Zertifizierungsprogramm. Prüfung von Schweißern Schmelzschweißen Stähle nach EN ISO

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nach 20 SGB IX" ( 3 der Vereinbarung zum internen Qualitätsmanagement nach 20 Abs. 2a SGB IX).

Transkript:

Seite: 1 von 12 Prüfung von Schweißern Schmelzschweißen Stähle nach

Seite: 2 von 12 1 Inhaltsverzeichnis 1 Inhaltsverzeichnis... 2 2 Anwendungsbereich... 3 3 Produktspezifische Anforderungen... 3 3.1 Normen, Richtlinien, Dokumente... 3 3.1.1 Wesentliche Änderungen gegenüber EN 287-1... 3 3.2 Schweißprozesse... 3 3.3 Prüfstück... 4 3.3.1 Abmessungen des Prüfstückes... 4 3.3.2 Produktform / Nahtart... 4 3.4 Werkstoffe und Schweißzusätze... 5 3.4.1 Werkstoffgruppe des Schweißzusatzes nach ISO/TR 15608... 5 3.4.2 Schweißzusätze Schweißprozess 111... 5 3.4.3 Schweißzusätze weitere Schweißprozesse... 6 3.5 Abmessung... 6 3.6 Schweißpositionen nach EN ISO 6947... 7 3.7 Schweißnahteinzelheit... 8 4 Schweißerprüfung... 8 4.1 Erstprüfung... 8 4.1.1 Praktische Prüfung... 8 4.1.2 Theoretische Prüfung... 8 4.2 Bestätigung der Gültigkeit... 8 4.3 Verlängerung der Qualifikation... 9 5 Der Weg zur Bescheinigung (Zertifikat)... 10 6 Generelle Anforderungen... 10 6.1 Rechte und Pflichten des Kunden (zertifizierte Person)... 10 6.2 Rechte und Pflichten der gbd Zert GmbH... 11 6.2.1 Zertifizierungsentscheidung (Konformitätsbewertung)... 11 6.2.2 Unterauftragnehmer... 11 6.2.3 Geheimhaltung, Auskunftspflicht... 11 6.2.4 Beschwerden... 11 6.2.5 Einsprüche... 11 6.2.6 Meldepflicht... 11 6.2.7 Veröffentlichung... 11 6.3 Bescheinigung (Zertifikat)... 12 6.3.1 Erteilung... 12 6.3.2 Eigentümerschaft und Nutzung... 12 6.3.3 Missbrauch der Bescheinigung (Zertifikat)... 12 6.3.4 Entzug der Bescheinigung (Zertifikat)... 12 6.3.5 Erweiterung der Bescheinigung (Zertifikat)... 12 6.3.6 Werbung... 12 6.3.7 Aufbewahrungszeiten... 12

Seite: 3 von 12 2 Anwendungsbereich Dieses gilt für die Anforderungen der Schweißerprüfung für das Schmelzschweißen in Verbindung mit den Schweißprozessen, die als Handschweißen oder teilmechanisches Schweißen bezeichnet werden. 3 Produktspezifische Anforderungen 3.1 Normen, Richtlinien, Dokumente Folgende Dokumente in aktueller Ausgabe sind Grundlage für die Zertifizierung: :2013-10 Prüfung von Schweißern Stähle AGB gbd Zert GmbH gbd Zert GmbH Zertifizierungsantrag gbd Zert GmbH Verwendungshinweise gbd Zert GmbH 3.1.1 Wesentliche Änderungen gegenüber EN 287-1 EN 287-1 Definierung des Geltungsbereichs mittels Werkstoffgruppe des Grundmaterials keine Angaben bzgl. des Werkstoffüberganges Stumpfnahtlänge min. 300 mm lang Kehlnahtlänge min. 150 mm lang Zeitliche Begrenzung für die Herstellung der Schweißnaht Gültigkeit der Schweißerprüfung max. 2 Jahre keine Auswahlmöglichkeiten für die Verlängerung Zertifikats Definierung des Geltungsbereichs mittels Werkstoffgruppe des Schweißzusatzes Angaben bzgl. des Werkstoffübergangs (Kurz-, Übergangs-, Sprüh- und Impulslichtbogen) Stumpfnahtlänge min. 200 mm lang Kehlnahtlänge min. 200 mm lang keine Angaben bzgl. der Zeit für die Herstellung der Schweißnaht Gültigkeit der Schweißerprüfung max. 3 Jahre Auswahlmöglichkeit über die Verlängerung das Zertifikat 3.2 Schweißprozesse Ordnungsnummer Schweißprozess nach 111 Lichtbogenhandschweißen 114 Metall-Lichtbogenschweißen mit Fülldrahtelektrode ohne Schutzgas 121 Unterpulverschweißen mit Massivdrahtelektrode (teilmechanisch) 125 Unterpulverschweißen mit Fülldrahtelektrode (teilmechanisch) 131 Metall-Inertgasschweißen mit Massivdrahtelektrode (MIG) 135 Metall-Aktivgasschweißen mit Massivdrahtelektrode (MAG) 136 Metall-Aktivgasschweißen mit schweißpulvergefüllter Fülldrahtelektrode (MAG) 138 Metall-Aktivgasschweißen mitmetallgefüllter Drahtelektrode (MAG) 141 Wolfram-Inertgasschweißen mit Massivdraht oder Massivstabzusatz (WIG) 142 Wolfram-Inertgasschweißen ohne Schweißzusatz (WIG) 143 Wolfram-Inertgasschweißen mit Fülldraht- oder Füllstabzusatz (WIG) 145 WIG-Schweißen mit reduzierten Gasanteilen im inerten Schutzgas und 15 Plasmaschweißen Massivdraht- oder Massivstabzusatz 311 Gasschweißen mit Sauerstoff-Azetylen-Flamme Anmerkung: In den Verfahren 131, 135, 138 qualifiziert das Schweißen im Kurzlichtbogen alle anderen Werkstoffübergangsverfahren, nicht aber umgekehrt.

Seite: 4 von 12 D Kurzlichtbogen G Langlichtbogen S Sprühlichtbogen P Impulslichtbogen Es können auch technisch sinnvolle Kombinationsprozesse geschweißt werden (z.b. 141/135) Die Geltungsbereiche können dann sowohl für die jeweiligen Einzelprozesse als auch für den Kombinationsprozess abgeleitet werden. 3.3 Prüfstück Die Produktform (Blech oder Rohr), Nahtart (Stumpf- oder Kehlnaht) und die Abmessungen der Prüfstücke richten sich nach dem Geltungsbereich. 3.3.1 Abmessungen des Prüfstückes 3.3.2 Produktform / Nahtart P T BW FW Blech Rohr Stumpfnaht Kehlnaht Anmerkung: Schweißnähte an Rohren D>25 mm schließen Bleche ein Schweißnähte an Blechen schließen - fest eingespannt geschweißte Rohre D 500 mm ein - rotierende Rohre D 75 mm in den Positionen PA, PB, PC, PD ein. Stumpfnähte schließen Kehlnähte nicht ein

Seite: 5 von 12 3.4 Werkstoffe und Schweißzusätze 3.4.1 Werkstoffgruppe des Schweißzusatzes nach ISO/TR 15608 FM 1 unlegierte und Feinkornstähle bis 500 N/mm² gilt für: FM 1, FM 2 / Bezugsnormen: ISO 2560, ISO 14341, ISO 636, ISO 14171, ISO 17632 FM 2 hochfeste Feinkornstähle gilt für: FM 1, FM 2 / Bezugsnormen: ISO 18275, ISO 16834, ISO 26304, ISO 18276 FM 3 Warmfeste Stähle mit einem Cr-Gehalt < 3,75% gilt für: FM 1, FM 2, FM 3 / Bezugsnormen: ISO 3580, ISO 21952, ISO 24598, ISO 17634 FM 4 Warmfeste Stähle mit einem Cr-Gehalt von 3,75% - 12 % gilt für: FM 1, FM 2, FM 3, FM 4 / Bezugsnormen: ISO 3580, ISO 21952, ISO 24598, ISO 17634 FM 5 Hochlegierte und hitzebeständige Stähle gilt für: FM 5 / Bezugsnormen: ISO 3581, ISO 14343, ISO 17633 FM 6 Nickel- und Nickellegierungen gilt für: FM 5, FM 6 / Bezugsnormen: ISO 14172, ISO 18274 Anmerkung: Die bei der Prüfung verwendete(n) Werkstoffgruppe(n) und untergruppe(n) des Grundwerkstoffes nach ISO/TR 15608 ist/sind auf dem Schweißer-Zertifikat zu dokumentieren. Das Schweißen mit einem Schweißzusatz in einer Werkstoffgruppe qualifiziert den Schweißer für das Schweißen mit allen anderen Schweißzusätzen derselben Werkstoffgruppe nach oben angeführten Gültigkeitsbereichen und für das Schweißen mit Grundwerkstoffen der Werkstoffgruppe 1 bis 11. 3.4.2 Schweißzusätze Schweißprozess 111 A Stabelektrode sauer umhüllt gilt für: A, RA, RB, RC, RR, R, 03, 12, 13, 14, 19, 20, 24, 27 B 15, 16, 45, 48 Stabelektrode basisch umhüllt gilt für: A, B, RA, RB, RC, RR, R, 03, 12, 13, 14, 19, 20, 24, 27, 15, 16, 18, 28, 45, 48 C 10, 11 Stabelektrode zelluloseumhüllt gilt für: C, 10, 11 R 12, 13 Stabelektrode rutilumhüllt (bei Fülldrähten) gilt für: A, RA, RB, RC, RR, R, 03, 12, 13, 14, 19, 20, 24, 27 RA Stabelektrode rutilsauer umhüllt gilt für: A, RA, RB, RC, RR, R, 03, 12, 13, 14, 19, 20, 24, 27 RB 03 Stabelektrode rutilbasisch umhüllt gilt für: A, RA, RB, RC, RR, R, 03, 12, 13, 14, 19, 20, 24, 27 RC Stabelektrode rutilzelluloseumhüllt gilt für: A, RA, RB, RC, RR, R, 03, 12, 13, 14, 19, 20, 24, 27 RR Stabelektrode dick rutilumhüllt gilt für: A, RA, RB, RC, RR, R, 03, 12, 13, 14, 19, 20, 24, 27 14, 24 rutil- und eisenpulverumhüllt gilt für: 03, 12, 13, 14, 19, 20, 24, 27 18, 28 basisch und eisenpulverumhüllt gilt für: 03, 12, 13, 14, 19, 20, 24, 27, 15, 16, 18, 28, 45, 48 19 limenitumhüllt gilt für: 03, 12, 13, 14, 19, 20, 24, 27 20 eisenoxidumhüllt gilt für: 03, 12, 13, 14, 19, 20, 24, 27 27 eisenoxid- und eisenpulverumhüllt gilt für: 03, 12, 13, 14, 19, 20, 24, 27 Anmerkung: Bei Schweißzusätzen, die bei der Prüfung für die Wurzellage ohne Badsicherung (ssnb) verwendet wurden, ist die Umhüllung bzw. die Art der Füllung auch in der Produktion für die Wurzellage ohne Badsicherung zu verwenden.

Seite: 6 von 12 3.4.3 Schweißzusätze weitere Schweißprozesse nm S M B P R V W Y Z 3.5 Abmessung Werkstoff- / Schweißgutdicke t/s Rohraußendurchmesser D Abmessung kein Zusatzwerkstoff gilt für: ohne Zusätze / Prozess: 142, 311 Massivdraht / Massivstab gilt für: S, M (bei 311 nur S) / Prozess: 121, 125, 131, 135, 141, 145, 15, 311 Metallpulver Fülldrahtelektrode gilt für: M, S / Prozess: 131, 135, 138, 143 basische Fülldrahtelektrode gilt für: B, R, P, V, W, Y, Z / Prozess: 136 rutile Fülldrahtelektrode schnell erstarrende Schlacke gilt für: R, P, V, W, Y, Z / Prozess: 114, 136 rutile Fülldrahtelektrode langsam erstarrende Schlacke gilt für: R, P, V, W, Y, Z / Prozess: 114, 136 Fülldrahtelektrode rutil oder basisch/fluorid gilt für: R, P, V, W, Y, Z / Prozess: 114, 136 Fülldrahtelektrode rutil oder basisch/fluorid langsam erstarrende Schlacke gilt für: R, P, V, W, Y, Z / Prozess: 114, 136 Fülldrahtelektrode rutil oder basisch/fluorid schnell erstarrende Schlacke gilt für: R, P, V, W, Y, Z / Prozess: 114, 136 Fülldrahtelektrode andere Arten gilt für: R, P, V, W, Y, Z / Prozess: 114, 136 s < 3 mm gilt für: s bis 2xs / bei 311: s bis 1,5xs Stumpfnähte P/T-BW 3 s < 12 mm gilt für: 3 mm bis 2xs / bei 311: 3 mm bis 1,5xs Stumpfnähte P/T-BW s 12 mm gilt für: s 3 mm / mindestens 3 Lagen Stumpfnähte P/T-BW D 25 mm gilt für: D bis 2xD Rohre T-BW/FW D > 25 mm gilt für: D ab 0,5xD mind. 25 mm Rohre T-BW/FW t < 3 mm gilt für: t bis 2t oder 3 mm (größerer Wert gilt) Kehlnähte T/P-BW t ab 3 mm gilt für: t 3 mm Kehlnähte T/P-BW Anmerkung: bei Einzelprozess gilt: s (Dicke des Schweißgutes) gleich t (Werkstoffdicke). bei Kombinationsprozess gilt: s gleich Dicke des Schweißgutes für jeden Einzelprozess. bei Rohrabzweigungen: aufgesetzt gilt: s gleich Dicke des Schweißgutes des abzweigenden Rohres eingesetzt oder durchgesetzt gilt: s gleich Dicke des Hauptrohres oder des Behältermantels

Seite: 7 von 12 3.6 Schweißpositionen nach EN ISO 6947 PA PB PC PD PE PF PG Blech Wannenposition Horizontal-Position Quer-Position Horizontal-Überkopf-Position Überkopf-Position Steigposition Fallposition Rohr Wannenposition gilt für: BW: Rohr rotierend, Achse waagrecht / FW: Rohr rotierend, Achse geneigt Horizontal-Position : Rohr fest, Achse senkrecht Vertikal-Position : Rohr rotierend, Achse waagrecht Quer-Position gilt für: BW: Rohr fest, Achse senkrecht / FW: Rohr rotierend, Achse geneigt Horizontal-Überkopf-Position : Rohr fest, Achse senkrecht PH --- Steigposition gilt für: BW: Rohr fest, Achse waagrecht / FW: Rohr fest, Achse waagrecht PJ --- Fallposition gilt für: BW: Rohr fest, Achse waagrecht / FW: Rohr fest, Achse waagrecht H-L045 --- Schweißung steigend 45 geneigt gilt für: BW: Rohr fest, Achse geneigt / FW J-L045 --- Schweißung fallend 45 geneigt gilt für: BW: Rohr fest, Achse geneigt / FW --- --- --- Schweißpositionen Geltungsbereiche: Blech 1 Blech 1 Rohr 2 Rohr 2 BW Position FW Position BW Position FW Position PA PA PA PA PA PB --- PA, PB --- PA, PB PC PA, PC PA, PB, PC PA, PC PA, PB, PC PD --- PA, PB, PC, PD, PE --- PA, PB, PC, PD, PE PE PA, PC, PE PA, PB, PC, PD, PE --- --- PF PA, PF PA, PB, PF --- --- PG PG PG --- --- PH --- --- PA, PE, PF, PH PA, PB, PC, PD, PE, PF; PH PJ --- --- PA, PE, PG, PJ PA, PB, PD, PE, PG, PJ H-L045 --- --- PA, PC, PE, PF, PH, H-L045 --- J-L045 --- --- PA, PC, PE, PG, PJ, J-L045 --- PC+PH --- --- H-L045 --- PC+PJ --- --- J-L045 --- Anmerkung: 1 auch Rohre rotierend ab D 75 mm in PA, PB, PC, PD und fest eingespannte ab D 500 mm in allen anderen, technisch sinnvollen Positionen 2 auch Schweißnähte an Blechen, wenn Prüfstück-D >25 mm

Seite: 8 von 12 3.7 Schweißnahteinzelheit ss nb einseitiges Schweißen ohne Schweißbadsicherung gilt für: ss nb, ss mb, ss gb, s ss mb einseitiges Schweißen mit Schweißbadsicherung gilt für: ss mb, bs bs beidseitiges Schweißen gilt für: ss mb, bs lw nach links schweißen gilt für: lw rw nach rechts schweißen (311) gilt für: rw ss fb Schweißpulverabstützung gilt für: ss fb, ss mb, bs ci Schweißzusatzeinlageteil gilt für: ci, ss mb, bs ss gb sl ml 4 Schweißerprüfung Gaswurzelschutz gilt für: ss gb, ss mb, bs einlagig geschweißt gilt für: sl mehrlagig geschweißt gilt für: sl, ml Die gbd Zert führt keine Schulungen von Schweißern durch. Die Prüfungen werden immer direkt vor Ort beim Kunden durchgeführt. Die Organisation der Materialien und der geforderten Unterlagen erfolgt durch den Auftraggeber. 4.1 Erstprüfung 4.1.1 Praktische Prüfung Die Prüfung findet im Beisein eines Prüfers der gbd Zert GmbH oder einer von ihr autorisierten Person statt. Es wird ein genormtes Prüfungsstück beim Kunden oder im Labor der gbd Zert GmbH geschweißt. Das Prüfstück wird mit dem Kennzeichen des Schweißers und dem Prüfer gekennzeichnet. Der Prüfer führt anschließend die erforderlichen ZfP und / oder ZP Prüfungen durch. Kann der Prüfer die vorgeschriebenen Prüfungen aus zeitlichen oder prüftechnischen Gründen (z.b. RT Prüfung, keine Einrichtung um die Proben zu schneiden, usw.) nicht vor Ort durchführen, nimmt er die Proben mit. Entspricht ein Prüfstück nicht den Anforderungen (negatives Prüfungsergebnis), kann der Schweißer die Prüfung wiederholen (Ersatzprüfung). 4.1.2 Theoretische Prüfung Sofern gefordert, besteht die Prüfung aus einem Multiple Choice Test (MC Test). Es müssen mind. 70% der ausgewählten Fragen (10 Fragen) positiv beantwortet werden. Liegt das Ergebnis zwischen 60 und 70 %, werden 2 Zusatzfragen, die positiv beantwortet werden müssen, gestellt. Alternativ kann ein Fachgespräch mit dem Schweißer geführt werden. Das Ergebnis wird in der Checkliste vermerkt. 4.2 Bestätigung der Gültigkeit Die Schweißerprüfung bleibt grundsätzlich drei Jahre gültig. Voraussetzung ist, dass die Schweißaufsichtsperson oder die verantwortliche Person des Arbeitgebers alle 6 Monate auf dem Zertifikat bestätigt, dass der Schweißer innerhalb des Geltungsbereiches geschweißt hat. Wird nicht alle 6 Monate bestätigt, verliert das Zertifikat bereits vor dem angeführten Datum die Gültigkeit und kann nach drei Jahren nicht mehr verlängert werden.

Seite: 9 von 12 4.3 Verlängerung der Qualifikation Für eine Verlängerung der Qualifikation müssen neben den folgenden Bedingungen die Bedingungen unter Punkt 4.2 dieses es erfüllt sein. Wie nach Punkt 9.3 festgelegt, muss die Fähigkeit des Schweißers regelmäßig nach einen der folgenden Verfahren überprüft werden. Der Kunde wählt das Verfahren bei der Erstprüfung aus (Checkliste). Bei Verlängerungen nach a) und b) erhält der Schweißer ein Zertifikat, bei Verfahren c) eine Prüfbescheinigung, da die Verlängerung bei diesem Verfahren durch den Arbeitgeber erfolgt. a. Der Schweißer muss die Prüfung alle drei Jahre wiederholen. Die Verlängerung kann auf dem Erstzertifikat erfolgen oder mittels neu erstelltem Zertifikat. Dabei wird dieselbe Zertifikatsnummer verwendet. b. Alle 2 Jahre müssen zwei Schweißnähte, die in den letzten 6 Monaten der Gültigkeit geschweißt wurden, mittels Durchstrahlungsprüfung, Ultraschallprüfung oder zerstörender Prüfung geprüft und dokumentiert werden. Die Schweißnähte müssen die Bewertungsbedingungen für Unregelmäßigkeiten erfüllen, die in Abschnitt 7 der Norm festgelegt sind. Die geprüfte Schweißnaht muss die ursprünglichen Prüfbedingungen reproduzieren, ausgenommen für die Dicke und den Rohraußendurchmesser. Diese Prüfungen verlängern die Schweißer-Prüfungsbescheinigung für weitere 2 Jahre. Die Prüfberichte der zwei Schweißnähte inkl. WPSen und dem Original-Zertifikat mit den 6monatigen Verlängerungen müssen für die Verlängerung vorgelegt werden. Die Verlängerung kann auf dem Erstzertifikat erfolgen oder mittels neu erstelltem Zertifikat. Dabei wird dieselbe Zertifikatsnummer verwendet. c. Die Qualifikationen eines Schweißers für eine Bescheinigung sind so lange gültig, wie in Punkt 9.2 der festgelegt unter der Voraussetzung das folgende Punkte erfüllt sind: - Der Schweißerarbeitet für den gleichen Hersteller, für den er oder sie qualifiziert ist und der für die Fertigung des Produkts verantwortlich ist. - Das Qualitätsprogramm des Herstellers wurde nach EN ISO 3834-2 oder EN ISO 3834-3 verifiziert. - Der Hersteller hat dokumentiert, dass der Schweißer, Schweißnähte einwandfreier Qualität auf Grundlage der Anwendungsnorm hergestellt hat; die untersuchten Schweißnähte müssen folgende Bedingungen bestätigen: Schweißposition(en), Nahtart (FW, BW), mit oder ohne Schweißbadsicherung (mb, nb) Keine Zertifikatsnummer vergeben Keine Verlängerung duch gbd Zert Verlängerung durch den Hersteller

Verlängerung Prüfung Antrag Arbeitsanweisung AA_24_02/01 Seite: 10 von 12 5 Der Weg zur Bescheinigung (Zertifikat) Phase Zuständigkeit Erläuterung Information des Antragstellers Kunde gbd Zert Informationsgespräch (Telefonat, Email, Gespräch) Zusendung von Informationsmaterial Antrag Kunde Mittels Antragsformular - Beschreibung und Festlegung der wesentlichen Einflussgrößen - Legitimation und Foto des Schweißers - falls vorhanden, dazugehörige WPS, Werkstoffzeugnisse bzw. Abnahmeprüfzeugnisse 3.1 des eingesetzten Grundwerkstoffes, des Schweißdrahtes und des Schweißgases Vertrag Kunde Durch rechtsverbindliche Unterschrift und ausgefüllte Antragsformulare gbd Zert Auftragsbestätigung; Hinweise zur weiteren Vorgehensweise Antragsprüfung gbd Zert Kontrolle auf Vollständigkeit Information falls der Antrag unvollständig ist Prüfung Kunde Praktische Prüfung (Schweißerprüfung) und sofern gefordert, theoretische. Prüfung (MC-Test) oder Fachgespräch Bewertung der Ergebnisse gbd Zert Die Bewertung der Ergebnisse erfolgt durch den Prüfer der gbd Zert GmbH. Bei negativem Ergebnis kann die Prüfung wiederholt werden. Zertifizierung gbd Zert Nach Vorliegen aller Voraussetzungen erfolgt die Zertifizierungsentscheidung und es wird eine Bescheinigung ausgestellt. Veröffentlichung der Bescheinigung Laufende Überwachung Verlängerung der Qualifikation Kunde Kunde gbd Zert Bestätigung der Gültigkeit alle 6 Monate durch - eine verantwortliche Person des Auftraggebers oder - die Schweißaufsichtsperson. - Wie in Punkt 4.3 dieses beschrieben 6 Generelle Anforderungen 6.1 Rechte und Pflichten des Kunden (zertifizierte Person) Der Kunde verpflichtet sich, - die erforderlichen Voraussetzungen für die Durchführung der Zertifizierungstätigkeiten zu schaffen. Hierzu gehören insbesondere die Bereitstellung der erforderlichen schweißtechnischen Einrichtung und die zu schweißenden Prüfstücke. - dieses sowie die für die Aufrechterhaltung notwendigen Bedingungen einzuhalten. - durch Beteiligung an facheinschlägigen Veranstaltungen, Literaturstudien usw. ihr Wissen und Können auf dem neuesten Stand zu halten. - die für die Aufrechterhaltung der Gültigkeit der jeweiligen Bescheinigungen notwendigen Auffrischungsmaßnahmen rechtzeitig durchzuführen. - die zum Nachweis ihrer Kompetenz und ihrer praktischen Erfahrung notwendigen Unterlagen (z.b. Zeugnisse, Tätigkeitsbeschreibungen, Weiterbildungsnachweise usw.), zu erbringen. - alle ihnen von dritter Seite zur Kenntnis gelangten Beanstandungen (Beschwerde) umgehend der gbd Zert GmbH schriftlich bekannt zu geben. - über inhaltliche Prüfungsaspekte Stillschweigen zu bewahren. Der Kunde hat das Recht, - nach vorheriger schriftlicher Mitteilung in die Zertifizierungsabläufe Einsicht zu nehmen. - jeweils vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Zertifikates eine Verlängerung zu beantragen und bei Erfüllung der Voraussetzungen eine Verlängerung zu erhalten.

Seite: 11 von 12 6.2 Rechte und Pflichten der gbd Zert GmbH 6.2.1 Zertifizierungsentscheidung (Konformitätsbewertung) Die Zertifizierungsentscheidung erfolgt ausschließlich durch die gbd Zert GmbH. 6.2.2 Unterauftragnehmer Die gbd Zert GmbH ist berechtigt, für Prüfungen im Labor, Unterauftragnehmer zu beauftragen. Diese werden anhand der Liste freigegebene Lieferanten für die jeweilige Tätigkeit ausgewählt. Der Antragsteller erklärt sich mit der Untervergabe von einzelnen Prüfungen einverstanden. 6.2.3 Geheimhaltung, Auskunftspflicht Das mit der Überwachung befasste Personal, auch der Unterauftragnehmer der gbd Zert GmbH, ist zur Geheimhaltung gegenüber Dritten verpflichtet. Auskünfte über Vertragsinhalte und die getroffenen Feststellungen dürfen mit Ausnahme der festgelegten Auskunftspflicht nur mit Zustimmung des Kunden erteilt werden. Das gilt nicht für: - das Auskunftsersuchen von Gerichten und Behörden, - in den durch Rechtsvorschriften vorgesehenen Fälle, in denen Gesetze die Weitergabe von Informationen verlangen und - die Meldepflichten der Zertifizierungsstellen. In diesen Fällen wird der Kunde über die Weitergabe der Information schriftlich informiert. 6.2.4 Beschwerden Beschwerden müssen schriftlich mittels Formblatt F_00_07/03 Antrag Beschwerden und Einsprüche an die gbd Zert GmbH erfolgen. Eine Beschwerde kann durch einen zertifizierten Kunden oder von einem Dritten über einen zertifizierten Kunden erfolgen. Die Beschwerde wird durch einen Mitarbeiter der gbd Zert, der nicht am Zertifizierungsprozess beteiligt war, geprüft. Die Beschwerde wird entweder angenommen oder begründet abgelehnt. Der Antragsteller wird über die Entscheidung informiert. Im Falle einer ungerechtfertigten Beschwerde übernimmt der Beschwerdeführer die entstehenden Kosten. Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand zu den aktuellen Stundensätzen der gbd Zert GmbH. Die aufgrund gerechtfertigter Beschwerden entstandenen Aufwände der gbd Zert GmbH sind für den Beschwerdeführer kostenlos. 6.2.5 Einsprüche Einsprüche müssen schriftlich mittels Formblatt F_00_07/03 Antrag Beschwerden und Einsprüche an die gbd Zert GmbH erfolgen. Der Antragsteller bzw. der Kandidat kann gegen die, von der gbd Zert getroffenen Zertifizierungsentscheidung, Einspruch erheben, wenn er diese als ungerechtfertigt ansieht. Der Einspruch wird durch einen Mitarbeiter der gbd Zert, der nicht am Zertifizierungsprozess beteiligt war, geprüft. Der Einspruch wird entweder angenommen oder begründet abgelehnt. Der Antragsteller wird über die Entscheidung informiert. 6.2.6 Meldepflicht Die gbd Zert GmbH kann Meldepflichten gegenüber der Akkreditierungsstelle (Akkreditierung Austria) und ihren Kunden bezüglich ihrer Aktivitäten, basierend auf rechtlichen Forderungen oder vertraglichen Vereinbarungen, haben. Die gbd Zert GmbH muss diese Meldepflichten erfüllen. 6.2.7 Veröffentlichung Die gbd Zert führt und veröffentlicht eine Liste aller zertifizierten/überwachten Kunden in entsprechenden Medien (z.b. Internet) bzw. stellt diese auf Anfrage zur Verfügung.

Seite: 12 von 12 6.3 Bescheinigung (Zertifikat) 6.3.1 Erteilung Die gbd Zert GmbH erteilt eine Bescheinigung, wenn alle Bestimmungen der entsprechenden gesetzlichen Grundlagen oder einer Norm erfüllt und rechtliche sowie behördliche Vorschriften eingehalten werden. Eine Bescheinigung wird erst dann gültig, wenn alle fachlichen und finanziellen Forderungen in Zusammenhang mit der Prüfung, der Überwachung und der Zertifizierung erfüllt sind. 6.3.2 Eigentümerschaft und Nutzung Die gbd Zert GmbH ist Eigentümer der Bescheinigung. Die Berechtigung zur Nutzung einer Bescheinigung gilt nur für den in der Bescheinigung genannten Geltungsbereich. Die Bescheinigung ist nicht übertragbar. Bescheinigungen, Prüfberichte usw. beziehen sich immer auf den zum Zeitpunkt ihrer Ausstellung aktuellen Stand der jeweiligen Richtlinien, Normen oder anderer Regelwerke. 6.3.3 Missbrauch der Bescheinigung (Zertifikat) Um Bescheinigungs- und Zeichenmissbrauch zu begegnen, veröffentlicht die gbd Zert GmbH eine Liste über entzogene Bescheinigungen und/oder Firmen, welche das Prüfzeichen der gbd Zert GmbH unerlaubt tragen. Die Gültigkeit einer Bescheinigung kann auf Nachfrage durch die gbd Zert GmbH bestätigt werden. 6.3.4 Entzug der Bescheinigung (Zertifikat) Der Entzug der Bescheinigung kann erfolgen, - wenn die Bedingungen dieses es nicht eingehalten werden, - wenn die Gebühren für das Zertifizierungsverfahren nicht entrichtet werden, - wenn irreführende oder anderweitig unzulässige Werbung betrieben wird, - wenn gesetzliche Bestimmungen nicht eingehalten werden, oder - wenn berechtigte Zweifel an der Fähigkeit des Schweißers bestehen. Die Bescheinigung ist unaufgefordert an die gbd Zert GmbH zurückzusenden. 6.3.5 Erweiterung der Bescheinigung (Zertifikat) Eine Erweiterung des Geltungsbereichs (z.b. neuer Schweißprozess, Werkstoff, usw.) einer schon erteilten Zertifizierung kann nur über eine erneute Prüfung erfolgen. 6.3.6 Werbung Werbung, Veröffentlichung von Bescheinigungen, Prüfzeichen, Prüfberichten, Kennnummern und Logos sind in der Arbeitsanweisung AA_00_12/01 Verwendungshinweise der gbd Zert GmbH geregelt. 6.3.7 Aufbewahrungszeiten Die vom Kunden eingebrachten Unterlagen inkl. Prüfunterlagen über die zerstörende und zerstörungsfreie Werkstoffprüfung des Prüfstückes werden bei der gbd Zert GmbH 10 Jahre aufbewahrt. Nach der Aufbewahrungszeit werden die Unterlagen vernichtet. Die Prüfstücke werden nach Beendigung des Verfahrens entsorgt.