1. Exotische Seuchen

Ähnliche Dokumente
Verordnung zur Änderung der Fischseuchenverordnung und zur Änderung der Tierimpfstoff-Kostenverordnung

Landesbetrieb Hessisches Landeslabor

Hinweise für Fischhalter zur neuen Fischseuchenverordnung vom 24. November 2008 (BGBl. I S. 2315)

Merkblatt für Fischhalter zur neuen Fischseuchenverordnung Registrierung/Genehmigung von Fischhaltungen, Pflichten des Fischhalters

Inhalt. Tierseuchenbekämpfung wozu?... 4 Allgemeine Erläuterungen zu den Grundlagen der Tierseuchenbekämpfung... 6

Informationen aus dem Nationalen Referenzlabor für Fischkrankheiten

Fischseuche IHN (Infektiöse Hämatopoetische Nekrose) in Süd-Württemberg ausgebrochen erhöhte Vorsicht zum Schutz der Fischbestände geboten

Die anzeigepflichtigen Fischkrankheiten gem. Aquakulturseuchen-Verordnung

Tiefkühlware Artikel Lateinischer Name Größe Glasur Abpackung Preis /kg sonstiges Regionale Esskultur

Leitlinie zur Umsetzung der Aquakultur Seuchenverordnung. für Amtstierärztinnen und Amtstierärzte

AQUAKULTUR MIT GGN. Das Verbraucherlabel für Produkte von GLOBALG.A.P. zertifizierten Aquakulturfarmen

Fisch Einkaufsratgeber

PRODUKTLISTE FISCH & FISCHFILETS

Verordnung des EVD über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten

Fischart Mindestmaß Schonzeit Binnengewässer = B Binnengewässer = B Stand: Küstengewässer = K Küstengewässer = K

Preisliste TK-Seafood

Fisch Einkaufsratgeber

Interpretationshilfe für den Tierverkehr zwischen Österreich und den Nachbarstaaten sowie für Verbringungen innerhalb Österreichs Stand

Österreich erklärt sich ab 28. September 2008 als frei von Tollwut

Verordnung des EVD über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten

Teichbuch. Einleitung und Vorlagen für Fischzüchter/Fischzüchterinnen und Händler/Händlerinnen mit lebenden Fischen

WARENVERZEICHNIS FÜR DIE AUSSENHANDELSSTATISTIK

Rund um den EU Heimtierausweis. Innergemeinschaftliche Verbringung. Drittlandeinfuhren VO 998/2003 EG

Birnbaum & Kruse Fischhandel

Frischfisch Sortiment

Praktische Umsetzung der Aquakultur Seuchenverordnung Hygienekonzept und Teichbuch

Abschnitt IV. Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe

Tierseuchenverordnung

Tarifnummern- Verzeichnis

(EDAV-KVEU) vom... Zusätzliche Garantien. zusätzlichen Garantien erforderlich:

Tiergesundheitsjahresbericht 2013

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2015 Ausgegeben am 23. Dezember 2015 Teil II

Alaska-Seelachs, Alaska Pollack Wildfang: Nordostpazifik. Atlantischer Lachs Zucht: Norwegen, Schottland. Felchen Wildfang: Schweiz

Artikelliste Holzinger Fischverarbeitungs GmbH Luckenberg 2, A-4623 Gunskirchen, Austria

Merkblatt über die. Proliferative Nierenkrankheit (PKD)

Fisch Einkaufsratgeber

3) An die Lebensmitteluntersuchungsanstalt Kärnten

Tierseuchenbekämpfung wozu?

Seafood-Katalog. Tiefgefrorene Köstlichkeiten aus dem Meer

Artikelliste Holzinger Fischverarbeitungs GmbH Luckenberg 2, A-4623 Gunskirchen, Austria

REGIERUNG DER RUSSISCHEN FÖDERATION V E R O R D N U N G

MUSTER AQP. Hessisches Statistisches Landesamt. Preiserhebung in Aquakulturbetrieben 2016

CHILE INTERNATIONALER ANZEIGER FÜR ZOLLWESEN ORGAN DES INTERNATIONALEN VEREINS FÜR DIE VERÖFFENTLICHUNG DER ZOLLTARIFE

Ergebnisse der im Land Berlin durchgeführten Kontrollen* in der amtlichen Lebensmittelüberwachung

1. Bestandsaufnahme der Aquakultur weltweit

Superfrozen Sushi Fische! NEU! Preisliste TK-Seafood

Begründung der veterinärbehördliche Tierseuchenanordnung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom : Az.:

G e s e t z vom , mit dem das Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz geändert wird

Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

So geht s: Produktangaben mit Fischratgeber vergleichen.

Informationen für Tierhalter

Bienenseuchengesetz. BGBl. Nr. 290/1988 idf BGBl. Nr. I/66/1998

Gefahr oder Genuss auf dem Teller - Lebensmittelsicherheit in Österreich

IV Tierschutz. IV.B Tierschutz beim Transport

Einheimische Fischarten

Kundmachung von Leitlinien im Sinne des 6 Tierarzneimittelkontrollgesetz idgf über die Herstellung von Fütterungsarzneimitteln am

Historische und aktuelle Fischfauna der Salzach

Überwachung der Klassischen Schweinepest in Österreich 2013

Iberischer Schweinelachs "Selecto" Art.-Nr Bison-Roastbeef Striploin Art.-Nr. N8770. Kalbsrückenlachs hell Art.-Nr

Der österreichische Tiergesundheitsdienst in Zahlen

Erfahrungen und Besonderheiten bei der BVD Eradikation im alpinen Raum in West Österreich

Informationen für Rinderhalter Abschluss BHV1 Sanierung in 2015

53.51 Fleisch-/Geflügelfleischhygienegebührensatzung

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Neues aus der Rechtssetzung

vom 8. April 1969 Gestützt auf das Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über die Bekämpfung der Tierseuchen (Tierseuchengesetz) verordnet die Regierung:

AUFGABEN DES AMTLICHEN TIERARZTES INHALT

Informationen für Rinderhalter - Abschluss BHV1 Sanierung in 2015

TOP Klassische Schweinepest - Status und Rechtsrahmen

a) Fische, lebend, frisch oder gekühlt, gefroren, Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren

EINLEITUNG. Foto NASA Center: Goddard Space Flight Center

Fisch & Meeresfrüchte

FISCHRATGEBER mit Rezepten von Sarah Wiener

Amtliche Futtermittelüberwachung in Baden-Württemberg. Informationsblatt

Epidemiologische Untersuchungen zur. Viralen Hämorrhagischen Septikämie (VHS) und. Infektiösen Hämatopoetischen Nekrose (IHN)

Tiergesundheit bei Ausstellungen aus Sicht des öffentlichen Veterinärdienstes

122092/EU XXIV. GP. Eingelangt am 19/07/13 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 16. Juli 2013 (OR. en) 12410/13 AGRILEG 105 DENLEG 78 VETER 69

Fischereiüberblick in der Europäischen Union

Artikelliste Holzinger Fischverarbeitungs GmbH Luckenberg 2, A-4623 Gunskirchen, Austria

1 Erstreckung der Verbote der 1 und 2 des Verfütterungsverbotsgesetzes

Verordnung des EVD über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten

Firma Sieber, Geretsried Rückrufaktion

Leitfaden zur Registrierung von Betrieben nach der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene

Amtsblatt der Europäischen Union. (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

Spalte 3 angegeben Anwendungsgebieten und unter den in Spalte 4 genannten Bedingungen angewendet werden. Ausnahmen für Anwendung zu tierzüchterische

Landratsamt Karlsruhe Dezernat IV. Amt 42 Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung Dr. Joachim Thierer

HealtH ClaIms Gesundheitsbezogene Aussagen für Lebensmittel

12454/J XXIV. GP. Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich. ANFRAGE

Gesetzliche Vorschriften

INDIEN INTERNATIONALER ANZEIGER FÜR ZOLLWESEN ORGAN DES INTERNATIONALEN VEREINS FÜR DIE VERÖFFENTLICHUNG DER ZOLLTARIFE

Gefahr aus der Küche? Kann man sich an Lebensmitteln mit Viren infizieren? R. Johne FÜR RISIKOBEWERTUNG BUNDESINSTITUT

1 Zweck, Ziel. 2 Geltungsbereich. Unabhängige Prüfung von Audits gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004. Länderübergreifende Verfahrensanweisung

Tarifnummern- Verzeichnis

Schulverpflegung und Infektionsschutzrecht

Wichtige Verordnung, viele spezifische Angaben zu mikrobiologischen Kriterien und Probenahme!

FAHRTENBUCH (gemäß Artikel 5 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a) und c) sowie Artikel 21 Absatz 2)

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 15. Juli 2015 (OR. en)

Verordnung des EVD über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten

Gemeinschaftsregister der Futtermittelzusatzstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003

Frühjahr/Sommer Fisch & Feinkost Sortimentsliste

Transkript:

1 von 10 Anhang 1 Anzeigepflichtige Seuchen und dafür empfänglichen FISCHE WEICHTIERE KREBSTIERE 1. Exotische Seuchen Epizootische Hämatopoetische Nekrose Epizootisches Ulzeratives Syndrom Infektion mit Bonamia exitiosa Infektion mit Perkinsus marinus Infektion mit Microcytos mackini Taura-Syndrom Yellowhead Disease Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss) und Flussbarsch (Perca fluviatilis) Genera: Catla, Channa, Labeo, Mastacembelus, Mugil, Puntius und Trichogaster Australische Flachauster (Crassostrea angasi) und Chilenische Flachauster (Crassostrea chilensis) Pazifische Auster (Crassostrea gigas) und Amerikanische Auster (Crassostrea virginica) Pazifische Auster (Crassostrea gigas), Amerikanische Auster (Crassostrea virginica), Westamerikanische Auster (Ostrea conchaphila) und Europäische Auster (Ostrea edulis) Golf white shrimp (Penaeus setiferus), Pacific blue shrimp (Penaeus stylirostris) und Pacific white shrimp (Penaeus vannamei) Gulf brown shrimp (Penaeus aztecus), Gulf pink shrimp (P. duorarum), Kuruma prawn (P. japonicus), Black tiger shrimp (P. monodon), Gulf white shrimp (P. setiferus), Pacific blue shrimp (P. stylirostris) und Pacific white shrimp (P. vannamei)

BGBl. II - Ausgegeben am 29. September 2009 - Nr. 315 2 von 10 FISCHE WEICHTIERE KREBSTIERE 2. Nicht exotische Seuchen Virale hämorrhagische Septikämie Infektiöse hämatopoetische Nekrose Koi-Herpes-Viruserkrankung Infektiöse Anämie der Lachse Infektion mit Marteilia refringens Infektion mit Bonamia ostreae White spot disease Hering (Clupea spp.), Coregonen (Coregonus spp.), Hecht (Esox lucius), Schellfisch (Gadus aeglefinus), Pazifischer Kabeljau (Gadus macrocephalus), Dorsch (Gadus morhua), Pazifischer Lachs (Oncorhynchus-), Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss), Seequappe (Onos mustelus), Forelle (Salmo trutta), Steinbutt (Scophthalmus maximus), Sprotte (Sprattus sprattus), und Äsche (Thymallus thymallus) Keta-Lachs (Oncorhynchus keta), Silberlachs (O. kisutch), Japan-Lachs (O. masou), Regenbogenforelle (O. mykiss), Rotlachs (O. nerka), Biwa- Forelle (O. rhodurus), Königslachs (O. tshawytscha) und Atlantischer Lachs (Salmo salar) Karpfen (Cyprinus carpio) Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss), Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Forelle (Salmo trutta) Australische Flachauster (Crassostrea angasi), Chilenische Flachauster (Crassostrea chilensis), Europäische Auster (Ostrea edulis), Argentinische Auster (Ostrea puelchana), Miesmuschel (Mytilus edulis) und Mittelmeer-Miesmuschel (M. galloprovincialis) Australische Flachauster (Crassostrea angasi), Chilenische Flachauster (Crassostrea chilensis), Westamerikanische Auster (Ostrea conchaphila), Asiatische Auster (Ostrea denselammellosa), Europäische Auster (Ostrea edulis), Argentinische Auster (Ostrea puelchana) Alle Krebse der Ordnung Dekapoda

BGBl. II - Ausgegeben am 29. September 2009 - Nr. 315 3 von 10 Kategorie I: Gesundheitsstatus Anhang 2 Der Betrieb ist seuchenfrei und gehört zu einem Gebiet (einer Zone, einem Kompartment), das gemäß 10 Abs. 2 für seuchenfrei erklärt wurde und in Anhang 6 Pkt. 2 aufgeführt ist. Kategorie II: Der Betrieb ist seuchenfrei und gehört zu einem Gebiet (einer Zone, einem Kompartment), das in ein Überwachungsprogramm gemäß 10 Abs. 1 fällt und in Anhang 6 Pkt. 1 aufgeführt ist. Kategorie III: Im Betrieb ist keine Infektion bekannt, er fällt aber nicht in Kategore I oder II. Kategorie IV: Im Betrieb ist eine Infektion bekannt, er fällt aber unter ein genehmigtes Tilgungsprogramm gemäß 10 Abs. 1. Kategorie V: Im Betrieb ist eine Infektion bekannt. Er fällt unter die im 4. Hauptstück vorgesehenen Vorschriften für die Bekämpfung von Wassertierkrankheiten Kategorie Beim Inverkehrbringen zu berücksichtigender Gesundheitsstatus darf Tiere einbringen aus * Gesundheitsstatus Tiergesundheitsbescheinigung bei Einbringen in den Betrieb I seuchenfrei Kategorie I ja II III IV V unbestimmt Überwachungsprogramm Tilgungsprogramm infiziert Tiergesundheitsbescheinigung bei Ausbringen aus dem Betrieb nein bei Verbringung nach III und V ja- bei Verbringung nach I, II und IV Kategorie I ja nein Kategorie I, II und III nein nein darf Tiere versenden nach * allen Kategorien Kategorie III und V Kategorie III und V Kategorie I ja ja Kategorie V allen Kategorien nein ja Kategorie V * sofern nicht Sperrmaßnahmen auf Grund des 4. Hauptstückes dieser Verordnung entgegenstehen

BGBl. II - Ausgegeben am 29. September 2009 - Nr. 315 4 von 10 Behördliche Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen Anhang 3 Vorhandene Keine für Seuchen gemäß Anhang 1 empfängliche Für eine oder mehrere Seuchen gemäß Anhang 1 empfängliche Gesundheitsstatus Risikoniveau 1) Kontrollhäufigkeit 2) Kontrollinhalt Kategorie I A 3) Kategorie I Kategorie II Kategorie III Kategorie IV Kategorie V C 5) A 3) B 4) C 5) B 4) A 3) 1) Risikoniveau: Hoch: Betriebe oder Gebiete, a) bei denen ein hohes Risiko besteht, dass Krankheiten in andere Betriebe oder Wildbestände verschleppt oder aus diesen eingeschleppt werden; b) die unter Zuchtbedingungen arbeiten, die das Risiko von Krankheitsausbrüchen unter Berücksichtigung der vorhandenen begünstigen könnten (wie z.b. viel Biomasse, schlechte Wasserqualität); c) die lebende Wassertiere zur Weiterzucht oder zur Wiederaufstockung von Gewässern verkaufen. Mittel: Betriebe oder Gebiete, a) bei denen ein mittleres Risiko besteht, dass Krankheiten in andere Betriebe oder Wildbestände verschleppt oder aus diesen eingeschleppt werden; b) die unter Zuchtbedingungen arbeiten, die das Risiko von Krankheitsausbrüchen unter Berücksichtigung der vorhandenen nicht unbedingt begünstigen könnten (wie z.b. mittlere Biomasse und Wasserqualität); c) die lebende Wassertiere hauptsächlich zum menschlichen Verzehr verkaufen. Gering: Betriebe oder Gebiete, a) bei denen ein es Risiko besteht, dass Krankheiten in andere Betriebe oder Wildbestände verschleppt oder aus diesen eingeschleppt werden; b) die unter Zuchtbedingungen arbeiten, die das Risiko von Krankheitsausbrüchen unter Berücksichtigung der vorhandenen nicht begünstigen könnten (wie z.b. e Biomasse, gute Wasserqualität); c) die lebende Wassertiere ausschließlich zum menschlichen Verzehr verkaufen.

BGBl. II - Ausgegeben am 29. September 2009 - Nr. 315 5 von 10 2) Kontrollhäufigkeit: Die Häufigkeit der Kontrollen gilt unbeschadet besonderer zusätzlicher Anforderungen, die sich auf Grund von Tilgungs- oder Überwachungsprogrammen oder von in Anlage 6 Pkt. 3 genannten Maßnahmen zur Erhaltung eines seuchenfreien Zustandes ergeben. Allerdings sollen solche zusätzlichen Kontrollen und Stichprobenuntersuchungen möglichst mit den hier genannten regelmäßigen Kontrollen verbunden werden. 3) A: Bedingungen (insbesoners Kontrolle der Buchführung). 4) B: Bedingungen (insbesoners Kontrolle der Buchführung); c) Entnahme von Proben von Tieren der Aquakultur und Untersuchung dieser Proben auf spezifische Krankheitserreger gemäß dem vom Bundesminister für Gesundheit erstellten und in den Amtlichen Veterinärnachrichten veröffentlichten Probeplan. 5) C: Bedingungen (insbesoners Kontrolle der Buchführung); c) Untersuchung der Tierpopulation in der Aquakulturanlange auf klinische Krankheitssymptome; d) Entnahme von Proben bei unklaren Symptomen oder bei Feststellung erhöhter Mortalität im Rahmen einer Kontrolle zu Diagnosezwecken und Durchführung von Abklärungs- und Ausschlussuntersuchungen auf das Vorliegen einer im Anhang 1 genannten Krankheit.

BGBl. II - Ausgegeben am 29. September 2009 - Nr. 315 6 von 10 Eigenkontrollmaßnahmen Anhang 4 Ziel der Eigenkontrollen durch mit der Gesundheit von Wassertieren befasste Betreuungstierärzte ist die Überprüfung des Gesundheitsstatus der Tiere, die Beratung des Aquakulturbetreibers in Fragen der Wassertiergesundheit und gegebenenfalls die Durchführung der erforderlichen Veterinärmaßnahmen. Vorhandene Keine für Seuchen gemäß Anlage 1 empfängliche Für eine oder mehrere Seuchen gemäß Anlage 1 empfängliche Gesundheitsstatus Risikoniveau 1) Kontrollhäufigkeit 2) Kontrollinhalt Kategorie I A 3) Kategorie I Kategorie II Kategorie III Kategorie IV Kategorie V C 5) A 3) zweimal jährlich B 4) C 5) B 4) A 3) 1) Risikoniveau: siehe 1) in Anhang 3 2) Kontrollhäufigkeit:siehe 2) in Anhang 3 3) A: Bedingungen; c) Überprüfung der Hygienepraxis. 4) B: Bedingungen; c) Überprüfung der Hygienepraxis; d) Entnahme von Proben von Tieren der Aquakultur und Untersuchung dieser Proben auf spezifische Krankheitserreger gemäß dem vom Bundesminister für Gesundheit erstellten und in den Amtlichen Veterinärnachrichten veröffentlichten Probeplan.

BGBl. II - Ausgegeben am 29. September 2009 - Nr. 315 7 von 10 5) C: Bedingungen; c) Überprüfung der Hygienepraxis; d) Untersuchung der Tierpopulation in der Aquakulturanlange auf klinische Krankheitssymptome; e) Entnahme von Proben zu Diagnosezwecken und Durchführung von Abklärungs-und Ausschlussuntersuchungen bei unklaren Symptomen oder bei Feststellung erhöhter Mortalität im Rahmen einer Kontrolle.

BGBl. II - Ausgegeben am 29. September 2009 - Nr. 315 8 von 10 Zugelassene Laboratorien Anhang 5 1. Klinik für Geflügel, Ziervögel, Reptilien und Fische der Veterinärmedizinischen Universität Wien (Nationales Referenzlabor für Fischkrankheiten) 2. Institut für Veterinärmedizinische Untersuchungen Mödling der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) 3. Landesanstalt für vet.med. Untersuchungen Kärnten im Institut für Lebenssicherheit und Veterinärwesen -ILV-Kärnten (Nationales Referenzlabor für Krankheiten der Krebse)

BGBl. II - Ausgegeben am 29. September 2009 - Nr. 315 9 von 10 Seuchenfreiheitsstatus in Österreich Anhang 6 1. Gebiete (Zonen, Kompartimente) in denen ein Überwachungsprogramm oder ein Tilgungsprogramm durchgeführt wird: Derzeit keine Gebiet, Zonen oder Kompartimente. 2. Seuchenfreie Gebiete (Zonen, Kompartimente): A) In Bezug auf IHN und VHS freie Kompartimente in Österreich: Nr. Betrieb Adresse 1 Alois Köttl Forellenzucht Alois Köttl Redl 8 A-4872 Neukirchen a.d.vöckla 2 Herbert Böck Forellenhof Kaumberg Höfnergraben 1 A-2572 Kaumberg 3 Erich und Sylvia Glück Forellenzucht Glück Bruthaus Hoft/Braunau A-5270 Mauerkrichen 4 Martin Ebner Forellenzucht St. Florian A-5261 Uttendorf 5 Alois Jobst Forellenzucht Jobst Bruggen 25 A-9761 Greifenburg 6 Erwin Kölbl Fischzuchtbetrieb Köbl Voggenberg Hof 238 Bruthaus St. Blasen A-8812 Maria Hof 7 Peter Hartl Teichanlage Nöfing Hagenau 12 A-4963 St. Peter am Hart 8 Herbert Piringer Forellenzucht Herbert Piringer Sonnleiten 11 A-2640 Gloggnitz 3. Besondere Schutzmaßnahmen zur Erhaltung der Seuchenfreiheit in Gebieten (Zonen, Kompartimenten) gemäß Pkt. 2: A) Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung des Status seuchenfreies Kompartiment hinsichtlich VHS und IHN: Kontrolle durch den Betreuungstierarzt unter Aufsicht des Amtstierarztes bei hohem Risiko einmal jährlich, bei mittlerem Risiko alle zwei Jahre und bei em Risiko alle vier Jahre. b) Kontrolle der Einhaltung bestehender veterinärbehördlicher Vorschriften; insbesonders darf ein Zukauf nur aus seuchenfreien Gebieten, Zonen oder Kompartimenten erfolgen; c) Überprüfung Buchführung; d) Entnahme von Proben von Tieren der Aquakultur und Untersuchung dieser Proben auf die spezifischen Krankheitserreger; e) Meldung der Kontrollergebnisse an die Behörde.

BGBl. II - Ausgegeben am 29. September 2009 - Nr. 315 10 von 10 Probeziehung zur Seuchenermittlung Anhang 7 Entnahme von Proben von Tieren der Aquakultur und Untersuchung dieser Proben auf das Vorliegen des spezifischen Krankheitserregers gemäß den vom Bundesminister für Gesundheit in den Amtlichen Veterinärnachrichten veröffentlichten Kriterien.