Open Data zwischen Datenschutz und Dr. Imke Sommer Apps4, 11. November 2011
Datenschutz Datenschutz ist Grundrechtsschutz 1. Grundrecht auf Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme 2
Datenschutz 2. Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, das Recht, selbst zu bestimmen, wer wann was über mich weiß Darauf verzichtet, etwas im Netz erneut nachzuschlagen, aus Angst, die Google-Mitarbeiter könnten mich für doof halten. (Zitat / Tweet von Herrn Benjamin Nickel, veröffentlicht im Twitterbuch) 3
Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung? Gerechtfertigt und daher keine Verletzung des Grundrechtes? Rechtfertigungsmöglichkeiten für Eingriffe - Gesetzliche Grundlagen - Einwilligung der/des Betroffenen 4
Einwilligung Wirksamkeitsvoraussetzungen: Freiwillig Informiert Schriftlich Jederzeit widerruflich Vor der Datenverarbeitung 5
Fazit Datenschutz 1. Grundrecht auf Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme 2. Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung Menschen haben Grundrechte darauf, intransparent zu sein! 6
= staatliche Transparenz = Anspruch der Menschen auf Zugang zu amtlichen Informationen = Recht, zu wissen, welche öffentliche Stelle was wann weiß. den Staat trifft eine Verpflichtung zur Transparenz der Staat hat kein Recht auf Intransparenz 7
Wie wird die staatliche Transparenz hergestellt? sgesetze von Bund und einigen Ländern Open-Government - Inititiativen der öffentlichen Verwaltungen Private Initiativen (z.b. Wikileaks) 8
sgesetze sgesetze von Bund und Ländern verleihen den Menschen gerichtsfeste Ansprüche auf Informationszugang gesetzliche Verpflichtung zur Transparenz Individueller Antrag Veröffentlichungspflichten nach 11 BremIFG Staatliche Transparenz, auf die ein Anspruch besteht 9
Schutz personenbezogener Daten im sgesetz 5 Bremisches sgesetz (1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse der antragstellenden Person das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Arten personenbezogener Daten (Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, die politische Meinung, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben) dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat. (2) - (4) 10
Open Government Open Government Staatliche Transparenz, auf die ein Anspruch besteht? Politik, Verwaltung, Wirtschaft und Wissenschaft werden gemeinsame Open-Government- Ziele für Deutschland formulieren. (...) Open-Data- Plattform (...) soll die Plattformen von Bund, Ländern und Kommunen vernetzen und den Anforderungen von Bund, Ländern und Kommunen sowie den fachlichen Qualitätserwartungen der Nutzer gerecht werden. 11
Schutz personenbezogener Daten bei Open Data? Datenschutzrechtliche Voraussetzung von Rechtsgrundlage oder Einwilligung für die Veröffentlichung personenbezogener Daten kann Verwirklichung des Open-Data-Prinzips der Vollständigkeit von Ursprungsdaten verhindern. Problem der Kontrollierbarkeit veröffentlichter personenbezogener Daten Zwingende Widerrufsmöglichkeit für Einwilligungen Technische Realisierbarkeit des Rechts auf Löschung/Sperrung Problem der Verkettbarkeit von personenbezogenen Daten zu Persönlichkeitsprofilen 12
Vergleich sgesetze und Open-Government sgesetze Gewähren Ansprüche Individueller Antrag: - AntragsstellerIn bekommt Einsicht in kompletten Vorgang/aufbereitete Informationen - Einzelfallbetrachtung Veröffentlichungspflichten - Gegenwärtig noch keine Anforderung an Maschinenlesbarkeit Open Government Selbstverpflichtung der Verwaltungen Maschinenlesbarkeit der Ursprungsdaten 13
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Dr. Imke Sommer Arndtstraße 1 27570 Bremerhaven Tel. 0421/ 361-18106 E-Mail: office@datenschutz.bremen.de www.datenschutz.bremen.de 14