BETEILIGUNG VON BÜRGERN UND UMWELTVERBÄNDEN

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Transkript:

26. November 2015 BETEILIGUNG VON BÜRGERN UND UMWELTVERBÄNDEN HERAUSFORDERUNGEN IN GENEHMIGUNGSVERFAHREN FÜR PSW 3. Pumpspeicher-Tagung des EFZN, Goslar Dr. Maximilian Uibeleisen, Rechtsanwalt

Internationale und europarechtliche Vorgaben für die Öffentlichkeitsbeteiligung und Umsetzung in Deutschland 1. Säule: Zugang zu umweltbezogenen Informationen (Art. 4, 5) Aarhus Konvention v. 25.06.1998 2. Säule: Öffentlichkeitsbeteiligung bei umweltbezogenen Entscheidungen (Art. 6-8) 3. Säule: Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Art. 9) Umweltinformationsrichtlinie (RL 2003/4/EG) v. 28.01.2003 Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie (RL 2003/35/EG) v. 26.05.2003; Änderung IVU-Richtlinie/UVP-Richtlinie Umweltinformationsgesetz v. 14.02.2005 Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz v. 15.12.2006 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz v. 15.12.2006 2

Inhalt des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes - bis zur Entscheidung EuGH/Trianel Angreifbare Entscheidungen, 1 Abs. 1 UmwRG (u. a.) UVP-pflichtige Vorhaben BImSchG-Vorhaben Gewässerbenutzungen im Zusammenhang mit Vorhaben nach EU- Industrieemissionsrichtlinie (RL 2010/75/EU) Wesentliche Neuerung: Einführung Verbandsklagerecht, 2 UmwRG Entsprechend deutschem subjektiven Rechtsschutzsystem beschränkt auf drittschützende Umweltvorschriften Keine objektive Rechtskontrolle (Ausschluss von Popularklagen ) Erweiterte Rechtsfolgen von UVP-Fehlern, 4 UmwRG 3 Aufhebung von Entscheidungen bei vollständigem Unterlassen von UVP und UVP- Vorprüfung unabhängig von Auswirkungen auf Sachentscheidung Sonstige UVP-Verfahrensfehler nur bei konkretem Einfluss auf die Sachentscheidung beachtlich ( 46 VwVfG)

Entwicklung der Verbandsklagerechte in Deutschland EuGH Trianel u. a. seit 2011 UmwRG 2006 Erweiterung Rügefähigkeit auf umweltrechtliche Vorschriften BNatSchG 2002 Vs.: Drittschützende Begrenzung Vorschriften (keine Verbandsklagebefugnis Popularklage) auf naturschutzrechtliche Vorschriften Verbände als Amtswalter der Natur Nicht: BImSchG- Verfahren BNatSchG 2010 Erweiterung naturschutzrechtliche Verbandsklagebefugnis auf einkonzentrierte Befreiungen (BImSchG) Trianel (2011): Keine Beschränkung auf drittschützende Vorschriften, sondern umfassende Klagebefugnis zu allen umweltrechtlichen Vorschriften Slowakischer Braunbär (2011): Keine Beschränkung der Verbandsklagerechte auf UVP-pflichtige Vorhaben (z.b. Luftreinhalteplan) Gemeinde Altrip (2013): Aufhebung einer Entscheidung kann auch bei bloßen UVP-Fehlern verlangt werden; Beweislast ( 46 VwVfG) bei Behörde EU-Kommission vs. Deutschland (2015): Präklusionsvorschriften europarechtswidrig (!) 4

EU-Kommission vs. Deutschland - EuGH Urt. v. 15.10.2015, C-137/14 Umweltrechtsschutz in Deutschland auf dem europäischen Prüfstand Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission gegen Deutschland (21.03.2014) prozessuale Grundsätze des deutschen Verwaltungsverfahrens im Widerspruch zu Art. 11 UVP-Richtlinie und Art. 25 Industrieemissions-RL? 113 Abs. 1 S. 1 VwGO: Verletzung in eigenen Rechten? 46 VwVfG: Unbeachtlichkeit bestimmter Verfahrensfehler? 2 Abs. 3 UmwRG/ 73 Abs. 4 VwVfG: Präklusionsnormen? Empfehlung des Generalanwalts Wathelet v. 21.05.2015 113 Abs. 1 S. 1 VwGO, 46, 73 Abs. 4 VwVfG, 2 Abs. 3 UmwRG allesamt europarechtswidrig Dadurch, dass 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO den Anspruch Einzelner, die Aufhebung eines Verwaltungsakts zu erwirken, auf den Fall beschränkt, dass vom deutschen Verwaltungsrichter (vorab oder zeitgleich) die Rechtswidrigkeit dieses Verwaltungsakts festgestellt wird, schafft er über die Zulässigkeitsvoraussetzung hinaus ein zusätzliches [ ] Hindernis für das Recht auf Zugang zu Gerichten 5

EuGH Urt. v. 15.10.2015, C-137/14 - Entscheidungsgründe 113 Abs. 1 S. 1 VwGO = europarechtskonform (Rdn. 24 ff.) 6 Art. 11 Abs. 3 UVPG-RL und Art. 25 Abs. 3 IE-RL erlauben MS zu bestimmen, was als Rechtsverletzung gilt Aber: Zunehmende Subjektivierung des Umweltrechts durch den EuGH Bestätigung von Altrip-Urteil zu UVP-Verfahrensfehlern 2 Abs. 3 UmwRG / 73 Abs. 4 VwVfG = europarechtswidrig (Rdn. 67 ff.) Präklusionsvorschriften nicht mit Richtlinien-Vorgaben vereinbar Ziele der Präklusionsvorschriften waren u. a. Betroffene und Umweltverbände sollten dazu bewegt werden, ihre Einwände rechtzeitig geltend zu machen (Verfahrenseffizienz) Rechtssicherheit für Vorhabenträger (Interessenausgleich, Grundrechtsschutz) EuGH: Rechtssicherheitserwägungen/Effizienz von Verwaltungsverfahren können keine Beschränkung der Überprüfbarkeit umweltrechtlicher Entscheidungen legitimieren Aber: Verfahrensvorschriften möglich, nach denen z. B. ein missbräuchliches oder unredliches Vorbringen unzulässig ist

EuGH Urt. v. 15.10.2015, C-137/14 - Entscheidungsgründe Folgen für die Praxis? Zeitgewinn für klagende Parteien Mögliche Verlagerung von Einwendungen und entsprechender Sachverhaltsaufklärung bzw. Projektanpassung in das gerichtliche Verfahren, dadurch erhebliche Planungsverzögerung möglich, Risiko später Unwirtschaftlichkeit, fehlende Verfahrenssicherheit für Vorhabenträger, etc. Nachschieben von Einwendungen taktisch als Verzögerungsinstrument missbraucht werden Ausblick: Inhalt erneuter Gesetzesnovellierung Änderung des 4 Abs. 1 UmwRG Gesetzentwurf v. 07.09.2015 (BT-Drs. 18/5927) mit Änderungen teilweise über das Altrip-Urteil hinaus (UVP-Fehler als absolute Verfahrensfehler ) Streichung 2 Abs. 3 UmwRG und 73 Abs. 4 UmwRG ( andere Präklusionsvorschriften? Z. B. 10 Abs. 3 BImSchG, 3 Abs. 2 BauGB) Geltung für bereits abgeschlossene Verfahren? Ausgestaltung der Öffnungsklausel für Missbrauchsfälle? 7

Konsequenzen in Genehmigungsverfahren für PSW 8

Konsequenzen in Genehmigungsverfahren für PSW Kein spezielles, einheitliches Zulassungsregime für PSW Einzelfallprüfung, für welche Bestandteile des Genehmigungsverfahrens welche Beteiligungs- und Klagerechte Anwendung finden z. B. Ober-/Unterbecken: Wasserrechtliches Planfeststellungsverfahren als Gewässerausbau ( 68 ff. WHG) oder Planfeststellungsverfahren nach 20 UVPG d.h. Geltung der entsprechenden Beteiligungsrechte UVP-Pflicht nach Maßgabe von Mengenschwellen ab 5 000 m³ Kapazität möglich (vgl. Ziffer 13.6 bzw. 19.9 Anlage 1 zum UVPG) d.h. Anwendbarkeit des UmwRG Beachte: Für Zulässigkeit von Rechtsbehelfen nach UmwRG eröffnet schon das mögliche Bestehen einer UVP-Pflicht den Anwendungsbereich des UVPG Verbindende Rohrleitungsanlagen? Stromleitungen ( 43 S. 1 Nr. 1 EnWG, Ziff. 19.1.1-19.1.4 Anlage 1 zum UVPG) 9

Konsequenzen in Genehmigungsverfahren Praktische Handhabung Gute Informationslage seitens der Bürger und Umweltverbände sollte genutzt werden Sehr sorgfältige und umsichtige Planung von Projekten erforderlich, bei der Umweltbelange und betroffene Interessen in den Blick genommen und soweit möglich auch berücksichtigt werden (kein Durchdrücken von im Vorfeld starr geplanten Projekten hohes Prozessrisiko durch weitreichende Klagerechte) Aktives Einbinden der beteiligten Interessengruppen, um insb. das Auftreten von widersprechenden Belangen und finanziell aufwendigen Umplanungen zu einem späten Zeitpunkt zu vermeiden ( Präklusionsvorschriften gelten nicht mehr!) Ggf. Schaffung eines frühzeitigen Dialogs über die Mindestbeteiligung hinaus Werbung für aktive Verfahrensbeteiligung der Bürger Z. B. Infostände, Infomärkte zur Vermittlung der Projektziele und -hintergründe (wichtig: Qualitativ hochwertiger, transparenter Diskurs) Aber auch: Keine direkte Demokratie, Letztentscheidung über das Projekt liegt bei der Behörde 10

Vielen Dank! Dr. Maximilian Uibeleisen, LL.M. Kompetenzen Energierecht Umwelt- und Planungsrecht Kontakt T: +49 69 971 477446 M: +49 160 972 88634 E: maximilian.uibeleisen@noerr.com 11

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