Kann für Kinder grundsätzlich keine förderfähige Pflege- Zusatzversicherung abgeschlossen werden?



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Transkript:

1 Fragen und Antworten zur staatlichen Förderung der privaten Pflegevorsorge Herausgeber dieser Informationen: Bundesministerium für Gesundheit (BMG) Erster Dienstsitz: Rochusstr. 1, 53123 Bonn Zweiter Dienstsitz: Friedrichstraße 108, 10117 Berlin (Mitte) E-Mail: info@bmg.bund.de Um Bürgerinnen und Bürger bei der ergänzenden privaten Vorsorge für den Fall der Pflegebedürftigkeit zu unterstützen, hat die Bundesregierung im Rahmen der letzten Reform der Pflegeversicherung eine staatliche Förderung der privaten Pflege-Zusatzversicherungen eingeführt. Diese Regelung ist zum 1. Januar 2013 in Kraft getreten. Wie hoch ist die staatliche Förderung? Die staatliche Zulage beträgt monatlich 5 Euro bzw. 60 Euro im Jahr. Sie ist für alle Versicherungsnehmer gleich hoch unabhängig vom jeweiligen Einkommen der zulageberechtigten Person. Pro Person kann ein förderfähiger Vertrag abgeschlossen werden. Wer kann eine staatlich geförderte Pflege- Zusatzversicherung abschließen? Eine staatlich geförderte Pflege-Zusatzversicherung kann jede Bürgerin bzw. jeder Bürger abschließen, die bzw. der 1. das 18. Lebensjahr bereits vollendet hat. 2. in der sozialen oder in der privaten Pflege(pflicht)versicherung versichert. 3. noch keine Leistungen der Pflegeversicherung bezieht oder bezogen hat. Bitte beachten Sie, dass nur ein Vertrag pro Person förderfähig ist, so dass auch nur eine förderfähige Pflege-Zusatzversicherung abgeschlossen werden kann. Kann für Kinder grundsätzlich keine förderfähige Pflege- Zusatzversicherung abgeschlossen werden? Grundsätzlich gilt, dass für Kinder bzw. Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, keine förderfähige Pflege-Zusatzversicherung abgeschlossen werden kann. Eltern, die für ihre Kinder eine private Pflege-Zusatzversicherung abschließen wollen, können jedoch einen Antrag auf Vertragsschluss für einen nicht-förderfähigen Tarif bei den Versicherungsunternehmen stellen. Für diese Tarife gelten jedoch nicht die gleichen gesetzlichen Bedingungen wie für einen förderfähigen Tarif. Bitte erkundigen Sie sich bei Interesse direkt bei Ihrem Versicherungsunternehmen über die jeweiligen Bedingungen.

2 Wie bei allen Kranken- und Pflege(zusatz)versicherungen haben jedoch Eltern direkt nach der Geburt ihres Kindes das Recht auf die sogenannte Kindernachversicherung. Das bedeutet, dass das Versicherungsunternehmen ohne Gesundheitsprüfung ein Neugeborenes zu den gleichen Bedingungen versichern muss, zu denen auch ein Elternteil des Kindes bei dem Versicherer seit mindestens drei Monaten versichert ist. Der Antrag auf Kindernachversicherung muss spätestens zwei Monate nach der Geburt des Kindes rückwirkend gestellt werden. Eine staatliche Zulage kann jedoch erst für die Pflege- Zusatzversicherung des Kindes beantragt werden, wenn das Kind das 18. Lebensjahr erreicht hat. Der Versicherungsschutz besteht hingegen von Beginn an. Warum können Personen, die bereits Leistungen der Pflegeversicherung erhalten, keine geförderte Pflege- Zusatzversicherung abschließen? Mit der Förderung der privaten Pflegevorsorge sollen Bürgerinnen und Bürger dabei unterstützt werden, eigenverantwortlich für den Fall der Pflegebedürftigkeit vorzusorgen. Sie erhalten dann im Pflegefall zusätzlich zu den Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung Geldleistungen aus einer privaten Pflege-Zusatzversicherung. Dabei bedeutet Vorsorge grundsätzlich, vorbeugend zu handeln. Wenn der Leistungsfall also die Pflegebedürftigkeit bereits eingetreten ist, kann allerdings hierfür nicht mehr vorbeugend gehandelt werden. Deshalb kann sich auch die Förderung der privaten Pflegevorsorge nicht auf Personen beziehen, die bereits pflegebedürftig sind. Welche Voraussetzungen müssen Pflege- Zusatzversicherungen erfüllen, damit sie staatlich gefördert werden? Die wichtigsten gesetzlichen Fördervoraussetzungen, die eine private Pflege- Zusatzversicherung erfüllen muss, um als förderfähig zu gelten und die staatliche Zulage in Höhe von fünf Euro monatlich zu erhalten, sind: Für die Versicherer gilt Kontrahierungszwang. Sie müssen daher jedem erwachsenen Antragsteller, der in der gesetzlichen (d. h. in der sozialen oder privaten) Pflegeversicherung versichert ist und noch keine Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung bezogen hat, einen Versicherungsvertrag anbieten. Gesundheitsprüfungen, Risikozuschläge und Leistungsausschlüsse sind nicht zulässig. Die Höhe der Versicherungsprämie hängt daher ausschließlich vom Eintrittsalter des Versicherungsnehmers bei Vertragsabschluss und vom vertraglich vereinbarten Leistungsumfang ab. Die Versicherungsleistungen sind Geldleistungen (Pflegemonatsgeld oder Pflegetagegeld), die in jeder Pflegestufe und bei erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz ausgezahlt werden. Es müssen für jede Pflegestufe Leistungen vorgesehen sein, in der Pflegestufe III mindestens ein Pflegemonatsgeld von 600 Euro. Die vertraglich vereinbarten Leistungen dürfen nicht höher sein als die Leistungen, die im Rahmen der sozialen Pflegeversicherung gewährt werden. Möglich und oft auch sinnvoll ist es, einen Vertrag mit dynamisierten Leistungen abzuschließen, um den sonst drohenden Kaufkraftverlust auszugleichen.

3 Bei der Feststellung des Leistungsfalls müssen sich die Versicherungsunternehmen an die Feststellungen der zuständigen Pflegekasse halten. Kommt es zum Leistungsfall, kann der Versicherte frei über das Geld verfügen. Die Wartezeit bis zum Beginn einer Leistungspflicht des Versicherers darf höchstens fünf Jahre betragen. Der monatliche Mindestbetrag, der vom Versicherungsnehmer selbst zu zahlen ist, um die staatliche Zulage in Höhe von fünf Euro zu erhalten, beträgt 10 Euro. Hilfebedürftigen muss die Möglichkeit eingeräumt werden, den Vertrag rückwirkend zum Eintritt der Hilfebedürftigkeit zu kündigen oder ruhend zu stellen. Abschluss- und Verwaltungskosten dürfen die gesetzlich vorgegebenen Grenzen nicht überschreiten. Mit zwei Monatsbeiträgen bzw. mit 10 Prozent der Bruttoprämie liegen diese Grenzen deutlich unter den marktdurchschnittlichen Abschluss- und Verwaltungskosten für private Versicherungsverträge. Weitere verbindliche Vorgaben u. a. zum Mindestleistungsumfang in den Pflegestufen 0, I und II sind in den brancheneinheitlichen Allgemeinen Versicherungsbedingungen festgelegt (siehe hierzu auch Fragen zum Leistungsumfang). Muss ich einen Antrag stellen, um die staatliche Zulage zu erhalten? Nein, Sie als Versicherungsnehmer müssen hierfür keinen gesonderten Antrag stellen. Sie erhalten die Zulage automatisch. Diese Aufgabe und die damit verbundenen Formalitäten übernimmt Ihr Versicherungsunternehmen. Die staatliche Zulage wird ausschließlich auf entsprechenden Antrag des Versicherers für das zurückliegende Beitragsjahr durch die zentrale Stelle bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ausgezahlt und dem förderfähigen Vertrag gutgeschrieben. So kann das Zulageverfahren bürokratiearm durchgeführt werden. Wann wird der Antrag auf Zulage gestellt und wann wird die Zulage ausgezahlt? Ihr Versicherungsunternehmen stellt jährlich einen Antrag auf Zulage für das zurückliegende Beitragsjahr. Dieser Antrag wird zwischen Januar und März eines Folgejahres bei einer neu geschaffenen zentralen Stelle bei der Deutschen Rentenversicherung Bund gestellt. Die zentrale Stelle prüft dann, ob die gesetzlichen Kriterien erfüllt sind und zahlt im Regelfall die Zulage Mitte April an das Versicherungsunternehmen aus. Bis zur Auszahlung der Zulage durch die zentrale Stelle übernimmt der Versicherer für Sie diesen Betrag in Höhe von monatlich fünf Euro und tritt damit zu Ihren Gunsten in Vorleistung. Das bedeutet, dass der Beitrag, der Ihrem Vertrag monatlich gutgeschrieben wird, immer aus Ihrem Eigenbeitrag plus fünf Euro besteht. Wer prüft meinen Anspruch auf Zulage und wie erfahre ich von dem Prüfergebnis?

4 Für die Prüfung der Anspruchsberechtigung und die Auszahlung der Zulage wird im Jahr 2013 in Anlehnung an das Riesterverfahren eine sogenannte "zentrale Stelle" für Pflegevorsorge bei der Deutschen Rentenversicherung Bund geschaffen. Diese zentrale Stelle nimmt die Anträge der Versicherungsunternehmen entgegen und prüft auf der Grundlage der elektronisch übermittelten Daten, ob Sie und Ihre Pflege-Zusatzversicherung die gesetzlichen Fördervoraussetzungen erfüllen. Dies wird in der Regel der Fall sein. Das Verfahren ist so aufgebaut, dass das Versicherungsunternehmen bereits bei Vertragsabschluss die Erfüllung der Fördervoraussetzungen überprüfen muss, da ansonsten kein förderfähiger Tarif abgeschlossen werden kann. Aus diesem Grund müssen Sie als Versicherungsnehmer auch bereits bei Vertragsabschluss bestätigen, dass Sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen und somit zulageberechtigt sind. Nur wenn dies der Fall ist und Sie bislang noch keinen gleichartigen Vertrag abgeschlossen haben, können Sie eine förderfähige Pflege-Zusatzversicherung abschließen. Mit Ihrem Vertragsabschluss können Sie davon ausgehen, dass auch eine Zulage gewährt wird. Eine gesonderte Mitteilung über die Zulagenauszahlung erfolgt nicht. So können das Verfahren möglichst bürokratiearm ausgestaltet und die Verwaltungskosten für Ihren Vertrag möglichst niedrig gehalten werden. Nur wenn das Prüfergebnis der zentralen Stelle negativ ausfällt, werden Sie hierüber durch Ihr Versicherungsunternehmen informiert. Sie haben dann das Recht, über das Versicherungsunternehmen einen sogenannten Antrag auf Festsetzung bei der zentralen Stelle zu stellen. Die zentrale Stelle überprüft in diesem Fall noch einmal den Antrag auf Zulage und teilt dann ein verbindliches Ergebnis schriftlich mit. Was passiert mit meinem Vertrag und meinen bereits geleisteten Beiträgen, falls ich keinen Anspruch auf Zulage habe? Ein Vertrag, für den kein Anspruch auf Zulage besteht, muss rückabgewickelt werden. Sie erhalten dann die bereits geleisteten Beiträge zurück. Die Auszahlung der Förderung übernimmt die Rentenversicherung. Was ist mit den Personen, die nicht gesetzlich rentenversichert sind? Der Versicherungsstatus in der Rentenversicherung spielt bezüglich der Förderung keine Rolle. Wenn Sie nicht gesetzlich rentenversichert sind, werden die für die Zulagenförderung notwendigen Daten bei der zentralen Stelle der Deutschen Rentenversicherung Bund neu erfasst. Für Sie entsteht dadurch kein zusätzlicher Aufwand, da in diesem Fall das Versicherungsunternehmen für Sie bei der zentralen Stelle eine Zulagennummer beantragt. Welche Leistungen kann ich durch eine geförderte Pflege- Zusatzversicherung abdecken?

5 Es kann ein Pflegemonats- oder Pflegetagegeld vereinbart werden. Es handelt sich dabei also um Geldleistungen, die im Leistungsfall ausgezahlt werden und dem Versicherungsnehmer zur freien Verfügung stehen. Gibt es gesetzliche Vorgaben zum Leistungsumfang? Ja. Das Gesetz sieht vor, dass förderfähige Pflege-Zusatzversicherungen in allen Pflegestufen Geldleistungen vorsehen müssen. In Pflegestufe III muss dies mindestens ein Betrag in Höhe von 600 Euro sein. Sie können jedoch auch einen höheren Betrag vertraglich vereinbaren, wobei dieser nicht höher sein darf als die Leistungen, die im Rahmen der sozialen Pflegeversicherung gewährt werden. In den brancheneinheitlichen Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist festgelegt, dass der Leistungsumfang in der Pflegestufe 0 mindestens bei 10 Prozent, in der Pflegestufe I mindestens bei 20 Prozent und in der Pflegestufe II mindestens bei 30 Prozent des vereinbarten Pflegemonatsgeldes der Pflegestufe III liegen muss. D. h., wenn Sie in der Pflegestufe III ein Pflegemonatsgeld in Höhe bspw. von 800 Euro vereinbart haben, erhalten Sie in der Pflegestufe 0 (erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz) mindestens 80 Euro, in der Pflegestufe I mindestens 160 Euro und in der Pflegestufe III mindestens 240 Euro. Hierbei handelt es sich um Mindestleistungen; Sie können auch höhere Prozentzahlen für diese Pflegestufen vereinbaren. Kann ich höhere Leistungen vereinbaren? Ja. Sie können grundsätzlich auch höhere Leistungen vereinbaren. Sollten Sie bspw. insbesondere für Ihre häusliche Pflege im hohen Alter vorsorgen wollen, könnte es sinnvoll sein, einen Vertrag abzuschließen, der in den unteren Pflegestufen höhere Leistungen als die vorgeschriebenen Mindestwerte anbietet. Hierbei gilt es zu berücksichtigen, dass rund 90 Prozent der Pflegebedürftigen in den Pflegestufen I und II sind, wohingegen die Zahl der Pflegebedürftigen in Pflegestufe III deutlich geringer und die Bezugsdauer deutlich kürzer ausfällt. Was kann ich tun, um den Kaufkraftverlust meiner privaten Vorsorge über die lange Laufzeit auszugleichen? Das Gesetz sieht die Möglichkeit einer Dynamisierung der Leistungen bis zur Höhe der allgemeinen Inflationsrate vor. Diese ist in vielen Fällen auch sinnvoll, um den sonst drohenden Kaufkraftverlust auszugleichen. Bei der Vereinbarung von nicht dynamisierten Leistungen sollten Sie berücksichtigen, dass Geldleistungen über die Jahre einem inflationsbedingten Kaufkraftverlust unterliegen. So hat z. B. ein Betrag von 600 Euro bei einer beispielhaft unterstellten Inflationsrate von 1,5 Prozent pro Jahr nach 30 Jahren nur noch eine Kaufkraft von etwa 380 Euro. Kann ich neben dem förderfähigen Tarif noch weitere Leistungen privat absichern?

6 Ja, Sie können neben dem förderfähigen Tarif auch weitere Leistungen in einem nichtförderfähigen Tarif absichern. Da diese Leistungen jedoch nicht Teil des förderfähigen Tarifs sein dürfen, gelten für sie auch nicht die gesetzlichen Vorgaben nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch. Es besteht daher u. a. kein Kontrahierungszwang für die Versicherungsunternehmen. Was muss ich dem Versicherungsunternehmen im Leistungsfall als Nachweis vorlegen? Bei Eintritt des Versicherungsfalls müssen Sie gegenüber dem Versicherer die Feststellung der Pflegebedürftigkeit bzw. der erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz sowie die Zuordnung zu einer der Pflegestufen schriftlich nachweisen. Diese Feststellung erhalten Sie von Ihrer gesetzlichen Pflegeversicherung bzw. privaten Pflegepflichtversicherung. Wie läuft der konkrete Abschluss? Sie informieren sich bei den verschiedenen Versicherungsunternehmen, die eine förderfähige Pflege-Zusatzversicherung anbieten, über die Konditionen und Vertragsinhalte des jeweiligen Tarifs und schließen dann bei einem Versicherungsunternehmen Ihrer Wahl einen Vertrag über ein vertraglich zu vereinbarendes Pflegetagegeld oder Pflegemonatsgeld ab. Wonach richtet sich die Höhe der Prämie? Die jeweilige Höhe der Prämie für einen Versicherten hängt ausschließlich vom vertraglich vereinbarten Leistungsumfang und vom individuellen Eintrittsalter ab. Zudem wird es Unterschiede zwischen den Angeboten der einzelnen Versicherungsunternehmen geben. Wie hoch sind die Abschluss- und Verwaltungskosten für meinen Vertrag? Die Abschluss- und Verwaltungskosten für förderfähige Pflege-Zusatzversicherungen dürfen die gesetzlich vorgegebenen Grenzen nicht überschreiten. Mit zwei Monatsbeiträgen bzw. mit 10 Prozent der Bruttoprämie liegen diese Grenzen deutlich unter den marktdurchschnittlichen Abschluss- und Verwaltungskosten für private Versicherungsverträge. Kann ich mehr als eine förderfähige Pflege- Zusatzversicherung abschließen? Nein. Sie können nur einen Vertrag über eine förderfähige Pflege-Zusatzversicherung abschließen. Sollte es dennoch zu einem weiteren Vertragsabschluss kommen, wird die zentrale Stelle dies feststellen, wenn die Anträge auf Zulage eingereicht werden. Es bekommt dann nur der Vertrag die Zulage, für den zuerst der Antrag auf Zulage eingereicht wurde. Da der andere Vertrag dann nicht mehr zulageberechtigt ist, muss er rückabgewickelt werden.

7 Ich kann meine Prämien wegen Hilfebedürftigkeit nicht mehr bezahlen. Was kann ich jetzt tun? Für den Fall, dass Sie hilfebedürftig werden, muss das Versicherungsunternehmen Ihnen die Möglichkeit einräumen, den Vertrag rückwirkend zum Eintritt der Hilfebedürftigkeit zu kündigen oder für die Dauer von mindestens drei Jahren ruhend zu stellen. Die Kündigung müssen Sie binnen einer Frist von drei Monaten nach Eintritt der Hilfebedürftigkeit gegenüber Ihrem Versicherungsunternehmen aussprechen. Besteht auch nach dem Ende der Ruhendstellung noch immer Hilfebedürftigkeit, haben Sie in diesem Fall weiterhin die Möglichkeit, den Vertrag rückwirkend zu kündigen. Die Frist von drei Monaten beginnt dann mit dem Ende der Ruhendstellung. Ab wann stehen die Leistungen zur Verfügung? Das Gesetz sieht eine fünfjährige Wartezeit vor. Dies bedeutet, dass nach fünf Jahren ab Vertragsbeginn erstmalig Leistungen gewährt werden können, soweit keine kürzere Wartezeit zwischen den Vertragsparteien vereinbart wurde. Eine längere Wartezeit als fünf Jahre ist durch Gesetz ausgeschlossen. Nach Ablauf dieser Wartezeit können Sie im Bedarfsfall Leistungen in Anspruch nehmen. Wird der Versicherungsnehmer während dieser Wartezeit pflegebedürftig bzw. weist er eine durch die gesetzliche Pflegeversicherung festgestellte erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz auf, ist er jedoch nach Ablauf der vertraglich festgelegten Wartezeit hierfür leistungsberechtigt. Keine Wartezeit besteht bei Kindern, für die ihre Eltern nach der Geburt eine Kindernachversicherung abgeschlossen haben. Gibt es weitere Fälle neben der Wartezeit, in denen mein Leistungsschutz eingeschränkt ist? Grundsätzlich nicht. Allerdings wird das versicherte Pflegemonats- oder Pflegetagegeld im Ausland nur dann gezahlt, wenn die gesetzliche Pflegeversicherung dort ebenfalls Leistungen erbringt. In der Europäischen Union und in Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ist das regelmäßig der Fall. Können Menschen mit Vorerkrankungen, die bisher keine Möglichkeit hatten, eine Pflege-Zusatzversicherung zu erlangen, eine geförderte Pflege-Zusatzversicherung abschließen? Die Bundesregierung hat die gesetzlichen Vorgaben für die förderfähige Pflegevorsorge so gefasst, dass möglichst viele Personen eine solche Pflege-Zusatzversicherung abschließen können. Deshalb sind die Versicherungsunternehmen bezüglich der staatlich geförderten Pflege-Zusatzversicherungen an gesetzliche Vorgaben gebunden. Dazu gehört, dass sie keinen Antragsteller aufgrund gesundheitlicher Risiken ablehnen dürfen. Ihnen ist es ebenfalls nicht gestattet, Risikozuschläge zu verlangen oder Leistungsausschlüsse zu vereinbaren. Im

8 Gegensatz zu den bisherigen privaten Pflege-Zusatzversicherungen können Personen mit Vorerkrankungen ab dem 1. Januar 2013 eine förderfähige Pflege-Zusatzversicherung abschließen, soweit sie vor Vertragsabschluss noch keine Leistungen aus der gesetzlichen (d. h. aus der sozialen oder privaten) Pflegeversicherung beziehen oder bezogen haben. Gilt die Förderung auch für bereits bestehende Versicherungsverträge? Eine staatliche Förderung kommt nur in Betracht, wenn Verträge über eine Pflege- Zusatzversicherung die gesetzlich verlangten Voraussetzungen erfüllen, dazu gehört beispielsweise ein Verbot von Gesundheitsprüfungen, Risikozuschlägen und Leistungsausschlüssen. Dies ist bei den derzeit bestehenden Pflege-Zusatzversicherungen in der Regel nicht der Fall. Sie sollten bei Ihrem oder ggf. einem anderen Versicherungsunternehmen nachfragen, ob bei Ihnen ein Wechsel in einen geförderten Vertrag möglich und sinnvoll wäre. Wie hoch ist die Förderung der Pflegevorsorge durch den Bund? Der Bund stellt im ersten Jahr der Zulagenförderung 100 Millionen Euro zur Verfügung. Das Gesetz sieht vor, dass alle Bürgerinnen und Bürger, die einen Anspruch auf die Zulage für die Pflegevorsorge haben, diese Zulage auch erhalten; eine Begrenzung ist nicht vorgesehen. Die längerfristige Entwicklung des Fördervolumens hängt daher von der Entwicklung der Zahl der abgeschlossenen förderfähigen Pflege-Zusatzversicherungen ab. Weitere Fragen Gibt es bei den staatlich geförderten Pflege-Zusatzversicherungen steuerliche Vorteile? Das Konzept der Bundesregierung sieht die Förderung durch eine Zulage vor, um die Förderung gerade auch für Bezieher kleiner und mittlerer Einkommen attraktiv auszugestalten. Denn während von einer steuerlichen Förderung nur jene begünstigt werden, die aufgrund der Höhe ihres persönlichen Einkommens Einkommensteuer zahlen, ist der Kreis der Anspruchsberechtigten bei einer Zulage ungleich größer. An den Möglichkeiten, die Beiträge zur privaten Pflegevorsorge in der Steuererklärung geltend zu machen, ändert sich jedoch nichts. Wird es ähnlich wie bei der Riesterrente eine Art Zertifizierung geben? Wer prüft die Förderfähigkeit der Verträge? Für die Tarife geförderter Pflegezusatzversicherungen wurden durch den Verband der privaten Krankenversicherung e. V. Musterbedingungen erarbeitet, die dann durch die Versicherungsunternehmen verbindlich in den einzelnen Verträgen verwendet werden. Über die Inhalte dieser Musterbedingungen hat das Bundesministerium für Gesundheit die Aufsicht. Wenn die Versicherungsunternehmen die Zulage beantragen, bestätigen sie gegenüber der zentralen Stelle die Einhaltung dieser Musterbedingungen. Für eventuelle Fehler dabei haftet das Unternehmen gegenüber dem Versicherungsnehmer.

9 Wie werden Beamte gefördert? Es findet keine Unterscheidung zwischen Beamten und anderen Personen statt.