Montan, am 9. August 2013 R u n d s c h r e i b e n 3 / 2 0 1 3 1. Steuerabsetzbeträge für Wiedergewinnungsarbeiten und Energiesparmaßnahmen - Neuerungen 2. IRPEF-Steuerabsetzbetrag 50% für Ankauf von Möbeln und Haushaltsgeräten 3. Begünstigung für Ankauf von neuen Anlagen und Maschinen 4. Kroatien neues Mitglied der Europäischen Union 5. Innergemeinschaftliche Lieferungen vereinfachte Nachweiserbringung 6. Solidarische steuerliche Haftung für Werkverträge/Unterwerkverträge - Änderungen 7. Mehrwertsteuerhandhabung bei Vermietung von Immobilien 8. Erhöhung des ordentlichen Mehrwertsteuersatzes - Aufschub 9. Erhöhung Stempelsteuer 10. Mitteilung der Leasing- und Mietgesellschaften - Aufschub 11. Ferragosto -Aufschub - Steuer- und Beitragszahlungen innerhalb 20. August 12. Finanzierungen im Ausland Klarstellungen durch Finanzverwaltung 13. Doppelbesteuerungsabkommen neue Vordrucke 14. Verrechnungspreise zwischen italienischen Gesellschaften 15. Schließung wegen Ferien Sehr geehrter Kunde, mit vorliegendem Rundschreiben möchten wir Sie über die vorbezeichneten Themenkreise informieren. 1. Steuerabsetzbeträge für Wiedergewinnungsarbeiten und Energiesparmaßnahmen - Neuerungen Der IRPEF-Steuerabsetzbetrag für Ausgaben für Wiedergewinnungsarbeiten in Höhe von 50% (anstatt 36%) wird bis zum 31. Dezember 2013 verlängert. Für die Ausgaben für die Errichtung einer Photovoltaikanlage (bis zu 20 KW) auf bereits bestehenden Gebäuden kann der IRPEF-Steuerabsetzbetrag von 50% in Anspruch genommen werden (nicht mit den Einspeisevergütungen kumulierbar). Der Steuerabsetzbetrag für die vom 6. Juni bis 31. Dezember 2013 (bis zum 30. Juni 2014 für Kari KG des Josef Romagna & Co. I-39040 Montan (BZ), Dolomitenstraße 26 Telefon +39 0471 81 97 70 Fax +39 0471 81 99 70 Steuer- und MwSt.- Nummer 01251820211 E-Mail: info@karikg.com - www.karikg.com
Arbeiten an Gemeinschaftsanteilen in Kondominien) getätigten Ausgaben für Energiesparmaßnahmen wird von 55% auf 65% erhöht (die maximal zugelassene Investitionssumme wurde entsprechend gekürzt). 2. IRPEF-Steuerabsetzbetrag 50% für Ankauf von Möbeln und Haushaltsgeräten Mit 6. Juni 2013 wurde der IRPEF-Steuerabsetzbetrag von 50% auf die Ausgaben für den Ankauf von Möbeln, großen Elektrohaushaltsgeräten (Energieklasse A+ oder A bei Backöfen) und Geräten mit Energielabel ausgedehnt. Voraussetzung für diesen zusätzlichen Steuerabsetzbetrag ist, dass die Möbel und Elektrogeräte für eine Wohnung verwendet werden, in welcher entsprechende Wiedergewinnungsarbeiten durchgeführt werden und für diese auch bereits der Steuerabsetzbetrag von 50% beansprucht wurde. Der Höchstbetrag für die Ausgaben beträgt Euro 10.000,00 und laut Finanzverwaltung gelten dieselben Zahlungsmodalitäten wie für die Wiedergewinnungsarbeiten. 3. Begünstigung für Ankauf von neuen Anlagen und Maschinen Mit der Konjunkturverordnung wurden Begünstigungen für die Klein- und Mittelbetriebe eingeführt, welche neue Anlagen, Maschinen und Geräte für die Produktion, auch mittels Finanzierungsleasing, erwerben. Die genaue Art der Begünstigung und die Durchführungsbestimmungen müssen noch festgesetzt werden. 4. Kroatien neues Mitglied der Europäischen Union Seit 1. Juli 2013 ist Kroatien Mitglied der Europäischen Union. Die Veräußerungen und Erwerbe von Waren nach/von Kroatien stellen keine Exporte und Importe mehr dar, sondern innergemeinschaftliche Lieferungen und Erwerbe (Artikel 41, GD 331/1993). Für die allgemeinen Dienstleistungen gibt es keine Veränderungen bei der Mehrwertsteuerhandhabung (Artikel 7-ter, DPR 633/1972), mit Ausnahme der Pflicht die Besteuerung durch die Ergänzung der erhaltenen Rechnung durchzuführen. Sowohl für die Lieferungen und Erwerbe von Waren, als auch für die erhaltenen/getätigten allgemeinen Dienstleistungen müssen die Intra-Meldungen erstellt werden. Die Identifikationsnummer in Kroatien besteht aus dem Länderzeichen HR gefolgt von einem Block mit elf Ziffern. 5. Innergemeinschaftliche Lieferungen vereinfachte Nachweiserbringung Voraussetzung für die steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen ist unter anderem, dass die Ware tatsächlich in einen anderen EU-Mitgliedsstaat gelangt. In einem Erlass hat die Finanzverwaltung festgehalten, dass der Nachweis nicht unbedingt mit dem internationalen Frachtbrief 2
(Cmr), sondern auch mit anderen angemessenen Belegen erbracht werden kann. Mit dem Erlass wird klargestellt, dass der Nachweis durch eine Mehrzahl von Belegen erbracht werden kann, vorausgesetzt diese enthalten die notwendigen Informationen und die Unterschriften der beteiligten Parteien (Verkäufer, Spediteur und Erwerber). Als Nachweis ist auch der elektronische Frachtbrief zugelassen, wenn er dieselben Informationen wie der internationale Frachtbrief in Papierform enthält. 6. Solidarische steuerliche Haftung für Werkverträge/Unterwerkverträge - Änderungen Wie bereits im Rundschreiben Nr. 7/2012 mitgeteilt, haftet der Sub-Auftraggeber (oder Hauptauftraggeber) gesamtschuldnerisch mit dem Subunternehmer (oder Sub-Auftraggeber) bis zur Höhe des vereinbarten Entgeltes für die ordnungsgemäße Entrichtung der Lohnsteuern und der Mehrwertsteuer. Die Konjunkturverordnung hat die solidarische steuerliche Haftung bei den Werkverträgen/Unterwerkverträgen für die ordnungsgemäße Zahlung der Mehrwertsteuer abgeschafft. 7. Mehrwertsteuerhandhabung bei Vermietung von Immobilien Wie bereits im Rundschreiben Nr. 3/2012 mitgeteilt, gilt bei der Vermietung von Wohnungen und Gewerbeimmobilien die Grundregel der MwSt.-Befreiung bei gleichzeitiger Anwendung der Registergebühr. Seit 26. Juni 2012 kann der Vermieter für die Anwendung der Mehrwertsteuer optieren (wobei 1% Registergebühr für Gewerbeimmobilien trotzdem anfällt). Die Wahlmöglichkeit gilt auf jeden Fall für gewerbliche Immobilien, während diese bei Wohnungen den Bauunternehmen vorbehalten ist. Die Option für die Anwendung der Mehrwertsteuer bei der Vermietung von Wohnungen und Gewerbeimmobilien muss ausdrücklich im Mietvertrag angeführt werden und ist für die gesamte Vertragslaufzeit bindend. Für die zum 26. Juni 2012 bereits laufenden Mietverträge gibt es die Möglichkeit, durch eine Zusatzvereinbarung für die Anwendung der Mehrwertsteuer zu optieren. Außerdem wurde auf der Webseite der Finanzverwaltung der Vordruck veröffentlicht, mit welchem die Option für die Anwendung der Mehrwertsteuer gemeldet werden muss. 8. Erhöhung des ordentlichen Mehrwertsteuersatzes - Aufschub Die Erhöhung des ordentlichen Mehrwertsteuersatzes von 21% auf 22% wurde vorläufig auf den 1. Oktober 2013 aufgeschoben. 9. Erhöhung Stempelsteuer Die Stempelsteuer im Fixbetrag wurde von Euro 1,81 auf Euro 2,00 und von Euro 14,62 auf Euro 16,00 erhöht. 3
10. Mitteilung der Leasing- und Mietgesellschaften - Aufschub Die Leasing- und Mietgesellschaften müssen der Finanzverwaltung die Eckdaten der Leasing- und Mietverträge von Fahrzeugen, Wohnmobilen, sonstigen Fahrzeugen, Booten und Flugzeugen mitteilen. Die Frist für die telematische Versendung dieser Mitteilung betreffend 2012 wurde auf den 12. November 2013 verschoben. 11. Ferragosto -Aufschub - Steuer- und Beitragszahlungen innerhalb 20. August Alle steuerlichen Fristen, die zwischen dem 1. August und dem 20. August fällig werden, sind auf den 20. August aufgeschoben. Innerhalb 20. August müssen somit beispielsweise die Mehrwertsteuerschuld des Monats Juli, bzw. des 2. Quartals sowie die Quellensteuern und Für- und Vorsorgebeiträge betreffend Juli eingezahlt werden. 12. Finanzierungen im Ausland Klarstellungen durch Finanzverwaltung Die Finanzverwaltung hat klargestellt, dass es nicht unbedingt einen Rechtsmissbrauch darstellt, wenn Finanzierungsverträge zwischen italienischen Vertragsparteien im Ausland abgeschlossen werden. Wenn diese Verträge aber grundsätzlich in Italien ausgearbeitet wurden, kann ein Rechtsmissbrauch vorliegen. 13. Doppelbesteuerungsabkommen neue Vordrucke Die Finanzverwaltung hat neue Vordrucke ausgearbeitet, welche für die Erstattung oder die Freistellung von der italienischen Quellensteuer auf Einkünfte (z.b. Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren), welche an Nichtansässige gezahlt werden, verwendet werden können. Außerdem hat die Finanzverwaltung einen neuen Vordruck zur Bestätigung des steuerlichen Wohnsitzes in Italien ausgearbeitet und zwar für in Italien ansässige Steuerpflichtige, die einer ausländischen Finanzverwaltung die Bestätigung vorlegen müssen, um die Freistellung oder Verminderung von einer ausländischen Quellensteuer zu erhalten: (http://www.agenziaentrate.gov.it/wps/content/nsilib/nsi/documentazione/fiscalita+internazionale/ Modulistica+fiscale+internazionale+%28provvedimento+del+10+luglio+2013%29/). 14. Verrechnungspreise zwischen italienischen Gesellschaften Laut einem jüngsten Urteil des Kassationsgerichtshofs müssen auch Operationen zwischen in 4
Italien ansässigen verbundenen Subjekten (Unternehmensgruppe) zu Marktpreisen erfolgen (Verrechnungspreisthematik also auch auf Inland ausgedehnt). 15. Schließung wegen Ferien Wir weisen darauf hin, dass das Büro vom 19. August bis zum 24. August 2013 wegen Ferien geschlossen bleibt. Für weitere Informationen stehen wir jederzeit zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen KARI KG (Dr. Christian Unterhauser) 5