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Transkript:

Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Vereinigtes Königreich (Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland) ohne Kanalinseln und Insel Man Stand: März 2017 I. Auslieferung I.1. Der Auslieferungsverkehr findet nach der Regelung im nationalen Recht statt, durch die der Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. der EU Nr. L 190 vom 18. Juli 2002, S. 1) umgesetzt wurde. Zu beachten sind: - die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 6, 8, 25 und 31 abgegebenen Erklärungen (EU-Ratsdokument 12509/06, COPEN 94), - die von der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zu den Artikeln 6, 7 und 25 des Rahmenbeschlusses abgegebenen Erklärungen (EU-Ratsdokument 16352/03, COPEN 136) sowie die im EU-Ratsdokument 6897/05, COPEN 43, veröffentlichte Mitteilung der Regierung des Vereinigten Königreichs. Eine Auslieferung wegen fiskalischer Straftaten ist möglich. Die Auslieferung eigener Staatsangehöriger ist möglich. I.2. Der Europäische Haftbefehl wird unmittelbar zwischen den zuständigen Justizbehörden beider Staaten übermittelt. Der Europäische Haftbefehl sollte den britischen Behörden in beglaubigter Mehrfertigung übermittelt werden. Durchlieferungsersuchen werden zwischen den zuständigen deutschen Justizbehörden einerseits und der Serious Organised Crime Agency andererseits übermittelt. I.3. I.4. II. Der Europäische Haftbefehl ist in die englische Sprache zu übersetzen. Zurzeit erfolgt eine Verhaftung im Vereinigten Königreich in der Regel erst nach Vorliegen des Europäischen Haftbefehls. In allen anderen Fällen muss der Europäische Haftbefehl innerhalb von 48 Stunden nach der Verhaftung den britischen Behörden vorliegen. Vollstreckungshilfe II.1. Der Vollstreckungshilfeverkehr findet hinsichtlich freiheitsentziehender Sanktionen nach den Regelungen im nationalen Recht statt, durch die der Rahmenbeschluss 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird (RB Freiheitsstrafen) (ABl. der EU Nr. L 327 vom 05. Dezember 2008, S.27), umgesetzt wurde.

Die Bescheinigung nach Artikel 4 des RB Freiheitsstrafen findet sich ggfs. in den Amtssprachen der Mitgliedstaaten auf der Website des Europäischen Justiziellen Netzes in Strafsachen (EJN) unter: Bei der Anwendung des RB Freiheitsstrafen sind zu beachten: - die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu Artikel 2 Abs. 1, 4 Abs. 7, 7 Abs. 4 und 23 Abs. 3 abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (EU- Ratsdokument 15305/15, COPEN 354 [vom 14. Januar 2016]), - die von der Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland zu Artikel 2 und 23 abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (EU- Ratsdokument 12975/12, COPEN 187 [vom 11. September 2012]). Hinsichtlich der Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen findet der Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 (RB Geld) Anwendung. Hinweise für die Stellung von Vollstreckungshilfeersuchen auf der Grundlage des RB Geld finden sich unter: www.bundesjustizamt.de/eu-geldsanktionen Hinsichtlich Ersuchen, die den Verfall, Wertersatzverfall oder die Einziehung von Vermögensgegenständen zum Gegenstand haben, findet der Vollstreckungshilfeverkehr nach den Regelungen im nationalen Recht statt, durch die der Rahmenbeschluss 2006/783/JI des Rates vom 6. Oktober 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen (RB Einziehung) (ABl. der EU Nr. L 328 vom 24. November 2006, S. 59) umgesetzt wurde. Die Bescheinigung nach Artikel 4 des RB Einziehung findet sich ggfs. in den Amtssprachen der Mitgliedstaaten auf der Website des EJN unter: Bei der Anwendung des RB Einziehung sind zu beachten: - die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu Artikel 3 und 7 Abs. 5 abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (EU-Ratsdokument 17509/10, COPEN 281 [vom 6. Dezember 2010]), - die von der Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland zu Artikel 3 und 19 Abs. 2 abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (EU- Ratsdokument 6637/15, COPEN 66 [vom 27. Februar 2015]). II.2. Vollstreckungshilfeersuchen auf Grundlage des RB Freiheitsstrafen sind von den zuständigen deutschen Strafvollstreckungsbehörden bzgl. England und Wales an die Abteilung für grenzüberschreitende Überstellungen ( The Cross Border Transfer Section ) im Justizministerium in London ( Ministry of Justice - National Offender Management Service ) zu richten. Bzgl. Schottland sind sie an das Scottish Prison Service Headquarter in Edinburgh, bzgl. Nordirland an den Northern Ireland Prison Service in Belfast zu richten. Vollstreckungshilfeersuchen auf Grundlage des RB Einziehung sind [je nach Bundesland] ggf. von den zuständigen deutschen Strafvollstreckungsbehörden bzgl. England

und Wales an den Crown Prosecution Service oder an das Serious Fraud Office in London zu senden. Bzgl. Nordirland sind sie an den Public Prosecution Service for Northern Ireland in Belfast oder an das Serious Fraud Office in London, bzgl. Schottland an die International Co-operation Unit im Crown Office in Edinburgh zu richten. II.3. Bei Vollstreckungshilfeersuchen auf Grundlage des RB Freiheitsstrafen ist eine Übersetzung der Bescheinigung nach Artikel 4 in die englische Sprache erforderlich; einer Übersetzung des zu vollstreckenden Urteils bedarf es nicht. Bei Vollstreckungshilfeersuchen auf Grundlage des RB Einziehung sind die Bescheinigung nach Artikel 4, sowie alle begleitenden Dokumente in die englische Sprache zu übersetzen; einer Übersetzung des zu vollziehenden Erkenntnisses bedarf es nicht. III. Rechtshilfe III.1. Der sonstige Rechtshilfeverkehr findet nach folgenden Übereinkommen und EU- Instrumenten statt: a) Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. 1964 II S. 1369, 1386; 1976 II S. 1799; 1992 II S. 1234) in Verbindung mit dem Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zu dem vorbezeichneten Übereinkommen (BGBl. 1990 II S. 124, 125; 1991 II S. 909; 1992 II S. 1234), b) Artikel 40, 48, 49 b) bis f), 50 und 51 des Schengener Übereinkommens vom 19. Juni 1990 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen) (BGBl. 1993 II S. 1010, 1013; 1994 II S. 631; 1996 II S. 242; ABl. der EU Nr. L 131 vom 1. Juni 2000, S. 43; Nr. L 395 vom 31. Dezember 2004, S. 70), c) Übereinkommen vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (BGBl. 2005 II S. 650; 2006 II S. 1379) in Verbindung mit dem Protokoll vom 16. Oktober 2001 zu dem Übereinkommen vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (BGBl. 2005 II S. 661; 2006 II. S. 1379), d) Rahmenbeschluss 2003/577/JI des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union (RB Sicherstellung) (ABl. der EU Nr. L 196 vom 2. August 2003, S. 45). Die Bescheinigung nach Artikel 9 des RB Sicherstellung findet sich auf der Website des EJN ggfs. in der Amtssprache der Mitgliedstaaten unter: Bei der Anwendung der Übereinkommen und EU-Instrumente sind zu beachten: - die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen zu a) bzgl. Artikel 5, 7, 11, 16, 24 und 25 des Übereinkommens sowie zu Artikel 2 und 8 des Zusatzprotokolls (BGBl. 1976 II S. 1799; 1991 II S. 909), zu c) bzgl. Artikel 9 und 10 des Übereinkommens (BGBl. 2006 II S. 1379),

zu d) bzgl. Artikel 4 und 9 Abs. 3 des RB Sicherstellung (EU-Ratsdokument 9309/09, COPEN 80 [vom 4. Mai 2009]). - die von der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen zu a) bzgl. Artikel 2, 3, 5, 11, 12, 15, 16, 21 und 24 des Übereinkommens sowie zu den Kapiteln II und III des Zusatzprotokolls (BGBl. 1992 II S. 1234, 2005 II S. 96, 1113), zu c) bzgl. Artikel 6, 9, 10, 18, 20 und 24 des Übereinkommens (BGBl. 2006 II S. 1379), zu d) bzgl. Artikel 4 Abs. 1, 9 Abs. 3 und 14 Abs. 2 des RB Sicherstellung (EU- Ratsdokument 5254/10, COPEN 3 [vom 12. Januar 2010]; EU- Ratsdokument 6636/15, COPEN 65 [vom 27. Februar 2015]). Hinweise für die Stellung von Rechtshilfeersuchen an das Vereinigte Königreich finden sich in den "Mutual Legal Assistance Guidelines for the United Kingdom". Der Leitfaden ist bei den Landesjustizverwaltungen oder beim Bundesamt für Justiz erhältlich. Rechtshilfe wird auch geleistet - in Verfahren wegen Handlungen, die nach deutschem und bzw. oder britischem Recht als Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften durch Verwaltungsbehörden geahndet werden, gegen deren Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann, - in fiskalischen Strafsachen nach Maßgabe des Kapitels I des Zusatzprotokolls sowie in Verfahren wegen fiskalischer Ordnungswidrigkeiten nach Maßgabe des Artikels 50 Abs. 5 des Schengener Durchführungsübereinkommens, - in Verfahren über Ansprüche auf Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen und ungerechtfertigte Verurteilungen, - in Gnadensachen, - in Adhäsionsverfahren, - bei der Zustellung von Urkunden bezüglich der Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßregel der Sicherung und Besserung, der Einziehung einer Geldbuße oder der Zahlung der Gerichtskosten, - bei Maßnahmen betreffend die Aussetzung des Ausspruchs oder der Vollstreckung einer Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung, die bedingte Entlassung, den Aufschub des Vollstreckungsbeginns einer Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung oder die Unterbrechung der Vollstreckung, - in Strafverfahren und Verfahren im Sinne des Buchstaben a) in Bezug auf Straftaten oder Zuwiderhandlungen, für die im ersuchenden Mitgliedstaat eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann. III.2. Rechtshilfeersuchen und Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung werden unmittelbar zwischen den zuständigen Justizbehörden beider Staaten übermittelt.

Verfahrensurkunden werden an Personen, die sich im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aufhalten, unmittelbar durch die Post übersandt. Der gleiche Geschäftsweg ist für Verwaltungsbehörden vorgesehen, die Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen haben. Ersuchen um vorübergehende Überstellung oder Durchbeförderung von Häftlingen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz einerseits und dem britischen Home Office für England, Wales und Nordirland sowie dem Crown Office für Schottland andererseits, in dringenden Fällen unmittelbar zwischen den Justizbehörden beider Staaten übermittelt. Der Austausch von Auskünften aus dem Strafregister zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich findet automatisiert über das computergestützte Informationssystem ECRIS statt. Ersuchen um Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister sollen von den deutschen Justizbehörden auf dem für Registerauskünfte vorgesehenen Weg elektronisch an das Bundesamt für Justiz - Bundeszentralregister - übermittelt werden. Rechtshilfeersuchen auf Grundlage des RB Sicherstellung werden von den Staatsanwaltschaften der Bundesländer gestellt. Sie sind bzgl. England und Wales an den Crown Prosecution Service oder an das Serious Fraud Office in London zu senden. Bzgl. Nordirland sind sie an den Public Prosecution Service for Northern Ireland in Belfast oder an das Serious Fraud Office in London, bzgl. Schottland an die International Cooperation Unit im Crown Office in Edinburgh zu richten. III.3. Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen bzw. den Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung einschließlich Sachverhaltsdarstellung sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen. Bei Rechtshilfeersuchen auf Grundlage des RB Sicherstellung ist eine Übersetzung der Bescheinigung nach Artikel 9, sowie aller begleitenden Dokumente in die englische Sprache erforderlich; eine Übersetzung der zu vollziehenden Entscheidung ist nicht erforderlich. IV. Sonstiges IV.1. Deutsche Konsularbeamte in Großbritannien können Personen ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit gegebenenfalls eidlich vernehmen, falls sie sich freiwillig dazu bereit finden, sowie ihnen Urkunden und Schriftstücke jeder Art zustellen. Zuzustellende Schriftstücke müssen gegebenenfalls einen Hinweis darauf enthalten, dass verhängte Strafen bzw. Geldbußen im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nicht vollstreckt werden können. Den Ersuchen um konsularische Zustellung müssen Übersetzungen der zuzustellenden Schriftstücke beiliegen. Von der Festnahme eines britischen Staatsangehörigen ist das örtlich zuständige Konsulat unverzüglich von Amts wegen zu unterrichten. IV.2. Das Vereinigte Königreich ist Mitglied der Interpol.