Unterliegen. Prozessurteil bei unzulässiger Klage nach h.m. auch hier nur: Die Klage wird abgewiesen.

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Anerkenntnis.- und Schlussurteil

Transkript:

Tenor zur Hauptsache Abweisung und Teilstattgabe ZU 4 ÜK 16 Unterliegen Vollständige Abweisung (unbegründet) Die Klage wird gilt z.b. auch bei Misserfolg einer Kündigungsschutzklage Prozessurteil bei unzulässiger Klage nach h.m. auch hier nur: Die Klage wird nicht: wird als unzulässig Sonderfall 597 II ZPO: Die Klage wird als im Urkundenprozess unstatthaft Derzeit unbegründet Klageforderung noch nicht fällig nach h.m. auch hier nur: Die Klage wird nicht: wird als derzeit unbegründet HEMMER-METHODE zu ÜK 16 Besteht der Klageanspruch nicht, ist die Klage abzuweisen. Der Tenor lautet stets: Die Klage wird Dies gilt auch, wenn die Klage z.b. auf Feststellung der Unwirksamkeit einer arbeitsrechtlichen Kündigung gerichtet ist. In diesem Fall wird nicht etwa festgestellt, dass die Kündigung wirksam ist, vgl. 308 ZPO. Auch in den Sonderfällen Prozessurteil wegen Unzulässigkeit der Klage und Abweisung wegen derzeitiger Unbegründetheit lautet der Tenor nach h.m. lediglich Die Klage wird Teilweise wird zwar auch vertreten, dass man zur Klarstellung tenoriert: Die Klage wird als unzulässig bzw. Die Klage wird als derzeit unbegründet Da sich bei Klageabweisung der Rechtskraftumfang immer erst unter Hinzuziehung der Entscheidungsgründe ergibt, bedarf es dieser Klarstellung nicht. Die Gründe ergeben bereits den Umfang des Ausspruchs. Ausnahmsweise lautet in den Fällen des 597 II ZPO das Prozessurteil: Die Klage wird als im Urkundenprozess unstatthaft Bei teilweisem Unterliegen ist stets neben dem zusprechenden Urteilsausspruch zu tenorieren: Im Übrigen wird die Klage Diesen Zusatz dürfen Sie bei teilweisem Unterliegen nicht vergessen, weil der Klageantrag sonst nicht erschöpfend behandelt wurde und nur ein ungewolltes Teilurteil gegeben ist. Ein wichtiger Unterfall des teilweisen Unterliegens liegt vor, wenn ein unbeschränkter Leistungsantrag gestellt wird, dem der Beklagte erfolgreich ein Zurückbehaltungsrecht entgegenhalten kann. Es erfolgt dann eine Verurteilung Zug-um-Zug. Der Tenor lautet: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 500 Zug-um-Zug gegen Übereignung des zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage Beachten Sie dabei aber unbedingt, dass ein teilweises Unterliegen nur vorliegt, wenn bei Verurteilung Zug-um-Zug ein unbeschränkter Antrag vorlag. Lautete bereits der Antrag auf Verurteilung Zug-um- Zug, liegt kein Unterliegen vor, weshalb auch keine Teilabweisung erfolgt.

Tenor zur Hauptsache Nebenforderungen ZU 5 ÜK 17 Nebenforderungen Zinsen Früchte; Nutzungen Kosten Prozesszinsen 291, 288 BGB Verzugszinsen 280, 286, 288 BGB Außergerichtliche Vorgerichtliche Gerichtliche Sonstige Zinsen Insb. vertraglich vereinbarte Zinsen 849, 641 IV BGB 353 HGB P Soweit die Kosten notwendige Kosten i.s.v. 91 ZPO sind, ist es unzulässig, sie zum Gegenstand eines Rechtsstreits zu machen Klage insoweit unzulässig HEMMER-METHODE zu ÜK 17 Der Begriff der Nebenforderungen entstammt 4 I ZPO. Nebenforderungen sind danach Zinsen, Früchte, Nutzungen und Kosten. Eigen ist diesen Forderungen, dass sie in Abhängigkeit zum Hauptanspruch stehen und zusammen mit diesem von der gleichen Partei geltend gemacht werden. Sie bleiben Nebenforderung auch dann, wenn sie beziffert und zur Hauptforderung addiert werden. In diesem Fall ergibt sich die Eigenschaft als Nebenforderung erst aus der Anspruchsbegründung. Wichtig ist, dass im Eifer des Examensgefechts nicht die Entscheidung über die Nebenforderungen vergessen wird. Auch diese Entscheidung ist zumindest kurz zu begründen. Examensrelevant sind insoweit Ansprüche auf Zinsen und Kosten. 1. Zinsen Der wohl wichtigste Fall der Nebenforderungen sind Zinsen. Dabei kann es einerseits schwierig sein, die richtige Anspruchsgrundlage zu finden. Neben den geläufigen ( 288, 291 BGB) gibt es für manche Sonderfälle auch spezielle Anspruchsgrundlagen, z.b. 849, 641 IV BGB, 353 HGB. Ein weiteres Problem besteht darin, den richtigen Zinsbeginn zu ermitteln. Nach h.m. ist dabei die hinter 187 I BGB stehende Wertung zu beachten. Hängt der Zinsbeginn vom Eintritt eines Ereignisses ab, zählt der Tag des Ereignisses nicht mit, um Zinsen aus Bruchteilen von Tagen zu vermeiden. 2. Kosten Kosten, die als Nebenforderung geltend gemacht werden, können sowohl außergerichtliche, gerichtliche oder vorprozessuale Kosten sein. Soweit diese Kosten unter 91 ZPO fallen, können sie im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden. Die Klage ist dann insoweit unzulässig, weil ihr das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Praxisrelevant ist insoweit die Einordnung des nicht auf die Verfahrensgebühr anrechenbaren Teils der außergerichtlichen Geschäftsgebühr. Nach h.m. kann dieser Teil nicht festgesetzt und daher (als Nebenforderung) zum Gegenstand einer Klage gemacht werden.

Kostenentscheidung Überblick ZU 6 Rn. 15 und Rn. 2-7 ÜK 18 Kostenlast- / Kostengrundentscheidung im Urteil bzw. Beschluss nach 91a oder 269 IV ZPO vom Gericht nach 91 ff. ZPO Anfechtung grds. nur zusammen mit der Hauptsacheentscheidung, 99 I ZPO Kostenentscheidung Höhe der Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren / -beschluss ( 104 ZPO) vom Rechtspfleger nach 103 ff. ZPO ist Vollstreckungstitel, 794 I Nr. 2 ZPO Anfechtung durch sofortige Beschwerde, 104 III ZPO Im Grundsatz enthalten alle Urteile eine Kostenentscheidung. Ausnahmsweise enthalten Urteile keine Kostenentscheidung, wenn eine solche noch nicht möglich ist: Teilurteile, Zwischenurteile, Grundurteile und zurückverweisende Urteile ( 538 II ZPO). Gerichtskosten Nach 1 GKG sind (a) Gebühren und (b) Auslagen zu unterscheiden Prozesskosten Außergerichtliche Kosten Zu unterscheiden sind (a) erstattungsfähige Anwaltskosten und (b) Parteikosten HEMMER-METHODE zu ÜK 18 Im Kostenrecht sind zu unterscheiden die Kostengrundentscheidung, welche allein darüber befindet, wer die Kosten zu welchem Anteil trägt, und die Entscheidung über die Höhe der erstattungsfähigen Kosten, welche letztlich beziffert, wer von wem wie viel Geld verlangen kann. Die Kostengrundentscheidung trifft der Richter, die Entscheidung im Kostenfestsetzungsverfahren obliegt dem Rechtspfleger ( 21 I Nr. 1 RPflG). Die Kosten des Rechtsstreits i.s.d. 91 ZPO sind die unmittelbaren Aufwendungen der Parteien für das Betreiben des Rechtsstreits, nicht jedoch allgemein alle Schäden und Nachteile, die eine Partei anlässlich des Rechtsstreits erlitten hat. Nur auf erstere bezieht sich der prozessuale Kostenerstattungsanspruch. Daneben kann ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch bestehen (z.b. aus Verzug oder Delikt). Dieser kann sich neben den Kosten des Rechtsstreits auch auf sonstige Schäden erstrecken. Die Kosten des Rechtsstreits setzen sich zusammen aus den Gerichtskosten, welche sich nach dem GKG nebst Anlage berechnen, und den außergerichtlichen Kosten. Die Gerichtskosten zerfallen ihrerseits in Gebühren (Entgelt für das gerichtliche Tätigwerden) und Auslagen (z.b. Portokosten). Als Kostenforderung des Staats gegen den Bürger bedürfen sie einer gesetzlichen Ermächtigung. Die außergerichtlichen Kosten zerfallen in erstattungsfähige Anwaltskosten (Der Gegner muss nur die gesetzlichen Gebühren erstatten, nicht aber ein höheres, frei vereinbartes Honorar!) und Kosten der Partei (z.b. eigene Fahrtkosten).

Kostenentscheidung Grundsätze 1 ZU 6 Rn. 35 ff.; Th/P 91 Rn. 1 ff. ÜK 19 1. Grundsatz der Kosteneinheit a.) Die Kosten des Rechtsstreits sind als Einheit zu verteilen, d.h. niemals tenorieren Die Kosten der Klage trägt der Beklagte, die Kosten der Widerklage trägt der Kläger. b.) es werden nur Kostenbruchteile (Brüche oder Prozentsätze) verteilt c.) stets sind 100% der Kosten zwischen den Parteien aufzuteilen, die Staatskasse wird nie mit einer Kostenquote bedacht d.) Der Grundsatz der Kosteneinheit gilt nur innerhalb einer Instanz. Daher kann sich die Kostenentscheidung für Erste und Zweite Instanz durchaus unterscheiden (z.b. bei beschränktem Rechtsmittel): Bsp.: Die Kosten der ersten Instanz trägt der Kläger zu 1/3, der Beklagte zu 2/3. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen Kläger und Beklagter je 1/2. 2. Ausnahme: Kostentrennung nur wo gesetzlich vorgesehen z.b. 75, 94, 95, 96, 100 III, 101, 238 IV, 281 III S.2, 344 ZPO; 17b II S.2 GVG Tenorierungsbsp.: Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der durch die Säumnis verursachten Kosten. Diese trägt der Beklagte. HEMMER-METHODE zu ÜK 19 Der Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung gehört zum unverzichtbaren Wissen im Assessorexamen. Fehler hierbei sind unverzeihlich. Wie der Wortlaut von 91, 92 ZPO nahe legt, sind stets die Kosten des Rechtsstreits zu verteilen. Es ist daher stets die Gesamtheit dieser Kosten als Einheit zu verteilen. 91 ZPO: Der Kläger (Beklagte) trägt die Kosten des Rechtsstreits. 92 I ZPO: Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/3 und der Beklagte 2/3. Keinesfalls darf tenoriert werden: Der Kläger trägt die Kosten der Klage. Der Beklagte trägt die Kosten der Widerklage. Der Kläger trägt die Kosten des Hauptantrags, der Beklagte die Kosten des Hilfsantrags. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits bis zur Klageänderung, der Beklagte die Kosten danach. Hintergrund für den Grundsatz der einheitlichen Kostenentscheidung ist das System der Anwaltsund Gerichtsgebühren. Die gesetzlichen Gebühren sind streitwertabhängig. Sie steigen jedoch nur degressiv, d.h. die Gebühren aus einem Streitwert von 10.000 sind nicht doppelt so hoch, wie die aus 5.000. Da z.b. bei Klage und Widerklage diese Gebühren gegenüber Anwalt und Gericht aus der Summe der Streitwerte einheitlich anfallen ( 45 I S.1 GKG), können sie in Bezug auf die Kostenerstattung nicht aus den getrennten Streitwerten errechnet werden. Bsp.: Klage über 5.000 und Widerklage über 5.000. Anwalts- und Gerichtsgebühren fallen aus 10.000 an, 45 I S.1 GKG. Da die 2-fache Gebühr aus 5.000 deutlich höher ist als eine aus 10.000, würde bei Trennung der Kosten in Klage und Widerklage mehr verteilt, als insgesamt angefallen ist.

Kostenentscheidung Grundsätze 2 ZU 6 Rn. 41 ff.; Th/P 91 Rn. 1 ff. ÜK 20 Beendigung des Rechtsstreits durch: Klagerücknahme Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits ( 269 III S.2 ZPO) Ausnahme: Rücknahme bei Erledigung vor Klageerhebung ( 269 III S.3 ZPO) Übereinstimmende Erledigungserklärung Gericht entscheidet auf Grund des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen ( 91a ZPO) Urteil Vergleich Die Kosten gelten im Zweifel als gegeneinander aufgehoben ( 98 ZPO) Abweichende Vereinbarungen sind möglich, z.b. Ermessensentscheidung nach 91a ZPO Streitiges Urteil Entscheidend sind Obsiegen und Unterliegen ÜK 21 Nicht-streitiges Urteil Anerkenntnisurteil: Beklagter; Ausnahme: 93 ZPO Verzichtsurteil: Kläger Versäumnisurteil: säumige Partei HEMMER-METHODE zu ÜK 20 Die Kostenlastentscheidung ist zunächst davon abhängig, wodurch der Rechtsstreit endet, weil das Gesetz für einige Beendigungsformen spezielle Regelungen zur Kostenfolge bereithält. Bei Klagerücknahme ( 269 III S.2 ZPO) trägt grundsätzlich der Kläger die Kosten des Rechtsstreits. Gegenteiliges gilt nur, wenn die Klage zurückgenommen wird, nachdem sich der Rechtsstreit vor Zustellung erledigt hat ( 269 III S.3 ZPO). Bei übereinstimmender Erledigungserklärung entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen durch Beschluss ( 91a ZPO). Innerhalb des billigen Ermessens ist auf Grund des bisherigen Sach- und Streitstands zu klären, wer voraussichtlich die Kosten getragen hätte. Nach überwiegender Ansicht dürfen hierzu keine weiteren Beweise erhoben werden. Bei teilweise übereinstimmender Erledigungserklärung ergeht eine Kostenmischentscheidung. Das Gericht entscheidet durch Urteil, wobei sich der Kostenausspruch teilweise nach den Regeln für Urteile und teilweise nach 91a ZPO richtet. Wird der Prozess durch Urteil entschieden, sind Obsiegen und Unterliegen für die Kostenlastentscheidung maßgeblich, ÜK 21. Den Fall vollständigen Obsiegens regelt 91 ZPO. Bei teilweisem Obsiegen und Unterliegen greift 92 ZPO. Im Falle eines Vergleichs gelten nach 98 ZPO die Kosten im Zweifel als gegeneinander aufgehoben. Hiervon können die Parteien eine abweichende Regelung treffen. Die abweichende Regelung kann auch darin bestehen, dass die Kostenentscheidung dem Gericht nach 91a ZPO überlassen wird.