Vollversammlung der Menschen mit Behinderung ------------------------------------------------------------------------------- SAMSTAG, 10. DEZEMBER 2016 IN HERRENBERG-GÜLTSTEIN 2016, Landesverband Baden-Württemberg der Lebenshilfe für Menschen mit Behinderung e. V.
Morgengymnastik mit Jörg Tröster I Folie 2
Morgengymnastik mit Jörg Tröster I Folie 3
Vollversammlung der Menschen mit Behinderung Begrüßung Peter Benzenhöfer Vorsitzender des Beirats Menschen mit Behinderung Ingo Pezina Geschäftsführer des Landesverbandes Lebenshilfe I Folie 4
Interview mit Frau Stephanie Aeffner Landes-Behindertenbeauftragte I Folie 5
Interview mit Frau Stephanie Aeffner Landes-Behindertenbeauftragte I Folie 6
Vollversammlung der Menschen mit Behinderung Bundesteilhabegesetz - Was ändert sich für mich durch das Bundesteilhabegesetz? I Folie 7
Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) und seine Auswirkungen auf Menschen mit Behinderung Ingo Pezina, Geschäftsführer des Landesverbandes Baden-Württemberg der Lebenshilfe für Menschen mit Behinderung e.v. I Folie 8
Gliederung 1. Überblick über das BTHG 2. Anspruch auf Teilhabe 3. Leistungen der Eingliederungshilfe 4. Leistungen zur Pflege 5. Leistungen zum Lebensunterhalt 6. Festlegung der Leistungen I Folie 9
1. Überblick über das BTHG Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) ist das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen. Es regelt das Recht für alle Menschen mit Behinderung neu. Das BTHG besteht aus 26 Teilen. Diese werden Artikel genannt. Jeder Artikel besteht aus unterschiedlich vielen Regelungen. Mit den Artikeln 2 bis 24 werden bestehende Gesetze und Verordnungen geändert. Die Artikel 25 und 26 regeln vor allem das Inkrafttreten, also ab wann das BTHG gilt. I Folie 10
1. Überblick über das BTHG Der Artikel 1 des BTHG erneuert das SGB IX (oder: SGB 9), also das Neunte Buch im Sozialgesetzbuch. Das Sozialgesetzbuch besteht insgesamt aus 12 Büchern. Im SGB 12 ist derzeit das Sozialhilferecht geregelt. Dazu gehört jetzt noch das Recht der Eingliederungshilfe. Das SGB 9 enthält die Regelungen zur Rehabilitation und Teilhabe für alle Menschen mit Behinderung. Das SGB 9 ist aufgeteilt in drei Teile. In diesen drei Teilen sind die verschiedenen Ansprüche auf Teilhabe geregelt. I Folie 11
2. Anspruch auf Teilhabe a) SGB 9 Teil 1 Im Teil 1 des SGB 9 stehen die Regelungen für Menschen, die eine Behinderung haben oder denen eine Behinderung droht. Die Behinderung muss die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigen. Die Beeinträchtigung muss länger als 6 Monate andauern. In Deutschland sind ca. 10 Millionen Menschen behindert. Ziele der Regelungen im Teil 1 des SGB 9 sind: Förderung der Selbstbestimmung Förderung der gleichberechtigten Teilhabe Vermeidung von Benachteiligungen I Folie 12
2. Anspruch auf Teilhabe a) SGB 9 Teil 1 Die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft wird gefördert durch: Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Unterhaltsichernde und andere ergänzende Leistungen Leistungen zur Teilhabe an Bildung Leistungen zur sozialen Teilhabe Erbracht werden diese Leistungen durch die einzelnen Rehabilitationsträger, also zum Beispiel Krankenkassen und Unfallkassen (Berufsgenossenschaften) Rentenversicherung Jugendamt, Sozialamt und Agentur für Arbeit I Folie 13
2. Anspruch auf Teilhabe b) SGB 9 Teil 3 Im Teil 3 des SGB 9 stehen die besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen. Der Teil 3 heißt auch Schwerbehindertenrecht. Für eine Schwerbehinderung muss der Grad der Behinderung mindestens 50 sein. In Deutschland sind 7,5 Millionen Menschen schwerbehindert. Schwerbehinderte Menschen haben besondere Rechte im Arbeitsleben (Unterstützung durch Integrationsamt, Zusatzurlaub) und im öffentlichen Personenverkehr (unentgeltliche Beförderung, Begleitperson) I Folie 14
2. Anspruch auf Teilhabe c) SGB 9 Teil 2 Im Teil 2 des SGB 9 stehen die besonderen Leistungen der Eingliederungshilfe. Das ist also der für uns wichtige Teil. Eingliederungshilfe erhalten nicht alle Menschen mit Behinderung. Man muss in erheblichem Maß eingeschränkt sein in der Fähigkeit zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. In Deutschland sind das derzeit ca. 860.000 Menschen. Die Eingliederungshilfe soll eine individuelle Lebensführung ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe fördern. I Folie 15
3. Leistungen der Eingliederungshilfe Die Leistungen der Eingliederungshilfe sind: Leistungen zur Medizinischen Rehabilitation Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Leistungen zur Teilhabe an Bildung Leistungen zur Sozialen Teilhabe Die Leistungen werden erbracht als Sachleistungen (durch Dienste und Einrichtungen) Geldleistungen (nur bei Leistungen zur sozialen Teilhabe) Dienstleistungen (vor allem in Form von Beratung) Auf Antrag gibt es die Leistungen als persönliches Budget. I Folie 16
3.a) Medizinische Rehabilitation Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sind: Behandlung durch Ärzte und Angehörige anderer Heilberufe Früherkennung und Frühförderung Arzneimittel, Verbandsmittel und andere Heil- und Hilfsmittel Therapien (z.b. Psychotherapie) Belastungserprobung und Arbeitstherapie Medizinische, psychologische und pädagogische Hilfen I Folie 17
3.b) Teilhabe am Arbeitsleben Leistungen zur Beschäftigung sind: Leistungen im Arbeitsbereich anerkannter WfbM Leistungen bei anderen Leistungsanbietern alternativ zur WfbM Leistungen bei privaten und öffentlichen Arbeitgebern in Form des Budget für Arbeit: Lohnkostenzuschuss + Assistenz am Arbeitsplatz Zur Verfügung gestellt werden auch die Sachen, die für die Durchführung der Beschäftigung erforderlich sind. Wenn es einen Platz bei einem anderen Leistungsanbieter gibt, kann frei zwischen diesem und der WfbM ausgewählt werden. I Folie 18
3.c) Teilhabe an Bildung Leistungen zur Teilhabe an Bildung sind: Hilfen zu einer Schulbildung Hilfen zur schulischen oder hochschulischen Ausbildung oder Weiterbildung für einen Beruf Die erforderliche Anleitung und Begleitung kann an mehrere Menschen mit Behinderung gemeinsam erbracht werden. Auf Wunsch der Menschen mit Behinderung sind die Anleitung und Begleitung gemeinsam zu erbringen. I Folie 19
3.d) Soziale Teilhabe Leistungen zur Sozialen Teilhabe sind zum Beispiel Leistungen für Wohnraum Assistenzleistungen Heilpädagogische Leistungen Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie Leistungen zur Förderung der Verständigung Leistungen zur Mobilität Darüber hinaus werden bei Bedarf weitere Leistungen erbracht. I Folie 20
3.d) Soziale Teilhabe Zu den Assistenzleistungen gehören Leistungen für die allgemeinen Erledigungen des Alltags (wie Haushaltsführung) die Gestaltung sozialer Beziehungen die persönliche Lebensplanung die Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben die Freizeitgestaltung einschließlich sportlicher Aktivitäten die Sicherstellung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen I Folie 21
3.d) Soziale Teilhabe Zu den Assistenzleistungen gehören außerdem die Unterstützung von Müttern und Vätern mit Behinderung bei der Versorgung und Betreuung ihrer Kinder Hilfen für ehrenamtlich tätige Menschen mit Behinderung bei Ausübung des Ehrenamts I Folie 22
3.d) Soziale Teilhabe Einzelne Leistungen der Sozialen Teilhabe können mit Zustimmung des Menschen mit Behinderung als pauschale Geldleistung erbracht werden. Manche Leistungen der Sozialen Teilhabe können an mehrere Menschen mit Behinderung gemeinsam erbracht werden ( Poolen ). Dies muss allerdings zumutbar sein. Bei der Gestaltung von sozialen Beziehungen ist aber das Poolen nur mit Zustimmung des einzelnen Menschen mit Behinderung möglich. I Folie 23
4. Leistungen zur Pflege Neben den Leistungen der Eingliederungshilfe kann ein Mensch mit Behinderung auch Leistungen zur Pflege benötigen. Der ursprünglich geplante Vorrang von Leistungen zur Pflege gegenüber den Leistungen zur Eingliederungshilfe ist entfallen. Die Eingliederungshilfe umfasst auch die Hilfe zur Pflege, wenn die Behinderung vor dem Rentenalter eingetreten ist. In betreuten Wohnformen sollen die Leistungen aus der Pflegeversicherung auf 266 Euro pro Monat begrenzt werden. I Folie 24
5. Leistungen zum Lebensunterhalt Das BTHG trennt die Eingliederungshilfe von der Hilfe zum Lebensunterhalt. Die Hilfe zum Lebensunterhalt umfasst den Bedarf an Ernährung Kleidung Unterkunft einschließlich Heizung Hausrat Körperpflege Andere Bedürfnisse des täglichen Lebens I Folie 25
5. Leistungen zum Lebensunterhalt Für die Hilfe zum Lebensunterhalt muss man sein Einkommen und Vermögen weitgehend selbst verwenden. Die Vermögensfreigrenze wird von 2.600 Euro auf 5.000 Euro erhöht. Bei der Eingliederungshilfe gibt es künftig eine viel höhere Vermögensfreigrenze von über 50.000 Euro. Diese gilt aber nicht, wenn man auch Hilfe zum Lebensunterhalt braucht. I Folie 26
6. Festlegung der Leistungen Die Festlegung der konkreten Leistungen erfolgt in einem Gesamtplanverfahren. Dafür gilt folgendes: Beteiligung der betroffenen Person in allen Verfahrensschritten Feststellung der Wünsche der betroffenen Person Beachtung von Kriterien wie Transparenz, Konsensorientierung, Individualität, Bezug zur Lebenswelt und andere mehr Ermittlung des individuellen Bedarfs Durchführung einer Gesamtplankonferenz Auf Verlangen des Menschen mit Behinderung ist eine Person seines Vertrauens zu beteiligen. I Folie 27
6.a) Ermittlung des Bedarfs Der individuelle Bedarf des einzelnen Menschen mit Behinderung soll auf neue Art und Weise ermittelt werden. Maßgebend soll die Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) sein. Die Landesregierung muss dazu noch Näheres bestimmen. I Folie 28
6.b) Gesamtplankonferenz Eine Gesamtplankonferenz muss nicht in jedem Fall gemacht werden. Der Mensch mit Behinderung kann sie vorschlagen. Der Träger der Eingliederungshilfe kann sie dann aber unter bestimmten Umständen ablehnen. In der Gesamtplankonferenz beraten der Träger der Eingliederungshilfe und die weiteren beteiligten Leistungsträger zusammen mit der betroffenen Person über die zu erbringenden Leistungen. Jeder Träger stellt daraufhin seine Leistungen fest. Der Träger der Eingliederungshilfe stellt über die Leistungen und deren Durchführung einen Gesamtplan auf. I Folie 29
6.c) Zeitliche Vorgaben Nach der Antragstellung muss der Leistungsträger innerhalb von zwei Wochen seine Zuständigkeit klären. Hält er sich für unzuständig, muss er den Antrag unverzüglich weiter leiten. Der zweite Leistungsträger muss innerhalb von drei Wochen über die Leistung entscheiden und die Leistung erbringen. Ist der erste Leistungsträger zuständig, muss er innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang entscheiden und leisten. Von diesen zeitlichen Vorgaben gibt es leider eine Reihe von Ausnahmen, z.b. für das Warten auf notwendige Gutachten. I Folie 30
VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT! Ingo Pezina Geschäftsführer Landesverband Baden-Württemberg der Lebenshilfe für Menschen mit Behinderung e. V.
Fotos zum Vortrag BTHG I Folie 32
Fotos zum Vortrag BTHG I Folie 33
Vollversammlung der Menschen mit Behinderung MITTAGSPAUSE 12.40 bis 13.45 Uhr I Folie 34
Vollversammlung der Menschen mit Behinderung Arbeitsgruppen I Folie 35
Vollversammlung der Menschen mit Behinderung Arbeitsgruppen 1. Was bringt mir die neue Werkstätten-Mitwirkungsverordnung (WMVO) 2. Wie kann ich meine Freizeit gestalten 3. Barrierefreiheit, worauf muss ich achten? 4. Die UN-Behindertenrechtskonvention leicht erklärt I Folie 36
Vollversammlung der Menschen mit Behinderung Arbeitsgruppen I Folie 37
Arbeitsgruppe: Was bringt mir die neue Werkstätten- Mitwirkungsverordnung (WMVO) I Folie 38
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Arbeitsgruppe: Wie kann ich meine Freizeit gestalten? I Folie 40
Arbeitsgruppe: Wie kann ich meine Freizeit gestalten? I Folie 41
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Arbeitsgruppe: Barrierefreiheit, worauf muss ich achten? I Folie 44
Arbeitsgruppe: Barrierefreiheit, worauf muss ich achten? I Folie 45
Arbeitsgruppe: Die UN-Behindertenrechtskonvention leicht erklärt I Folie 46
Die UN-Behinderten rechts konvention leicht erklärt Die UN-Behinderten rechts konvention in Leichter Sprache I Folie 47
Die UN-Behindertenrechtskonvention in Leichter Sprache Was ist die UN-Behinderten rechts konvention? I Folie 48
Die UN-Behindertenrechtskonvention in Leichter Sprache Die UN-Behinderten rechts konvention ist ein wichtige Vereinbarung für Menschen mit und ohne Behinderung. In der Vereinbarung steht, dass Menschen mit Behinderung die gleichen Rechte, wie alle Menschen haben. I Folie 49
Die UN-Behindertenrechtskonvention in Leichter Sprache Wer hat die UN-Behinderten rechts konvention geschrieben? I Folie 50
Die UN-Behindertenrechtskonvention in Leichter Sprache Die Vereinten Nationen haben die Vereinbarung geschrieben. Die Abkürzung für Vereinte Nationen ist VN oder UN. Bei der UN arbeiten 193 Länder zusammen. I Folie 51
Die UN-Behindertenrechtskonvention in Leichter Sprache Gilt die UN-Behinderten rechts konvention auch in Deutschland? I Folie 52
Die UN-Behindertenrechtskonvention in Leichter Sprache Ja, die UN-Behinderten rechts konvention gilt auch in Deutschland. Sie gilt seit März 2009. Deutschland muss sich an die UN-Behinderten rechts konvention halten. I Folie 53
Was steht in der UN- Behinderten rechts konvention? I Folie 54
Die UN-Behindertenrechtskonvention in Leichter Sprache Barriere freiheit I Folie 55
Die UN-Behindertenrechtskonvention in Leichter Sprache Deutschland soll darauf achten, dass es mehr Barriere freiheit gibt. Zum Beispiel: In Ämtern In Schulen An Bahnhöfen I Folie 56
Die UN-Behindertenrechtskonvention in Leichter Sprache Kennen Sie Orte, die noch nicht Barriere frei sind? I Folie 57
Die UN-Behindertenrechtskonvention in Leichter Sprache Meinungs freiheit I Folie 58
Die UN-Behindertenrechtskonvention in Leichter Sprache Menschen mit Behinderung dürfen ihre Meinung sagen. Das heißt: Meinungs freiheit Jeder darf so sprechen, wie er es kann. Zum Beispiel: Gebärden sprache Leichte Sprache I Folie 59
Die UN-Behindertenrechtskonvention in Leichter Sprache Menschen mit Behinderung bekommen alle wichtigen Informationen. Menschen mit Behinderung müssen die Informationen verstehen können. Zum Beispiel: Gebärden sprache Leichte Sprache I Folie 60
Die UN-Behindertenrechtskonvention in Leichter Sprache Dürfen Sie ihre Meinung sagen? Bekommen Sie alle Informationen, die Sie brauchen? I Folie 61
Die UN-Behindertenrechtskonvention in Leichter Sprache Arbeit I Folie 62
Die UN-Behindertenrechtskonvention in Leichter Sprache Menschen mit Behinderung sollen dort arbeiten, wo alle anderen Menschen arbeiten. Zum Beispiel: In einer Firma In einem Amt I Folie 63
Die UN-Behindertenrechtskonvention in Leichter Sprache Wo arbeiten Sie? Sind Sie mit Ihrer Arbeit zufrieden? I Folie 64
Die UN-Behindertenrechtskonvention in Leichter Sprache Wohnen I Folie 65
Die UN-Behindertenrechtskonvention in Leichter Sprache Menschen mit Behinderung können selber entscheiden, wo und mit wem sie wohnen. Zum Beispiel: Alleine Mit einer Partnerin oder einem Partner In einem Wohn heim I Folie 66
Die UN-Behindertenrechtskonvention in Leichter Sprache Wo wohnen Sie? Sind Sie mit Ihrer Wohnung zufrieden? I Folie 67
Die UN-Behindertenrechtskonvention in Leichter Sprache Wer überprüft, ob sich Deutschland an die UN-Behinderten rechts konvention hält? I Folie 68
Die UN-Behindertenrechtskonvention in Leichter Sprache Bei der UN gibt es eine Gruppe. Die Gruppe heißt: Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderung. Die Gruppe passt auf, dass sich die Länder an die UN-Behinderten rechts konvention halten. In der Gruppe sitzen auch Menschen mit Behinderung. I Folie 69
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit I Folie 70
Vollversammlung der Menschen mit Behinderung Ergebnisse aus den Arbeitsgruppen: I Folie 71
Ergebnisse aus den Arbeitsgruppen: I Folie 72
Vollversammlung der Menschen mit Behinderung Aktuelle Informationen aus dem Landesverband Lebenshilfe I Folie 73
Aktuelle Informationen aus dem Landesverband Seit Juli 2016 haben wir einen neuen Geschäftsführer. Sein Name ist Ingo Pezina. Zum Jahresende verlässt Herr Florian Ritter den Landesverband Lebenshilfe. Ab 1.1.2017 wird Frau Döndü Oktay das Thema Leichte Sprache übernehmen. Seit Januar 2016 arbeitet Frau Vera Holstein im Fachbereich Arbeit. Sie wird ab 1.1.2017 mit Frau Döndü Oktay die Assistenz des Beirats Menschen mit Behinderung übernehmen. I Folie 74
Aktuelle Informationen aus dem Landesverband Im Beirat Menschen mit Behinderung wurde eine Geschäftsordnung geschrieben. Im Herbst 2017 ist ein Länderübergreifendes Treffen der Beiräte geplant (Keine Beiräte der Orts- und Kreisvereinigungen). Für das Jahr 2017 gibt es ein neues Fortbildungsprogramm. Hier gibt es interessante Fortbildungen für Menschen mit Behinderung. Am 29.06.2017 gibt es eine Veranstaltung zur Bundestagswahl in der VHS Stuttgart. I Folie 75
Vollversammlung der Menschen mit Behinderung Verabschiedung I Folie 76
Vollversammlung der Menschen mit Behinderung Auf Wiedersehen I Folie 77