Rückgabe- und Umtauschklauseln im Einzelhandel

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Transkript:

ALLGEMEINE RECHTSFRAGEN - R03b Stand: Dezember 2017 Ihr Ansprechpartner Ass. Heike Cloß E-Mail heike.closs@saarland.ihk.de Tel. (0681) 9520-600 Fax (0681) 9520-690 Rückgabe- und Umtauschklauseln im Einzelhandel Dieses Infoblatt macht es sich zur Aufgabe, Händlern und Verbrauchern bei der rechtlichen Beurteilung von Rückgabe- und Umtauschklauseln Hilfestellung zu geben. Weitergehende Ausführungen zu den Ansprüchen des Käufers bei Lieferung einer mangelhaften Kaufsache sind nicht Gegenstand dieses Merkblattes. R03 Kauf: Umtausch, Reklamationen, Gewährleistung und Garantie, Kennzahl 63 1. Vorbemerkung Nach den Vorschriften des deutschen Kaufrechts stehen dem Käufer verschiedene, abgestufte Rechte zu, wenn ihm der Verkäufer eine mit Mängeln behaftete Ware geliefert hat: Zunächst kann der Käufer nach seiner Wahl Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Wenn Nachbesserung bzw. Umtausch scheitern, nicht möglich oder unzumutbar sind, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten (Erstattung des Kaufpreises und Rückgabe der Ware) oder den Kaufpreis mindern. Zudem kann er Schadensersatz oder den Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. In dem Bestreben, dauerhafte und zufriedene Kunden zu gewinnen, räumen Einzelhändler ihren Kunden vielfach neben den gesetzlichen Gewährleistungsrechten zusätzlich freiwillige Sonderrechte ein. Hier ist insbesondere - trotz Lieferung absolut einwandfreier Ware - die Warenrückgabe und der Umtausch der Ware zu nennen. Dabei handelt es sich nicht um ein gesetzliches Rückgabe- bzw. Umtauschrecht. Grundsätzlich kann der Käufer die gekaufte Ware nicht ohne weiteres zurückgeben, wenn ihm der gekaufte Gegenstand nachträglich nicht mehr gefällt oder er den Preis plötzlich für zu hoch ansieht. Voraussetzung für die Rückgabe bzw. den Umtausch ist immer eine Vereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer. Eine Ausnahme besteht lediglich bei den sog. Fernabsatzgeschäften, d.h. bei Einkauf per Katalog, Internet usw. Hier kann der private Endverbraucher seine Bestellung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen widerrufen bzw. die gekaufte Ware zurückgeben R76 Widerrufsrecht im Online-Handel, Kennzahl 44. Industrie- und Handelskammer des Saarlandes 1/5 Postanschrift: IHK Saarland 66104 Saarbrücken Büroanschrift: Franz-Josef-Röder-Straße 9 66119 Saarbrücken Tel. 06 81/95 20-0 Fax 06 81/95 20-888 E-Mail: info@saarland.ihk.de Internet: www.saarland.ihk.de

2. Gebräuchliche Klauseln Kauf ohne Risiko - 14 Tage Umtausch- und Rückgaberecht Bei Nichtgefallen Geld zurück Umtausch innerhalb von acht Tagen gegen Vorlage dieses Abschnitts oder Kassenzettels Reduzierte Ware ist vom Umtausch ausgeschlossen Badebekleidung ist vom Umtausch ausgeschlossen Zweite Wahl, kleine Mängel, verschmutzt, Webfehler, Fehlfarbe u.ä. mit und ohne Zusatz kein Umtausch 3. Einbeziehung der Klauseln in den Kaufvertrag a) Vertragsinhalt Die genannten Klauseln werden grundsätzlich nur wirksam, wenn sie Vertragsinhalt geworden sind. Im Versandhandel werden sie meist schriftlich im Katalog oder im Online-Shop fixiert. Der stationäre Einzelhandel dagegen bringt die Klauseln häufig im Ladengeschäft an der Ware selbst (auf dem Auszeichnungsabschnitt) oder durch Aushang an der Kasse, in Abteilungen o.ä. an den Kunden. Auch ohne schriftliche Fixierung kann sich ein Umtauschrecht aus den Umständen ergeben. Beispiel: Der Käufer bittet darum, eine als Geschenk gekaufte Sache gegebenenfalls umtauschen zu dürfen und der Verkäufer stimmt dem zu. Ausnahme: Der Händler schließt das ausdrücklich aus. Auch aus Kulanz kann sich ein Umtauschrecht ergeben, wenn ein Unternehmen allen seinen Kunden über einen längeren Zeitraum den Umtausch ermöglicht. Nach Treu und Glauben ist der Unternehmer an diese Praxis gebunden, es sein denn wiederum, er erklärt ausdrücklich Gegenteiliges. b) Klauseln sind AGB Alle aufgeführten Klauseln stellen jeweils eine Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) im Sinne des 305 Abs. 1 Satz 1 BGB dar. AGB werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Verkäufer bei Vertragsschluss den Käufer ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsabschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist. Der Verkäufer als Verwender der AGB muss bei Vertragsschluss der anderen Partei (= Käufer) die Möglichkeit verschaffen, in zumutbarer Weise vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen. Außerdem muss der Käufer mit ihrer Geltung einverstanden sein. Nach der herrschenden Auffassung reicht für die Einbeziehung einer einzigen, schlagwortartigen Klausel in den Vertrag der deutlich sichtbare Aushang stets aus und zwar ohne Rücksicht darauf, ob es sich um Selbstbedienungsläden, große Kaufhäuser oder kleinere Geschäfte handelt. Dieser Aushang kann an der Kasse angebracht werden, an der Ware selbst angebracht sein usw.. 2/5

4. Rückgabe und Umtausch als freiwilliges Sonderrecht für einwandfreie Ware Das durch die beschriebenen Klauseln eingeräumte Rückgabe- und Umtauschrecht ist nach herrschender Meinung als ein vom Handel freiwillig gewährtes Sonderrecht zu verstehen, das dem Kunden die Rückgabe oder den Umtausch der mangelfreien Ware ermöglicht (z.b. wegen bloßen Nichtgefallens). Die Klauseln lassen die gesetzlichen Ansprüche des Käufers bei Mängeln der Kaufsache grundsätzlich unberührt: Weist eine Ware, die unter Umtauschvorbehalt erworben wurde, einen Mangel auf, so ist der Kunde nicht auf den Umtausch beschränkt, sondern kann die in der Vorbemerkung beschriebenen Ansprüche geltend machen. Durch einige der vorgenannten Klauseln, die sog. Preisreduzierungsklauseln, wird allerdings die Geltendmachung der gesetzlichen Rechte des Käufers bei Mängeln teilweise ausgeschlossen. Der Kunde, der eine Ware kauft, die ausdrücklich unter Hinweis auf bestimmte Mängel bereits im Preis herabgesetzt ist, akzeptiert diese und verzichtet insoweit auf die o.g. gesetzlichen Rechte. Dies gilt insbesondere für die Klauseln: Mit kleineren Mängeln, Zweite Wahl, Verschmutzt, Webfehler, Fehlfarbe. a) Rückgabeklauseln Kauf ohne Risiko - 14 Tage Rückgeberecht Bei Nichtgefallen Geld zurück Diese Klauseln gewähren dem Kunden nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut (bei Nichtgefallen, Kauf ohne Risiko) - freiwillig - die grundlose Rückgängigmachung des Kaufvertrages (Ware gegen Geld) und zwar in einem Fall befristet und in dem anderen unbefristet. Ist die Ware mangelhaft, so bestehen die o.g. gesetzlichen Ansprüche des Käufers bei Mängeln; jedoch sind sie hier zunächst bedeutungslos, weil das freiwillig eingeräumte Sonderrecht weitergeht. Eine Befristung ist grundsätzlich zulässig. Ist die Ware mangelhaft, können die o.g. gesetzlichen Rechte auch nach Ablauf der Rückgabefrist bei Neuware innerhalb von zwei Jahren ab Kaufdatum und Übergabe der Ware - geltend gemacht werden. b) Umtauschklauseln Kauf ohne Risiko - 14 Tage Umtauschrecht Umtausch innerhalb von acht Tagen gegen Vorlage dieses Abschnitts oder Kassenzettels Diese Klauseln tangieren die o.g. gesetzlichen Rechte des Käufers bei Mängeln der Kaufsache nicht. Sie gewähren dem Kunden ein darüber hinausgehendes und paralleles Sonderrecht auf Rückgabe der Ware gegen Lieferung einer frei wählbaren Ersatzware. 3/5

c) Umtauschausschlussklauseln Reduzierte Ware ist vom Umtausch ausgeschlossen Badebekleidung ist vom Umtausch ausgeschlossen Da es sich bei dem Umtauschrecht um ein freiwilliges Sonderrecht handelt, kann der Einzelhändler nach seinem Belieben bestimmte Warengruppen vom Umtausch ausschließen. Wie bereits erwähnt, bleiben die gesetzlichen Rechte des Käufers bei Mängeln der Kaufsache bestehen, es sei denn, die Umtauschklausel ist mit einer konkreten Preisreduzierung gekoppelt. 5. Einschränkung der gesetzlichen Sachmängelhaftung durch Preisreduzierungsklauseln reduzierte Ware - zweite Wahl Die Klausel schließt die gesetzlichen Ansprüche des Käufers wegen der angegebenen Mängel aus. Ist Ware mit kleineren Mängeln verkauft, dann soll für diese nicht gehaftet werden, wohl aber für größere, welche die Gebrauchsfähigkeit der Kaufsache beseitigen. 6. Vorsicht bei Formulierungen In der Rechtsprechung wird teilweise die Auffassung vertreten, dass sozusagen im Umkehrschluss aus dem Hinweisschild Reduzierte Ware ist vom Umtausch ausgeschlossen zu folgern sei, dass für nicht reduzierte Ware ein durchsetzbares Umtauschrecht besteht. Wir empfehlen daher klare und eindeutige Formulierungen sowie Zuordnungen. 7. Umtauschfrist Das Umtauschrecht kann bei von vornherein vereinbartem Umtausch nur innerhalb der vertraglich vereinbarten Frist, oder falls eine solche nicht vereinbart ist, innerhalb angemessener Frist ausgeübt werden. Wird der Umtausch nachträglich vereinbart, erfolgt er in der Regel sofort; wenn nicht, sollte eine Frist vereinbart werden. 8. Beschaffenheit der Umtauschware Der Kunde muss die Ware in einem Zustand zurückgeben, der ihren Wiederverkauf nicht beeinträchtigt. Textilien müssen also z.b. ungebraucht sein. Eine kurzzeitige Anprobe schließt jedoch in der Regel den Umtausch nicht aus. Eine Beeinträchtigung der Ware kann jedoch schon in der Beschädigung der Originalverpackung liegen. 4/5

9. Umtausch gegen Geld, Ersatzware oder Gutschein Aus der freiwilligen Natur des Umtauschrechtes folgt, dass auch verschiedene Formen der Umtauschabwicklung möglich sind. Vielen Verbrauchern ist allerdings nicht klar, dass ein Anspruch auf Rückgewähr des Kaufpreises nur bei Einräumung eines Rückgaberechts, nicht dagegen beim Umtausch besteht. Der Hauptanspruch beim Umtausch ist die frei wählbare Ersatzware. In der Regel kann nur gegen eine Ware zum gleichen oder höheren Preis (gegen Aufzahlung) umgetauscht werden. Findet der Kunde nicht sofort eine passende Ersatzware, so kann der Händler einen Gutschein über den gesamten Kaufpreis ausstellen. Findet der Kunde nur eine minderpreisige Ersatzware, so kann der Händler auch einen Gutschein über die Differenz zwischen ursprünglichem Kaufpreis und Preis der Ersatzware ausstellen. In der Praxis werden Gutscheine mit einer Verfallsfrist (je nach Wert der Ware zwischen drei Monaten und einem Jahr) versehen. In Rechtsprechung und Literatur ist die Zulässigkeit dieses Verfahrens nicht unstreitig, denn der Händler ist einerseits Eigentümer des als Kaufpreis gezahlten Geldes und kann daraus Zinsen ziehen und kann andererseits die zurückgegebene Ware verwerten. Die IHK empfiehlt deshalb, auf Verfallsfristen zu verzichten oder sie jedenfalls großzügig zu verlängern. 10. Widerrufsrecht im Rahmen von Fernabsatzgeschäften Nicht zu verwechseln ist das vom Händler aus Kulanzgründen gewährte Rückgaberecht mit dem Widerrufsrecht bei Bestellungen per Katalog oder im Internet. Dort kann der Verbraucher die Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen zurückgeben. R76 Widerrufsrecht im Online-Handel, Kennzahl 44 11. Umtausch- und Rückgaberechte bei gewerblichen Kunden Umtausch- und Rückgaberechte gibt es für gewerbliche Kunden grundsätzlich nicht, da diese vom Einzelhändler lediglich freiwillig eingeräumten (s.o.) Rechte in der Regel ausschließlich für Privatkunden gelten. Daher kann sich ein gewerblicher Kunde nur dann auf ein Umtausch- oder Rückgaberecht berufen, wenn ihm ein solches vom Einzelhändler ausdrücklich oder stillschweigend eingeräumt wurde oder nachträglich gewährt wird. Ein gesetzliches Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften (vgl. Ziffer 10) steht gewerbliche Kunden ebenfalls nicht zu. Um Unklarheiten zu vermeiden, sollte sich der Unternehmer daher am besten vor dem Kauf informieren, ob Umtausch- und Rückgaberechte auch für gewerbliche Kunden gelten. Dieses Merkblatt soll als Service Ihrer IHK nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. 5/5