GHS - CLP Das neue Kennzeichnungs- und Einstufungssystem für Gefahrstoffe

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Transkript:

GHS - CLP Das neue Kennzeichnungs- und Einstufungssystem für Gefahrstoffe Global Harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien - (Classification, Labelling and Packaging) Quellen: BG Chemie, IFA (Dr. Smola), UK NRW (Dr. Grumbach) Dr. Birgit Wimmer 2011

Was ist GHS? (CLP) Global Harmonisiertes System (GHS) zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien der Vereinten Nationen EG schreibt GHS als EG-Verordnung (CLP-Verordnung) verbindlich vor: Verordnung EG 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (Classification, Labelling and Packaging)

GHS umfasst - physikalische, - gesundheitliche und - umweltrelevante Gefahren, Ziel: Internationale Harmonisierung bestehender Einstufungs- und Kennzeichnungssysteme aus unterschiedlichen Sektoren wie Transport, Verbraucher-, Arbeitnehmer- und Umweltschutz. Behandelt Stoffe und Gemische in einem Rechtstext

GHS in Europa Eingeführt mit der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008, Gültig ab 20.01.2009 in allen Mitgliedsstaaten (20 Tage nach Veröffentlichung) Titel der EU-GHS Verordnung: Regulation on Classifikation Labeling and Packaging of Substances and Mixtures 63 Artikel, 7 Anhänge, 1355 Seiten!!!

Der Ist-Zustand Unterschiedliche Einstufungen nach Transport- und Gefahrstoffrecht Unterschiedliche nationale und regionale Einstufungs- und Kennzeichnungssysteme für Gefahrstoffe, z.b. Stoff mit LD 50 (oral) = 257 mg/kg Quelle: UMCO GmbH EU, Australien, Malaysia, Thailand USA, Kanada, Japan, Korea Indien Neu Seeland China Gesundheitsschädlich Giftig Nicht giftig Gefährlich Nicht gefährlich

Kennzeichnung Bezeichnung des Stoffes Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnung R-Sätze (Hinweis auf besondere Gefahren) S-Sätze (Sicherheitsratschläge) (Name des Herstellers oder Vertreibers) Für den Handgebrauch: Bezeichnung Gefahrensymbole mit Gefahrenbezeichnung Spezielle R-Sätze im Volltext (R45, R46, R60, R61)

Ziele des GHS Weltweit einheitliche Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen Handelserleichterungen im globalen Warenverkehr Weitere Verbesserung von Arbeitssicherheit, Gesundheits-, Umweltund Verbraucherschutz sowie Transportsicherheit Harmonisierung mit dem Transportrecht für gefährliche Güter

Neuerungen auf einen Blick neue Piktogramme Totenkopf nur für akut giftige Stoffe neue Kriterien zur Einstufung bisher 15 Gefährlichkeitsmerkmale Neues Symbol für u.a. CMR-Stoffe und atemwegssensibilisierende Stoffe Umstufungen, z. B. mehr giftige Stoffe zukünftig 28 Gefahrenklassen Verändertes Konzept zur Einstufung von Gemischen

Neuerungen auf einen Blick R-Sätze S-Sätze -------------- Gefährlichkeitsmerkmale H-Sätze hazard statements - Gefahrenhinweise P-Sätze precautionary statements Sicherheitshinweise Signalwörter Piktogramme werden mit einem von zwei möglichen Signalwörtern ergänzt: Gefahr oder Achtung Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien

Vergleich alte und neue Symbole Bisherige Symbole neue Symbole nach GHS Piktogramm auf orangefarbenen Grund mit Gefahreneigenschaft z.b. Sehr Giftig Giftig Gefahr Roter Rahmen mit Piktogramm auf weißen Grund mit einem der beiden Signalwörter Gefahr Achtung

Zusätzliche Symbole durch GHS-Kennzeichnung Unter Druck stehende Gase C Krebserzeugend. M Mutagen. R Reproduktionstoxisch Sensibilisierung der Atemwege Spezifische Zielorgan-Toxizität Kat. 1, 2 Aspirationsgefahr Kat.1

Aufbau GHS Gefahrenklassen (hazard classes), Art der Gefahr 16 Gefahrenklassen für physikalische Eigenschaften (etwa explosiv oder auf Metalle korrosiv wirkend) 10 für die menschliche Gesundheit (etwa akut toxisch oder karzinogen) 1 für die Umwelt (gewässergefährdend) Gefahrenklassen werden in Gefahrenkategorien (hazard categories) nach ihrem Gefährdungspotenzial unterteilt

Gefahrenklasse und -kategorie Gefahrenklasse: physikalische Gefahr Gefahr für die menschliche Gesundheit oder Gefahr für die Umwelt Gefahrenkategorie: untergliedert die Gefahrenklassen hinsichtlich der Schwere der Gefahr z. B. Gefahrenklasse Akute Toxizität (3.1) Sensibilisierung von Atemwegen oder Haut (3.4) Entzündbare Flüssigkeiten (2.6) Korrosiv gegenüber Metallen (2.16) z. B. in der Gefahrenklasse Akute Toxizität (3.1) Kategorie 1 Kategorie 2 Kategorie 3 Kategorie 4 Seite 13

Neue Piktogramme statt Gefahrensymbole neue Piktogramme: Auf der Spitze stehende weiße Quadrate mit rotem Rand und schwarzem Symbol 3 neue Symbole: Gasflasche, Ausrufezeichen (ersetzt Andreaskreuz), Gesundheitsgefahr (Mensch mit Stern)

Gefahrenpiktogramme GHS01 Explodierende Bombe Bsp. Explosive Stoffe GHS02 Flamme Bsp. Entzündbare Flüssigkeiten GHS03 Flamme über einem Kreis Bsp. Oxidierende Feststoffe GHS04 Gasflasche Gase unter Druck

Gefahrenpiktogramme GHS05 Bsp. Hautätzend, Kat. 1 Korrosiv gegenüber Metallen, Kat. 1 Bsp. Akute Toxizität, Kat. 1-3 Bsp. Akute Toxizität, Kat. 4 Hautreizend, Kat. 2! " Gewässergefährdend Bsp. Karzinogenität, Kat. 1A/B, 2 Aspirationsgefahr

GHS-Symbole und ihre Bedeutung im Überblick (1) Explosiv Unter Druck stehende Gase Entzündend (Oxidierend) Gewässergefährdend Entzündbar Hautätzend Kat. 1 Schwere Augenschädigung, Kat. 1 Auf Metalle korrosiv wirkend, Kat. 1

GHS-Symbole und ihre Bedeutung im Überblick (2) Akute Toxizität Kat. 1,2 u. 3 CMR Sensibilisierung der Atemwege spez. Zielorgan Toxizität Kat 1, 2 Aspirationsgefahr, Kat 1 Akute Toxizität Kat 4 Reizung der Haut, Kat 2 Augenreizung Kat 2 Sensibilisierung der Haut spez. Zielorgan Toxizität, Kat 1, 2

toxische Eigenschaften nach GHS alt CMR- Eigenschaften neu Gefahr Gefahr Gefahr Achtung Achtung Achtung

Neue Zuordnung zu den Kategorien der KMR-Stoffe jetzt KMR Kategorie 1: Beim Menschen nachgewiesen KMR Kategorie 2: Im Tierversuch nachgewiesen KMR Kategorie 3: Verdachtsstoffe KMR Kategorie 1A: Beim Menschen nachgewiesen KMR Kategorie 1B: Im Tierversuch nachgewiesen KMR Kategorie 2: Verdachtsstoffe GHS Gefahr Gefahr Achtung

Kennzeichnung toxischer Eigenschaften Kennzeichnung bisher Kennzeichnung nach GHS R 26 R 27 R 28 R 23 R 24 R 25 Gefahr Akute Toxizität Kategorien 1-3 Lebensgefährlich beim Einatmen, bei Hautkontakt, bei Verschlucken (Kat. 1 und 2) Giftig beim Einatmen, bei Hautkontakt, bei Verschlucken (Kat. 3)

Kennzeichnung toxischer Eigenschaften Kennzeichnung bisher Kennzeichnung nach GHS R 20 R 21 R 22 Achtung Akute Toxizität Kategorie 4 Gesundheitsschädlich beim Einatmen, bei Hautkontakt, bei Verschlucken

Akut toxische Eigenschaften Änderungen LD 50 (oral) mg/kg GHS EU (bisher) LD 50 (oral) mg/kg Gesundheitsschädlich EU- GHS 5000 2000 300 50 5 Kategorie 5 May be harmful if swallowed Kategorie 4 Gesundheitsschädlich beim Verschlucken Kategorie 3 Giftig beim Verschlucken Kategorie 2: Lebensgefahr beim Verschlucken Kategorie 1: Lebensgefahr beim Verschlucken Achtung Achtung Gefahr Gefahr Gefahr Giftig Sehr giftig 5000 2000 200 25 Quelle:Antje Ermer, BG RCI

Neue Grenzen für toxische Stoffe Quelle: Maschinenbau- und Metall-BG

toxische Eigenschaften nach GHS Kennzeichnung bisher Kennzeichnung nach GHS R 39 R 48 R 45 R 49 R 46 R 60 R 61 R 42 R 65 Gefahr Spezifische Zielorgan-Toxizität Karzinogenität Keimzell-Mutagenität Reproduktionstoxizität Sensibilisierung der Atemwege Aspirationsgefahr Jeweils Kategorie 1

toxische Eigenschaften nach GHS Kennzeichnung bisher Kennzeichnung nach GHS R 68 R 48 R 40 R 68 R 62 R 63 Achtung Spezifische Zielorgan-Toxizität Karzinogenität Keimzell-Mutagenität Reproduktionstoxizität Jeweils Kategorie 2

toxische Eigenschaften nach GHS Kennzeichnung bisher Kennzeichnung nach GHS R 34 R 35 Ätzung der Haut (irreversible Wirkung) Gefahr R 41 Schwere Augenschädigung (irreversible Wirkung)

toxische Eigenschaften nach GHS Kennzeichnung bisher Kennzeichnung nach GHS R 36 R 37 R 38 R 43 Achtung Augenreizung Spezifische Zielorgan-Toxizität (Atemwegsreizung) Reizung der Haut Sensibilisierung der Haut Bisher kein Symbol R 67 Spezifische Zielorgan-Toxizität (betäubende Wirkung)

Neue H-Sätze und P-Sätze H-Sätze (hazard statements, Gefahrenhinweise) ersetzen die R-Sätze P-Sätze (precautionary statements, Sicherheitshinweise) ersetzen die S-Sätze aber: Es findet keine 1 : 1 Übertragung statt. H-Sätze sind wesentlich differenzierter als R-Sätze Es müssen alle zutreffenden H-Sätze verwendet werden. H-Satz-Kombinationen gibt es nicht. Bis zu 6 P-Sätze können verwendet werden.

Ersatz der R-Sätze durch H-Sätze H 3 01 laufende Nummerierung 3-Stelliger Zifferncode Gruppierung 2 = Physikalische Gefahren 3 = Gesundheitsgefahren 4 = Umweltgefahren steht für Gefahrenhinweis (Hazard Statement)

Ersatz der S-Sätze durch P-Sätze P 1 02 laufende Nummerierung 3-Stelliger Zifferncode Gruppierung 1 = Allgemein 2 = Vorsorgemaßnahmen 3 = Gesundheitsgefahren 4 = Umweltgefahren 5 = Entsorgung steht für Sicherheitshinweis (Precautionary Statement)

physikalisch-chemische Eigenschaften nach GHS alt neu Gefahr Gefahr Gefahr Achtung Achtung Achtung

physikalisch-chemische Eigenschaften nach GHS Kennzeichnung bisher R 2 R 3 (R 5) (R 6) Kennzeichnung nach GHS Gefahr instabil, explosiv Unterkl.1.1 bis 1.3 selbstzersetzlich (Typ A und B) Organische Peroxide (Typ A und B) Bisher kein Symbol und kein R-Satz Achtung Explosiv Unterklasse 1.4

physikalisch-chemische Eigenschaften nach GHS Kennzeichnung bisher R 7 Kennzeichnung nach GHS Gefahr Organische Peroxide (Typ B D; Typ E, F = Warnung) R 8 R 9 Gefahr Entzündend (oxidierend) wirkende Flüssigkeiten (Kat. 1, 2; Kat. 3 = Warnung)

physikalisch-chemische Eigenschaften nach GHS Kennzeichnung bisher R 12 Flammpunkt < 0 C Kennzeichnung nach GHS Flüssigkeiten und Dämpfe, Gase, Aerosole (extrem entzündbar) Gefahr R 11 Flammpunkt 0 21 C Flüssigkeiten und Dämpfe, Gase, Aerosole (leicht entzündbar)

physikalisch-chemische Eigenschaften nach GHS Kennzeichnung bisher Kennzeichnung nach GHS Bisher kein Symbol R 10 Alte Kennzeichnung entzündlich Bisher kein Symbol und kein R-Satz Flammpunkt 22 55 C Flammpunkt 56 60 C Achtung Flüssigkeiten und Dämpfe, Gase, Aerosole (entzündbar)

physikalisch-chemische Eigenschaften nach GHS Kennzeichnung bisher Kennzeichnung nach GHS Bisher kein Symbol und kein R-Satz R 17 R 15 Gefahr Selbstentzündliche Flüssigkeiten und Feststoffe In Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickelnd (Kat. 1 und 2; Kat. 3 = Warnung) Selbsterhitzungsfähig (Kat. 1; Kat. 3 = Warnung) Selbstzersetzlich (Typ B - D; Typ E, F = Warnung)

Brennbare Flüssigkeiten Änderungen Flpkt. in C GHS EU (bisher) Flpkt. in C EU- GHS Quelle:Antje Ermer, BG RCI 93 60 23 0 93 C Kategorie 4: brennbar 60 C Kategorie 3: Flüssigkeit u. Dampf entzündbar Achtung < 23 C Kat. 2: Flü. u. Dampf leicht entzündbar Gefahr Siedepunkt > 35 C Kat. 1: Flü. u. Dampf extrem entzündbar Siedepunkt 35 C./. (VbF A III, nicht wasserlöslich 55 C < Fp 100 C) entzündlich leichtentzündlich hochentzündlich 55 21 0

Mögliche Umstufungen mit GHS giftig gesundheitsschädlich leichtentzündlich entzündlich nicht eingestuft sehr giftig giftig extrem entzündbar leicht entzündbar entzündbar heute ohne Gefahrensymbol R 67 Dämpfe können Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen Spezifische Zielorgan-Toxizität nach einmaliger Exposition Kat. 3 H336: Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen

Betriebsanweisung EU (bisher): Ausschnitt

Betriebsanweisung GHS: Ausschnitt

Übergangsfristen für Kennzeichnung nach GHS 20.01.2009 Stoffe ab 01.12.2010 Stoffe ab 01.06.2015 Stoffe Gemische

Übergangsvorschriften für das Sicherheitsdatenblatt Bei Stoffen und Gemischen muss bis 31.05.2015 die alte Einstufung im Sicherheitsdatenblatt angegeben werden. D.h.: - bis 31.05.2015 muss die alte Einstufung nach EU- Stoff- und Zubereitungsrichtlinien enthalten sein - ab 20.01.09 der GHS-Verordnung darf die GHS-Einstufung enthalten sein. - für Stoffe muss ab 1.12.2010 die GHS-Einstufung enthalten sein Daraus folgt eine Übergangsphase, in der: - für Stoffe beide Einstufungen im SDB aufzuführen sind - für Gemische beide Einstufungen angegeben werden können.

Weitere Übergangsbestimmungen zu GHS Doppelkennzeichnung (alt & neu) auf Gebinden nicht zulässig!!! bereits vor dem 1. Dezember 2010 in Verkehr gebrachte und nach altem Recht gekennzeichnete Stoffe, brauchen bis zum 01.12.2012 nicht erneut gekennzeichnet und verpackt zu werden Für vor dem 1. Juni 2015 in Verkehr gebrachte und nach altem Recht gekennzeichnete Gemische gilt eine Übergangsfrist bis 01.06.2017 (Artikel 61 Abs. 4 der CLP-Verordnung)

Der GHS-Konverter der BG Chemie unter www.gischem.de

Ausgabe als Word- oder PDF-Datei

Woher bekomme ich weitere Infos? Umweltbundesamt (UBA) Berlin: http://www.umweltbundesamt.de/chemikalien/index.htm Übersichtliche Broschüre des UBA http://www.umweltdaten.de/publikationen/fpdf-l/3332.pdf Übersicht zur REACH und GHS von KomNet.de http://www.reach-net.com Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin: http://www.reach-clp-helpdesk.de/

Entzündbare Flüssigkeiten Beispieletikett

Sicherheitshinweis: P 202 Vor Gebrauch sämtliche Sicherheitsratschläge lesen und verstehen??