Lagerung fester Brennstoffe in Gebäuden

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Transkript:

BVS-Brandverhütungsstelle für OÖ. reg. Genossenschaft m. b. H. A-4017 Linz, Petzoldstraße 45, Telefon +43 (0)732 / 7617-250, Fax +43 (0)732 / 7617-29, Internet: www.bvs-linz.at, E-mail: office@bvs-linz.at Lagerung fester Brennstoffe in Gebäuden INHALTSÜBERSICHT 1. Einleitung 2. Allgemeines 3. Lagerungen von festen Brennstoffen in eigenen Brennstofflagerräumen 4. Lagerungen von festen Brennstoffen im Aufstellungsraum des Heizkessels 4.1 Lagerung seitlich vom Heizkessel 4.2 Lagerung vor dem Heizkessel 5. Lagerung in Kellerabteilen von Gebäuden mit mehr als 3 Wohneinheiten und direktem Zugang zum Stiegenhaus 6. Ausführungsbestimmungen 7. Erste Löschhilfe MERKBLATT VORBEUGENDER BRANDSCHUTZ Dieses Merkblatt Vorbeugender Brandschutz wurde von der BVS Brandverhütungsstelle für Oberösterreich erstellt. MVB 02/2005

1. Einleitung Dieses Merkblatt gilt bei Heizungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer maximalen Leistung von 50 kw (sogenannte Kleinanlagen), für die kein eigener Heizraum erforderlich ist ausgenommen sind automatisch beschickte Heizungsanlagen (zb Hackgutfeuerungsanlagen, Pelletsheizungen). 2. Allgemeines Grundsätzlich sollten sowohl als Aufstellungsort für den Zentralheizungskessel als auch für die Lagerung fester Brennstoffe jeweils ein eigener, brandbeständig (in Massivbauweise) ausgeführter Raum vorgesehen werden (siehe Ausführungsbeispiel unter Punkt 3). Ist die bauliche Trennung zwischen Aufstellungsraum der Heizungsanlage und Brennstofflagerraum nicht möglich, erfordert dies aus Sicht des Vorbeugenden Brandschutzes zusätzliche brandschutztechnische Maßnahmen (siehe Ausführungsbeispiele unter Punkt 4.1 und 4.2). Bei Zentralheizungsanlagen für feste Brennstoffe werden in der Praxis überdurchschnittlich viele Brände registriert. Daher ist aus Sicht des Vorbeugenden Brandschutzes auf folgende Aspekte besonders zu achten: Anlagerungen: Die Anlagerung von Brennstoffen und anderen brennbaren Materialien am Heizungskessel oder an der Heizungsanlage ist grundsätzlich nicht zulässig. Ebenso ist zwischen Brennstofflagerung und Verbindungsstücken (wie Rauchrohren etc.) sowie dem Rauchfangreinigungstürchen ein Mindestabstand Stand 11/2005 Seite 2 von 9

von 50 cm einzuhalten. Für die brennbaren Wärmedämmungen von Warmwasserboilern und Rohrleitungen gelten die gleichen Mindestabstände. Funkenflug: Bei der Beschickung eines in Betrieb befindlichen Heizkessels ist besonders auf die Gefahr von Funkenflug und Glutteilchen während des Beschickungsvorganges zu achten. Verpuffungsgefahr: Eine weitere erhöhte Brandgefahr stellt die Möglichkeit einer Verpuffung dar, bei der zündfähige Glutteilchen aus dem Feuerraum des Heizkessels geschleudert werden können. Um eine Entzündung der Brennstofflagerung auf Grund einer Verpuffung zu vermeiden, sind besondere Maßnahmen - wie Abplankung zwischen Brennstofflagerung und Heizkessel (siehe Ausführungsbeispiel unter Punkt 4.1 und 4.2) sowie die Einhaltung von Mindestabständen zwischen Heizkessel und Brennstofflagerung - erforderlich. Aschelagerung: Besonderes Augenmerk ist auch auf die Lagerung der Asche zu legen, da in dieser zündfähige Glutteilchen bis zu 72 Stunden lang vorhanden sein können. Für die Aschelagerung sind Behälter aus nichtbrennbarem Material mit ebensolchen dichtschließenden Deckeln bereitzustellen. Brennbare Materialien sind von der Aschelagerung fernzuhalten. Die Lagerung fester Brennstoffe ist nicht zulässig: in Wohnräumen (ausgenommen Kleinmengen) in Fluchtwegen (Stiegenhäuser, Aufschließungsgänge, usw.) Stand 11/2005 Seite 3 von 9

in nicht ausgebauten Dachräumen im Umkreis von 5 m von Lagertanks für brennbare Flüssigkeiten und Gasen usw. 3. Lagerungen von festen Brennstoffen in eigenen Brennstofflagerräumen Gemäß Oö. Bautechnikgesetz (Oö.BauTG), LGBl. Nr. 67/1994 in der Fassung LGBl. Nr. 105/1998, 20 Zl. 5 ist für jedes Gebäude mit Wohnungen ein Brennstofflagerraum entsprechend der Anzahl der Wohnung vorzusehen, wenn die Art der Beheizung die Lagerung von festen Brennstoffen erforderlich macht. Ausführungsbeispiel: Stand 11/2005 Seite 4 von 9

4. Lagerungen von festen Brennstoffen im Aufstellungsraum des Heizkessels 4.1 Lagerung seitlich des Heizkessels Bei Fehlen einer Abplankung zwischen Brennstofflagerung und Heizkessel müssen brennbare Lagerungen wie Papier, Holz, Kohle, Textilien, Wied etc. einen Mindestabstand von 3 m zum Heizkessel hin aufweisen. Ausführungsbeispiel: Höhe der Abplankung: mindestens 50 cm über die Beschickungsöffnung des Kessels reichend, bei Beschickung des Kessels von oben bis zur Geschossdecke! Stand 11/2005 Seite 5 von 9

4.2 Lagerung vor dem Heizkessel Bei Fehlen einer Abplankung zwischen Brennstofflagerung und Heizkessel müssen brennbare Lagerungen wie Papier, Holz, Kohle, Wied, Textilien etc. einen Mindestabstand von 5 m zum Heizkessel hin aufweisen. Ausführungsbeispiel: Höhe der Abplankung: bis an die Geschossdecke in nichtbrennbarer fugendichter Ausführung Stand 11/2005 Seite 6 von 9

5. Lagerung in Kellerabteilen von Gebäuden mit mehr als 3 Wohneinheiten und direktem Zugang zum Stiegenhaus Gilt nicht für Objekte, bei denen der Zugang vom Stiegenhaus zu den einzelnen Kellergeschossen auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen über einen Schleusenraum erfolgen muss (siehe zb Hochhäuser, 21 Oö. BauTV). Ausführungsbeispiel: Stand 11/2005 Seite 7 von 9

6. Ausführungsbestimmungen Umfassungsbauteile des Aufstellungsraumes: (Wände, Decken) brandbeständig F90 / REI90 zb: - Mauerwerk mindestens 12 cm beidseitig verputzt - Betonwände mindestens 10 cm - Gasbeton mindestens 10 cm usw. Boden: nichtbrennbarer Aufbau und Belag Zugangstür: Brandschutztür T30 / EI 2 30-C - selbstschließend - möglichst in Fluchtrichtung aufschlagend Fenster: bei Gefahr der Brandübertragung über die Fensteröffnung ist diese zb durch eine Fensterkonstruktion aus Drahtverglasung mit nichtbrennbarem Fensterrahmen zu verschließen. Abplankung aus nichtbrennbaren Bauteilen: zb Mauerwerk, Brandschutzplatten, Blech,... - jeweils in fugendichter Ausführung Stand 11/2005 Seite 8 von 9

Abplankung aus brennbaren Bauteilen: zb Holzbretter, Spanplatten,... - jeweils in fugendichter Ausführung 7. Erste Löschhilfe Als Erste Löschhilfe ist ein tragbarer Feuerlöscher mit mindestens 6 kg Füllgewicht bereitzustellen. Dieser muss zum Löschen von Bränden fester, brennbarer Materialien (Brandklasse A) geeignet sein und ist an leicht erreichbarer Stelle gut sichtbar anzubringen. Pulverhandfeuerlöscher mit der Bezeichnung G 6 sind universell einsetzbar und daher am Besten geeignet. Tragbare Feuerlöscher sind mindestens alle 2 Jahre von einem Sachkundigen nachweislich auf ihre Funktionstüchtigkeit überprüfen zu lassen (Prüfplakette). Stand 11/2005 Seite 9 von 9