Das Eisenbahnrecht der Europäischen Union. Katharina Lechner - Universität Passau

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Transkript:

Das Eisenbahnrecht der Europäischen Union Katharina Lechner - Universität Passau

Gliederung A. Einführung in das Europarecht B. Rechtsakte der EU mit Eisenbahnbezug C. Umsetzung von Richtlinien in das nationale Recht D. Anwendung des EU-Rechts in der Schweiz Katharina Lechner - Universität Passau

A. Einführung in das Europarecht I. Welche Rechtsakte gibt es? II. In welchem Verhältnis stehen das nationale und das EU-Recht? III. Welche Sachverhalte darf die EU regeln?

A. Einführung in das Europarecht I. Welche Rechtsakte gibt es? EU-Recht Verfassungsrecht (GG) Formelle Gesetze Materielle Gesetze

A. Einführung in das Europarecht EU-Recht

A. Einführung in das Europarecht Primärrecht (u.a. AEUV, EUV) Sekundärrecht

A. Einführung in das Europarecht Verordnungen Art. 288 Abs. 2 AEUV: Die Verordnung hat allgemeine Geltung. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Richtlinien Art. 288 Abs. 3 AEUV: Die Richtlinie ist für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel.

A. Einführung in das Europarecht Beschlüsse Art. 288 Abs. 4 AEUV: Beschlüsse sind in allen ihren Teilen verbindlich. Sind sie an bestimmte Adressaten gerichtet, so sind sie nur für diese verbindlich. Unverbindliche Empfehlungen der Kommission

A. Einführung in das Europarecht II. In welchem Verhältnis stehen das nationale und das EU-Recht? Anwendungsvorrang = nationale Norm wird überlagert, nicht ausradiert Europarechtskonforme Auslegung Grundsatz der Effektivität des Unionsrechts

A. Einführung in das Europarecht III. Welche Sachverhalte darf die EU regeln? Art. 23 Abs. 1 S. 1 und S. 2 GG: Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen.

B. Rechtsakte der EU mit Eisenbahnbezug 90er Jahre 2001 2004/2005 2007 2016 erste Rechtsakte 1. EB-Paket 2. EB-Paket 3. EB-Paket 4. EB-Paket Daneben ungebündelte Rechtsakte zu Interoperabilität und Lärm

B. Rechtsakte der EU mit Eisenbahnbezug I. Erste Rechtsakte Quelle: http://www.eba.bund.de/de/hauptnavi/internationales/europarecht/europarecht_node.html Privatisierung der Staatsbahnen eingeleitet Infrastruktur und Verkehr bilanziell getrennt: Entflechtung erste Zugangsrechte normiert erste Zugangsvoraussetzung normiert: Betriebsgenehmigung

B. Rechtsakte der EU mit Eisenbahnbezug II. 1. Eisenbahnpaket

B. Rechtsakte der EU mit Eisenbahnbezug Zentrales Anliegen: Stärkung des Wettbewerbs Entflechtung vorangetrieben Betriebsgenehmigung präzisiert: Zuverlässigkeit, finanzielle Leistungsfähigkeit und fachliche Eignung Entgelte für den Netzzugang reguliert Regulierungsstellen eingerichtet Recast = Überarbeitung/Bündelung

B. Rechtsakte der EU mit Eisenbahnbezug III. 2. Eisenbahnpaket

B. Rechtsakte der EU mit Eisenbahnbezug Liberalisierung des Schienengüterverkehr ausgeweitet Gründung der Europäischen Eisenbahnagentur Zweck: Interoperabilität und Sicherheit fördern Sicherheitsbescheinigung überarbeitet Grundstock gelegt für die soziale Harmonisierung

B. Rechtsakte der EU mit Eisenbahnbezug IV. 3. Eisenbahnpaket

B. Rechtsakte der EU mit Eisenbahnbezug Vollständige Liberalisierung des grenzüberschreitenden Personenverkehrs geschaffen Fahrgastrechte und -pflichten im Eisenbahnverkehr normiert soziale Harmonisierung : europäischer Triebfahrzeugführerschein etabliert Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge reguliert

B. Rechtsakte der EU mit Eisenbahnbezug V. 4. Eisenbahnpaket Technischer Pfeiler Politischer Pfeiler VO 2016/796/EU RL 2016/797/EU RL 2016/798/EU VO 2016/2337/EU RL 2016/2370/EU

B. Rechtsakte der EU mit Eisenbahnbezug 1. Technischer Pfeiler Aufgaben der Europäischen Eisenbahnagentur ausgeweitet: Einzig zuständige Stelle zur Erteilung von Fahrzeuggenehmigungen und Sicherheitsbescheinigungen RL 2008/57/EG ersetzt: Stellung der TSI gefestigt Sicherheits- und Verantwortungsverteilung überarbeitet 2. Politischer Pfeiler Öffnen der nationalen Vergabeverfahren für öffentliche Dienstleistungsaufträge im SPNV durch öffentliche europaweite Ausschreibung angestrebt Entflechtung vorantreiben: Verhindern von Quersubventionen an staatlich finanzierte Eisenbahninfrastrukturunternehmen

B. Rechtsakte der EU mit Eisenbahnbezug VI. Interoperabilität

B. Rechtsakte der EU mit Eisenbahnbezug Harmonisiertes europäisches Eisenbahnnetz gebildet Stichwort: TSI Gegenseitige Anerkennung der Zulassung eines Fahrzeuges in den Mitgliedstaaten angeordnet Güterverkehrskorridore ausgewiesen

B. Rechtsakte der EU mit Eisenbahnbezug VII. Lärm Lärmemission von Schienenfahrzeugen und Eisenbahninfrastruktur eingedämmt

B. Rechtsakte der EU mit Eisenbahnbezug Entflechtung Interoperabilität Netzzugang Wettbewerb auf der Schiene Soziale Harmonisierung Einheitliche Genehmigungsverfahren Lärmschutz EU-Recht mit Eisenbahnbezug Sicherheitsstandards

C. Umsetzung von Richtlinien in das nationale Recht I. Grundsätzliches Art. 288 Abs. 3 AEUV: Die Richtlinie ist für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel. Einschränkungen: Grundsatz der Effektivität des Unionsrechts: wirksamste Form und wirksamstes Mittel zu wählen Umsetzungsakt steht auf gleicher Stufe der Normenpyramide wie das verdrängte nationale Recht Inhaltliche Anforderungen: klar, transparent und bestimmt

C. Umsetzung von Richtlinien in das nationale Recht II. Vertragsverletzungsverfahren Art. 260 Abs. 1 AEUV: (1) Stellt der Gerichtshof der Europäischen Union fest, dass ein Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus den Verträgen verstoßen hat, so hat dieser Staat die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergeben. (2) Hat der betreffende Mitgliedstaat die Maßnahmen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergeben, nach Auffassung der Kommission nicht getroffen, so kann die Kommission den Gerichtshof anrufen, nachdem sie diesem Staat zuvor Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat. Hierbei benennt sie die Höhe des von dem betreffenden Mitgliedstaat zu zahlenden Pauschalbetrags oder Zwangsgelds, die sie den Umständen nach für angemessen hält.

C. Umsetzung von Richtlinien in das nationale Recht III. Normquellen des nationalen Eisenbahnrechts AEG TEIV EBO ERegG Reform des AEG und Einführung des ERegG setzen den Recast des 1. Eisenbahnpaketes aus dem Jahr 2012 (!) um

C. Umsetzung von Richtlinien in das nationale Recht Entflechtung Interoperabilität Netzzugang Wettbewerb auf der Schiene Soziale Harmonisierung Einheitliche Genehmigungsverfahren Lärmschutz einheitlicher europäischer Eisenbahnraum Sicherheitsstandards

D. Anwendung des EU-Rechts in der Schweiz I. Ausgangslage Kein Mitgliedstaat der EU Dennoch annähernd 50 % der Gesetze von EU-Recht determiniert Mehr als 120 bilaterale Abkommen geschlossen Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/schweiz

D. Anwendung des EU-Rechts in der Schweiz II. Gesetzliche Grundlage auf beiden Seiten Völkerrechtliche (bilaterale) Verträge 1. Schweiz Art. 184 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft: Er [Bundesrat] unterzeichnet die Verträge und ratifiziert sie. Er unterbreitet sie der Bundesversammlung zur Genehmigung. 2. EU Art. 47 EUV: Die Union besitzt Rechtspersönlichkeit.

D. Anwendung des EU-Rechts in der Schweiz III. Landverkehrsabkommen 21.06.1999 01.06.2002 seit 2005 Unterzeichnung Inkrafttreten Stetige Anpassung

D. Anwendung des EU-Rechts in der Schweiz 1. Ziele des Landverkehrsabkommens Liberalisierung der Verkehrsmärkte Harmonisierung der Interoperabilitäts- und Sicherheitsbestimmungen Förderung des Umweltschutzes 2. Umsetzung in die Rechtsordnungen Äquivalenzprinzip: Verpflichtung zur Gleichwertigkeit der Rechtsnormen Überprüfung der Gleichwertigkeit durch den sog. Gemischten Ausschuss Bei festgestellter Gleichwertigkeit: Aufnahme der Rechtsnorm in den Anhang 1 des Abkommens

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Katharina Lechner - Universität Passau