Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.v. (DIS)

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Transkript:

Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.v. (DIS) DIS Hauptgeschäftsstelle: DIS Office Berlin: Beethovenstraße 5 13 Lennéstraße 9 50674 Köln 10785 Berlin

Neueste Entwicklungen der Schiedsgerichtsbarkeit in der Russischen Föderation Dr. Antonida Netzer, DIS Köln Berlin, 20.06.2014

1. Die Bedeutung der Schiedsgerichtsbarkeit in Russland Große praktische Relevanz und breite Akzeptanz der Schiedsgerichtsbarkeit mehr als 200 innerrussische Schiedsgerichte Vielzahl von Schiedsverfahren mit Russland-Bezug außerhalb Russland Weitere Fälle mit europäischen Gesellschaften (Zypern, BVI, Luxemburg und NL) mit russischer Kapitalbeteiligung Vorbehalte gegen russische Gerichte

2.1. Änderungen im Gerichtssystem Gerichtszweige Ordentliche Gerichte Wirtschaftsgerichte/ Arbitražnij sud Verwechlungsgefahr! Verfassungs gerichte Zuständig für Zivil-, Verwaltungs-, Strafsachen Oberster Gerichtshof (VS) Zuständig für wirtschaftliche Streitigkeiten zwischen unternehmerisch tätigen Subjekten. Schiedsgerichtsbarkeit Oberster Wirtschaftsgerichtshof (VAS)

2.2. Änderungen im Gerichtssystem Ab 7. August 2014 Zusammenlegung der obersten Gerichtsinstanzen und damit die Abschaffung des Obersten Wirtschaftsgerichtshof Verlegung des neuen gemeinsamen Obersten Gerichtshofs nach St. Petersburg Konsequenzen für schiedsgerichtliche Vollstreckungspraxis? (z.b. bleiben die Informationsbriefe bestehen)

3.1. Reform der Schiedsgerichtsbarkeit Gesetzesentwurf über Schiedsgerichte und Schiedsgerichtsbarkeit in der Russischen Föderation weitere Gesetzesänderungen Steuergesetzbuch Gesetz über Wirtschaftsgerichte in der Russischen Föderation

3.2. Schiedsgerichtsbarkeit Unterscheidung zwischen rein inländischen Schiedsverfahren einerseits und internationalen Schiedsverfahren andererseits Nationales Schiedsverfahrensrecht: International: Gesetz vom 07.07.1993 (fast wörtliche Umsetzung des UNCITRAL Modellgesetzes vom 21.06.1985) National: Gesetz Über Schiedsgerichte vom 24.07.2002

4. Gesetzesentwurf über Schiedsgerichte schafft das Gesetz Über Schiedsgerichte 2002 ab und wirkt parallel zum Gesetz 1993 mögliche Konflikte? Deutsches 10. Buch ZPO und DIS Ergänzende Regeln über gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten (DIS-ERGes) als Muster (fast wörtliche Übernahme) Problem des Pocket arbitration courts (Taschenschiedsgerichte) Gasprom- Schiedsgericht, LUKoil-Schiedsgericht, Sberbank-Schiedsgericht Russisches Phänomen?

5.1. Erstmalige Begriffsbestimmung Schiedsfähigkeit UND Alle zivil- und andere privatrechtlichen Ansprüche Berechtigung der Parteien über den Streitgegenstand einen Vergleich zu schließen. z.b. gesellschafts- und immobilienrechtliche Streitigkeiten - nunmehr schiedsfähig z.b. Insolvenz- und IP-Streitigkeiten, Streitigkeiten aus Privatisierung staatlichen Eigentums, aus Eintragung von Unternehmen und Privatunternehmern ins Register nicht schiedsfähig

5.2. Gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten nur institutionelle Schiedsgerichsbarkeit (in Deutschland ad hoc) besondere Regeln für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten Schiedsort und Verhandlungsort (strittig) immer in Russland Schiedsvereinbarung gültig erst ab dem 01.04.2016 DIS-ERGeS als Muster mit (fragwürdigen) Besonderheiten: Schiedsinstitution muss die Gesellschaft über die Streitigkeit informieren Die Information über den Streit auf der Website veröffentlichen Die Gesellschaft muss alle Gesellschafter über den Streit informieren

5.3. Mitwirkung staatlicher Gerichte Bestellung der Schiedsrichter ( 1035 ZPO) Ablehnung der Schiedsrichter ( 1036-1037 ZPO) Beendigung des Schiedsrichteramtes ( 1038 ZPO) Nach Aufhebung des Schiedsspruchs Aufleben der Schiedsvereinabrung Vor Aufhebung des Schiedsspruchs Zurückverweisung an das Schiedsgericht zur Berichtigung

5.4. Anforderungen an Schiedsrichter Einzelschiedsrichter oder der Vorsitzende muss Jurist sein (DIS SchO 2.2) Über 25 Jahre alt Vollrechtsfähig Ohne Vorstrafen

5.5. Anforderungen an Schiedsinstitutionen Genehmigung durch Expertenrat Registrierung als gemeinnützige/nicht kommerzielle Organisation durch das Justizministerium Schiedsrichter-Liste (mind. 30 Personen) Ernennungsauschuss (mind. 5 Mitglieder) Informationspflicht Gründer/Mitglieder Einkommensquellen/Finanzberichte Anzahl der administrierten Verfahren Gerichtliche Entscheidungen: Schiri-Ablehnung, Aufhebung und nicht Vollstreckbarerklärung der Schiedssprüche

5.6. Anforderungen an ausländische Schiedsinstitutionen Genehmigung durch Expertenrat (international anerkanntes Renommee) Aufbewahrung der Verfahrensakten 10 Jahre Gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten Spezialregeln

Vielen Dank! Dr. Antonida Netzer German Institution of Arbitration (DIS) Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.v. (DIS) DIS Hauptgeschäftsstelle: DIS Office Berlin: Beethovenstraße 5 13 Lennéstraße 9 50674 Köln 10785 Berlin