Überblick über die novellierte Betriebssicherheitsverordnung Veranstaltung am in Osnabrück

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Transkript:

Überblick über die novellierte Betriebssicherheitsverordnung Veranstaltung am 10.12.2015 in Osnabrück Ministerialrat Dipl.-Ing. Stefan LL.B. Referatsleiter Arbeitsschutz, technischer Verbraucherschutz, Suchtbekämpfung; Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

Agenda Ziele der Novelle Änderung der Gliederung Geänderte Begrifflichkeiten Neue Kernbestimmungen Umgang mit neuen Unklarheiten - Antworten der Länder Änderung der Novelle BetrSichV durch Artikel in der Novelle GefStoffV Ausblick 2

Ziele der Novelle

Ziele aus Sicht der Bundesregierung Verbesserung des Arbeitsschutzes bei der Verwendung von Arbeitsmitteln, dem Arbeitgeber, insbesondere den Kleinen und Mittleren Unternehmen (KMU), die Anwendung der Arbeitsschutzregelungen zu erleichtern und den Arbeitsschutz zu verbessern, Berücksichtigung besonderer Unfallschwerpunkte (Instandhaltung, besondere Betriebszustände, Betriebsstörungen, Manipulationen), Aufnahme von Vorgaben zur alters- und alternsgerechten Gestaltung sowie zu ergonomischen und psychischen Belastungen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln, 4

Ziele aus Sicht der Bundesregierung -2 Angleichung an andere moderne Arbeitsschutzverordnungen, insbesondere an die Gefahrstoffverordnung, Allgemeine Anforderungen finden sich im verfügenden Teil, spezielle Anforderungen für bestimmte Arbeitsmittel in den Anhängen, Anforderungen an die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln werden als Schutzziele beschrieben, Prüfungen als wichtiges Element im Arbeitsschutz werden deutlich aufgewertet. 5

Den Ländern besonders wichtige Aspekte Beibehaltung des Prinzips, dass Prüfung an Überwachungsbedürftigen Anlagen vorrangig durch (unabhängige und benannte) Zugelassene Überwachungsstellen auszuführen sind und nur ausnahmsweise durch befähigte Personen erfolgen dürfen, Beibehaltung der Änderungserlaubnis, Beschränkung der Ausnahmesachverhalte auf die Schutzanforderungen, Zulassung von Prüfstellen von Unternehmen nur, wenn dies sicherheitstechnisch angezeigt ist und Beibehaltung des Schutzniveaus bei überwachungsbedürftigen Anlagen im Explosionsschutz. 6

Änderung der Gliederung

Änderung -Teil Betriebssicherheitsverordnung 2002 Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften Abschnitt 2 Gemeinsame Vorschriften für Arbeitsmittel Abschnitt 3 Besondere Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen Abschnitt 4 Gemeinsame Vorschriften, Schlussvorschriften 8 Betriebssicherheitsverordnung 2015 Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Abschnitt 2 Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen Abschnitt 3 Zusätzliche Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen Abschnitt 4 Vollzugsregelungen und Ausschuss für Betriebssicherheit Abschnitt 5 Ordnungswidrigkeiten und Straftaten, Schlussvorschriften

Was heißt das? Abschnitt 2 gilt nunmehr für alle überwachungsbedürftigen Anlagen. Einzige Ausnahme ist, dass, wenn keine Beschäftigten vorhanden sind, bei Aufzügen keine Gefährdungsbeurteilung erfolgen muss ( 3 Abs. 1 Satz 2 der Novelle). Weitere Ausnahmen für Betreiber ohne Beschäftigte gibt es nicht mehr. Nunmehr baut der Abschnitt 3 für alle Anlagen auf Abschnitt 2 auf. 9

Änderungen - Anhänge Betriebssicherheitsverordnung 2002 Betriebssicherheitsverordnung 2015 Anhang 1: Mindestvorschriften für Arbeitsmittel gemäß 7 Abs. 1 Nr. 2 Anhang 2: Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Benutzung von Arbeitsmitteln Anhang 3: Zoneneinteilung explosionsgefährdeter Bereiche Anhang 4: A. Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten, die durch gefährliche explosionsfähige Atmosphäre gefährdet werden können B. Kriterien für die Auswahl von Geräten und Schutzsystemen Anhang 5: Prüfung besonderer Druckgeräte nach 17 8, 9 Schutzmaßnahmen bei Gefährdungen durch Energien, Ingangsetzen und Stillsetzen; Weitere Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln 8, 9 (s.o.) soweit für alle Arbeitsmittel Anhang 1 (zu 6 Absatz 1 Satz 2) Besondere Vorschriften für bestimmte Arbeitsmittel Überführt in die Gefahrstoffverordnung (Artikel 2 der Novelle) Überführt in die Gefahrstoffverordnung (Artikel 2 der Novelle) Anhang 2 (zu 15 und 16) Prüfvorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen Anhang 3 (zu 14 Absatz 4) Prüfvorschriften für bestimmte Arbeitsmittel 10

Anhänge - Was ist wesentlich? Schutzzielbestimmung nicht immer gelungen. Schutzziele (-anforderungen) jetzt auch für Aufzüge und Druckanlagen; für Aufzüge z.b. Notfallplan und funktionierendes Kommunikationssystem. Mit der Novelle erhält der Anhang ein sehr viel stärkeres Gewicht. Alle Detailregelungen zur Prüfung finden sich nunmehr hier! Regelungen zur regelmäßigen Prüfung von Kranen, Flüssiggasanlagen und mechanischen Anlagen der Veranstaltungstechnik werden hiermit erstmalig in das staatliche Regelwerk aufgenommen. 11

Geänderte Begrifflichkeiten 12

Normadressaten Betriebssicherheitsverordnung 2003 Arbeitgeber Betreiber Betriebssicherheitsverordnung 2015 Arbeitgeber den Arbeitgebern gleichgestellte ( 2 Abs. 3 Satz 2) 13

Geschützte Betriebssicherheitsverordnung 2003 Beschäftigte Dritte Betriebssicherheitsverordnung 2015 Beschäftigte auch Schüler, Studenten und sonstige Personen, sofern sie Arbeitsmittel verwenden *) ( 1 Abs. 1 Satz 1 i.v.m. 2 Abs. 4) Andere Personen *) sind bei allen Arbeitsmitteln zu schützen 14

Verwenden Statt Bereitstellen, Benutzen Es ist nicht gewollt, den Anwendungsbereich zu ändern s. insbesondere 2 Abs. 2 BetrSichV

Gefahrenbereich wird definiert. Klarstellung des Anwendungsbereiches insbesondere für überwachungsbedürftige Anlagen. 2 Abs. 11 BetrSichV

Änderung Die Begriffe Änderung und wesentliche Veränderung bei überwachungsbedürftigen Anlagen (in der bestehenden Betriebssicherheitsverordnung 2 Abs. 5 und 6) werden nicht mehr definiert. In 2 Abs. 9 der Novelle findet sich nur noch der Begriff der prüfpflichtigen Änderung. 17

Änderung von weiteren Kernbestimmungen 18

Gefährdungsbeurteilung Mit der Novelle werden die Bestimmungen zur Gefährdungsbeurteilung erweitert und konkretisiert. Besonders hinzuweisen ist darauf, dass der Arbeitgeber zu dokumentieren hat, wie die Anforderungen dieser Verordnung eingehalten werden, wenn von den bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnissen abgewichen wird. Novelle: 3 19

Schutzniveau Darüber hinaus wird bezüglich der Gefährdungsbeurteilung verdeutlicht, dass das anzustrebende Sicherheitsniveau durch ein Zusammenspiel von mitgebrachter Sicherheit (Beschaffenheit) und betrieblichen Maßnahmen (Verwendung) erreicht werden muss. Mit dieser Betrachtung soll auch die oft geführte Bestandsschutzdebatte gelöst werden. Bundesrat Drucksache 400/14; 28.08.14; Begründung, B, zu 3 Abs. 7 20

Eigenherstellung Mit 5 Abs. 3 der Novelle wird eingeführt, dass Arbeitsmittel, die der Arbeitgeber für eigene Zwecke selbst hergestellt hat, den grundlegenden Sicherheitsanforderungen der anzuwendenden Gemeinschaftsrichtlinien entsprechen müssen. Den formalen Anforderungen dieser Richtlinien brauchen sie nicht zu entsprechen, es sei denn, es ist in der jeweiligen Richtlinie ausdrücklich anders bestimmt. 21

Vereinfachte Vorgehensweise bei der Verwendung von Arbeitsmitteln Mit 7 wird ein vereinfachtes Verfahren für Arbeitsmittel eingeführt, die den aktuellen Inverkehrbringensregeln entsprechen und vorschriftsmäßig eingesetzt, instand gehalten sowie geprüft werden. 22

Unfallschwerpunkte In 10 der Novelle werden neue Regelungen für die Instandhaltung und Änderung von Arbeitsmitteln getroffen. Damit soll den erkannten Unfallschwerpunkten Rechnung getragen. 23

Unterweisung 12 der Novelle schreibt u.a. die mindestens jährliche Unterweisung vor. 24

Erlaubnis 18 der Novelle schreibt die Erlaubnis fort. Dabei wird die Erlaubnis auf eine verlässliche rechtliche Grundlage gestellt und die notwendigen Verfahrensregeln werden getroffen. Nunmehr wird einheitlich geregelt, dass mit dem Antrag ein Prüfbericht einer Zugelassenen Überwachungsstelle einzureichen ist. Durch die Änderungen im Bundesrat bleibt auch die Änderungserlaubnis erhalten. 25

Betankungsanlage (Neu!) 18 Abs. 2 Nr. 8 BetrSichV Anlagen für die Betankung von Land-, Wasserund Luftfahrzeugen, bei denen Anlagen nach den Nummern 3 (ortsfeste Anlagen zum Befüllen von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen mit entzündbaren Gasen) und 6 (ortsfeste Anlagen für die Betankung von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen mit entzündbaren Flüssigkeiten (Tankstellen)) in einem räumlichen oder betriebstechnischen Zusammenhang verwendet werden (Betankungsanlagen).

Anzeige in Schadensfällen In 19 Abs. 1 der Novelle wird die Anzeigepflicht in Schadensfällen auf Krane, Flüssiggasanlagen und Veranstaltungstechnik (gem. Anhang 3 Novelle) erweitert. 27

Ausnahmen Mit 19 Abs. 4 der Novelle können die zuständigen Behörden Ausnahmen von den materiellen Schutzbestimmungen machen. Damit sollen unverhältnismäßige oder gar unmögliche Anforderungen vermieden werden. Dies ist insbesondere deshalb wichtig, weil nicht in allen Fällen die Formulierung von Schutzzielen gelungen ist. Vielmehr sind in verschiedenen Fällen Schutzmaßnahmen vorgeschrieben, bei denen Ausnahmen möglich sein sollten. 28

Mängelanzeige durch ZÜS Alt 20 BetrSichV In der Novelle nicht mehr enthalten, da BMAS keine Ermächtigungsgrundlage für den Bund sieht. Auf die Verordnungen über Zugelassene Überwachungsstellen der Länder ist hinzuweisen. 29

Ordnungswidrigkeiten 22 der Novelle enthält einen deutlich erweiterten Katalog von Ordnungswidrigkeiten. 30

Berücksichtigung (anderer) Prüfungen Durch das Bundesratsverfahren sind in den Anhang 2 gleiche Formulierungen für die Berücksichtigung anderer Prüfungen eingefügt worden. Danach sollen gleichwertige Prüfungen berücksichtigt werden. Die Gleichwertigkeit ist laut Begründung auf den Prüfinhalt und auf den Prüfer zu beziehen. 31

Aufzugsprüfungen Alle überwachungsbedürftigen Aufzüge sind vor ihrer Inbetriebnahme zu prüfen. Die Höchstprüffrist für die Hauptprüfung beträgt jetzt einheitlich zwei Jahre. Die elektrische Prüfung ist so geregelt, dass der mit der TRBS 1201-4 gefundene Kompromiss beibehalten werden kann 32

Prüfung bei Explosionsgefährdungen Bei erlaubnisbedürftigen Anlagen wird auch der Brandschutz geprüft und die Prüfung erfolgt durch eine Zugelassene Überwachungsstelle. So soll den Gefahren durch erlaubnisbedürftige, überwachungsbedürftige Anlagen Rechnung getragen werden. 33

Prüfgruppen Druckgeräte Der neue Abschnitt 4 des Anhanges 2 definiert die Prüfgruppen von Druckgeräten nunmehr eigenständig ohne Rückgriff auf die EU- Richtlinie. 34

Anforderung an zur Prüfung befähigte Personen Anhang 2 der Novelle enthält verbindliche Anforderungen an zur Prüfung befähigte Personen, z.b. notwendige Dauer der beruflichen Erfahrung, die bisher nur in Technischen Regeln mit der Möglichkeit der Abweichung, beschrieben waren. 35

Explosionsschutzdokument Bisher 6 BetrSichV Jetzt 6 Abs. 8 und 9 sowie 15 der Gefahrstoffverordnung 36

Umgang mit neuen Unklarheiten Antworten der Länder http://lasi-info.com/publikationen/abgestimmte-laenderpositionen/ 37

Prüffristermittlung bei Aufzügen Gilt die Ermittlungsfristpflicht in 3 Abs. 6 Satz 1 für alle Aufzugsanlagen? Beschluss: Die Feststellung der Prüffristen ist in 3 Abs. 6 Satz 2 einheitlich für alle Aufzugsanlagen verpflichtend geregelt.

ZÜS-Prüfung und Gefährdungsbeurteilung Ist für eine Prüfung nach 15 oder 16 der neuen Betriebssicherheitsverordnung die Vorlage der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung (GBU) erforderlich? Beschluss: Die Vorlage der Dokumentation der GBU ist in der Verordnung nicht gefordert. Vorzulegen sind technische Unterlagen. Diese können zweckmäßig als Auszug aus der Dokumentation einer GBU erstellt werden. Sie müssen schriftlich oder ausdruckbar zur Verfügung gestellt werden. Aus ihnen muss hervorgehen, welche technischen und organisatorischen Maßnahmen festgelegt wurden, um der ZÜS die Prüfung der Wirksamkeit zu ermöglichen.

Aufzüge in Großwindanlagen Sind Aufstiegshilfen in Windkraftanlagen Fassadenbefahranlagen gemäß Anhang 2 Abschnitt 2, Ziffer 2 bb)? Beschluss: Aufzüge in Windkraftanlagen dienen in erster Linie dazu Personen und Arbeitsmittel vom Turmfuß in die Gondel und zurück zu transportieren. Die Tatsache, dass von einer Arbeitsbühne an der Innenseite der Fassade Arbeiten ausgeführt werden können, macht den Aufzug nicht zu einer Fassadenbefahranlage. Hintergrund: Forderung eines wirksamen Zweiwege- Kommunikationssystems (Anhang 1 Ziff. 4.1 BetrSichV) -Nicht Bestandteil des Beschlusses-

Wirksamkeit von technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen Was ist unter der Prüfung der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen (Anhang 2, Abschnitt 3 Ziff. 5.1 d und Abschnitt 4 5.2 c BetrSichV) zu verstehen? Beschluss: Die Dokumentation ist grundsätzlich zu prüfen. Bei technischen Schutzmaßnahmen ist deren Eignung und Funktion zu prüfen. Bei organisatorischen Maßnahmen beschränkt sich die Prüfung auf die Eignung.

Prüfungsanforderungen für Druckgeräte Sind die besonderen Prüfanforderungen nach Anhang 2 Abschnitt 4 Ziffer 6 ausschließlich anzuwenden? Beschluss: Nein, sie sind ergänzend zu den Anforderungen in Ziffer 4 und 5.

In Arbeit -1 Prüfung von Baustellenaufzüge bei erneuter Aufstellung Wie sind Baustellenaufzüge bei erneuter Aufstellung oder nach Montage in Teilabschnitten nach Baufortschritt zu prüfen? Der Baustellenaufzug ist eine Aufzugsanlage im Sinne von Anhang 2 Abschnitt 2 Nr. 2 b) aa) BetrSichV und somit eine überwachungsbedürftige Anlage. Dieser ist vor erstmaliger Inbetriebnahme und nach prüfpflichtiger Änderung nach 15 BetrSichV in Verbindung mit Anhang 2 Abschnitt 2 Nr. 3.2 BetrSichV von einer zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) zu prüfen. Aus der Begründung zur Betriebssicherheitsverordnung zu 15 BetrSichV (2015) geht hervor, dass die Regelungen aus 14 Absatz 1 und 2 der BetrSichV (2002) in 15 Abs. 1 BetrSichV beibehalten wurden. Dies bedeutet, dass die prüfpflichtige Änderung im 15 Abs. 1 BetrSichV im Sinne einer wesentlichen Veränderung oder einer Änderung der Betriebsweise oder Bauart zu verstehen ist. Folglich fallen Montage oder Installation an einem neuen Einsatzort nicht unter die Regelung der prüfpflichtigen Änderung des 15 Abs. 1 BetrSichV. Der Baustellenaufzug ist bestimmungsgemäß für den ortsveränderlichen Einsatz vorgesehen. Die Sicherheit kann in diesen Fällen von den Montagebedingungen abhängen, so dass für die Prüfung der 14 Abs. 1 BetrSichV einschlägig wäre. Diese erfolgt durch eine zur Prüfung befähigte Person gem. 2 Abs. 6 BetrSichV. Sollte die Prüfung nach 16 BetrSichV mit der Prüfung nach 14 Abs. 1 BetrSichV zeitlich zusammenfallen und die Prüfung nach 14 Abs. 1 BetrSichV in Art und Umfang in der Prüfung nach 16 enthalten sein, ist die Pflicht zur Prüfung nach 14 Abs. 1 BetrSichV damit erfüllt.

In Arbeit -2 Anpassung an den Stand der Technik (Aufzüge) Eine Abweichung der Beschaffenheit des Aufzuges von den aktuell geltenden Inverkehrbringensregelungen der EU ist ein Indiz, dass die sicherere Verwendung nach dem Stand der Technik ggf. nicht gewährleistet ist. Stellt die ZÜS bei der Prüfung daraus resultierende mögliche Gefährdungen fest, hat der Arbeitgeber oder Gleichgestellter darzulegen durch welche Maßnahmen die sichere Verwendung der Aufzugsanlage nach dem Stand der Technik dennoch gewährleistet ist. Bei der Ermittlung der Maßnahmen für eine sichere Verwendung nach dem Stand der Technik ist das TOP-Prinzip anzuwenden. Auf BekBS 1114 wird verwiesen. Kann der Arbeitgeber oder Gleichgestellte nicht darlegen, dass die Aufzugsanlage nach den Stand der Technik sicher verwendet werden kann, liegt ein durch die ZÜS zu bewertender Mangel vor. Ergänzender Hinweis: Die LASI AG 2 stellt fest, dass aus ihrer Sicht eine besondere Problematik in der Feststellung des Sollzustandes für die sichere Verwendung nach dem Stand der Technik besteht. Sie regt deshalb an, dass der ABS den Sollzustand für die sichere Verwendung nach dem Stand der Technik zunächst für Aufzugsanlagen in einer TRBS festsetzt.

Änderung der Novelle BetrSichV durch Artikel in der Novelle GefStoffV 45 Im Zuge der Novelle der GefStoffV (Referentenentwurf soll bis Dez. 2015/Januar 2016 im Internet sein) ist mit Klarstellungen in der BetrSichV zu rechnen

Durchgehende Änderung beabsichtigt Technische Maßnahmen: geeignet und funktionsfähig Organisatorische Maßnahmen: geeignet 46

2 Begriffsbestimmungen (5) Zulassung von Berufserfahrung neben der Berufsausbildung als Voraussetzung der Fachkunde Anpassung an GefStoffV teilweise Öffnung (13) Ergänzung der erlaubnisbedürftigen Anlagen im Katalog der überwachungsbedürftigen Anlagen Mögliche Lagerung leicht entzündlicher Flüssigkeiten ohne Explosionsgefahren 47

3 Gefährdungsbeurteilung Ergänzung in Abs. 6 Satz 1 Zeitpunkt vor der Verwendung Notwendig als Zeitpunkt wegen entsprechender Ordnungswidrigkeit 48

14 Prüfung von Arbeitsmitteln Diskussion um unverzügliche Prüfung nach Änderung oder außergewöhnlichem Ereignis. Vor der nächsten Verwendung wenn Außerbetriebnahme möglich/erfolgt; unverzüglich in den anderen Fällen (Lager) Formulierung noch offen 49

19 (4) Ausnahmen Ergänzung, dass bei überwachungsbedürftigen Anlagen auch mit dem Schutz anderer Personen vereinbar 50

20 und 22 Anlagen des Bundes und OwiG Redaktionelle Anpassungen 51

24 Übergangsvorschriften Ergänzung Abs. 3 für neue Maschinenaufzüge Kommunikationssystem bis 31.12.2018 oder Eigene Formulierung für Maschinenaufzüge? 52

Anhang 2 Abschnitt 2 Aufzugsanlagen Ergänzung Umfang der Zwischenprüfung zur Klarstellung Etwa entsprechend des bisher praktizierten Umfanges Formulierung offen 53

Anhang 2 Abschnitt 3 Explosionsgefährdungen 54

Anhang 2 Abschnitt 4 Druckanlagen Ziff. 3 a Zulassung einer anderen für die vorgesehene Prüfungsaufgaben ausreichende technische Qualifikation. Ziff. 3 b die Forderung nach einjähriger Erfahrung soll nach Ansicht der Länder erhalten bleiben. Ggf. Ausnahmen für Bestandsprüfer (z.b. Feuerlöscher) Ziffer 5: Korrektur der Tabellen (Prüfungszuordnung) wird erwogen. Ziffer 6 bestimmte Druckanlagen (-teile): Klarstellung, dass ergänzend zu Ziffern 4 und 5 anzuwenden. 55

Anhang 2 Abschnitt 4 Ziff. 6.35 (neu) Druckbehälter mit Einbauten Wiedereinführung der Möglichkeit der Prüffristverlängerung bis zu 10 Jahre Voraussetzungen: Einbauten Mit Schädigung der Wandungen durch Korrosion ist nicht zu rechnen Innere Prüfung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand Erste wiederkehrende Prüfung ohne Mängel 56

Mögliche Übergangsvorschriften Anlagenart Nach Inbetriebnahme Falls vor dem Bis spätestens Regelung in beabsichtigt Ex-Anlagen 6 Jahre 01.06.2012 in Betrieb 01.06.2018 Anhang 2 Abschnitt 3 Ziff. 5.1 Druckanlagen oder Wiederholungsprüfung 10 Jahre 01.06.2008 zuletzt geprüft 01.06.2018 Anhang 2 Abschnitt 4 Ziff. 5.3 Kälte- und Wärmepumpen anlagen Dto. 01.06.2008 zuletzt geprüft 01.06.2017 Anhang 2 Abschnitt 4 Ziff. 6.2.1 Maschinenaufzüge 57 Erste Prüfung nach novellierte BetrSichV vier Jahre nach Erstmaliger- oder Wiederholungsprüfung 24 Abs. 3 neu

Umgang mit Klarstellungen Wenn die Verordnung mit den Klarstellung öffentlich zugänglich ist, ist beabsichtigt mit den Ländern abzustimmen wie in der Zeit bis zur Verabschiedung vollzogen wird. Tendenz: Kein Vollzug, wenn die aktuellen Regelungen den beabsichtigten Klarstellungen widersprechen. 58

Ausblick 59 Auf mittlere Sicht scheint eine generelle Novelle einschließlich der gesetzlichen Grundlage notwendig. Die Verortung der Ermächtigungsgrundlage im Produktsicherheitsgesetz wird vielfach als Anachronismus empfunden. Außerdem besteht grundsätzlicher Überarbeitungsbedarf, u.a. wegen: nicht mehr genutzter Ermächtigungen weiterer Anpassung der Ermächtigungen an den technischen Fortschritt und zum Abgleich mit anderen Rechtsgebieten (insbesondere Bau- und Umweltrecht). Anlass können/werden auch neue EU-Verordnungen (Verbraucherprodukte, Marktüberwachung) sein.

Danke für Ihre Aufmerksamkeit!