Konversatorium zum Strafrecht BT II (Grundkurs IV) Vermögensdelikte

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Transkript:

Konversatorium zum Strafrecht BT II (Grundkurs IV) Vermögensdelikte Dozentin: Dr. iur. Tamina Preuß Zeit und Ort: freitags 8 Uhr c.t. bis 9:45 Uhr bzw. 10 Uhr s.t. bis 11:30 Uhr in S 101 (Paradeplatz) Kontakt: tamina.preuss@uni-wuerzburg.de

Ablauf der Einführungsstunde I. Organisatorisches 1. Prüfungsschema: Strafbarkeit wegen Versuchs, 22, 23 I StGB 2. Denkzettel-Fall 2 / 45

I. Organisatorisches Termin: freitags 8 Uhr c.t. bis 9:45 Uhr bzw. 10 Uhr s.t. bis 11:30 Uhr in S 101 (Paradeplatz) Materialien: Lehrstuhl-Homepage Kontakt: Fragen, Wünsche, Anregungen etc. zur Veranstaltung oder zur generellen Organisation der Konversatorien im Strafrecht BT II an tamina.preuss@uni-wuerzburg.de zum Ablaufplan: - heute u. in der kommenden Woche jeweils Wiederholung Strafrecht AT - zwei Probeklausuren: in den Klausurwochen keine Konversatorien 3 / 45

I. Organisatorisches - Anmeldung bei der vhb für die entsprechenden Kurse zur Korrektur zwingend erforderlich (http://www.vhb.org/), für die Kurse von Prof. Dr. Dr. Hilgendorf: - Besonderer Teil II des Strafrechts - Strafrecht Allgemeiner Teil - Übungen zum Strafrecht - Medizinstrafrecht - Einführung in die Rechtswissenschaft - bei Problemen mit der vhb-anmeldung o. Fragen hierzu: vhb-strafrecht@jura.uni-wuerzburg.de bzw. wahlweise stefanie.schuechel@uni-wuerzburg.de offene Fragen oder Wünsche? 4 / 45

Prüfungsschema: Strafbarkeit wegen Versuchs, 22, 23 I StGB A. Strafbarkeit aus der vollendeten Tat (-) Hinweis: Die Vollendung kann z.b. am Ausbleiben des Taterfolgs, am Fehlen der Kausalität oder der objektiven Zurechnung scheitern (Wessels/Beulke, Strafrecht AT, 14 Rn. 596). B. Strafbarkeit wegen Versuchs (z.b. 223 I, II, 22, 23 I StGB) Anmerkung: Achten Sie darauf, im Obersatz sowie bei der Strafbarkeit des Versuchs jeweils die komplette Normenkette zu nennen. 5 / 45

I. Vorprüfung 1. Nichtvollendung der Tat Anmerkung: Hier wird entweder, wenn die Nichtvollendung offensichtlich ist, diese kurz geprüft oder auf die vorangegangene Prüfung der vollendeten Tat (unter A.) verwiesen. 2. Strafbarkeit des Versuchs, 23 I, 12 StGB bei Verbrechen ( 12 I StGB), 23 I Alt. 1 StGB (+) bei Vergehen ( 12 II StGB), wenn eine gesetzliche Normierung existiert, 23 I Alt. 2 StGB (+) besonders schwere u. minder schwere Fälle ändern die Deliktsnatur nicht, 12 III StGB (wohl aber Qualifikationen!) 6 / 45

auch der untaugliche Versuch, d.h. wenn die Ausführung des Tatentschlusses aus tatsächlichen o. rechtlichen Gründen nicht zur vollständigen Verwirklichung des objektiven Tatbestands führen kann, ist strafbar, Arg.: 23 III StGB Beispiel: F will ihren Mann M dadurch töten, dass sie aus einer Sprühdose Insektengift zweimal eine Sekunde lang auf sein Vesperbrot sprüht. M spuckt das Brot wegen des Geschmacks nach dem ersten Bissen wieder aus. Die Dose mit 500 ml Inhalt enthält etwa 1 g eines bestimmten Giftes, das erst bei der Einnahme von etwa 40 g tödlich wirkt (BGH NJW 1995, 2176; Rengier, Strafrecht AT, 35 Rn. 1). hier: untaugliches Tatmittel 7 / 45

lediglich fakultative Strafmilderung ( 23 III StGB i.v.m. 49 II StGB) bei grob untauglichem Versuch, d.h. wenn der Täter einfachste naturgesetzliche Zusammenhänge, die jedem Laien bekannt sind, verkennt u. demzufolge völlig abwegige Vorstellungen von Kausalzusammenhängen hat (Rengier, Strafrecht AT, 35 Rn. 1) Beispiele: (1) A schießt mit einer Schreckschusspistole auf ein Flugzeug, in der festen Überzeugung, es damit abschießen zu können (Wessels/Beulke, Strafrecht AT, 14 Rn. 620). (2) T mischt Delikatess-Hundenahrung unter das Essen des O in der Annahme, ihn zu töten (Rath, JuS 1998, 1106 [1112]). 8 / 45

II. Tatentschluss Anmerkung: Der Tatentschluss und das unmittelbare Ansetzen bilden den Tatbestand des Versuchs. Diese Überschrift ist aber eher unüblich. Tatentschluss = unbedingter u. endgültiger Handlungswille, der dem Vorsatz u. den besonderen subjektiven Absichten des vollendeten Delikts entspricht u. von der bloßen Tatgeneigtheit abzugrenzen ist Hinweis: I.R.d. Tatentschlusses sind alle objektiven u. subjektiven Tatbestandsmerkmale (mit den entsprechenden Definitionen u. Subsumtionen) zu prüfen. Geschieht dies erst beim unmittelbaren Ansetzen o. wird die Prüfungsreihenfolge vertauscht, ist dies als schwerwiegender Fehler zu werten. 9 / 45

Klausurtipp: Der Tatentschluss wird mitunter auch als subjektiver Tatbestand bezeichnet (vgl. z.b. Wessels/Beulke, Strafrecht AT, 14 Rn. 598), was nicht falsch ist. Um zu zeigen, dass man den Versuchsaufbau verstanden hat, ist es m.e. jedoch besser in Klausuren darauf zu verzichten. P.: Abgrenzung von bloßer Tatgeneigtheit: bloß tatgeneigt ist der Täter, welcher die Möglichkeit der Tatbegehung ins Auge gefasst hat, sich aber über das Ob noch nicht endgültig entschieden hat Beispiel: X hat immense Geldsorgen und erwägt deshalb einen Banküberfall. Er betritt eine kleine Filiale und schaut sich in dem Bewusstsein um, dass er unter günstigen Umständen den Überfall vielleicht durchführt (Rengier, Strafrecht AT, 34 Rn. 8). 10 / 45

nur bloße Tatgeneigtheit: - Tatentschluss auf bewusst unsicherer Tatsachengrundlage: Täter will die Tat nur unter gewissen tatsächlichen Umständen begehen, auf deren künftigen Eintritt er keinen Einfluss hat, ist aber über das Ob der Tat bereits fest entschlossen Beispiele: (1) A will B, mit dem er am Abend verabredet ist, niederschlagen, wenn dieser ohne Begleitung auftaucht. (2) Einbrecher E will in das Haus der Familie F einbrechen. Wegen eines Wachhundes macht er den Einbruch davon abhängig, ob der Hund die ihm hingeworfene vergiftete Wurst frisst (Rengier, Strafrecht AT, 34 Rn. 10). 11 / 45

- Tatentschluss mit Rücktrittsvorbehalt: Täter will die Verwirklichung der Tat, behält sich aber v. vornherein vor bei Eintritt bst. Umstände v. der Tatbestandsverwirklichung Abstand zu nehmen (Kühl, Strafrecht AT, 15 Rn. 32), Arg.: die auflösende Bedingung kann schon wegen der Existenz des 24 StGB nichts am Tatentschluss ändern (Beckemper, in: BeckOK-StGB, 22 Rn. 30). Beispiel: A ist fest entschlossen, C zu töten. Er behält sich aber von vornherein vor, von C abzulassen, wenn er während der Ausführung Mitleid mit ihr bekommen würde. 12 / 45

III. Unmittelbares Ansetzen, 22 StGB unmittelbares Ansetzen = wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat die Schwelle zum jetzt geht es los überschreitet und objektiv Handlungen vornimmt, die nach seinem Tatplan in ungestörtem Fortgang ohne wesentliche Zwischenakte unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen o. in einem unmittelbaren räumlichen u. zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen (sog. gemischt subjektiv-objektive Theorie) (vgl. zum Meinungsstand Wessels/Beulke, 14 Rn. 599 ff.) Abgrenzung von grds. strafloser Vorbereitung (Ausnahmen z.b. 30 II, 80 StGB; Verstöße gegen WaffG) 13 / 45

Beispiel: A spielt schon seit längerer Zeit mit dem Gedanken seine Erbtante E umzubringen, um die Erbfolge zu beschleunigen. Neuerdings verbringt er Stunden damit, um im Internet effektive Tötungsmethoden und denkbare Tatwerkzeuge zu ergoogeln. i.d.r. unproblematisch gegeben, wenn bereits ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht wurde, sog. Teilverwirklichungslehre (weiterführend: Herzberg/Hoffmann-Holland, in: MüKo-StGB, Bd. 1, 22 Rn. 106 ff. mit Fn. 3). IV. Rechtswidrigkeit und V. Schuld Hinweis: Hier können die von der Prüfung des vollendeten Delikts bekannten Probleme auftreten. 14 / 45

VI. Persönlicher Strafaufhebungsgrund: Rücktritt vom Versuch, 24 StGB Anmerkung: Der Rücktritt ist nach ganz h.m. ein persönlicher Strafaufhebungsgrund, welcher nach der Schuld zu prüfen ist (Rengier, Strafrecht AT, 37 Rn. 1). Ein abweichender Aufbau stellt in der Klausur einen schwerwiegenden Fehler dar. VII. Ergebnis Vgl. zum Prüfungsaufbau etwa Rengier, Strafrecht AT, 34 Rn. 2; Zieschang, Strafrecht AT, Rn. 448 ff. 15 / 45

Sachverhalt: Denkzettel-Fall A will dem B einen Denkzettel verpassen. Deshalb beschafft er sich einen Revolver und lauert ihm im Gebüsch neben dessen Garage auf. Kurz darauf nähert sich B, öffnet die Garage und steigt in den Wagen. Auf diesen Moment hat A gewartet. Einem vorgefassten Plan folgend, springt er aus dem Gebüsch, stellt sich vor das Garagentor und schießt durch die Windschutzscheibe auf B, wobei er auf dessen Brust zielt. A trifft B jedoch nur in die Schulter. Obwohl er weiß, dass er die Möglichkeit hätte, noch einmal zu schießen, verlässt er den Tatort, weil er den Denkzettel für ausreichend hält. Kurz darauf wird B von Nachbarn, die den Schuss gehört haben, gefunden und gerettet. 16 / 45

Wenige Tage vor der Tat hat A seiner Freundin F von seinem Plan, den B auf diese Weise zu beseitigen, erzählt. Die F hat dem A zwar gesagt, dass sie seinen Plan nicht gutheißen könne und sich nicht vorstellen könne, weiterhin mit einem Mörder liiert zu sein. Sie hat aber nichts weiter unternommen (vgl. Hilgendorf, Fälle zum Strafrecht für Anfänger, Fall 12). Aufgabenstellung: Wie haben sich A und F nach dem StGB strafbar gemacht? 17 / 45

Lösung: Strafbarkeit des A A. 212 I, 211, 22, 23 I StGB A könnte sich des versuchten Mordes gem. 212 I, 211, 22, 23 I StGB strafbar gemacht haben, indem er mit dem Revolver auf B schoss. Wiederholung: In den Obersätzen ist immer die Tathandlung, wie sie sich nach dem Sachverhalt (nicht nach dem Gesetz!) darstellt, zu benennen. I. Vorprüfung 1. Nichtvollendung der Tat 2. Strafbarkeit des Versuchs, 23 I, 12 I, 211 I, 212 I StGB 18 / 45

II. Tatentschluss = unbedingter u. endgültiger Handlungswille, der dem Vorsatz u. den besonderen subjektiven Absichten des vollendeten Delikts entspricht u. von der bloßen Tatgeneigtheit abzugrenzen ist 1. Bzgl. des Taterfolgs hier (+) dolus eventualis, A zielt auf die Brust des B 2. Bzgl. Heimtücke, 211 II 2. Gruppe, Var. 1 StGB = Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers, wobei einschränkend ein besonders verwerflicher Vertrauensbruch (Teil der Lit.) bzw. ein Handeln in feindlicher Willensrichtung (Rspr.) verlangt wird 19 / 45

arglos = wer sich im Zeitpunkt des Beginns der Tat keines tätlichen Angriffs auf seine körperliche Unversehrtheit oder sein Leben versieht hier (+) wehrlos = wer infolge der Arglosigkeit zur Verteidigung außer Stande oder in seiner Abwehr stark eingeschränkt ist hier (+) in feindseliger Willensrichtung: zu verneinen, wenn der Täter zum vermeintlich Besten des Opfers handelt hier (+) besonders verwerflicher Vertrauensbruch: wenn die Arglosigkeit gerade auf einem dem Täter seitens des Opfers entgegengebrachten Vertrauen beruht: 20 / 45

- hier (-) mangels entsprechender Angaben im SV ist davon auszugehen, dass zwischen A u. B kein Vertrauensverhältnis bestand - gegen das Kriterium des besonderen verwerflichen Vertrauensbruchs (vgl. ausführlich Schneider, in: MüKo-StGB, 211 Rn. 196 ff.): - Attentate auf Fremde aus dem Hinterhalt gehören gerade zum klassischen Leitbild des Meuchelmordes (Wessels/Hettinger, Strafrecht BT 1, 2 Rn. 122) Annahme niedriger Beweggründe unzureichend (Neumann, in: NK, 211 Rn. 49) - kein zwingender Zusammenhang zwischen Vertrauensbruch u. gesteigertem Tatunrecht 21 / 45

- Überbewertung sozialer Kontaktaufnahmen : i.d.r. vertraut das Opfer dem Täter nicht sein Leben an, sondern spekuliert nur auf Fortsetzung sozial-freundlichen Verhaltens (anders z.b. allenfalls im Arzt-Patienten- Verhältnis bei einer schweren OP), daher in Bezug auf das Rechtsguts Leben keine ins Gewicht fallende Unwertsteigerung - Auslegung der Verwerflichkeit bereitet bereits in 240 II StGB zahlreiche Probleme - Konturlosigkeit des Vertrauensbegriffs Rechtsunsicherheit (BGH NJW 1981, 1965 [1967]) 3. Bzgl. niedriger Beweggründe, 211 II 1. Gruppe, Var. 5 StGB 22 / 45

= nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehende und deshalb besonders verachtenswerte Motive hier (-) es fehlen Anhaltspunkte, weswegen A B den Denkzettel verpassen will III. Unmittelbares Ansetzen, 22 StGB = wenn nach Vorstellung des Täters zwischen seinem Verhalten u. der Tatbestandsverwirklichung keine wesentlichen Zwischenschritte mehr liegen u. das Opfer aus seiner Sicht bereits unmittelbar gefährdet ist (gemischt subjektive-objektive Theorie) 23 / 45

hier (+) A hat die Tathandlung begangen u. daher nach der Teilverwirklichungslehre unmittelbar angesetzt Hinweis: In so eindeutigen Fällen wäre ein näheres Eingehen auf die weiteren Theorie zur Abgrenzung von Vorbereitung und unmittelbarem Ansetzen verfehlt. IV. Rechtswidrigkeit und V. Schuld VI. Rücktritt, 24 I StGB Voraussetzungen des Rücktritts des Einzeltäters, 24 I StGB: I. Kein fehlgeschlagener Versuch II. Erforderliche Rücktrittshandlung/Unbeendeter o. beendeter Versuch III. Freiwilligkeit 24 / 45

Hinweis: Im Folgenden ist die Möglichkeit des Rücktritts, wenn der hinsichtlich der Verwirklichung eines Straftatbestands bedingt vorsätzlich handelnde Täter sein außertatbestandliches Ziel erreicht hat ( Denkzettel-Fälle ), zu diskutieren. Weiterführend zu dieser Problematik: BGH NStZ 2004, 333; Bott, Jura 2008, 753; Heintschel-Heinegg, JA 2008, 545. 1. Kein fehlgeschlagener Versuch Die Figur des fehlgeschlagenen Versuchs ist gesetzlich nicht vorgesehen, wird aber in Rechtsprechung (BGH NJW 1996, 936 [937]) u. Literatur allgemein anerkannt. Einige Literaturstimmen lehnen das Kriterium allerdings aufgrund des Gesetzeswortlauts u. da sich die Probleme ebenso über die Freiwilligkeit lösen lassen, ab (etwa Ranft, Jura 1987, 527 [528 ff.]; F.-C. Schroeder, NStZ 2009, 9 [10]). 25 / 45

fehlgeschlagener Versuch = wenn der Täter annimmt, dass er den tatbestandlichen Erfolg nicht mehr oder nicht ohne wesentliche Zäsur herbeiführen kann (Beurteilung anhand der Gesamtbetrachtungslehre des BGH) teilweise wird das Erreichen des außertatbestandlichen Ziels einem fehlgeschlagenen Versuch gleichgestellt: - Arg.: strukturelle Ähnlichkeiten der Konstellationen - dagegen: hier ist dem Täter gerade klar, dass er den Erfolg noch herbeiführen kann, er will es nur nicht mehr 26 / 45

2. Erforderliche Rücktrittshandlung Wiederholung: Welche Rücktrittshandlung erforderlich ist, richtet sich danach, ob ein beendeter Versuch (Vollendung verhindern, 24 I 1 Alt. 2 StGB) oder unbeendeter Versuch (weitere Ausführung der Tat aufgeben, 24 I 1 Alt. 1 StGB) vorliegt. unbeendeter Versuch = wenn der Täter aus seiner Sicht noch nicht alles Erforderliche zur Erfolgsherbeiführung getan hat beendeter Versuch = wenn der Täter aus seiner Sicht bereits alles Erforderliche zur Erfolgsherbeiführung getan hat 27 / 45

str. auf welchen Zeitpunkt bei der Tätersicht abzustellen ist: - Tatplantheorie: Vorstellung bei Tatbeginn entscheidend, wenn ein Tatplan besteht, ansonsten bei der letzten Ausführungshandlung: hier ist das nach dem Tatplan Erforderliche wohl erfolgt => beendeter Versuch (a.a. vertretbar, da die Angaben zum Tatplan fehlen) - Lehre vom Rücktrittshorizont (BGH): Vorstellung bei der letzten Ausführungshandlung entscheidend => unbeendeter Versuch - Streitentscheidung fällt zu Gunsten des BGH aus, da die Tatplantheorie Täter mit Tatplänen benachteiligt 28 / 45

teilweise wird bei Erreichen des außertatbestandlichen Ziels stets beendeter Versuch angenommen, Arg.: eigentliches Handlungsziel bereits erreicht; der Täter sollte nicht ohne weitere Schritte zurücktreten dürfen, wenn er sein Ziel erreicht hat u. nur eine neue, für ihn nicht interessante, Tat unterlässt (P) ob A die weitere Tatausführung nach Erreichen des außertatbestandlichen Ziels überhaupt noch aufgeben kann: - teilweise Lit. u. frühere Rspr.: kein Aufgeben, Arg.: - wer erreicht hat, was er will, kann nichts mehr aufgeben - Aufgeben liegt nur vor, wenn der Täter unmittelbar vor dem Rücktritt noch Vorsatz zur Tatbestandsverwirklichung hat 29 / 45

- Handeln des Täters sollte weder als Anzeichen für seine mangelnde Gefährlichkeit noch als Zurücknahme des rechtserschütternden Eindrucks seines Verhaltens noch als prämienwürdige Verzichtleistung auf den deliktischen Plan honoriert werden (Puppe, NStZ 1986, 14 [17]) - aktuelle BGH-Rspr. und h. Lit.: Aufgeben, Arg.: 24 StGB verlangt das Aufgeben der Tat, nicht außertatbestandsmäßiger Handlungsziele; ansonsten Täter mit außertatbestandsmäßigem Ziel schlechter gestellt als jene, die ihr Opfer von vornherein nur töten wollen; Opferschutz durch Eröffnung von Rücktrittsmöglichkeit; i.r.d. 24 StGB kommt es nicht auf die Sittlichkeit der Motive an (BGH NStZ 2011, 35 [35]; NJW 1993, 2061; Herzberg/Hoffmann-Holland, in: MüKo- StGB, 2. Aufl. 2011, 24 Rn. 85) 30 / 45

Hinweis: Die Meinungen u. Argumente überschneiden sich z.t. So können die hier genannten Erwägungen für die Rspr. auch schon beim oben angesprochenen Streit um den unbeendeten Versuch angeführt werden. In Klausuren kann m.e. nur verlangt werden, dass die Bearbeiter das Problem erkennen u. sich mit den Argumenten der konträren Ansichten befassen. 3. Freiwilligkeit Freiwilligkeit: wenn autonome in Abgrenzung zu heteronomen (fremdbestimmten) Motive vorliegen (psychologische Theorie) freiwillig handelt, wer Herr seiner Entschlüsse ist (Rengier, Strafrecht AT, 7. Aufl. 2015, 37 Rn. 91) 31 / 45

sittlich hochstehende Motive handeln (z.b. Ablassen von einem Opfer, um ein anderes zu töten) hier (+) A trifft einen freien Entschluss Hinweis: Wird der normativen Theorie, die verlangt, dass der Täter durch den Rücktritt den Konflikt zwischen Normbeachtung u. Normverletzung letztlich normkonform löst u. sich sein Rücktritt als Rückkehr zur Legalität darstellt, sodass eine Bestrafung des Täters weder aus general- noch aus spezialpräventiven Gründen geboten erscheint (vgl. Beckemper, in: BeckOK-StGB, 29. Aufl. 2014, 24 Rn. 33 f.), gefolgt, ist eine abweichende Ansicht vertretbar. VI. Ergebnis (-) 32 / 45

B. 223 I, 224 I StGB Hinweis: Der Rücktritt vom Versuch wirkt sich nicht auf das vollendete Delikt aus. I. Tatbestand 1. Des Grunddelikts, 223 I StGB (+) a. Objektiver Tatbestand b. Subjektiver Tatbestand nach der Einheitstheorie (+) 2. Der Qualifikation, 224 I StGB a. Objektiver Tatbestand mittels einer Waffe, 224 I Nr. 2 Var. 1 StGB (+) mittels eines hinterlistigen Überfalls, 224 I Nr. 3 StGB (+) 33 / 45

mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung, 224 I Nr. 5 StGB (+) b. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit und III. Schuld IV. Ergebnis (+) C. 323c StGB I. Tatbestand Unglücksfall = plötzlich eintretendes Ereignis, das erhebliche Gefahren für Personen oder bedeutende Sachwerte mit sich bringt oder zu bringen droht hier (+) auch vorsätzliche Straftaten stellen zumindest aus Sicht des Opfers ein Unglück dar 34 / 45

Nichtleistung der erforderlichen u. physisch möglichen Hilfe (+) (P) ob derjenige, der den Unglücksfall vorsätzlich herbeigeführt hat, sich nach 323c StGB strafbar machen kann: e.a.: tatbestandsmäßig, aber auf Konkurrenzebene subsidiär gegenüber dem vorausgegangenen Vorsatzdelikt, Arg.: Opferschutz a.a.: nicht tatbestandsmäßig, da Hilfeleistung nicht zumutbar, Arg.: Gefahr eigener Strafverfolgung; das Unrecht der unterlassenen Hilfeleistung wird durch die vorangegangene Tat schon vollständig mitumfasst II. Ergebnis (-) 35 / 45

D. 221 I Nr. 2 StGB (-) E. 303 I StGB (+) F. 123 I StGB I. Tatbestand geschützte Räumlichkeit: - Garage als Wohnung: Wohnung = Inbegriff der Räume, die einer einzelnen Person o. einer Personenmehrheit zum Aufenthalt dienen, welche ihr zur Benutzung freistehen 36 / 45

Garage wird unabhängig davon, ob freistehend oder an das Haus angebaut als umfasst angesehen (Schäfer, in: MüKo-StGB, 2. Aufl. 2012, 123 Rn. 12; a.a. Heinrich, JR 1997, 89 [91] befriedetes Besitztum) - Gebüsch als befriedetes Besitztum befriedet = in äußerlich erkennbarer Weise durch den Berechtigten mittels zusammenhängender Schutzwehren wie Mauern, Hecken, Drähte, Zäune etc. gegen das willkürliche Betreten durch andere gesichert hier ist das Gebüsch höchstens die Sicherung, keine Anhaltspunkte, dass A bereits auf dem abgegrenzten Grundstück des B war 37 / 45

eindringen = Betreten gegen den Willen des Berechtigten; nach h.m. muss mindestens ein Körperteil hineingelangen, Arg.: Wortlaut daher reicht Hineinschießen nicht aus (a.a. vertretbar unter Hinweis darauf, dass das Hausrecht gleichermaßen beeinträchtigt wird) II. Ergebnis (-) Strafbarkeit der F A. 212 I, 211 II, 22, 23 I, 27 StGB I. Vorsätzliche und rechtswidrige Haupttat, 11 I Nr. 5 StGB 38 / 45

Hinweis: Aus der Existenz des 24 II StGB und der Rechtsnatur des Rücktritts als persönlichem Strafaufhebungsgrund ergibt sich, dass die Beihilfe bei Rücktritt des Haupttäters grds. strafbar bleibt. II. Beihilfehandlung Hilfe leisten = Tatbeitrag, der die Haupttat ermöglicht oder erleichtert oder die vom Täter begangene Rechtsgutsverletzung verstärkt hier kein Bestärken des A, welches möglicherweise als psychische Beihilfe zu werten wäre, sondern Ablehnung der Tat daher bereits keine Beihilfehandlung 39 / 45

Hinweis: Selbst wenn man die Beihilfehandlung bejaht, fehlt es am Vorsatz hinsichtlich der Hilfeleistung, da F den A gerade von der Tat abhalten will. III. Ergebnis (-) B. 138 I StGB Hinweis: 138 StGB ist ein echtes Unterlassungsdelikt. Daher wäre es verfehlt, eine Garantenstellung zu prüfen. I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand glaubhaftes Erfahren vom Vorhaben einer Katalogtat: - Katalogtat, 138 I Nr. 5 StGB (+) 40 / 45

- Vorhaben = jeder ernstliche Plan ( bloßes Maulheldentum ) der Täter muss seine verbrecherische Absicht hinsichtlich bestimmter Personen oder Objekte konkretisiert und die Art seines Vorgehens wenigstens in den Grundzügen bereits festgelegt haben - glaubhaft erfahren = von einer tatsächlich geplanten Tat einen Kenntnisstand zwischen vagem Verdacht und sicherer Kenntnis erlangen zu einer Zeit zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden können (+) Unterlassen der Anzeige (+) Tatbestandsausschluss nach 139 IV StGB (-) 2. Subjektiver Tatbestand (+) 41 / 45

II. Rechtswidrigkeit und III. Schuld (+) IV. Persönlicher Strafaufhebungsgrund für Angehörige nach 139 III 1 StGB (aa Entschuldigungsgrund) Angehörige: Legaldefinition in 11 I Nr. 1 StGB (P) analoge Anwendung auf sonstige nahestehende Personen: nach ganz herrschender Ansicht keine Erstreckung, Arg.: Wortlaut; im Gegensatz zur früheren Fassung wird nicht auf das Bestehen von Zeugnisverweigerungsrechten abgestellt; Personenkreis ansonsten uferlos (für die Einbeziehung von sonstigen nahestehenden Personen de lege ferenda: Sternberg- Lieben, in: Schönke/Schröder, 29. Aufl. 2014, 138 Rn. 4 m.w.n.) 42 / 45

Hinweis: : Auch wenn man eine analoge tätergünstige Anwendung des 139 III 1 StGB bejahen würde, kommt man zum gleichen Ergebnis, da 211, 212 StGB vom Angehörigenprivileg nicht umfasst sind, wie dies aus 139 III Nr. 1 StGB ergibt. V. Absehen von Strafe nach 139 I StGB Hinweis: Der Grund der Möglichkeit des Gerichts nach pflichtgemäßem Ermessen nach 139 I StGB von Strafe abzusehen liegt darin, dass bei nicht versuchter Tat der Täter straflos bliebe, während der Unterlassende bestraft werden müsste (Sternberg-Lieben, in: Schönke/Schröder, 29. Aufl. 2014, 138 Rn. 1). 43 / 45

wenn bereits in das Stadium des Versuchs eingetreten wurde dies gilt auch für Fälle des Rücktritts ist die Tat jedoch schon versucht worden (Heuchemer, in: BeckOK-StGB, 29. Aufl. 2015, 139 Rn. 3) VI. Ergebnis (+) Gesamtergebnis und Konkurrenzen Strafbarkeit des A gem. 224 I, 303 I, 52 StGB Strafbarkeit der F gem. 138 I StGB 44 / 45

Herzlichen Dank für eure Aufmerksamkeit!