Ergänzungsleistungen zur AHV/IV

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Transkript:

Ergänzungsleistungen zur AHV/IV Martin Truffer Ausgleichskasse des Kantons Wallis Abteilung Leistungen AHV/IV/EL Zusammenarbeit Hilfesuchende Person Versicherte/r Kunde/in Anspruch auf: Rente IV-Taggelder Hilflosenentschädigung Hilfsmittel der AHV Jährliche Ergänzungsleistungen (EL) Krankheits- und Behinderungskosten (KBK)

Ziel der Ergänzungsleistungen (EL) Deckung des Lebens- Unterhaltes von: Ziel der EL - älteren Personen - Hinterlassenen - Invaliden " Übersicht über die Ergänzungsleistungen (EL) ERGÄNZUNGSLEISTUNGEN Jährliche Ergänzungsleistung (Monatliche Auszahlung) Vergütung von Krankheitsund Behinderungskosten #

Anspruchsvoraussetzungen Anspruch auf EL haben: Für Schweizer und EU-Staatsbürger AHV-Rentner IV-Rentner Bezüger einer Hilflosenentschädigung der IV Bezüger von IV-Taggeldern (mind. während 6 Monaten) Personen, denen eine AHV- / IV-Rente zustehen würde, jedoch selbst (oder verstorbene Person) die Mindestdauer von einem Jahr nicht erfüllen und somit keine Rente erhalten Getrennte Ehegatten und geschiedene Personen, die eine Zusatzrente der AHV oder IV beziehen Anspruchsvoraussetzungen Für Ausländer (ohne EU) gilt zudem: Karenzfrist = 10 Jahre ununterbrochener Aufenthalt in der Schweiz Karenzfrist gemäss Sozialversicherungsabkommen, sofern der Bezug einer ausserordentlichen Rente AHV/IV gemäss Abkommen möglich wäre Bei Flüchtlingen und Staatenlosen gilt zudem: Karenzfrist = 5 Jahre ununterbrochener Aufenthalt in der Schweiz $

Anmeldeverfahren für die Ergänzungsleistungen Gesuchsteller Gesuchstellerin Formular vollständig ausfüllen alle verlangten Belege besorgen vom Registerhalter Liegenschaftsverzeichnis erstellen lassen AHV-Zweigstelle der Wohnsitzgemeinde Anmeldung kontrollieren und evtl. ergänzen lassen Empfang quittieren (Datum auf Seite 3 eintragen) Gemeindeverwaltung Kontrolle der Angaben Stempel und Unterschrift AHV-Zweigstelle der Wohnsitzgemeinde Stempel und Unterschrift Weiterleitung an die Ausgleichskasse des Kantons Wallis mit allen notwendigen Belegen und Angaben Ausgleichskasse des Kantons Wallis Berechnung und Auszahlung der monatlichen Ergänzungsleistungen % Berechnungsprinzip Anerkannte Ausgaben Anrechenbare Einnahmen EL &

Berechnungsprinzip Summe der anrechenbaren Einnahmen Summe aller anerkannten Ausgaben z.b. CHF 31 000.- z.b. CHF 17 000.- Ergänzungsleistungen z.b. CHF 14 000.- Ergänzungsleistungen z.b. CHF 14 000.- ' Personen in Heimen oder Spitälern Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, ist die Tagestaxe sowie der Betrag für persönliche Auslagen als Ausgaben zu berücksichtigen. Ebenfalls als Ausgabe wird die Hilflosenentschädigung und der Betrag für die Beteiligung an den Pflegekosten (Langzeitpflege-Gesetz) angerechnet, sofern sie vom Heim einkassiert werden. Im Kanton Wallis gelten folgende Ansätze: Tagestaxe = Maximum Fr. 125.- pro Tag als Pensionspreis in den Alters- und Pflegeheimen. (Staatsratsbeschluss vom 7.10.2009) Bei IV-Strukturen (Wohnheimen usw.) bis Fr. 125.- pro Tag. (Staatsratsbeschluss vom 15.10.2003) Betrag für persönliche Auslagen = Vom Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende (2015 = 19 290.-): für AHV-Rentner: 21 % (2015 = Fr. 4 051.-) für IV-Rentner: 32 % (2015 = Fr. 6 173.-)

Einkünfte aus Erwerbstätigkeit Das von den Anspruchsberechtigten sowie den in die EL-Berechnung miteinbezogenen Familienangehörigen erzielte Erwerbseinkommen in Geld oder Naturalien wird privilegiert angerechnet. Freibetrag (Abzug) vom Nettoerwerbseinkommen: Alleinstehende ohne Kinder: Fr. 1 000.- Übrige: Fr. 1 500.- Als Einkommen anzurechnen: 2/3 Formel für die Berechnung: Bruttolohn - Gewinnungskosten - Sozialversicherungsbeiträge - Freibetrag x 2/3 = Anrechenbarer Betrag Nichtprivilegiertes Einkommen Die nachfolgenden Einkünfte sind gemäss Art. 11 ELG vollumfänglich zu berücksichtigen. Dabei werden die Einnahmen auf Jahresbeträge umgerechnet. Renten der AHV oder IV Renten aus der beruflichen Vorsorge Renten von privaten und staatlichen Versicherungen Renten von ausländischen Sozialversicherungen Vermögensverzehr Erträge aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen

Nichtprivilegiertes Einkommen Taggelder der Arbeitslosen-, Kranken- und Unfallversicherung Leistungen der Krankenkasse bei Heimaufenthalt und für Pflege Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen Familienrechtliche Unterhaltsansprüche Familienzulagen " Hilflosenentschädigung (HE) Anrechnung der Hilflosenentschädigung JA NEIN Bei den Personen, die im Heim oder Spital leben Beim Ehepartner, der im Heim lebt Bei allen Personen mit eigenem Haushalt Bei HE leichten Grades, die zur Pflege gesellschaftlicher Kontakte ausgerichtet wird Beim Ehepartner, der nicht im Heim lebt #

Anrechenbares Vermögen Zeitlich massgebend für die Berechnung der EL ist grundsätzlich das am 1. Januar des Anspruchsjahres vorhandene Vermögen. Zum Vermögen zählen: Sparguthaben jeder Art inländische und ausländische Aktien Obligationen und andere Wertpapiere Lotteriegewinne angefallene, aber auch unverteilte Erbschaften Rückkaufswerte von Lebensversicherungen ratenweise ausbezahltes Kapital Edelmetalle namhafte Barschaften gewährte Darlehen Schmuck Fahrzeuge Genossenschafts-Anteilscheine Liegenschaften und Grundstücke Berechnung des anrechenbaren Vermögens (Vermögensverzehr) Grundstücke und Liegenschaften werden grundsätzlich zum Verkehrswert (meistens Katasterwert) angerechnet. Dient eine Liegenschaft zu eigenen Wohnzwecken, wird der kantonale Steuerwert angerechnet. Dient eine Liegenschaft nicht zu eigenen Wohnzwecken, wird der Verkehrswert (meistens Neuschatzung) angerechnet. Der Verkehrswert ist auch massgebend bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung einer Liegenschaft bzw. Eigentumswohnung oder eines Grundstückes ( Abtretung). $

Berechnung des anrechenbaren Vermögens (Vermögensverzehr) Freibetrag bei selbstbewohntem Wohneigentum: Ab 1.1.1998 bis 31.12.2007: Fr. 75 000.- Ab 1.1.2008 bis 31.12.2010: Fr. 112 500.- Ab 1.1.2011 bis : Fr. 112 500.- Fr. 300 000.- * * Lebt ein Ehegatte im Heim oder Spital und der andere in einer Liegenschaft, die einem von beiden gehört, dann ist nur der 300 000 Franken übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen. Bezieht eine Person eine Hilflosenentschädigung der AHV, IV, UV oder MV und gehört ihr eine Liegenschaft, die sie bewohnt, ist auch nur der 300 000 Franken übersteigende Wert beim Vermögen anzurechnen. % Berechnung des anrechenbaren Vermögens (Vermögensverzehr) Bei der Berücksichtigung des Reinvermögens wird zuerst der Vermögensfreibetrag in Abzug gebracht. Dieser Freibetrag (seit 1.1.2011) beträgt bei Alleinstehenden Fr. 37 500.- Ehepaaren Fr. 60 000.- Waisen / Kinder Fr. 15 000.- &

Berechnung des anrechenbaren Vermögens (Vermögensverzehr) Anschliessend wird vom berechneten Nettovermögen (Reinvermögen abzüglich Vermögensfreibetrag). Zu Hause: 1/10 bei Altersrentnern 1/15 bei IV-Rentnern und Hinterlassenenrentnern Im Heim: 1/5 bei Altersrentnern (Seit 1.1.2015) 1/10 bei IV-Rentnern und Hinterlassenenrentnern (Seit 1.1.2015) Beispiel für Bezüger einer Altersrente, die in einem Heim leben: Ein Versicherter mit einem zu berücksichtigenden Vermögen von Fr. 100'000.- bis zum 31.12.2014 = Fr. 10'000.- (= 1/10 von 100'000) werden in der EL-Berechnung als Vermögensverzehr angerechnet. ab dem 1.1.2015 = Fr. 20'000.- (= 1/5 von 100'000) werden in der EL-Berechnung als Vermögensverzehr angerechnet.) ' Abtretung von Vermögenswerten (Verzicht) Gemäss Art. 11 Abs. 1 Bst. g ELG sind als Einkommen auch Vermögenswerte anzurechnen, auf die verzichtet worden ist. Der Wert des abgetretenen Vermögens ist gestützt auf Art. 17a ELV im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr um Fr. 10 000.- zu vermindern. Art. 17a ELV ist seit dem 1.1.1990 in Kraft. Beispiel: Verzicht am 1.6.2011 auf Fr. 30'000.- EL-Berechnung für das: Jahr 2011 = Fr. 30 000.- Jahr 2012 = Fr. 30 000.- Jahr 2013 = (30 000-10 000 =) Fr. 20 000.- Jahr 2014 = (20 000-10 000 =) Fr. 10 000.- Jahr 2015 = (10 000-10 000 =) Fr. 0.-

Kostenarten der KBK Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten gemäss RKEL* Zahnbehandlungskosten Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie Tagesstrukturen Transporte zur nächstgelegenen Behandlungsstelle Hilfsmittel / -geräte Kostenbeteiligungen (Selbstbehalte und Franchise bei der Krankenkasse) max. Fr. 1 000.- / Kalenderjahr Diätkosten Kosten bei vorübergehendem Aufenthalt im Spital / Heim Kosten von Erholungskuren (Rekonvaleszenz, Badekuren) Kosten für direkt angestelltes Pflegepersonal Kosten für Pflege und Betreuung durch Familienangehörige * Kantonales Reglement über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (831.305) KBK: Frist für die Geltendmachung Innert 15 Monaten seit Rechnungsstellung bei der EL-Stelle des Wohnsitzkantons Vergütung nach dem Tod des Versicherten: Innert 12 Monaten nach dem Todesfall

Aufgabe: Berechnung: Alleinstehender Rentner im Heim Berechnung der monatlichen Ergänzungsleistung für einen verwitweten alleinstehenden Altersrentner, der aufgrund einer Alzheimererkrankung mittleren Grades hilflos und pflegebedürftig ist und sich im Heim aufhält. Alleinstehender Rentner im Heim Der AHV-Rentner Herr X verfügt über ein Bankguthaben von Fr. 110 000.- Der Bruttozins beträgt Fr. 200.-. Er bezieht eine jährliche AHV-Rente von Fr. 21 660.- sowie eine jährliche BVG-Rente von Fr. 4000.-. Er erhält eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades von Fr. 7 056.- pro Jahr. Der Pensionspreis im Heim beträgt pro Tag Fr. 130.- und die vom Heim fakturierte Hilflosenentschädigung beläuft sich auf Fr. 19.30 pro Tag. Betrag für die Beteiligung an den Pflegekosten (Langzeitpflege-Gesetz) von Fr. 5.40 pro Tag. " Lösung: Berechnung: Alleinstehender Rentner im Heim Ausgaben Tagestaxe im Altersheim (365 x 125.-) 45 625.- Hilflosenentschädigung (365 x 19.30) 7 045.- Langzeitpflegebeitrag (365 x 5.40) 1 971.- Betrag für persönliche Auslagen 4 051.- Total 58 692.- Einnahmen Vermögen 110 000./. Freibetrag 37 500 Vermögensverzehr = 1/5 von 72 500 = 14 500.- Zinsertrag 200.- AHV-Rente 21 660.- Hilflosenentschädigung 7 056.- Pensionskasse 4 000.- Total 47 416.- Berechnung der jährlichen EL Jährliche Ausgaben 58 692.-./. Jährliche Einnahmen 47 416.- = Ausgabenüberschuss = Jährliche EL = 11 276.- = Monatliche EL (11 276.- : 12) = 940.- #

www.avs.vs.ch Verschiedene Formulare der AK Wallis und Online- Kontakt www.ahv-iv.ch Merkblätter Formulare $

www.bsv.admin.ch Über die verschiedenen Sozialversicherungen: Gesetzgebung Reglemente Verschiedenes %