ihre Werkstatt mit der Schadenbehebung auf der Grundlage des Schadensgutachtens zu beauftragen. Wenn dann die Werkstatt falsch, überteuert oder zu lange repariert, fällt dies in das sogenannte Werkstattrisiko, welches dem Schädiger bzw. der Beklagten als eintrittspflichtige Versicherung zum Nachteil gereicht. Die Kosten der Fahrzeugreinigung wurden bereits im eingeholten Schadengutachten aufgeführt. Darüber hält das AG Coburg diese Reinigungskosten auch erforderlich, da bei den vorgenommenen Lackierarbeiten durch Schleifarbeiten insbesondere auch der Fahrzeuginnenraum verschmutzt wird und naturgemäß wieder gereinigt werden muss. Erneut entscheidet das AG Coburg konsequent schadenersatzrechtlich. Wenn in der Reparaturrechnung enthaltene Reinigungs- und Verbringungskosten im zuvor eingeholten Gutachten aufgeführt sind, sind diese auch ohne Weiteres zu erstatten. 5 / 5