Meldungen zum Transparenzregister nach dem neuen Geldwäschegesetz

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Transkript:

DStV-Forum 11/2017 TB-Nr.: 096/17 Meldungen zum Transparenzregister nach dem neuen Geldwäschegesetz Am 26.6.2017 ist das neue Geldwäschegesetz (GwG) in Kraft getreten. Es weitet in Umsetzung europäischer Maßgaben die bisherigen geldwäscherechtlichen Vorgaben aus. Zum Kreis der nach dem Gesetz Verpflichteten gehören wie bisher auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer ( 2 Abs.1 Nr. 12 GwG). Das neue Transparenzregister Das GwG sieht nunmehr unter anderem die Einrichtung eines zentralen Transparenzregisters vor ( 18-26 GwG). Bis zum 1.10.2017 waren erstmals Daten über die natürlichen Personen, die als sog. wirtschaftliche Berechtigte hinter juristischen Personen des Privatrechts, eingetragenen Personengesellschaften, Trusts oder speziellen Treuhandgestaltungen agieren, an das Register zu melden. Wirtschaftlich Berechtigte von Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR) fallen hingegen nicht unter die Registrierungspflicht. Ein Abruf von Daten aus dem Transparenzregister ist allerdings erst ab dem 27.12.2017 möglich. Wirtschaftlich Berechtigte sind nach 3 Abs. 1 GwG natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner letztlich steht, oder auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung begründet wird, sowie nach 3 Abs. 2 GwG jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile einer juristischen Person hält, mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise, etwa durch Absprachen, Kontrolle ausübt. Kann keine natürliche Person trotz umfassender Prüfungen ermittelt werden, gilt als wirtschaftlich Berechtigter der gesetzliche Vertreter, geschäftsführende Gesellschafter oder Partner des Mandanten ( 3 Abs. 2 Satz 5 GwG).

2 Die Meldung im Transparenzregister muss nach 19 GwG folgende Daten über den wirtschaftlich Berechtigten umfassen: 1. Vor- und Zuname 2. Geburtsdatum 3. Anschrift 4. Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses. Laut 20 Abs. 2 GwG gilt die Meldung als erfolgt, wenn die geforderten Angaben bereits in anderen öffentlichen Registern elektronisch zugänglich sind. Nicht börsennotierte Aktiengesellschaften müssen daher grundsätzlich ihre wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister melden. Gleiches gilt für Stiftungen bürgerlichen Rechts, da die notwendigen Angaben zum Stifter oder Vorstand nicht in den Stiftungsverzeichnissen der Länder enthalten sind. Im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), haftungsbeschränkten Unternehmensgesellschaften (UG), offenen Handelsgesellschaften (ohg), Kommanditgesellschaften (KG) und Partnerschaftsgesellschaften (PartG) ist Sorgfalt angeraten: zwar ergeben sich die Vertretungsmacht und Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten aus dem Handels- oder Partnerschaftsregister. Dies allerdings nur insoweit, wie keine weiteren Formen der Kontrolle bestehen. Bestehen solche weiteren Kontrollformen, ist eine Meldung an das Transparenzregister verpflichtend. Eingetragene Vereine (e.v.), Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (VVaG), eingetragene Genossenschaften (eg) und Europäische Genossenschaften haben regelmäßig so viele Mitglieder, dass wirtschaftlich Berechtigter im Sinne des GwG der Vorstand ist. Da sich dessen Identität bereits aus dem Vereins- bzw. Genossenschaftsregister ergibt, dürfte die Verpflichtung zur Meldung an das Transparenzregister in der Regel entfallen. Ebenfalls als stets erfüllt kann die Meldepflicht von Angaben zu börsennotierten Aktiengesellschaften angesehen werden, da diese an organisierten Märkten nach international anerkannten Standards registriert sind. Weitere Regelungen zum Transparenzregister finden sich in der Transparenzregisterbeleihungsverordnung (TBelV) vom 27.6.2017. Sie legt unter anderem fest, dass der Bundesanzeiger-Verlag das Transparenzregister führt. Die Transparenzregisterdatenübermittlungsverordnung (TrDüV) vom 30.6.2017 regelt die Registrierung beim Transparenzregister unter www.transparenzregister.de und bestimmt die Maßgaben zur Übertragung der Daten. So können Meldungen nach 3 TrDüV nur über das Internet erfolgen.

3 Auch für Berufsgesellschaften kann sich ggf. eine entsprechende Mitteilungspflicht ergeben. Berufsangehörige sollten daher prüfen, ob aufgrund der konkreten gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse eine Mitteilungspflicht gegenüber dem Transparenzregister besteht. Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sollten darüber hinaus soweit noch nicht geschehen auch ihre Mandanten darauf hinweisen, zu prüfen, ob deren Gesellschaften bereits in öffentlichen Registern ausreichend erfasst sind, und falls nötig, unverzüglich eine Meldung beim Transparenzregister vorzunehmen. Über die Erstregistrierung hinaus ist die Einführung des Transparenzregisters ein Compliance Thema für die Mandanten. Alle Rechtsvorgänge, welche die Kontrollverhältnisse verändern, müssen künftig zuverlässig dem Transparenzregister gemeldet werden. Weitere Pflichten nach dem GwG Für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sind im Weiteren auch die allgemeinen Sorgfaltspflichten ( 10-17 GwG) maßgeblich. Im Vordergrund steht dabei weiterhin das Gebot der Identifizierung. Dieses wurde durch das neue GwG erweitert und umfasst neben der Identifizierung des Vertragspartners und der gegebenenfalls für ihn auftretenden Personen eine zusätzliche Risikobewertung, die beispielsweise erfassen soll, ob es sich um politisch exponierte Personen (sog. PEPs), deren Angehörige und ihnen nahestehende Personen handelt, da diese als Risikogruppe für die Geldwäsche betrachtet werden. Ist eine Identifizierung nach diesen Maßgaben nicht möglich, ist das Eingehen einer Geschäftsbeziehung ein Verstoß gegen das GwG. Daneben bestehen für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer weitere Meldepflichten bei besonderen Sachverhalten ( 43-49 GwG). Nach 43 Abs. 1 GwG müssen Steuerberater und Wirtschaftsprüfer melden, 1. w enn Vermögensgegenstände mit einer strafbaren Handlung, die eine Vortat der Geldwäsche darstellen könnte, in Zusammenhang stehen, 2. w enn Geschäftsvorfälle im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen oder

4 3. w enn der Vertragspartner (Mandant) seine Pflichten zur Offenlegung des wirtschaftlich Berechtigten nicht erfüllt. Die Meldung muss laut 43 Abs. 2 GwG nicht erfolgen, wenn sich der meldepflichtige Sachverhalt auf Informationen bezieht, die im Rahmen eines der Schweigepflicht unterliegenden Mandatsverhältnisses erlangt wurden. Zu beachten ist hierbei, dass regelmäßig bereits die Mandatsanbahnungsphase von dieser Schweigepflicht betroffen ist. Diese Regelung verliert jedoch ihre Wirkkraft, wenn der Berufsangehörige weiß, dass der Vertragspartner das Mandatsverhältnis für den Zweck der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung oder einer anderen Straftat genutzt hat oder nutzt. Ist eine Meldung erforderlich, hat diese auf elektronischem Weg ( 45 Abs. 1 GwG) an die durch 27 ff. GwG geschaffene Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (auch Financial Intelligence Unit, FIU) zu erfolgen, die der Generalzolldirektion beigeordnet ist. Die Zentralstelle soll geldwäscherechtliche Meldungen analysieren und sie bei einem Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung an die zuständigen Stellen weiterleiten. Neben diesen zentralen Verpflichtungen, verlangt das GwG von den Verpflichteten zudem ein wirksames Risikomanagement ( 4 GwG). Dieses umfasst die Implementierung und Dokumentation einer nach Art und Umfang der Geschäftstätigkeit angemessenen Risikoanalyse ( 5 GwG) sowie in Kanzleien mit mehr als 10 Berufsangehörigen die Ausarbeitung interner Sicherungsmaßnahmen ( 6 GwG) wie etwa von internen Grundsätzen, Verfahren und Kontrollen. Weitere Hinweise zum Risikomanagement können den Anlagen 1 und 2 des GwG entnommen werden. Ergibt sich durch die Risikoanalyse ein erhöhtes Risikoprofil, hat der Steuerberater verstärkte Sorgfaltspflichten nach 15 GwG etwa bei der Ermittlung der Herkunft der Vermögenswerte zu beachten. Darüber hinaus muss auch ein internes Whistleblowing-System eingerichtet werden, welches es Mitarbeitern ermöglicht, Verstöße gegen geldwäscherechtliche Vorschriften vertraulich zu melden ( 6 Abs. 5 GwG). Die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten nebst Stellvertreter ( 7 GwG) ist nach Maßgabe der zuständigen Aufsichtsbehörde (Steuerberaterkammern bzw. Wirtschaftsprüferkammer) für Kanzleien mit mehr als 30 Berufsangehörigen vorgeschrieben. Schließlich besteht die Pflicht zur Aufzeichnung und Aufbewahrung relevanter Daten, die zur Überprüfung der

5 Identität benötigt werden( 8 GwG). Sie können digital gespeichert werden und sind 5 Jahre aufzubewahren. Zu beachten sind zudem die Verschärfungen bei den gesetzlichen Grenzwerten. So wurde der Schwellenwert für Bargeldgeschäfte, ab dem Güterhändler die gesetzlichen Sorgfaltspflichten nach 10 GwG zu erfüllen haben, von bisher 15.000 Euro auf nunmehr 10.000 Euro gesenkt.

6 Rechtsfolgen bei Verstößen Mit dem neuen GwG hat Deutschland nunmehr die Regelungen aus der bereits im Jahr 2015 erlassenen Vierten EU-Geldwäsche-Richtlinie (Geldwäsche-Richtlinie) umgesetzt. Die Geldwäsche-Richtlinie zielt auf die Vereinheitlichung von Überwachungs- und Sanktionsmechanismen innerhalb der EU ab, mit der unter anderem das Einschleusen illegaler Einnahmen in den legalen Wirtschaftskreislauf erschwert werden soll. Dies ist besonders für die Bekämpfung der organisierten Kriminalität, aber auch des Terrorismus ein wichtiges Anliegen. Zuvor war Deutschland wiederholt von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für zu laxe Regelungen im Kampf gegen Geldwäsche kritisiert worden. Wer nunmehr den Maßgaben des neuen GwG nicht nachkommt, handelt ordnungswidrig. Die Einhaltung der Vorschriften wird dabei nach 51 Abs. 3 GwG unter anderem durch verdachtsunabhängige Kontrollen sichergestellt. Diese werden durch die regionalen Steuerberaterkammern als zuständige Aufsichtsbehörden erfolgen. Dem Vernehmen nach werden die Kammern allerdings noch einen gewissen zeitlichen Vorlauf benötigen, um die erforderlichen organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen und sicherzustellen. Die Sanktionsvoraussetzungen nach 20 Abs. 1 GwG sind erfüllt, wenn Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten nicht eingeholt oder nicht ordnungsgemäß aufbewahrt werden, nicht auf aktuellem Stand sind oder dem Transparenzregister nicht rechtzeitig mitgeteilt werden ( 56 Abs. 1 Nr. 53 GwG). Dabei sind empfindliche Strafen vorgesehen, die sowohl Bußgelder als auch die Veröffentlichung der Bußgeldbescheide umfassen. Der allgemeine Bußgeldrahmen beträgt bis zu 100.000 Euro. In schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Fällen wurde der Bußgeldrahmen von bislang 100.000 Euro auf bis zu 1 Mio. Euro oder das Zweifache des gezogenen Vorteils erhöht. Nicht zu unterschätzen ist auch die schädigende Wirkung der Publikation von bestandskräftigen Maßnahmen und unanfechtbaren Bußgeldbescheiden. Diese Veröffentlichungen müssen laut 57 Abs. 1 GwG unter Nennung des Verstoßes und der verantwortlichen natürlichen und juristischen Person auf den Internetseiten der Aufsichtsbehörden erfolgen. Daneben können bei Verstößen gegen das GwG zusätzlich auch weitere berufsrechtliche Sanktionen durch die Steuerberaterkammern in Betracht kommen. Umso wichtiger ist es, die geldwäscherechtlichen Vorgaben in der Praxis künftig sorgfältig zu beachten. Stand: 6.10.2017

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