«AutoSeriendruckfeld» Arbeitsinspektorate 1-19 Favoritenstraße 7, 1040 Wien DVR: 0017001 AUSKUNFT Mag. Andreas Silberholz Tel: (01) 711 00 DW 6475 Fax: 2190 Andreas.Silberholz@bmask.gv.at E-Mail Antworten sind bitte unter Anführung der Geschäftszahl an die E-Mail Adresse vii2@bmask.gv.at zu richten. GZ: BMASK-461.304/0004-VII/2/2010 Wien, 26.02.2010 Betreff: Arbeitsstätten - Anforderungen an Regale zur Lagerung von Druckgaspackungen in Verkaufsräumen mit Selbstbedienung Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen, zur Lagerung von Druckgaspackungen 1) in Verkaufsräumen und Selbstbedienungs- Verkaufsräumen werden, betreffend Beschaffenheit der Verkaufsregale, folgende einheitliche Voraussetzungen festgelegt: I. Grundsätzliche Voraussetzungen für die Regalbeschaffenheit Druckgaspackungen (DGP) dürfen nur in Regalen aus nicht brennbaren oder schwer brennbaren (z.b. Holzverbundplatten) Baustoffen gelagert werden. Regale, in denen DGP gelagert werden, müssen mindestens 5 Meter von Hauptein- und -ausgängen, sowie Notausgängen entfernt sein. Der Hauptausgang für die Arbeitnehmer/innen muss notwendigerweise nicht der Hauptausgang aus dem Verkaufsraum sein, sondern kann in vielen Fällen beispielsweise auch der Ausgang in der Nähe der Sanitär- und Sozialräume sein. Was nun konkret der Hauptausgang für die Arbeitnehmer/innen darstellt, ist im jeweiligen Einzelfall festzulegen. Leicht entzündliche Stoffe (siehe Punkt 1 Anlage) dürfen nicht unmittelbar neben, ober- oder unterhalb von DGP gelagert werden. Unter Regal versteht man ein durchgehendes verbundenes Möbelstück, das zur Lagerung von Gegenständen und Waren aller Art dient. Unter Regalfächer versteht man die Einzelsegmente innerhalb eines Regals, dessen waagrechte Böden (Tablare), die zumeist in ein vertikales Gestänge
eingehängt oder an der Wand befestigt sind, die eigentliche Lagerfläche bilden. Regalfächer sind immer nach vorne hin offen. Nicht brennbare Baustoffe sind Materialien, die nach ÖNORM EN 13501-1 den Klassen A1 und A2 entsprechen (siehe Punkt 2 Anlage). Schwer brennbare Baustoffe sind Materialien, die nach ÖNORM EN 13501-1 den Klassen B bis D entsprechen (siehe Punkt 2 Anlage). II. Zusätzlich gilt für Verkaufregale in Verkaufsräumen mit Selbstbedienung Werden in einem Regal nur DGP oder DGP zusammen mit unverpackten nicht brennbaren Waren gelagert, so dürfen im Umkreis von 2 Metern keine leicht entzündlichen Stoffe (siehe Punkt 1 Anlage) gelagert werden 2). Wenn die 3 Seiten des Regals (2 Seitenwände und die Hinterwand), wo nur DGP oder DGP mit unverpackten nicht brennbaren Waren zusammen gelagert werden, mit wärmedämmenden (siehe Punkt 3 Anlage) und nicht brennbaren Regalwänden versehen werden, kann an diesen Seiten auf den Sicherheitsabstand von 2 Metern verzichtet werden. Werden in einem Regal (nicht Regalfach!) DGP zusammen mit anderen Waren brennbarer Art gelagert, so müssen der Regalfachboden und die wände der Regalfächer, in denen DGP aufgestellt sind, wärmedämmend und nicht brennbar ausgebildet sein. Weiters müssen an den Entnahmeöffnungsseiten Blenden angebracht sein, die ein Übergreifen von Flammen vom unteren Fach auf DGP, die im darüber liegenden Fach aufgestellt sind, verhindern 3). III. Ausnahmen bereits bestehende Regale Wenn diejenigen Regale/-fächer, in denen DGP gelagert werden, hinsichtlich der Wärmedämmung und des Flammenübergreifschutzes (Blenden) den Anforderungen der Druckgaspackungslagerverordnung 2002 DGPLV 2002 nachweislich entsprechen, und die hierzu verwendeten wärmedämmenden Regalwände/-böden anstatt nicht brennbar nur der Spezifikation schwer entflammbar entsprechen, kann im Sinne des 95 Abs. 3 Z 2 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG davon ausgegangen werden, dass trotzdem der gleiche Schutz für die Sicherheit und Gesundheit für die Arbeitnehmer/innen gewährleistet ist. Eine Ausnahme auf Grundlage von 95 Abs. 3 Z 2 ASchG kann von Arbeitgeber/innen beantragt werden (siehe Abschnitt Ausnahme ). 1) 2) 3) Diese Regelungen gelten ab einem Gesamtfassungsvermögen der DGP ab 50 ml. In diesem Fall können die DGP zusammen mit den unverpackten nicht brennbaren Waren in einem Regalfach zusammen gelagert werden. Die Regale müssen aus nicht oder schwer brennbaren Baustoffen bestehen. Die Spezifikation wärmedämmend bzw. nicht brennbar bezieht sich ausschließlich nur auf diejenigen Böden und Wände der Regalfächer, wo DGP gelagert werden, nicht jedoch auf das übrige Regal. Begründung Die Sicherheitsbestimmungen in der DGPLV beruhen im Wesentlichen auf dem Umstand, dass DGP aufgrund ihrer Konstruktion und ihres Inhaltes hitzeempfindlich sind. Bei direkten Flammeneinwirkungen, wie z.b. bei einem Brand, können sie Seite 2 von 3
innerhalb kurzer Zeit bersten und dadurch kann ein erhebliches Verletzungsrisiko durch herum geschleuderte scharfkantige Bruchstücke entstehen. Da zusätzlich DGP in der Regel mit brennbaren Treibgasen und mit Überdruck gefüllt sind, können sich beim Zerknall Feuerbälle mit einem Durchmesser von bis zu 3 Metern bilden. Ziel der Bestimmungen über die Regale ( 31 und 32 DGPLV 2002) ist es daher nicht, die DGP dauerhaft vor Brandeinwirkungen zu schützen, sondern die Auswirkungen eines eventuell auftretenden Entstehungsbrandes in unmittelbarer Umgebung für eine gewisse Zeitdauer (etwa 10 Minuten) so gering wie möglich zu halten. So soll sichergestellt werden, dass die im Regal gelagerten DGP durch Hitzeeinwirkung nicht bersten, ehe das Geschäft von Arbeitnehmer/innen und den Kunden geräumt werden kann. Um dies sicherzustellen ist vorzukehren, dass sich DGP innerhalb von 10 Minuten nicht auf mehr als 50 C erwärmen können. Deshalb wurde in die DGPLV eine Prüfvorschrift im Anhang aufgenommen, der den Begriff wärmedämmend näher definiert (siehe Punkt 3 Anlage). Es kann also davon ausgegangen werden, dass bei den bereits bestehenden Regalsystemen, die nach dieser Prüfvorschrift erfolgreich durch ein Fachinstitut geprüft wurden, die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer/innen gewährleistet ist ( 95 Abs 2 ASchG). Ausnahme Es wird auch darauf hingewiesen, dass eine Ausnahme bereits bestehen kann, weil die Regale bereits genehmigt wurden, z.b. im Rahmen des Betriebsanlagengenehmigungsverfahren. Ansonsten kann die Ausnahme gemäß 95 Abs. 3 Z 2 ASchG von Arbeitgeber/innen bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde beantragt werden. Auf eine generelle Ausnahmeregelung bei Vorliegen von mehreren identischen Arbeitsstätten gemäß 95 Abs. 7 wird hingewiesen. Anlage (Punkt 1 bis 3) Mit freundlichen Grüßen Für den Bundesminister: i.v. Dipl.Ing. Josef Kerschhagl Elektronisch gefertigt. Seite 3 von 3
Anlage 1. Leicht entzündliche Stoffe zu BMASK-461.304/0004-VII/2/2010 Leicht entzündlich sind Stoffe, die aufgrund ihrer physikalischen Eigenschaften und der Form ihres Vorliegens durch kurzzeitiges Einwirken (maximal 10 Sekunden) einer Zündquelle mit geringer Zündenergie (z.b.: Zündholzflamme, Funken, brennende Zigarette) entzündet werden können und nach deren Entfernen unter rascher Flammenausbreitung und großer Wärmeentwicklung selbstständig weiter brennen. Die Form des Vorliegens wird bestimmt durch das Verhältnis von Oberfläche zu Masse des Stoffes. Lose oder zusammengeknüllte Seiten einer Zeitschrift sind beispielsweise leichter entzündlich als eine gebundene Zeitschrift, die womöglich nicht von alleine weiter brennt, bzw. sich innerhalb von 10 Sekunden gar nicht entzünden lässt. Beispiele für leicht entzündbare Stoffe loses Papier, loses Stroh, loses Heu, Holzwolle, Reisig, Seegras, lose Textilien, Vollpappe (z.b. Kartons), aus Holzteilen zusammengefügte Produkte (z.b. Dämmplatten) und Holz, wenn diese Produkte eine geringere Dicke als 2 mm aufweisen, Hartschaumplatten aus Polystyrol ohne Flammschutzausrüstung, durch welche die Entzündung erschwert oder die Brandausbreitung verzögert wird, Flüssiggase und deren Gemische (Propan, Butan), brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von unter 21 C. Quellenangaben: Verordnung über leicht entzündliche, zündschlagfähige und schwer löschbare Stoffe der Niederösterreichischen Landesregierung K. Hofbauer, W. Roth, Brandschutz im Unternehmen, WEKA Verlag 2. Nicht brennbare und schwer brennbare Baustoffe Nichtbrennbare Baustoffe der Kategorie A1 Bauprodukte der Klasse A1 leisten in keiner Phase des Brandes einschließlich des vollentwickelten Brandes einen Beitrag zur Brandlast und zum Brandanstieg. Nichtbrennbare Baustoffe der Kategorie A2 Bauprodukte der Klasse A2 liefern unter Bedingungen eines voll entwickelten Brandes keinen wesentlichen Beitrag zur Brandlast und zum Brandanstieg. «AutoSeriendruckfeld»Seite 1 von 2
Anlage zu BMASK-461.304/0004-VII/2/2010 Schwer brennbare Baustoffe der Kategorie B D Bauprodukte, die in der Lage sind, für eine längere Zeit dem Angriff durch eine kleine Flamme ohne wesentliche Flammenausbreitung standzuhalten. Zusätzlich sind sie auch in der Lage, einer Beanspruchung durch einen einzeln brennenden Gegenstand mit ausreichend verzögerter und begrenzter Wärmefreisetzung standzuhalten (Achtung: Das ausgesuchte Material muss aber jedenfalls dem Wärmetest gemäß DGPLV 2002 entsprechen). Quellenangaben: ÖNORM EN 13501-1 3. Wärmedämmende Eigenschaften eines Bauteiles Prüfung der wärmedämmenden Eigenschaften eines Bauteiles; siehe Anlage zu 4 Z 3 der Druckgaspackungslagerungsverordnung 2002 DGPLV 2002. Seite 2 von 2