Verbraucherkreditrecht einschl. Hypothekenkreditrecht



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Transkript:

Verbraucherkreditrecht einschl. Hypothekenkreditrecht 5. Doppelstunde: Zivilrechtliche Prüfungsreihenfolge, Kreditvertrag, Verbraucherschutzvorschriften im Kreditrecht Mittwoch, 18.11.2009, 8:00h 10:00h DWP, A 411 Michael Knobloch, Rechtsanwalt 1 Knobloch / Kreditrecht WS 09/10

Exkurs: Prüfungsreihenfolge zivilrechtlicher Ansprüche I. Vertragliche 1. Aus Vertrag (Erfüllung, Beendigung) 2. Aus Pflichtverletzung 3. Vertragsähnliche (z.b. GoA) II. Gesetzliche 1. Sachenrechtliche 2. Deliktische 3. Bereicherungsrechtliche 4. Familien/erbrechtliche 2 Knobloch / Kreditrecht WS 09/10

Exkurs: Vertragsschluss I. Vertragsschluss 1. Willenserklärung 2. Zustandekommen des Vertrags ( 145 ff. 3. Stellvertretung ( 164 ff. II. III. Einwendungen (+Einreden) 1. Geschäftsfähigkeit ( 104 ff. 2. Gesetzwidrigkeit ( 134 3. Sittenwidrigkeit ( 138 4. Anfechtung ( 142, 119, 123 5. Verjährung ( 194 ff. 6. AGB Verstöße ( 305 ff. Rechtsfolgen 1. Erfüllung 2. Nichtigkeit 3. Schadensersatz 4. Rückabwicklung nach Widerruf 5. Rückabwicklung nach Nichtigkeit 3 Knobloch / Kreditrecht WS 09/10

Verbraucherkreditrichtlinie 87/102/EWG Artikel 1 (1) Diese Richtlinie findet auf Kreditverträge Anwendung. (2) Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet: a)»verbraucher" eine natürliche Person, die bei den von dieser Richtlinie erfassten Geschäften zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann; b)»kreditgeber" eine natürlich oder juristische Person, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit einen Kredit gewährt, oder eine Gruppe solcher Personen; c)»kreditvertrag" einen Vertrag, bei dem ein Kreditgeber einem Verbraucher einen Kredit in Form eines Zahlungsaufschubs, eines Darlehens oder einer sonstigen ähnlichen Finanzierungshilfe gewährt oder zu gewähren verspricht. Verträge über die kontinuierliche Erbringung von Dienstleistungen oder Leistungen von Versorgungsbetrieben, bei denen der Verbraucher berechtigt ist, für die Dauer der Erbringung Teilzahlungen zu leisten, gelten nicht als Kreditverträge im Sinne dieser Richtlinie; d)»gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher": sämtliche Kosten des Kredits, einschliesslich der Zinsen und sonstigen mit dem Kreditvertrag unmittelbar verbundenen Kosten, die nach den in den Mitgliedstaaten angewandten oder ihnen noch festzulegenden Vorschriften oder Verfahren bestimmt werden; e)»effektiver Jahreszins": die Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher, die als jährlicher Vomhundertsatz des gewährten Kredits ausgedrückt sind und nach den in den Mitgliedstaaten angewandten Methoden ermittelt werden. 4 Knobloch / Kreditrecht WS 09/10

Kreditvertrag A. Kreditvertrag i.s. des Art 1 VK-RiLIi(Sachlicher Anwendungsbereich) I. Darlehenskredit (Konsensualvertrag, 488, 491 Überziehungskredit ( 493 II. Stundungskredit ( 499 Abs.1 und sonstige Finanzierungshilfen Teilzahlungsgeschäft ( 501 ff. FinLeasing ( 499 Abs. 2 Ratenlieferungsverträge ( 505 III. Abgrenzungen Miete/Leasing 535: Sachnutzung contra Kapitalnutzung Kreditversprechen und Versicherungen Kreditnovation durch Umschuldung und Anpassung (Zeitpunkt) B. Verbraucherkredite 491,13 (Persönlicher Schutzbereich) 1. Verbraucher 13 BGB + Existenzgründer 507 ( 50.000) 2. Entgeltliche gewerbliche oder berufsmäßige Kreditvergabe 491 Abs.1 ( 1 KWG) a) keine Bagatellkredite ( 491 Abs.2 Ziff. 1 ( 200) b) keine Arbeitgebervorzugskredite ( 491 Abs.2 Ziff.2 c) eingeschränkt Wohnungsbaukredite ( 492 Abs.1a 3. Verbundene Kredite ( 358f; 6 PAngVO) a) Finanzierte Geschäfte ( 359, 500 b) Sparkredit-Kombinationen (Lebensversicherungskredit, Bausparsofortkredit) c) Kredit und Zahlungsverkehr (Kreditkartenkredite) 4. Umgehungsverbot 506 Abs. 1 S.2 5 Knobloch / Kreditrecht WS 09/10

Verbraucherschutz im Kreditrecht Ausgleich der gestörten Vertragsparität/Schutz vor Übereilung: Verbraucherkreditrecht, 491 ff. BGB: oinformationsangabepflichten/ Unterrichtungspflichten ( 492 ff. osanktionssystem ( 494 owiderrufsrecht ( 495, 355 okündigungs- und Verzugsregelungen ( 497 f. Sonstiges BGB: ohaustürwiderrufsrecht ( 312 f. ofernabsatzrecht ( 312b ff. BGB 6 Knobloch / Kreditrecht WS 09/10

Informationspflichten nach 492 BGB Schriftform ( 492 Abs. 1 Nettodarlehensbetrag (Nr. 1; 491 Abs. 2 Nr. 1 Gesamtbetrag (Nr. 2) Art der Rückzahlung (Nr. 3) Nominalzinssatz (Nr. 4 Alt. 1) Sonstige Kosten des Kredits (Nr. 4 Alt. 2) Effektiver Jahreszins (Nr. 5) Kosten von Versicherungen (Nr. 6) Sicherheiten (Nr. 7) Nicht: Darlehensnennbetrag ( 498 Abs. 1 Nr. 1 7 Knobloch / Kreditrecht WS 09/10