Kleiner Rechtsratgeber / Leitfaden für Vertrauensleute der Jugendarbeit in Bayern

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Transkript:

Kleiner Rechtsratgeber / Leitfaden für Vertrauensleute der Jugendarbeit in Bayern 8a SGB VIII Der Gesetzgeber hat im 8a SGB VIII einen Meldeweg zur schnelleren Erkennung von Kindeswohlgefährdungen (z. B. Vernachlässigung, seelische und körperliche Misshandlung) festgelegt. Diese Vorschrift berührt aus folgenden Gründen nicht die vom BJR empfohlene Einrichtung von Vertrauenspersonen: o 8a SGB VIII gilt zunächst nur für öffentliche Träger der Jugendhilfe. Freie Träger sind nur betroffen, wenn sie Träger von Einrichtungen und Diensten sind, also z. B. ein Jugendzentrum, eine Beratungsstelle, einen betreuten Kinderspielplatz betreiben. In diesem Fall muss das Jugendamt eine Vereinbarung mit dem Träger abschließen, um den Träger in das Meldeverfahren des 8a SGB VIII einzubeziehen. Es wurden hierfür Mustervereinbarungen entworfen, die eine Grundstruktur des Meldeweges vorgeben, der aber individuell an den jeweiligen Träger und dessen Struktur anzupassen ist: Ein Mitarbeiter bemerkt etwas, meldet das dem Vorstand, der Vorstand berät intern und beschließt das weitere Vorgehen. Werden gewichtige Anhaltspunkte festgestellt, muss die insoweit erfahrene Fachkraft hinzugezogen werden, die weiter entscheidet. Diese insoweit erfahrenen Fachkräfte sind in der Regel Mitarbeiter/innen des Jugendamtes, in seltenen Fällen können es externe Personen sein. o Die Verpflichtung aus 8a SGB VIII betrifft grundsätzlich nur hauptamtliche Mitarbeiter/innen. Ehrenamtliche sind nicht berührt. o Innerhalb der trägerinternen Beratungen kann die Vertrauensperson miteinbezogen werden. o Die Vertrauensperson sollte nicht gleichzeitig die insoweit erfahrene Fachkraft sein. Die insoweit erfahrene Fachkraft ist dem Jugendamt verpflichtet, die Vertrauensperson hat hingegen im Verband eine andere Rolle. Das könnte zu erheblichen Interessenskonflikten führen. Aussage-, Anzeige- und Schweigepflichten Schweigepflichten und Aussagepflichten können für Vertrauenspersonen relevant sein. In bestimmten Situationen kann sogar eine Schweigepflicht auf eine Aussagepflicht treffen. a) Aussagepflichten Grundsätzlich gilt, dass eine Person vor Behörden (inklusive der Polizei und der Staatsanwaltschaft) nicht aussagen muss. Eine Ausnahme entsteht aber gerade durch 8a SGB VIII der eine Informationspflicht enthält. In einem Strafverfahren kann eine Vertrauensperson als Zeuge vernommen werden und ist dann verpflichtet zur Sache auszusagen. Ein Zeugnisverweigerungsrecht besteht grundsätzlich nicht (vgl. 52, 53 StPO). Es besteht aber die Möglichkeit

einzelne Fragen nicht zu beantworten, wenn dadurch das Risiko für den Zeugen besteht, dass er selbst sich strafbar macht ( 55 StPO). b) Anzeigepflichten Eine Pflicht zu einer Strafanzeige, deren Verletzung zu einer Bestrafung führen könnte, besteht nur ganz seltenen Fällen. Hierzu regelt 138 StGB die Delikte, die grundsätzlich jeder anzeigen muss, wenn er zu deren geplante Begehung Informationen hat. Aus dem Bereich des Sexualstrafrecht wird keine Strafvorschrift explizit genannt, lediglich der erpresserische Menschenraub und Menschenhandel sind hierbei Delikte, die häufig in einem Bezug zu Sexualstraftaten stehen. Gleichwohl ist es oft sinnvoll, eine Strafanzeige zu erstatten, wenn Sexualdelikte bekannt werden. Im optimalen Fall hat der/ die Betroffene selbst dazu die Kraft. Möglicherweise kann hier auch durch Unterstützung seitens der Vertrauensperson eine Anzeige durch den/ die Betroffene/n stattfinden. c) Schweigepflichten Schweigepflichten können auf mehreren Grundlagen bestehen. Zum einen kann sich eine Vertrauensperson des Geheimnisverrates 203 Abs. 1 Nr. 4 bzw. 5 StGB strafbar machen, wenn sie zu den dort genannten Berufsgruppen gehört und ein Geheimnis offenbart, dass sie im Rahmen der Tätigkeit erfahren hat. 8a SGB VIII stellt durch die Verpflichtung zur Information einen Rechtfertigungsgrund für diese Weitergabe von Informationen dar. Deshalb kann man sich nicht nach 203 StGB strafbar machen, wenn man seiner Pflicht nach 8a SGB VIII nachkommt. Weiterhin bestehen häufig arbeitsvertragliche Geheimhaltungspflichten, die entweder Teil eines geltenden Tarifvertrages oder eine Klausel im Arbeitsvertrag sein können. Insgesamt kann man sagen, dass außer vor dem Strafgericht und im Meldeverfahren nach 8a SGB VIII Geheimhaltung zu wahren ist. Sollte sich die Frage stellen, eine Anzeige bei der Polizei zu veranlassen, ist es besser, das Opfer/den Betroffenen dahingehend zu beraten, dass derjenige selbst die Anzeige erstattet. Die Vertrauensperson könnte aber beispielsweise mit zur Polizei gehen und so Unterstützung leisten. Zur Verdeutlichung zwei Beispiele: Im Z-Verband wurde eine Vereinbarung mit dem örtlich zuständigen Jugendamt zu 8a SGB VIII abgeschlossen. Die hauptamtliche Vertrauensperson und ausgebildete Sozialpädagogin A erfährt von einem Kind B, dass ein Verbandsmitglied X sich B auf zudringliche Weise genähert haben soll. B schildert detaillierte Vorkommnisse. A ist davon überzeugt, dass B sie nicht anlügt und erstattet Anzeige gegen X. X wiederum zeigt A wegen Verleumdung an. Die Anzeige wird nicht zu einer Bestrafung führen, da eine Strafanzeige (wenn sie nicht bewusst zu Unrecht erfolgt) von jedem Staatsbürger erhoben werden kann. Die Aufklärungspflicht hat nicht der einzelne Bürger, sondern die Strafverfolgungsbehörden (Polizei und Staatsanwaltschaft). Bei dieser Strafanzeige übt A dieses Recht aus und nimmt damit sog. Berechtigte Interessen hier von B- wahr. Damit ist ihr Handeln gerechtfertigt und führt nicht zu einer Bestrafung.

A bemerkt beim Kind C Verhaltensauffälligkeiten und Verletzungen, die auf Kindeswohlgefährdungen schließen lassen könnten. Auf eine Nachfrage bestätigt C ihr gegenüber, dass er zu Hause geschlagen werde. A meldet diese Vorkommnisse gegenüber dem Vorstand. Zu Recht? Als hauptamtliche Mitarbeiterin ist A nach 8a SGB VIII in Verbindung mit der Vereinbarung verpflichtet, den Vorstand über Kindeswohlgefährdungen zu informieren. Gleichzeitig wäre sie gemäß 203 StGB verpflichtet, Stillschweigen über ihr anvertraute Geheimnisse zu wahren. In diesem Fall rechtfertigt 8a SGB VIII aber die Weitergabe von Informationen, um das Kind zu schützen. A wird deswegen nicht bestraft. Wenn A den Vorstand nicht informiert hätte, hätte sie schlüssig erklären können müssen, warum nach ihrem Kenntnisstand die Anzeichen für eine Kindeswohlgefährdung nicht in gewichtigem Ausmaß vorgelegen hätten. Wäre A eine ehrenamtliche Vertrauensperson, dann hätte sie sich nicht nach 203 StGB strafbar machen können, weil sie die Kenntnisse nicht innerhalb der Berufsausübung erhielt, wäre aber auch nicht meldepflichtig, da die Vereinbarung mit dem Jugendamt auf hauptamtliche Mitarbeiter/innen beschränkt ist. Datenschutz Eng verwandt mit Schweigepflichten sind auch die Verpflichtungen zum Datenschutz. Jeder hat das Recht, dass personenbezogenen Daten nicht ohne Einwilligung erhoben, gespeichert und/oder genutzt werden. Nur bei besonderen Pflichten zur Datenweitergabe (z. B. erneut 8a SGB VIII) ist der Datenschutz im Einzelfall nachrangig. Deshalb gilt auch hier, dass nur Daten erfasst und weitergegeben werden, die zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung notwendig sind. 4. Haftung von Vertrauenspersonen a) Allgemeines Haftung entsteht immer dann, wenn eine Person gegen eine Verpflichtung (z. B. gesetzliche oder vertragliche Pflichten) verstoßen hat und dadurch ein Schaden entstanden ist. Weitere Voraussetzungen sind, dass es keinen Rechtfertigungsgrund für die Pflichtverletzung (z. B. Notwehr, gegenläufige gesetzliche Verpflichtung wie 8a SGB VIII gegenüber der Geheimhaltungspflicht) gibt und dass die Person vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflichten verletzt hat. Innerhalb der Tätigkeiten von Vertrauenspersonen dürfte es in der Regel sehr schwer fallen, einen bezifferbaren Schaden festzustellen, der auch noch direkt auf das Handeln der Vertrauensperson zurückzuführen ist, da der Schwerpunkt des Schuldvorwurfes nicht bei der Vertrauensperson, sondern bei demjenigen zu suchen ist, von welchem die Kindeswohlgefährdung ausgeht. Dennoch an dieser Stelle einige Ausführungen zur theoretisch-denkbaren Haftung von Vertrauenspersonen: b) Strafrechtlich Strafrechtliche Haftung entsteht, wenn ein Strafgesetz (z. B. 203 StGB) verletzt wurde. Nicht immer ist im Strafrecht auch fahrlässiges Handeln unter Strafe gestellt, bei 203 StGB ist nur vorsätzlicher Geheimnisverrat strafbewehrt. Gleiches gilt für Beleidigung, Verleumdung und üble Nachrede ( 185 ff. StGB) (siehe dazu oben die Beispielsfälle).

c) Zivilrechtlich Zivilrechtliche Haftung führt in der Regel aus Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen. Die Vertrauenspersonen haben aus arbeitsrechtlichen Grundsätzen (die mit etwas abgeänderter Begründung aber auch auf Ehrenamtliche angewendet werden) einen Anspruch gegen den Arbeitgeber/den Träger, von der Haftung wegen leichter Fahrlässigkeit freigestellt zu werden. Diese Schäden müssen dann vom Arbeitgeber/Träger erstattet werden. Bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz haftet die Einzelperson hingegen selbst. Auch die Haftpflichtversicherungen (z.b. Ehrenamtsversicherung (seit Mitte 2007 in Bayern vorhanden) oder Diensthaftpflichtversicherungen tragen Schäden aus diesen Kategorien nicht. Die Versicherungen treten hingegen bei leichter und normaler Fahrlässigkeit ein. 5. 72a SGB VIII 72a SGB VIII verpflichtet Arbeitgeber im Bereich der Jugendhilfe, dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer Tätigkeit im direkten Kontakt mit Kindern und Jugendlichen stehen, in regelmäßigen Abständen (bis zu 5 Jahren) polizeiliche Führungszeugnisse vorlegen. Diese Verpflichtung besteht für Ehrenamtliche nicht.

Rechtsnormen (Gesetzestexte): 8a SGB VIII - Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (1) 1Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abzuschätzen. 2Dabei sind die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. 3Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten anzubieten. (2) 1In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass deren Fachkräfte den Schutzauftrag nach Absatz 1 in entsprechender Weise wahrnehmen und bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzuziehen. 2Insbesondere ist die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte bei den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die angenommenen Hilfen nicht ausreichend erscheinen, um die Gefährdung abzuwenden. (3) 1Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen; dies gilt auch, wenn die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. 2Besteht eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen. (4) 1Soweit zur Abwendung der Gefährdung das Tätigwerden anderer Leistungsträger, der Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder der Polizei notwendig ist, hat das Jugendamt auf die Inanspruchnahme durch die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten hinzuwirken. 2Ist ein sofortiges Tätigwerden erforderlich und wirken die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten nicht mit, so schaltet das Jugendamt die anderen zur Abwendung der Gefährdung zuständigen Stellen selbst ein. 72a SGB VIII - Persönliche Eignung 1Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen hinsichtlich der persönlichen Eignung im Sinne des 72 Abs. 1 insbesondere sicherstellen, dass sie keine Personen beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den 171, 174 bis 174c, 176 bis 181a, 182 bis 184e oder 225 des Strafgesetzbuches verurteilt worden sind. 2Zu diesem Zweck sollen sie sich bei der Einstellung und in regelmäßigen Abständen von den zu beschäftigenden Personen ein Führungszeugnis nach 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. 3Durch Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe auch sicherstellen, dass diese keine Personen nach Satz 1 beschäftigen. 52 StPO (1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt der Verlobte des Beschuldigten oder die Person, mit der der Beschuldigte ein Versprechen eingegangen ist, eine Lebenspartnerschaft zu begründen; der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht; 2a. der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht; wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war.

(2) 1Haben Minderjährige wegen mangelnder Verstandesreife oder haben Minderjährige oder Betreute wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung von der Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts keine genügende Vorstellung, so dürfen sie nur vernommen werden, wenn sie zur Aussage bereit sind und auch ihr gesetzlicher Vertreter der Vernehmung zustimmt. 2Ist der gesetzliche Vertreter selbst Beschuldigter, so kann er über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts nicht entscheiden; das gleiche gilt für den nicht beschuldigten Elternteil, wenn die gesetzliche Vertretung beiden Eltern zusteht. (3) 1Die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Personen, in den Fällen des Absatzes 2 auch deren zur Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts befugte Vertreter, sind vor jeder Vernehmung über ihr Recht zu belehren. 2Sie können den Verzicht auf dieses Recht auch während der Vernehmung widerrufen. 53 StPO (1) 1Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt Geistliche über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekanntgeworden ist; Verteidiger des Beschuldigten über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist; Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, Ärzte, Zahnärzte, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Apotheker und Hebammen über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist, Rechtsanwälten stehen dabei sonstige Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer gleich; 3a. Mitglieder oder Beauftragte einer anerkannten Beratungsstelle nach den 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist; 3b. Berater für Fragen der Betäubungsmittelabhängigkeit in einer Beratungsstelle, die eine Behörde oder eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt oder bei sich eingerichtet hat, über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist; 4. Mitglieder des Bundestages, eines Landtages oder einer zweiten Kammer über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder dieser Organe oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben sowie über diese Tatsachen selbst; 5. Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Druckwerken, Rundfunksendungen, Filmberichten oder der Unterrichtung oder Meinungsbildung dienenden Informations- und Kommunikationsdiensten berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben. 2Die in Satz 1 Nr. 5 genannten Personen dürfen das Zeugnis verweigern über die Person des Verfassers oder Einsenders von Beiträgen und Unterlagen oder des sonstigen Informanten sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen, über deren Inhalt sowie über den Inhalt selbst erarbeiteter Materialien und den Gegenstand berufsbezogener Wahrnehmungen. 3Dies gilt nur, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen, Mitteilungen und Materialien für den redaktionellen Teil oder redaktionell aufbereitete Informations- und Kommunikationsdienste handelt. (2) 1Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 3b Genannten dürfen das Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind. 2Die Berechtigung zur Zeugnisverweigerung der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 genannten über den Inhalt selbst erarbeiteter Materialien und den Gegenstand entsprechender Wahrnehmungen entfällt, wenn die Aussage zur Aufklärung eines Verbrechens beitragen soll oder wenn Gegenstand der Untersuchung

eine Straftat des Friedensverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats oder des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit ( 80a, 85, 87, 88, 95, auch in Verbindung mit 97b, 97a, 98 bis 100a des Strafgesetzbuches), eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den 174 bis 176, 179 des Strafgesetzbuches oder eine Geldwäsche, eine Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte nach 261 Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuches ist und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. 3Der Zeuge kann jedoch auch in diesen Fällen die Aussage verweigern, soweit sie zur Offenbarung der Person des Verfassers oder Einsenders von Beiträgen und Unterlagen oder des sonstigen Informanten oder der ihm im Hinblick auf seine Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 gemachten Mitteilungen oder deren Inhalts führen würde. Fußnote die anerkannten Beratungsstellen nach 218b Abs. 2 Nr. 1 StGB stehen den anerkannten Beratungsstellen nach 3 des G über die Aufklärung, Verhütung, Familienplanung und Beratung gleich gem. BVerfGE v. 4.8.1992 I 1585-2 BvQ 16/92 u. a. -; 55 StPO (1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. (2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren. 138 StGB - Nichtanzeige geplanter Straftaten (1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung einer Vorbereitung eines Angriffskrieges ( 80), eines Hochverrats in den Fällen der 81 bis 83 Abs. 1, eines Landesverrats oder einer Gefährdung der äußeren Sicherheit in den Fällen der 94 bis 96, 97a oder 100, 4. einer Geld- oder Wertpapierfälschung in den Fällen der 146, 151, 152 oder einer Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Vordrucken für Euroschecks in den Fällen des 152b Abs. 1 bis 3, 5. eines Mordes ( 211) oder Totschlags ( 212) oder eines Völkermordes ( 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit ( 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Kriegsverbrechens ( 8, 9, 10, 11 oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches), 6. einer Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des 232 Abs. 3, 4 oder Abs. 5, des 233 Abs. 3, jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt, der 234, 234a, 239a oder 239b, 7. eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung ( 249 bis 251 oder 255) oder 8. einer gemeingefährlichen Straftat in den Fällen der 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des 308 Abs. 1 bis 4, des 309 Abs. 1 bis 5, der 310, 313, 314 oder 315 Abs. 3, des 315b Abs. 3 oder der 316a oder 316c

zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterläßt, der Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer von dem Vorhaben oder der Ausführung einer Straftat nach 129a, auch in Verbindung mit 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, zu einer Zeit, zu der die Ausführung noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterlässt, der Behörde unverzüglich Anzeige zu erstatten. 129b Abs. 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. (3) Wer die Anzeige leichtfertig unterläßt, obwohl er von dem Vorhaben oder der Ausführung der rechtswidrigen Tat glaubhaft erfahren hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. 185 StGB - Beleidigung Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 186 StGB - Üble Nachrede Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften ( 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 187 StGB - Verleumdung Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ( 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 203 StGB - Verletzung von Privatgeheimnissen (1) 1Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung, Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten oder Organ oder Mitglied eines Organs einer Rechtsanwalts-, Patentanwalts-, Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft, 4. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist. 4a. Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, 5.

staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder 6. Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) 1Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt, 4. Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates, 5. öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder 6. Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. 2Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt. (2a) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn ein Beauftragter für den Datenschutz unbefugt ein fremdes Geheimnis im Sinne dieser Vorschriften offenbart, das einem in den Absätzen 1 und 2 Genannten in dessen beruflicher Eigenschaft anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist und von dem er bei der Erfüllung seiner Aufgaben als Beauftragter für den Datenschutz Kenntnis erlangt hat. (3) 1Einem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Rechtsanwalt stehen andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer gleich. 2Den in Absatz 1 und Satz 1 Genannten stehen ihre berufsmäßig tätigen Gehilfen und die Personen gleich, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind. 3Den in Absatz 1 und den in Satz 1 und 2 Genannten steht nach dem Tod des zur Wahrung des Geheimnisses Verpflichteten ferner gleich, wer das Geheimnis von dem Verstorbenen oder aus dessen Nachlaß erlangt hat. (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart. (5) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Fußnote 203 Abs. 1 Nr. 4a: Die anerkannten Beratungsstellen nach 218b Abs. 2 Nr. 1 StGB stehen den anerkannten Beratungsstellen nach 3 des G über die Aufklärung, Verhütung, Familienplanung und Beratung gleich gem. BVerfGE v. 4.8.1992 I 1585-2 BvO 16/92 u. a. -