Allgemeine Geschäftsbedingungen. ACE Versicherungen. MasterCard Gold Miles & More Luxair

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Transkript:

Allgemeine Geschäftsbedingungen ACE Versicherungen MasterCard Gold Miles & More Luxair 1

Versicherungsvertrag Nr. BEBOAA00619 VERSICHERUNGSLEISTUNGEN UND GARANTIERTES KAPITAL Leistungen 1. Versicherungsschutz beim Kauf Die erworbenen Gegenstände sind versichert, auch gegen einfachen sowie räuberischen und Einbruchsdiebstahl 2. Internet-Versicherung Lieferung nach Kauf im Internet MasterCard Gold Miles & More Luxair 1 500 EUR einschließlich MwSt. je Schadensfall und Jahr, Mindestbetrag 50 EUR je Artikel. 2.500 EUR je Artikel und Jahr, Mindestbetrag 50 EUR und Höchstbetrag 1.500 EUR 3. Reiseversicherung Todesfall Erwerbsunfähigkeit Reiserücktritt und Reiseabbruch Gepäckverspätung Gepäckversicherungen (ab 48 Std.) Flugverspätung Aufenthaltsverlängerung 250.000 EUR Höchstbetrag 250.000 EUR 3.000 EUR pro Person und je Schadensfall bis zu einer Höhe von 10.000 EUR je Schadensfall und Jahr Über 8 Std. 500 EUR je Schadensfall und Versicherter 500 EUR je Schadensfall und Versicherter Über 4 Std. 500 EUR je Reise Über 24 Std. - 150 EUR pro Tag 7 Tage lang, Höchstbetrag 1.000 EUR je Reise 1. ALLGEMEINE DEFINITIONEN Im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag sind nachstehende Begriffe wie folgt zu verstehen: a) VERSICHERER: Die Versicherungsgesellschaft ACE European Group Limited, die unter der Code-Nummer CBFA 2312 zugelassen ist. b) VERSICHERUNGSVERMITTLER: Eine natürliche oder juristische Person im Sinne des Gesetzes vom 6. Dezember 1991 über den Versicherungssektor in der modifizierten Fassung, die gegen Vergütung die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung aufnimmt oder ausübt. c) VERSICHERUNGSNEHMER: Banque et Caisse d Epargne de l Etat, Luxembourg (BCEE), ein unabhängiges öffentliches Unternehmen, eingetragen im luxemburgischen Handelsregister unter B30775, mit Sitz in 1, Place de Metz, L-2954 Luxemburg. d) VERSICHERTE PERSON: Der Inhaber einer rechtsgültigen Kreditkarte MasterCard Gold Miles & More Luxair der BCEE (deren erste 8 Zahlen wie folgt lauten: 5312 3810) sowie im selben Haushalt lebende Familienmitglieder. e) FAMILIE: Der/die Ehepartner(in), der Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin des Versicherten, die ehelichen, unehelichen oder adoptierten Kinder oder die Kinder seines Ehepartners bzw. seiner Ehepartnerin oder seines Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin, unabhängig davon, ob sie 2

zusammen mit dem Karteninhaber reisen oder allein. f) EHEPARTNER: Jede natürliche Person, die mit einem in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bezeichneten Versicherten verheiratet ist oder als gesetzlicher Lebensgefährte mit dieser Person im gleichen Haushalt lebt, und dies zum Wirksamkeitsdatum des Vertrags seit mindestens 6 Monaten. Desgleichen gilt als Ehepartner der/die Lebensgefährte/Lebensgefährtin im Sinne des luxemburgischen Gesetzes vom 9. Juli 2004 über die rechtlichen Auswirkungen bestimmter Partnerschaften. g) KIND: Ein Kind, das im Haushalt der Eltern lebt und nicht älter als 25 Jahre ist. h) NAHER VERWANDTER: Als naher Verwandter gelten Ehepartner bzw. Lebensgefährte/-gefährtin mit derselben Anschrift; Mutter; Schwiegermutter; Vater; Schwiegervater; Tochter; Schwiegertochter; Sohn; Schwiegersohn; Schwester; Schwägerin; Bruder; Schwager; Großeltern; Enkel oder Enkelin; Tante, Onkel, Nichte, Neffe eines/einer Versicherten. i) BEGÜNSTIGTER: Im Todesfall des Versicherten infolge einer Körperverletzung gelten als Begünstigte, wenn niemand anderes von ihm als Begünstigter bezeichnet wurde, der nicht geschiedene oder von Tisch und Bett getrennte Ehepartner oder Lebensgefährte/-gefährtin, andernfalls und zu gleichen Teilen die Kinder, oder andernfalls die anderen gesetzlichen Erben des Versicherten in der vom Bürgerlichen Gesetzbuch festgelegten Reihenfolge, mit Ausnahme des Staates. In allen anderen Fällen werden die geschuldeten Beträge dem Versicherten ausgezahlt. Personen, die absichtlich Körperverletzungen verursacht haben, sind von den Versicherungsleistungen ausgeschlossen. j) KÖRPERVERLETZUNG: Eine durch einen Unfall verursachte Verletzung, die allein und unabhängig von jeder anderen Ursache innerhalb von drei Jahren nach Eintritt der Verletzung zu einer der Versicherungsleistungen berechtigt. Als Körperverletzung gelten nicht: Eine körperliche oder psychische Erkrankung, ein auf natürlichem Wege eintretender Zustand, Ursachen, deren Auswirkungen graduell eintreten, sowie jedwede posttraumatische Geisteskrankheit, außer wenn sie die direkte Folge einer unter den Versicherungsschutz fallenden Körperverletzung ist. Als Unfälle gelten: Infektionen, die sich direkt aus einem dem Versicherungsschutz unterliegenden Unfall ergeben, unter Ausschluss von Infektionen, die das Ergebnis menschlichen Eingreifens sind oder erst nach dem versicherten Unfall auftreten; Vergiftungen und Körperverletzungen, die auf die nicht absichtliche Einnahme von toxischen oder korrosiven Substanzen zurückzuführen sind; Ersticken aufgrund nicht vorhersehbarer Einwirkung von Gas oder schädlichen Dämpfen; Ertrinken oder Infektionskrankheiten, die auf das nicht beabsichtigte Fallen ins Wasser oder in eine infizierte Flüssigkeit zurückzuführen sind; Erfrierungen, Hitzschläge, Sonnenstiche sowie Entkräftung im Anschluss an Schiffsuntergänge, Notlandungen, Einsturz oder Lawinen und Überschwemmungen; Körperverletzungen, die aus Attacken Überfällen oder Attentaten resultieren, deren Opfer der Versicherte geworden ist, außer in Fällen, in 3

denen nachgewiesen wurde, dass er sich aktiv als Verursacher oder Anstifter dieser Ereignisse betätigt hat; durch plötzliche körperliche Anstrengung verursachte Verstauchungen, Verrenkungen, Zerrungen und Muskelrisse. k) PERMANENTE ERWERBSUNFÄHIGKEIT: Endgültige Einschränkung der körperlichen, psychosensorischen oder geistigen Fähigkeiten des Geschädigten. Bei der Erwerbsunfähigkeit kann es sich um eine vollständige oder teilweise Invalidität handeln. l) KRANKHEIT: Jede Verschlechterung des Gesundheitszustands, die von zuständiger medizinischer Seite festgestellt wurde und deren Ursprung nicht auf eine Körperverletzung zurückgeführt werden kann. m) KONSOLIDIERUNG: Der Zeitpunkt, zu dem sich Verletzungen stabilisieren und einen dauernden Charakter annehmen, so dass eine Behandlung nicht mehr erforderlich ist oder nur noch eine Zustandsverschlimmerung verhindern soll; dann können ein bestimmter Grad der permanenten Erwerbsunfähigkeit und der endgültige Schaden eingeschätzt werden. n) IMMATERIELLE SCHÄDEN: Schäden, die sich aus der Entziehung von Vorteilen aus einem Recht oder der Entziehung der Nutzung eines Gutes oder der von einer Person erbrachten Dienstleistung ergeben, insbesondere: die Entziehung der Nutzung eines beweglichen oder unbeweglichen Gutes, Anhebung der Allgemeinkosten, Minderung oder Einstellung der Produktion, Ertragsverluste durch Verlust von Kunden oder Aufträgen sowie ähnliche Schäden. o) GEOGRAPHISCHER GELTUNGSBEREICH DES VERTRAGS: Weltweite Gültigkeit. p) AUSLAND: Unter Ausland sind alle Länder mit Ausnahme des Landes zu verstehen, in dem der Versicherte seinen Steuerwohnsitz hat. q) KRIEG: Krieg, Invasion, feindliche ausländische Handlung, Bürgerkrieg, Rebellion, Aufstand, Machtergreifung durch das Militär oder Militärputsch, auf kollektive Gewalt zurückgehende Ereignisse jeder Art mit kriegsähnlichen katastrophalen Auswirkungen. r) HÖHERE GEWALT: Ereignisse, die den folgenden kumulativ bewerteten Ereignissen entsprechen: Folge einer fremden und vom Willen des Versicherten unabhängigen Ursache, die nicht vorhersehbar war und das Ergebnis einer Naturkatastrophe (Erdbeben, Sturm, Vulkanausbruch) oder eines bedeutenden politischen Ereignisses (Revolution) ist. s) WOHNSITZLAND: Bezeichnet das Wohnsitzland des Versicherten, d.h. das Land, in dem er seinen Hauptsteuerwohnsitz hat (was durch amtliche Dokumente belegbar sein muss). t) VERSICHERTE REISE: Jede Reise, die aus privaten, beruflichen oder geschäftlichen Gründen an einen Ort unternommen wird, der weiter als 150 km vom Wohnsitz des Versicherten entfernt ist, wobei die Reise mindestens 3 aufeinanderfolgende Übernachtung umfassen und zu mindestens 30% per Kreditkarte bezahlt werden muss. Auslandsreisen dürfen nicht länger als 90 Folgetage umfassen. Wenn die Reise oder die Übernachtungsmöglichkeit per MasterCard Gold Miles & More Luxair Kreditkarte reserviert wurden, gilt die Reise ebenfalls als versichert, wenn eine Vorreservierung erfolgte und dies selbst dann, wenn vor der Reise keinerlei Zahlung für Reisetickets oder den Aufenthalt erfolgt ist. u) ZAHLUNG PER KARTE: Zahlungen, die wie folgt durchgeführt wurden: 4

. durch Unterschrift auf einem Papierausdruck des Zahlungsbelegs;. durch Bestätigung der Transaktion durch den Geheimcode (PIN Code) der Karte; oder. durch Mitteilung der ordnungsgemäß eingegebenen Kartennummer in Schriftform oder über ein elektronisches Instrument (Internet oder jede andere Form des E-Commerce), ordnungsgemäß von Dienstleister, Fluggesellschaft oder Reisebüro datiert. 2. UMFANG DES VERSICHERUNGSSCHUTZES Artikel 1 Gegenstand der Versicherung Der Versicherer verpflichtet sich kraft vorliegenden Vertrags, dem oder den Versicherten, die eine versicherte Reise, die zu mindestens 30 % mit einer gültigen MasterCard Gold Miles & More Luxair der BCEE bezahlt oder reserviert wurde, antreten, die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegten Leistungen zu gewähren. Wirksamkeitsdatum der Leistungen: Die Leistungen aus dem vorliegenden Vertrag werden zum Gültigkeitsdatum der Karte des Versicherten wirksam. Ende des Versicherungsschutzes: Der Versicherungsschutz wird in folgenden Fällen unverzüglich und von Rechts wegen aufgekündigt: bei Nichterneuerung oder Einziehung der versicherten Karte oder im Falle der Kündigung des vom Versicherungsnehmer beim Versicherer abgeschlossenen Versicherungsvertrags, und zwar zu dem Datum, zu dem der Versicherungsvertrag aufgrund der Kündigung endet. Es wird darauf hingewiesen, dass jede Zahlung einer Reise die vor der Kündigung des vom Versicherungsnehmer abgeschlossenen Vertrags erfolgte, gemäß den Vertragsbedingungen Berücksichtigung findet. Artikel 2 Leistungen 2.1. Reiserücktrittsversicherung a) Umfang des Versicherungsschutzes Der Versicherer erstattet den vom Versicherten bei aus nachstehenden Gründen erfolgten Reiserücktritten, -abbrüchen oder -umwandlungen geschuldeten Betrag bis zu einer Höhe von 3.000 EUR je Schadensfall und pro Person und bis zu einem Höchstbetrag von 10.000 EUR je Schadensfall pro Jahr, im Fall von: 1. Krankheit oder Körperverletzung des Versicherten, seines Ehepartners, eines Verwandten ersten oder zweiten Grades oder eines legalen Mitbewohners, für den der Versicherte unterhalts- oder aufsichtspflichtig ist, welche den Betreffenden im medizinischen Sinne am Antritt der geplanten Reise hindert. 2. Todesfall des Versicherten, seines Ehepartners, eines Verwandten ersten oder zweiten Grades oder eines legalen Mitbewohners des Versicherten, für den der Versicherte unterhalts- oder aufsichtspflichtig ist. 5

3. Komplikationen bei der Schwangerschaft einer Versicherten unter der Bedingung, dass die Versicherte bei Unterzeichnung des Reisevertrags nicht länger als drei Monate und beim geplanten Antritt der Reise weniger als sechs Monate schwanger war. 4. Zwingende Quarantäne oder obligatorische Anwesenheit des Versicherten als Geschworener beim Schwurgericht oder als Zeuge vor Gericht vorausgesetzt, der Versicherte war von dieser Sachlage bei Abschluss des Reisevertrags nicht unterrichtet. 5. Entführung, Geiselnahme oder Kidnapping des Versicherten, seines Ehepartners, eines Verwandten ersten oder zweiten Grades oder eines legalen Mitbewohners, für den der Versicherte unterhalts- oder aufsichtspflichtig ist. 6. Ausfall oder eingeschränkter Betrieb der öffentlichen Verkehrsmittel infolge von Streik, außer in Fällen, in denen ein Ersatztransportmittel zur Verfügung gestellt wird. 7. Von Polizei oder Gendarmerie verlangte obligatorische Anwesenheit des Versicherten infolge eines Einbruchs am Wohnsitz oder Arbeitsplatz des Versicherten. 8. Umfangreiche Sachschäden am Wohnsitz oder Arbeitsplatz des Versicherten, insbesondere infolge von Ereignissen wie den folgenden: Brand, Sturm, Überschwemmungen, Erdrutsch oder böswillige Handlungen, vorausgesetzt, diese Schäden waren zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Reisevertrags nicht vorhersehbar, hindern den Versicherten am Antritt der geplanten Reise und erfolgen innerhalb von 60 Tagen vor dem ursprünglich vorgesehenen Abreisedatum. 9. Diebstahl oder vollständiger Ausfall des privaten oder geschäftlichen Fahrzeugs des Versicherten zum Zeitpunkt der Abreise. 10. Verspätung zum Zeitpunkt des laut Reisevertrag vorgesehenen Boarding, wenn ein Verkehrsunfall oder höhere Gewalt auf dem Weg zum Ort der Abfahrt bzw. des Abflugs die Reisenden über eine Stunde aufgehalten hat. b) Ausschlüsse Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Reiserücktritte oder abbrüche aus folgenden Gründen: 1. Selbstmord, Selbstmordversuch oder vom Versicherten oder Begünstigten der Versicherung absichtlich verursachte oder hervorgerufene Handlungen. Als absichtliche Handlung gilt u.a.: ein betrügerisches, böswilliges, vorsätzliches Vorgehen oder eine schuldhafte Handlung, die aufgrund ihrer Schwere der arglistigen Täuschung gleichgesetzt werden kann. 2. Trunkenheit, Verwendung von Betäubungsmitteln ohne ärztliche Indikation, außer in Fällen, in denen der Versicherte oder die Begünstigten nachweisen können, dass der beanstandete Zustand nicht die Ursache für die Körperverletzung darstellt. 3. atomare Gefahr, Kriegshandlungen. Als Angehöriger einer Armee genießt der Versicherte unter keinen Umständen Versicherungsschutz. 4. Verbrechen und Delikte, terroristische Vergehen oder Sabotage, an denen der Versicherte aktiv beteiligt ist. 5. Steuern von Flugzeugen oder jedwede Teilnahme an Flugaktivitäten, abgesehen von der Teilnahme als zahlender Passagier. 6. Ausübung jedweder Sportart als Berufssport, d.h. die Gewinne aus dem Profisport dürfen 25 % des Jahresgehalts nicht übersteigen. 6

7. Beteiligung an und Training für Pferderennen, Radrennen und Rennen mit motorisierten Fahrzeugen. 8. Schwangerschaft oder Niederkunft der Versicherten, Schwangerschaftsabbruch und deren Komplikationen. 9. Psychische und posttraumatische Geisteskrankheiten sowie Geschlechtskrankheiten mit Ausnahme dessen, was unter die Definition Körperverletzung fällt. 10. Körperverletzungen als Folge eines Unfalls oder einer Krankheit, für die der behandelnde Arzt zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Reisevertrags eine medizinische oder paramedizinische Behandlung verordnet hatte, es sei denn, dass nach Ansicht des behandelnden Arztes keine Kontraindikation für die Reise bestand. 11. Zahlungsunfähigkeit des Versicherten zum Zeitpunkt der Reisebuchung. 12. Unzureichender oder schlechter Zustand des für die Reise vorgesehenen Privat- oder Geschäftsfahrzeugs. 13. Verwaltungs- oder Impfprobleme oder Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Visa und anderen Einreisedokumenten. c) Ermittlung der Entschädigung Im Falle des Rücktritts von der Reise oder eines Abbruchs der Reise werden allein die vom Versicherten tatsächlich geschuldeten Kosten erstattet, und zwar im Rahmen dessen, was die Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorsehen. Als tatsächliche Kosten gelten diejenigen Kosten, die der Versicherte nach Abzug gegebenenfalls erhaltener Erstattungen wie etwa: - Erstattung von Fahrkarten durch Transportgesellschaften aufgrund der Nichtnutzung, - vom Reisebüro oder vom Hotel infolge der Nichtnutzung der gebuchten Dienstleistungen erfolgte Rückzahlungen, noch zu tragen hat. Andererseits werden dem Versicherten im Falle des Abbruchs der Reise auch Reisekosten für zusätzliche nicht erstattungsfähige Zahlungen oder Reservierungen ersetzt. 2.2. Abbruch der Reise Im Falle der vorzeitigen Rückreise erhält der Versicherte Folgendes erstattet: - angemessene Reisekosten für die Rückfahrt zu seinem Steuerwohnsitz. - sämtliche nicht in Anspruch genommenen Dienstleistungen der versicherten Reise, welche gegebenenfalls zeitanteilig errechnet werden (nicht benutzte Fahrkarten, nicht in Anspruch genommene Übernachtungen, Ausflüge, Freizeitaktivitäten) einschließlich solcher Kosten, die typischerweise zum Wintersport gehören (Skilifte ) und bezahlt bzw. gebucht wurden, wenn sie nicht erstattungsfähig sind. a) Bedingungen und Höhe des Versicherungsschutzes: Der Abbruch der Reise ist bis zu einer Höhe von 3.000 EUR je Schadensfall und Person und bis zu einem Höchstbetrag von 10.000 EUR je Schadensfall und pro Jahr versichert. 7

Der Versicherer schuldet die Leistung nur in folgenden Fällen: * Unfall, Krankheit oder Todesfall des Versicherten; * Unfall, Krankheit oder Todesfall eines nahen Angehörigen oder eines Angehörigen einer Person, die mit dem Versicherten zusammen reist, oder eines Teilhabers oder einer anderen Person, die den Versicherten vorübergehend im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit vertritt (freiberufliche Tätigkeit), oder eines nahen Angehörigen der Person, die der Versicherte besuchen möchte, falls dieser Besuch das Hauptziel der Reise des Versicherten darstellt. * Schwere unvorhergesehene Schäden am Wohnsitz oder an den Geschäftsräumen des Versicherten. * Diebstahl im Wohnsitz oder in den Geschäftsräumen des Versicherten, welche seine Anwesenheit laut Polizei erforderlich machen. b) Ausschlüsse * Entschädigungsanträge, für die der Versicherte folgende Belege nicht vorlegen kann: Ärztliches Attest (wobei der ausstellende Arzt kein naher Angehöriger sein darf), Attest, aus dem hervorgeht, dass sein Gesundheitszustand die Rückkehr von seiner Reise vor dem auf den Reisetickets angegebenen Datum erforderlich macht. * Folgeschäden, die sich aus dem gleichen Problem oder Ereignis ergeben wie ein früherer Schadensfall, der nicht richtig beseitigt wurde, vorausgesetzt, das Problem kann vom Versicherten gelöst werden. * Von der Hausratsversicherung des Versicherten übernommene Kosten. 8

2.3 Unfälle mit Personenschaden a) Im Todesfall Wenn der Versicherte während einer versicherten Reise eine Körperverletzung erleidet und an den Folgen innerhalb von drei (3) Jahren nach Eintreten dieser Verletzung stirbt, zahlt der Versicherer dem Begünstigten einen Betrag von 250.000 EUR je Versicherter aus. b) Bei permanenter vollständiger oder teilweiser Erwerbsunfähigkeit Wenn der Versicherte während einer versicherten Reise eine Körperverletzung erleidet und festgestellt wird, dass die Folgen aus dieser Verletzung zu einer teilweisen oder vollständigen permanenten Erwerbsunfähigkeit führen, zahlt der Versicherer dem Versicherten mit einer Höchstgrenze von 250.000 EUR je Versicherter folgenden Betrag aus: Die Summe, die gemäß der luxemburgischen Tarifskala ( Barème Luxembourgeois ) dem für den Versicherten anerkannten physiologischen Invaliditätsgrad entspricht. Der permanente Invaliditätsgrad wird festgelegt, sobald die Konsolidierung beim Versicherten eintritt, und spätestens nach Ablauf einer dreijährigen (3jährigen) Frist ab dem Datum des Schadensfalles. Der jeweilige Invaliditätsgrad wird ohne Berücksichtigung der beruflichen oder schulischen Situation festgelegt. Der anatomische Verlust von Gliedmaßen oder Organen, deren Funktion bereits vor dem Schadensfall verloren gegangen war, kann nicht entschädigt werden. Verletzungen an bereits invaliden Gliedmaßen oder Organen können nur in Bezug auf den Unterschied zwischen dem Zustand vor und nach Eintreten des Schadensfalles entschädigt werden. Die Bewertung der Verletzungen an Gliedmaßen oder Organen darf nicht durch den präexistenten Invaliditätszustand anderer Gliedmaßen oder Organe beeinflusst werden. Falls mehrere Gliedmaßen oder Organe von demselben Schadensfall in Mitleidenschaft gezogen werden, werden die Invaliditätsgrade kumulativ behandelt, wobei sie jedoch insgesamt 100 % nicht überschreiten dürfen. Bei Unfalltod vor Eintreten der Konsolidierung wird nur das Todesfallkapital ausgezahlt, und zwar gegebenenfalls abzüglich der Beträge, die aufgrund der Invalidität ausgezahlt wurden. Es erfolgt keine Kumulierung der Versicherungen, wenn Invalidität und Tod auf denselben Schadensfall zurückzuführen sind. 2.4. Gepäck und verspätetes Eintreffen des Gepäcks 9

a) Verlust und Diebstahl des Gepäcks Der Versicherer erstattet bis zu einem Höchstbetrag von 500 EUR je Schadensfall und Versicherter den endgültigen Verlust des Gepäcks des Versicherten bei Reisen mit einem beliebigen öffentlichen Verkehrsmittel. Ein aufgegebenes Gepäckstück, das verloren gegangen ist und nicht innerhalb von 48 Stunden nach Ankunft am Bestimmungsort wiedergefunden wird, gilt als verloren gegangen. Der Versicherer erstattet ferner einfachen sowie räuberischen und Einbruchsdiebstahl des Gepäcks während einer versicherten Reise, wie nachstehend definiert. b) Gepäck Dem Versicherten gehörende persönliche Gegenstände (außer Wertpapieren) oder solche, für die er haftet, welche auf einer geschäftlichen oder versicherten Reise mitgenommen, vorausgesandt oder erworben wurden. Es gilt eine Selbstbeteiligung in Höhe von 75 EUR je Schadensfall. c) Verspätetes Eintreffen des Gepäcks Auf Vorlage der entsprechenden Belege erstattet der Versicherer den Erwerb unentbehrlicher und unbedingt notwendiger Gegenstände (absolut erforderliche Kleidung und Körperpflegeartikel) bis zu einer Höchstgrenze von 500 EUR je Schadensfall und Versicherter, wenn ordnungsgemäß aufgegebene Gepäckstücke später als 8 Stunden nach der Ankunft des Versicherten am Bestimmungsort eintreffen. Dieser Versicherungsschutz gilt nicht für die Rückreise in das Wohnsitzland. Wenn sich herausstellt, dass die betreffenden Gepäckstücke endgültig verloren gegangen sind, wird die Entschädigung für Verlust und Diebstahl des Gepäcks mit derjenigen für verspätetes Eintreffen des Gepäcks kumuliert. d) Ausschlüsse Der Versicherer kommt für Folgendes nicht auf: * Über das Limit je Gepäckstück hinausgehenden Beträge für ein Paar oder eine Reihe von Gegenständen, * die Entwertung einer Währung oder Verluste aufgrund von Fehlern oder Unterlassungen bei einem Geldgeschäft, * Schäden oder Verluste, die nicht bei der Polizei oder der Transportgesellschaft gemeldet wurden, * Schäden aus einer Konfiszierung, Beschlagnahme oder Einbehaltung durch den Zoll oder eine andere Behörde, * Beschädigung oder Verlust eines Gepäcksstücks, das bereits anderweitig versichert ist oder für das die Transportgesellschaft haftet: in diesen Fällen zahlt der Versicherer nur einen Zusatzbetrag zu den Entschädigungen, welche die Transportgesellschaft oder die andere Versicherung zahlen müssen, wobei die ursprünglich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen angegebene Höchstgrenze gilt. 2.5. Flugverspätung und/oder Verlängerung des Aufenthalts a) Versicherungsleistungen 1 Bei einer versicherten Reise erstattet der Versicherer maximal folgende Beträge: 500 EUR pro Reise (unabhängig von der Personenzahl) für die dem Versicherten für Mahlzeiten, Erfrischungen, Hotels, Transfer zum und vom Flughafen oder Terminal entstandenen Kosten, vorausgesetzt, die Verspätung 10

beträgt mehr als 4 Stunden gegenüber der ursprünglich auf dem Flugticket angegebenen Abflugzeit. 2 In Fällen höherer Gewalt: sollte der Versicherte aus Gründen höherer Gewalt zu einem mindestens 24-stündigen Auslandsaufenthalt gezwungen sein, erstattet der Versicherer 7 Tage lang bis zu 150 EUR pro Tag*, maximal jedoch 1.000 EUR*, für angemessene, nicht erstattungsfähige Kosten für: Hotelaufenthalt und Transfer zwischen Flughafen und Hotel; Mahlzeiten und Getränke; Telefonkosten. * Höchstbetrag für alle gemeinsam reisenden Versicherten. b) Bedingungen des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz wird ausschließlich in folgenden Fällen gewährt: 1- Verspätung oder Annullierung eines im offiziellen Flugplan verzeichneten, gebuchten und bestätigten Fluges. 2- Falls der Versicherte aufgrund von Überbuchung ( overbooking ) einen im offiziellen Flugplan verzeichneten, gebuchten und bestätigten Flug nicht antreten kann. 3- Verspätete Ankunft eines im offiziellen Flugplan verzeichneten Fluges, an dem der Versicherte teilnimmt, so dass er den Anschlussflug versäumt. 4- Die Versicherungsleistungen werden nur für Flüge von Fluggesellschaften erbracht, deren Flugzeiten in einem offiziellen Flugplan veröffentlicht werden. Die Versicherungsleistung wird ergänzend zu allen anderen Entschädigungen der Transportgesellschaft erbracht. Sie basiert auf den dem Versicherten tatsächlich entstandenen Kosten. c) Ausschlüsse - Bei Verspätungen von anderen Flügen als Linienflügen (nicht in einem offiziellen Flugplan verzeichnete Flüge) wird keine Rückerstattung fällig. - Keine Rückerstattung erfolgt, wenn die Verspätung weniger als 4 Stunden gegenüber der planmäßigen und im offiziellen Flugplan verzeichneten Abflugoder Ankunftszeit (bei Anschlussflügen) des gebuchten Flugs beträgt. - Keine Erstattung erfolgt, wenn die Verspätung auf Streik oder Krieg zurückzuführen ist. - Keine Erstattung erfolgt, falls die vorübergehende oder endgültige Außerbetriebnahme eines Flugzeugs angeordnet wurde durch: - die Flughafenbehörden, - die Behörden für zivile Luftfahrt, - eine gleichwertige Stelle, und wenn diese Außerbetriebnahme vor dem Termin Ihres Reiseantritts bekannt gegeben wurde. - Keine Erstattung erfolgt, wenn dem Versicherten durch die Transportgesellschaft innerhalb von 4 Stunden nach der geplanten Abflugzeit (bzw. bei Anschlussflügen Ankunftszeit) des im offiziellen Flugplan verzeichneten, reservierten und bestätigten Fluges ein gleichwertiges Transportmittel zur Verfügung gestellt wird. 11

Höhere Gewalt - Es wird keine Entschädigung fällig, wenn der Versicherte die Erstattung seiner Rückreise annimmt. - Bei Nichterfüllung der vorgenannten Bedingungen werden sämtliche sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden Ansprüche des Versicherten unwirksam. 2.6. Versicherungsschutz beim Kauf a) Definitionen Versicherter Gegenstand: Alle beweglichen Sachen im Wert von über 50 EUR, die vom Versicherten neu gekauft und vollständig mit seiner Karte MasterCard Gold Miles & More Luxair bezahlt wurden, ausgenommen Schmuck (außer Uhren), Pelze, lebende Tiere, Pflanzen, verderbliche Ware, Bargeld, Devisen, Reiseschecks, Reisetickets und neue Kraftfahrzeuge. Schadensfall: Räuberischer oder Einbruchsdiebstahl bzw. einfacher Diebstahl des versicherten Gegenstands oder am versicherten Gegenstand entstandener Unfallschaden. Räuberischer oder Einbruchsdiebstahl: Diebstahl in Verbindung mit Einbruch oder Gewaltanwendung. Einfacher Diebstahl: Diebstahl ohne Einbruch oder Gewaltanwendung, der innerhalb von 24 Stunden nach dem Diebstahl der örtlichen Polizeibehörde gemeldet wurde, wobei ein Protokoll zu erstellen ist. Einbruch: gewaltsames Öffnen, Beschädigung oder Zerstörung von Schließmechanismen aller Art. Gewaltanwendung: Bedrohung oder körperliche Gewalt durch Dritte mit dem Ziel, dem Versicherten den versicherten Gegenstand zu entwenden. Unfallschaden: Zerstörung, teilweise oder vollständige Beschädigung aufgrund eines unerwarteten äußeren Einflusses. Schmuck: Alle Gegenstände, die von einer Person getragen werden können und die ganz oder teilweise aus Edelmetallen oder Edelsteinen bestehen. Dritter: Alle Personen mit Ausnahme des Versicherten, seines Ehepartners oder legalen Mitbewohners, seiner Vor- und Nachfahren. b) Versicherungsgegenstand Der Versicherer erstattet dem Versicherten die Summe innerhalb folgender Grenzen: - bei räuberischem oder Einbruchsdiebstahl bzw. einfachem Diebstahl des versicherten Gegenstands: den Kaufpreis des gestohlenen versicherten Gegenstands. - bei Unfallschaden (Bruch, Beschädigung) am versicherten Gegenstand: die Kosten für die Reparatur dieses Gegenstands, oder, wenn diese Kosten über dem Kaufpreis 12

des versicherten Gegenstands liegen oder wenn dieser irreparabel ist, den Kaufpreis des versicherten Gegenstands. Dieser Versicherungsschutz ist nur dann gegeben, wenn der Kaufpreis des versicherten Gegenstands zu 100 % mit der Kreditkarte entrichtet wurde. c) Versicherungsdauer Der Versicherungsschutz gilt, wenn der räuberische oder Einbruchsdiebstahl oder der einfache Diebstahl bzw. der Unfallschaden innerhalb von 90 Tagen ab dem Kaufdatum oder dem Lieferdatum des versicherten Gegenstands eintreten. d) Versicherungsbetrag: 1.500 EUR je Schadensfall und Jahr, mindestens jedoch 50 EUR je Gegenstand. Der räuberische oder Einbruchsdiebstahl bzw. einfache Diebstahl oder der Unfallschaden für eine Gesamtheit versicherter Gegenstände werden als ein und derselbe Schadensfall betrachtet. e) Ausschlüsse Vom Schutz ausgeschlossen sind Schadensfälle mit folgenden Ursachen: - ein absichtlich oder vorsätzlich durch den Versicherten oder einen seiner Angehörigen (Ehepartner, legaler Mitbewohner, Vor- oder Nachfahre) begangener Fehler. - Verschwinden oder Verlust des versicherten Gegenstands. - Beschädigung des versicherten Gegenstands beim Transport oder bei der Handhabung durch den Verkäufer. - normale Abnutzung oder allmählicher Verfall des versicherten Gegenstands aufgrund von Erosion, Korrosion, Feuchtigkeit oder Einwirkung von Kälte oder Hitze auf Letzteren. - ein dem versicherten Gegenstand innewohnender Mangel. - das Nichteinhalten der vom Hersteller oder Vertreiber des versicherten Gegenstands empfohlenen Nutzungsbedingungen. - ein Fabrikationsfehler des versicherten Gegenstands. - Bürgerkrieg oder Krieg. - Embargo, Konfiszierung, Erbeutung oder Zerstörung des versicherten Gegenstands auf Anordnung einer Regierung oder einer öffentlichen Behörde. - durch Atomzerfall oder ionisierende Strahlung. - sowie mit dem Ziel des Weiterverkaufs erworbene Gegenstände. f) Schwellenwert Der Versicherungsschutz gilt nur für erworbene Gegenstände mit einem Mindestwert von 50 EUR einschl. MwSt. g) Gesamtheit Gehört der versicherte Gegenstand zu einer Gesamtheit, die sich infolge des Schadens als unbrauchbar oder einzeln nicht zu ersetzen erweist, erstreckt sich der Schutz auf diese Gesamtheit. h) Zahlung der Entschädigung 13

Wenn ein Schaden gemäß den nachstehend aufgeführten Bedingungen angezeigt wird und wenn der Versicherer feststellt, dass für den Schaden Versicherungsschutz besteht, zahlt der Versicherer die Entschädigung innerhalb von 15 Kalendertagen ab dem Datum, zu dem der Versicherer die Gültigkeit des Versicherungsschutzes bestätigt. 2.7. Versicherung für die Lieferung im Internet gekaufter Gegenstände a) Definitionen Dritter Alle Personen mit Ausnahme des Versicherten, seines Ehepartners oder legalen Mitbewohners, seiner Vor- oder Nachfahren. Versicherter Gegenstand Bewegliche Sache zum privaten Gebrauch, die neu im Internet bei einem Händler erworben wurde, vorausgesetzt die Lieferung erfolgt per Post oder durch einen privaten Spediteur, und ihr Wert liegt zwischen 50 EUR und 1.500 EUR einschl. MwSt. (einschl. Versandkosten). Händler Alle Händler, die den Verkauf der versicherten Gegenstände im Internet anbieten. Lieferung eines nicht-konformen Gegenstands Der erhaltene versicherte Gegenstand entspricht nicht der Beschreibung des Herstellers oder Vertreibers auf dem Bestellschein, oder der versicherte Gegenstand wird in defektem Zustand, beschädigt oder unvollständig geliefert. Nichtlieferung Die Lieferung des versicherten Gegenstands erfolgt nicht innerhalb von dreißig (30) Kalendertagen nach Eingang des Kontoauszugs oder Bescheids über die Abbuchung. Internet-Zahlung Zahlung mit einer MasterCard Gold Miles & More Luxair der BCEE, mit oder ohne Eingabe des Geheimcodes, für den Kauf eines Gegenstands, ohne Unterzeichnung einer Rechnung und die in voller Höhe vom Konto des Versicherten abgebucht wird. Dieser Versicherungsschutz ist nur dann gegeben, wenn der Kaufpreis zu 100 % mit der Kreditkarte entrichtet wurde. Schadensfall Eintritt eines Ereignisses, bei dem der vorliegende Versicherungsschutz besteht. b) Leistungen Lieferung der im Internet erworbenen Gegenstände 14

Sollte die Lieferung nach dem Kauf eines versicherten Gegenstands im Internet nicht reibungslos ablaufen, kann der Versicherte unter folgenden Bedingungen in den Genuss der Versicherung für die Lieferung im Internet gekaufter Gegenstände kommen. Die Zahlung des versicherten Gegenstands muss mit der versicherten Karte und während deren Gültigkeitsdauer erfolgt sein, wobei die dem Kauf entsprechende Abbuchung auf dem Kartenauszug erscheinen muss. c) Entschädigungsverfahren Sollte mit dem Händler, dem Versicherer oder dem Versicherten (bis spätestens zum 90. Tag nach Abbuchung der Zahlung für den versicherten Gegenstand) keine gütliche Einigung erzielt werden: c.1 bei Nicht-Lieferung des versicherten Gegenstands: Der Versicherer erstattet dem Versicherten den Kaufpreis einschl. MwSt. (einschl. Versandkosten) des versicherten Gegenstands im Rahmen der an den Händler gezahlten Summe und des im Abschnitt Höhe der Entschädigungen je Schadensfall und pro Jahr aufgeführten Höchstbetrags. c.2 bei Lieferung eines nicht konformen versicherten Gegenstands:. Wenn der Händler sich damit einverstanden erklärt, den versicherten Gegenstand zurückzunehmen und einen Ersatzgegenstand zu verschicken oder dem Versicherten den Preis zurückzuerstatten, erstreckt sich der Schutz auf die Kosten für die Rücksendung des versicherten Gegenstands an den Händler, wenn Letzterer diese nicht übernimmt.. Wenn der Händler sich damit einverstanden erklärt, den versicherten Gegenstand zurückzunehmen, jedoch keinen Ersatz liefert oder dem Versicherten den Preis nicht zurückerstattet, erstreckt sich der Schutz auf die Kosten für die Rücksendung und die Rückerstattung des Kaufpreises des versicherten Gegenstands (einschließlich Versandkosten).. Wenn der Händler sich nicht damit einverstanden erklärt, den versicherten Gegenstand zurückzunehmen, erstreckt sich der Schutz auf die Kosten für die Rücksendung des versicherten Gegenstands an die Gesellschaft und die Erstattung des Kaufpreises (einschließlich Versandkosten). Der Kaufpreis des versicherten Gegenstands versteht sich einschl. MwSt. und bis zu einer Höchstgrenze des tatsächlich an den Händler gezahlten Betrags. Der Versicherer behält sich das Recht vor, auf seine eigenen Kosten ein Gutachten erstellen oder eine Untersuchung durchführen zu lassen, um die Umstände, unter denen der Schaden eingetreten ist, und dessen Höhe zu bewerten. d) Ausschlüsse - Tiere, - verderbliche Gegenstände und Waren, Lebensmittel, - Getränke, - Pflanzen, - Kraftfahrzeuge, - Bargeld, Aktien, Anleihen, Kupons, Wertpapiere und Werte aller Art, 15

- Schmuck und Wertgegenstände wie z.b.: Kunstgegenstände, Goldschmiedearbeiten, Silberzeug im Wert von über 150 EUR, - digitale Daten zur Betrachtung oder zum Download online (insbesondere MP3- Dateien, Fotos, Software usw.), - Dienstleistungen, einschließlich online in Anspruch genommene, - Gegenstände, die gekauft wurden, um als Waren weiterverkauft zu werden, - auf einer Auktions-Website gekaufte Gegenstände, - durch den Versicherten absichtlich begangene Fehler, - die Folgen von Handlungen, deren Opfer der Versicherte aufgrund eines Bürgerkrieges oder Krieges wurde, - Streik von Leistungserbringern oder Spediteuren, Aussperrung oder Sabotage im Rahmen einer konzertierten Streikaktion. e) Höhe der Entschädigungen je Schadensfall und pro Jahr Lieferung der im Internet gekauften Gegenstände: 2.500 EUR pro Jahr, Mindestbetrag des Artikels 50 EUR u. Höchstbetrag 1.500 EUR. Gehören die versicherten Gegenstände zu einer Gesamtheit und erweisen sie sich einzeln als unbrauchbar und nicht zu ersetzen, wird die Entschädigung in Höhe des Kaufpreises der Gesamtheit gezahlt. Die Entschädigung wird in Euro einschließlich aller Steuern per Überweisung an den Versicherten auf das von ihm angegebene Konto gezahlt. f) Allgemeines Geografischer Umfang des Versicherungsschutzes: Für die Versicherung der Lieferung der im Internet gekauften Gegenstände: - der Schutz gilt für Käufe auf Websites in folgenden Ländern: europäische Länder und USA, - der versicherte Gegenstand muss in das Großherzogtum Luxemburg oder in die Europäische Gemeinschaft, nach Norwegen, Monaco, Andorra, Liechtenstein und in die Schweiz geliefert werden. 3. GEOGRAFISCHER UMFANG Mit Ausnahme des in Punkt 2.7 erwähnten Versicherungsschutzes Versicherung für die Lieferung im Internet gekaufter Gegenstände Absatz f) Allgemeines gilt die Versicherung weltweit. 4. VORGEHENSWEISE IM SCHADENSFALL Formalitäten des Versicherten im Schadensfall Gras Savoye Luxembourg SA nimmt die Schadensmeldungen entgegen, die an die Schadensabteilung des Versicherers weitergeleitet werden. 16

Der Versicherte muss in jedem Fall Folgendes übermitteln:. eine ausgefüllte, unterzeichnete Schadensmeldung, auf der Ort und Umstände des Schadens aufgeführt sind. Diese Schadensmeldung muss innerhalb von dreißig Werktagen nach Bekanntwerden des Schadens erfolgen.. den Nachweis über die Zahlung mit der Karte. Sobald der Versicherte den räuberischen oder Einbruchsdiebstahl oder einfachen Diebstahl eines Gegenstands oder den Unfallschaden am versicherten Gegenstand feststellt, muss er: bei Diebstahl: Innerhalb von 48 Stunden bei den zuständigen Behörden Anzeige erstatten. in jedem Fall: den Schaden schnellstmöglich melden an: BCEE c/o Gras Savoye Luxembourg SA per E-Mail an: bcee@grassavoye.lu oder schriftlich: BCEE c/o Gras Savoye Luxembourg SA 145, rue du Kiem L-8030 STRASSEN oder telefonisch an BCEE c/o Gras Savoye Luxembourg SA unter folgenden Telefonnummern: aus Luxemburg: 46 96 01 222 aus dem Ausland: +352 46 96 01 222 Die Schadensmeldung ist auf der Website www.bcee.lu zu finden oder kann angefordert werden bei BCEE c/o Gras Savoye Luxembourg 145, rue du Kiem L- 8030 STRASSEN oder per E-Mail bcee@grassavoye.lu. Meldungen werden in französischer, deutscher und englischer Sprache akzeptiert. Der Telefonservice ist montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 17.30 Uhr geöffnet und ist viersprachig (Französisch, Deutsch, Luxemburgisch und Englisch). Versicherte oder Begünstigte, die absichtlich falsche Angaben zum Datum, zur Art, zu den Ursachen, den Umständen und den Folgen des Schadens machen oder falsche oder gefälschte Unterlagen verwenden mit der Absicht, den Versicherer zu betrügen, verlieren den Anspruch auf den Versicherungsschutz für den entsprechenden Schaden. Es sind umgehend alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Folgen des Schadens zu beschränken und die Genesung des Versicherten zu beschleunigen, der sich der seinem Zustand angemessenen medizinischen Behandlung zu unterziehen hat. Die vom Versicherer ernannten Bevollmächtigten oder Ärzte (die ernannten Bevollmächtigten oder Ärzte müssen ihre Tätigkeit in Luxemburg oder im Wohnsitzland des Versicherten ausüben) haben außer im Fall eines gerechtfertigten Einspruchs freien Zugang zum Versicherten, um seinen Zustand festzustellen und 17

gegebenenfalls eine Autopsie vorzunehmen. Der Versicherte akzeptiert, dass die medizinischen Informationen über seinen Gesundheitszustand dem Vertrauensarzt des Versicherers mitgeteilt werden. Alle nicht gerechtfertigten Weigerungen, sich einer derartigen Kontrolle zu unterziehen, führen nach Aufforderung per Einschreiben mit Rückschein zur Unwirksamkeit des Versicherungsschutzes. Sollte der Versicherte seine Schadenserklärung verspätet abgeben oder die Informationen verspätet übermitteln und sollte die Versicherungsgesellschaft feststellen, dass ihr diese Verspätung schadet, hat der Versicherte selbst die Folgen dieser Verspätung im Rahmen des von dem Versicherer erlittenen Schadens zu tragen. Nachweise im Schadensfall: Der Versicherte muss dem Versicherer in jedem Fall Folgendes übermitteln: Nachweis über die Bezahlung der Reise, für die der Versicherungsschutz gilt, in Höhe von 30 % (bzw. 100 % für die Versicherung gekaufter Gegenstände oder die Versicherung für die Lieferung im Internet gekaufter Gegenstände) mit der Karte oder Nachweis der Vorreservierung des Verkehrsmittels oder der Unterkunft mit der Karte. Darüber hinaus muss der Versicherte dem Versicherer folgende Unterlagen übermitteln: Bei Reiserücktritt:. die Bestätigung der Reservierung.. den Nachweis über die Stornierung. Bei Reiseabbruch. die Bestätigung der Reservierung.. die Erklärung des Reisebüros über die Anzahl der nicht in Anspruch genommenen Tage, falls die Reise von einem Reisebüro organisiert wurde. Im Todesfall:. den Totenschein. Bei Krankheit:. das ärztliche Attest. Bei erheblichem materiellen Schaden:. ein Nachweis der örtlichen Behörden (Protokoll, Erklärung der Feuerwehr usw.). Bei Reiseverspätung oder verpasstem Anschluss:. die Bescheinigung der Beförderungsgesellschaft.. Rechnungen / Kassenbelege im Original. Bei Verspätung, Verlust und Diebstahl des Gepäcks. Property Irregularity Report,. Rechnungen / Kassenbelege im Original. 18

. gegebenenfalls den detaillierten Nachweis über die von der Beförderungsgesellschaft gezahlte Entschädigung. Bei höherer Gewalt - der Versicherte muss den Check-in vor der in seinem Reiseplan vorgesehenen Abflugzeit vornehmen und - die Vertragsbedingungen des Reisebüros, des Tour Operators und der Personenbeförderungsgesellschaft einhalten und - Kontakt zur Fluggesellschaft halten sowie alles Erforderliche tun, um eine Reservierung im erstmöglichen Rückflug zu erhalten, den diese anbieten kann. - BCEE c/o Gras Savoye so schnell wie möglich telefonisch, per E-Mail oder mittels eines Schadensmeldungsformulars innerhalb von 30 Tagen nach Kenntnisnahme der Annullierung oder Verspätung des Flugs informieren. - eine schriftliche Bestätigung der Fluggesellschaft über die Annullierung oder Verspätung des im Reiseplan vorgesehenen Flugzeugs als direkte Folge höherer Gewalt oder I. die Dauer der Verspätung; II die Bestätigung der neuen Reservierung im ersten verfügbaren Rückflug nach Annullierung des ursprünglich geplanten Fluges und Detailinformationen über den Rückflug beifügen. - den Nachweis über die Ablehnung des Rückerstattungsantrags durch die Fluggesellschaft ODER eine detaillierte Aufstellung der von ihr zurückerstatteten Kosten vorlegen. - sämtliche sachdienlichen Informationen, Nachweise und Quittungen beifügen. - der Versicherte ermächtigt den Versicherer, Schadensfälle mit allen Fluggesellschaften in seinem Namen zu regeln und erklärt sich gegebenenfalls zur Unterstützung bei der Zusammenstellung der Unterlagen bereit. Er akzeptiert den Einbehalt der erhaltenen Summe durch den Versicherer bis zur endgültigen Bezahlung der Gesellschaft. Unfälle mit Personenschaden Bei durch die vorliegende Police abgedeckten Schäden müssen der Versicherte, der Begünstigte oder andernfalls die gesetzlichen Erben: Bei einem tödlichen Unfall umgehend BCEE c/o Gras Savoye Luxembourg SA informieren. Aus der Schadensmeldung müssen Ort, Datum, Uhrzeit, Ursache und Umstände des Unfalls hervorgehen, ebenso die Identität der Zeugen; es ist ein ärztliches Attest beizufügen, das die Art der Verletzungen feststellt. Alle Informationen und Unterlagen übermitteln, die die Gesellschaft für notwendig erachtet. Der Gesellschaft und ihren Beauftragten freien Zugang zum Versicherten gewähren. Sich der Untersuchung durch die beauftragten Ärzte des Versicherers unterziehen. Den behandelnden Arzt ermächtigen, den von dem Versicherer beauftragten Ärzten sämtliche angeforderten und unbedingt erforderlichen Informationen mitzuteilen, sowohl über die Verletzungen als auch über akute oder frühere Krankheiten oder Gebrechen. Versicherungsschutz beim Kauf Nachweise im Schadensfall 19

Der Versicherte muss dem Versicherer in jedem Fall Folgendes übermitteln: - Die Abrechnung der Kreditkarte MasterCard Gold Miles & More Luxair, der die Bezahlung des versicherten Gegenstands mit Hilfe seiner Karte bestätigt, - sämtliche Belege, mit deren Hilfe der versicherte Gegenstand, sein Kaufpreis sowie das Kaufdatum identifiziert werden können, z.b. Rechnung oder Kassenbeleg. Bei räuberischem und Einbruchsdiebstahl und einfachem Diebstahl muss der Versicherte dem Versicherer darüber hinaus folgende Unterlagen übermitteln: - den Polizeibericht (Protokoll) im Original; - sämtliche Beweise für den Schaden, d.h.:. bei Diebstahl mit Gewaltanwendung: Beweise aller Art, z.b. ärztliches Attest, Zeugenaussage oder schriftliche Bestätigung des Zeugen mit Datum und Unterschrift, aus der dessen Name, Vorname, Geburtsdatum und ort, Anschrift und Beruf hervorgehen,. bei Einbruchsdiebstahl: sämtliche Unterlagen, die den Einbruch bestätigen, z.b. Kostenvoranschlag oder Rechnung für die Reparatur des Schließmechanismus, oder eine Kopie der vom Versicherten bei seiner Hausrat- oder Kraftfahrzeugversicherung erstatteten Meldung. Bei Unfallschaden muss der Versicherte darüber hinaus Folgendes übermitteln: - den Kostenvoranschlag oder die Rechnung für die Reparatur im Original, oder - die Bescheinigung des Verkäufers, aus der die Art des Schadens hervorgeht und die bestätigt, dass der versicherte Gegenstand nicht zu reparieren ist. Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, sämtliche anderen Unterlagen oder Informationen anzufordern, die zur Bestätigung des Schadens und zur Ermittlung der Entschädigung erforderlich sind. Gutachten / Zahlung der Entschädigung Die Gesellschaft kann einen Gutachter oder Ermittler entsenden, um die Umstände des Schadens zu beurteilen und die Höhe der Entschädigung zu bestimmen. Versicherung für die Lieferung im Internet gekaufter Gegenstände Pflicht des Versicherten im Schadensfall Der Versicherte muss den Schaden so schnell wie möglich bei Gras Savoye Luxembourg SA melden, spätestens innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Erhalt seines Kartenauszugs. Dem Antrag auf Entschädigung müssen sämtliche nachstehend aufgeführten Belege beiliegen. Bei Lieferung eines nicht konformen Gegenstands: wird davon ausgegangen, dass der Versicherte bei Erhalt der Lieferung oder sobald er Kenntnis von der Nicht- Konformität hat über den Schaden informiert ist. Bei Nicht-Lieferung: Sollte die Lieferung an den Versicherten nicht innerhalb der in den allgemeinen Verkaufsbedingungen der Website aufgeführten Frist erfolgen, muss der Versicherte sich so schnell wie möglich schriftlich mit Hilfe eines 20

Schadensmeldungsformulars (verfügbar auf der Website der BCEE) mit Gras Savoye Luxembourg S.A. in Verbindung setzen, spätestens jedoch innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Erhalt seines Kartenauszugs. Vom Versicherten bei Nicht-Lieferung oder Lieferung eines nicht konformen Gegenstands vorzulegende Belege: Der Versicherte muss die Belege über den von ihm erlittenen Schaden vorlegen, um eine Entschädigung zu erhalten, insbesondere: - einen Ausdruck der Auftragsbestätigung (E-Mail), eine Bestätigung des Händlers für die Annahme der Bestellung oder einen Bildschirmausdruck mit der Bestellung, - die Kopie des der Abrechnung der Karte MasterCard Gold Miles & More Luxair oder der Abbuchungsmitteilung des Versicherten, aus dem die Abbuchung(en) des Betrags (der Beträge) für die Bestellung hervorgeht (hervorgehen), - bei Lieferung durch einen privaten Spediteur den Lieferschein, der dem Versicherten übergeben wurde, - bei Postversand an den Versicherten die Elemente zur Mitverfolgung der Lieferung, über die der Versicherte verfügt, - bei Rücksendung des versicherten Gegenstands an den Händler einen Beleg über die Höhe der Kosten für den Versand mit Empfangsbestätigung. Der Versicherer kann vom Versicherten alle anderen Belege verlangen, die er für die Untersuchung der Angelegenheit (Zeugenaussage, Meldung an den Versicherer, Wohnung ) für notwendig erachtet. 5. EINLEGUNG VON RECHTSMITTELN GEGEN HAFTENDE DRITTE Der Versicherer verzichtet zu Gunsten der Versicherten und Begünstigten auf jegliche Einlegung von Rechtsmitteln gegen Dritte, die Verursacher des Schadensfalles sind oder zivilrechtlich dafür haften. Er behält sich jedoch das Recht vor, Rechtsmittel einzulegen, um die von ihm gemäß vorstehend Artikel 2.1 gezahlten Behandlungskosten einzuklagen. 6. VERJÄHRUNG Die Verjährungsfrist für Handlungen im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag beträgt drei Jahre. Diese Frist läuft, soweit es das Vorgehen des Versicherten betrifft, ab dem Datum, zu dem dieser von der Existenz des Vertrages, seiner Eigenschaft als Begünstigter und dem Ereignis Kenntnis erhalten hat, von dem sich die Ansprüche auf die Versicherungsleistungen ableiten. Die Möglichkeit zur Einlegung von Rechtsmitteln durch den Versicherer gegen den Versicherten verjährt, außer in Betrugsfällen, drei Jahre nach dem Datum der Auszahlung durch den Versicherer. 7. VERFALLSKLAUSEL In folgenden Fällen verlieren der Versicherte und der Begünstigte alle Rechte aus dem Versicherungsvertrag und der Versicherer kann die Rückerstattung aller bereits gezahlten Beträge verlangen: Bei absichtlichem Verursachen des Unfalls durch den Versicherten oder den Begünstigten oder bei Verschlimmerung der Unfallfolgen, sei es direkt oder durch 21

die Weigerung, die ärztlich verschriebene Behandlung durchzuführen oder einzuhalten; Bei absichtlich falschen, unvollständigen oder gefälschten Angaben durch den Versicherten oder den Begünstigten im Zusammenhang mit einem Unfall oder einer Krankheit oder bei einer Fälschung von Unterlagen oder Bescheinigungen irgendwelcher Art im Zusammenhang mit einem Schadensfall. In diesen Fällen bleiben die fälligen Beiträge der Gesellschaft geschuldet. Bei mehreren Begünstigten ist der Versicherungsvertrag nur gegenüber den Begünstigten wirksam, die in keiner Weise an Ereignissen im Sinne von Absatz 1 des vorliegenden Artikels beteiligt waren. 8. ENTSCHÄDIGUNGSGRENZE Falls mehrere Versicherte bei demselben Ereignis zu Schaden kommen, kann der von dem Versicherer zu zahlende Gesamtentschädigungsbetrag in keinem Falle höher liegen als der für die verschiedenen Versicherungen angegebene Betrag. Wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen für jeden Einzelnen der vom Schadensfall betroffenen Versicherten höher liegen sollte als dieser Betrag, werden die einzelnen Entschädigungssummen im Verhältnis reduziert und entsprechend der für den jeweiligen Geschädigten geltenden Versicherungssumme ausgezahlt. 9. ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND Der vorliegende Vertrag unterliegt luxemburgischem Recht, insbesondere dem Gesetz über den Versicherungsvertrag vom 27. Juli 1997 und dessen Zusätzen, Änderungen und Durchführungsverordnungen. Streitfälle zwischen den Vertragsparteien fallen unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte von und in Luxemburg. 10. BESCHWERDE Bei Schwierigkeiten hinsichtlich der Durchführungsbedingungen der Versicherung kann sich der Versicherte schriftlich an Gras Savoye Luxembourg SA wenden. 11. SPRACHEN Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden in französischer Sprache erstellt. Übersetzungen dieser Geschäftsbedingungen dienen allein zu Informationszwecken und im Streitfall ist die französische Fassung maßgebend. 12. VERSICHERUNGSVERMITTLER Im Rahmen des vorliegenden Vertrags fungiert als Versicherungsvermittler die Firma Gras Savoye Luxembourg SA, eine Aktiengesellschaft für Courtage und Vermittlung auf dem Gebiet der Versicherung, mit Sitz in 145 rue du Kiem, L-8030 Strassen, eingetragen im Handels- und Gesellschaftsregister Luxemburg B-24558 und im Register der Versicherungsvermittler unter der Nummer: 2001CM008, deren Geschäftstätigkeit Artikel 104 ff. des Gesetzes vom 6. Dezember 1991 über den Versicherungssektor in der geänderten Fassung unterliegt. 22