Vertrag. nach. 73c SGB V. zur. Versorgung von AOK Versicherten mit chronischer Hepatitis C in Hessen



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Transkript:

Vertrag nach 73c SGB V zur Versorgung von AOK Versicherten mit chronischer Hepatitis C in Hessen Zwischen der und der AOK- Die Gesundheitskasse in Hessen Basler Straße 2 61352 Bad Homburg (Nachfolgend AOK Hessen genannt)

Inhaltsverzeichnis Präambel... 3 1 Ziele des Vertrages... 3 2 Geltungsbereich... 3 3 Fachliche Voraussetzungen Vertragspartner... 3 4 Teilnahme Vertragspartner... 4 5 Teilnahme Versicherte..4 6 Versorgungsauftrag und Leistungsinhalte... 6 7 Vergütungsregelungen... 7 8 Abrechnung und Datenaustausch... 7 9 Abrechnungs- und Qualitätsprüfungen... 8 10 Evaluation.8 11 Datenschutzverpflichtung... 9 12 Vertragsdauer und Kündigung... 9 13 Schlussbestimmungen... 10 AOK Die Gesundheitskasse in Hessen - 2 -

Präambel Der Gesetzgeber räumt den gesetzlichen Krankenkassen im Rahmen des 73c SGB V (im Folgenden Versorgungsvertrag genannt) die Möglichkeit ein, zur Verbesserung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der ambulanten Versorgung, mit zugelassenen Leistungserbringern Verträge zu vereinbaren. Zielsetzung ist der gemeinsamen Verantwortung für die Gewährleistung von Qualität und Wirtschaftlichkeit in der Versorgung von Versicherten gerecht zu werden. Um dem vorgenannten Ziel Rechnung zu tragen und in diesem Bereich der ambulanten medizinischen Versorgung den speziellen Versorgungsauftrag auszugestalten, sind die organisatorischen, betriebswirtschaftlichen, medizinischen und medizinischtechnischen Voraussetzungen nach dem aktuellen Stand der medizinischen Leitlinien und den gesetzlichen Bestimmungen zu erfüllen. 1 Ziele des Vertrages Angestrebt ist die Steigerung der Behandlungsqualität von Versicherten mit einer chronischen Hepatitis C in der medikamentösen Therapie mit Proteasehemmern der ersten Generation, sowie unter anderem Proteasehemmern der zweiten Generation evtl. in Kombination mit PegInterferon und/oder Ribavirin oder einem weiteren Direct Acting Agent (DAA). Durch den Einsatz von Adhärenzmodulen, soll der Versicherte in die Lage versetzt werden, das Medikamentenregime einzuhalten. Dabei ist es erforderlich je nach medikamentöser Behandlung die passenden Adhärenzmodule, wie in der Leistungsbeschreibung gemäß Anlage 2 oder 2a beschrieben, auszuwählen. Ziel ist es, die Anzahl der Therapieabschlüsse zu erhöhen und damit gleichzeitig die Abbruchquote im Rahmen der Therapie zu senken. Zusätzlich soll eine Nutzenbewertung der Adhärenzmodule über eine Evaluation erfolgen. 2 Geltungsbereich Der Vertragspartner bedarf einer Zulassung bei der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen. Angestellte Ärzte der jeweiligen Praxen des Vertragspartners können ebenfalls die Vertragsinhalte durchführen, wenn der Vertragspartner die Gewährleistung der Voraussetzungen, Leistungen, Rechte und Pflichten, wie in den 3 bis 13 des Vertrags genannt, für die angestellten Ärzte übernimmt. 3 Fachliche Voraussetzungen Vertragspartner (1) Vertragspartner sind niedergelassene,und/oder nach 116 SGB V ermächtigte Fachärzte für Innere Medizin mit Zusatzqualifikation Infektiologie oder Zusatzbezeichnung Gastroenterologie (und ggf. Schwerpunkt Hepatologie) in Hessen. Die Zusatzqualifikation bzw. die Zusatzbezeichnung muss zulassungsrechtlich jedoch nicht geführt werden. Die Qualifikation ist der AOK Hessen schriftlich nachzuweisen. (2) Der Vertragspartner übernimmt die Gewähr dafür, dass die in der Anlage 1 und 1a genannten Voraussetzungen zur Strukturqualitätsanforderung während der Vertragslaufzeit erfüllt werden. Damit bestätigt der Vertragspartner, dass die organisatorischen Vo- AOK Die Gesundheitskasse in Hessen - 3 -

raussetzungen gegeben sind und die fachlichen Kenntnisse auf dem aktuellen und allgemeinen Stand der medizinischen Erkenntnisse sind. Ferner bestätigt der Vertragspartner, dass die apparativen Voraussetzungen den Maßgaben des medizinischen Fortschritts entsprechen. (3) Der Vertragspartner verpflichtet sich mit seiner Vertragsunterschrift gegenüber der AOK Hessen, die in der Anlage 2 oder Anlage 2a genannten Aufgaben mit allen Rechten und Pflichten zu erfüllen. 4 Teilnahme der Vertragspartner Die AOK Hessen prüft die fachlichen und strukturellen Voraussetzungen zur Teilnahme gemäß der Anlage 1 und Anlage 1a sowie die erforderliche Eigenerklärung des Leistungserbringers (Anlage 6). Die Teilnahme des Leistungserbringers beginnt vorbehaltlich der Genehmigung durch die AOK Hessen mit dem Datum des Bescheids für die Laufzeit des Vertrages. Die Teilnahme wird schriftlich bestätigt. Der Vertragspartner stimmt zu, dass seine Adressdaten zur prozessualen Umsetzung des Vertrages an andere Vertragspartner weiter gegeben werden. 5 Teilnahme Versicherte Teilnehmen können nur Versicherte der AOK Hessen mit einer chronischen Hepatitis C gemäß der ICD10 Klassifikation des Deutschen Institutes für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI), wie in der Anlage 2 und Anlage 2a beschrieben, die die allgemeinen sowie die medizinischen Voraussetzungen zur Hepatitis C-Therapie erfüllen und nach Vorselektion durch den Arzt für die Teilnahme am Versorgungsprogramm in Frage kommen. Voraussetzung für eine Vertragsteilnahme ist die Vollendung des 18. Lebensjahres zum Zeitpunkt der Abgabe der Teilnahmeerklärung. Kommt der Versicherte nach der Einschätzung des behandelnden Arztes nicht für die Teilnahme am Vertrag in Frage, sind die Gründe zur Nichtteilnahme vom Arzt ohne Versichertenbezug über die Anlage 5c an die AOK Hessen zu übermitteln. Die AOK Hessen ist nach Erfassung der Gründe über einen Zifferncode (weitere Informationen der Anlage 5c werden nicht erfasst), dazu verpflichtet, die Anlage 5c zu vernichten. Die Entscheidung zur Teilnahme am Versorgungsvertrag hat der Versicherte selbstbestimmt zu treffen. Die Teilnahme des Versicherten am Versorgungsprogramm ist freiwillig. Möchte der Versicherte am Programm teilnehmen, erklärt er dies unter Nutzung der Teilnahmeerklärung gemäß Anlage 4 gegenüber der AOK Hessen. Der Arzt wird bevollmächtigt und verpflichtet, die vom Versicherten unterschriebene Teilnahmeerklärung mit Wirkung für die AOK Hessen entgegenzunehmen. Der Arzt leitet die von ihm gegengezeichnete Teilnahmeerklärung unverzüglich an die AOK Hessen weiter. Die Teilnahme beginnt mit der Abgabe der Teilnahmeerklärung an den behandelnden Arzt. Die Teilnahmeerklärung ist schwebend unwirksam, bis zum Zugang der schriftlichen Bestätigung der AOK Hessen an den Versicherten über seine Teilnahme. Kann der Versicherte nicht teilnehmen, weil die Teilnahmevoraussetzungen Abs. 1 nicht vorliegen, erhält auch der Arzt eine schriftliche Mitteilung darüber, dass eine Vertragsteilnahme nicht möglich ist. Das Recht auf Widerruf der Teilnahmeerklärung nach 73c Abs. 2 Satz 2 SGB V bleibt unberührt. Im Falle von nicht einwilligungsfähigen Versicherten erfolgt die Einwilligung durch den gesetzlichen Vertreter. AOK Die Gesundheitskasse in Hessen - 4 -

Mit der Erklärung zur Teilnahme am Versorgungsprogramm, verpflichtet sich der Versicherte für die Erfüllung des im Vertrag umschriebenen Versorgungsauftrages nur den gewählten Leistungserbringer und andere Leistungserbringer nur auf Überweisung in Anspruch zu nehmen. Die Teilnahmeerklärung des Versicherten ist der AOK Hessen im Original und mit vollständigen Angaben innerhalb von 14 Tagen nach der Einschreibung des Versicherten vorzulegen. Die AOK Hessen prüft die von den Vertragspartnern übersandten Teilnahmeerklärungen der Versicherten auf Vollständigkeit und Teilnahmeberechtigung. Teilnahmeberechtigt sind Versicherte über 18 Jahre die bei der AOK Hessen versichert sind. Die Versicherten können bis zum 31.03.2016 eingeschrieben werden. Teilnahmeerklärungen über diesen Zeitraum hinaus, werden nicht mehr von der AOK Hessen akzeptiert. Die Teilnahme des Versicherten am Vertrag erlischt: a) mit der Beendigung der Mitgliedschaft bei der AOK Hessen b) mit der Beendigung des 73c SGB V Vertrages zur Versorgung von AOK Versicherten mit chronischer Hepatitis C in Hessen c) nach positivem Abschluss der in der Anlage 2 oder Anlage 2a definierten Leistungsinhalte, nach Beginn der medikamentösen Hepatitis C-Therapie. Hier endet die Teilnahme am Vertrag automatisch d) mit dem Abbruch der laufenden Therapie e) wenn bei dem Versicherten während der Therapie kein Versichertenverhältnis mehr bei der AOK Hessen besteht f) wenn aus medizinischen Gründen ein Therapieabbruch nötig ist g) mit dem Ausscheiden des Vertragspartners aus dem Vertrag, soweit der Versicherte zu keinem anderen teilnehmenden Vertragspartner wechseln kann oder will h) wenn das Arzt-Patientenverhältnis nachhaltig gestört ist Dies gilt nicht für die ärztlichen Anweisungen im Rahmen der Therapie i) wenn der Versicherte durch einen Umzug nicht mehr vom behandelnden Arzt betreut werden kann und zu keinem anderen Arzt wechseln kann oder will j) wenn der Arzt den Versicherten auf Grund eines Praxisumzuges nicht mehr versorgen kann und der Versicherte den Arzt nicht wechseln kann oder will k) mit Abgabe einer Widerrufserklärung innerhalb von zwei Wochen nach Unterzeichnung der Teilnahmeerklärung, in der die Belehrung über das Widerrufsrecht enthalten ist, gemäß 73c Abs. 2 Satz 2 SGB V Mit der Teilnahme am Vertrag verpflichtet sich der Versicherte für die Behandlung der chronischen Hepatitis C, ausschließlich beim einschreibenden und behandelnden Arzt für AOK Die Gesundheitskasse in Hessen - 5 -

die Dauer der Therapie inkl. Nachsorgetermin versorgt zu werden. Eine Kündigung der Vertragsteilnahme ist nur in begründeten Fällen wie unter Punkt g)-j) möglich und muss gegenüber der AOK Hessen vom Versicherten erklärt werden. Sollte einer der Punkte g)-j) vorkommen, kann der Versicherte einen Arztwechsel vornehmen. Voraussetzung ist die Teilnahme des neu gewählten Arztes am Versorgungsvertrag, sonst gelten die Regelungen der Kündigung. Im Falle eines Arztwechsels sind die Kriterien gemäß der Anlage 2 bzw. Anlage 2a einzuhalten. 6 Versorgungsauftrag und Leistungsinhalte 1) Der Versorgungsauftrag und die Leistungsinhalte sind gemäß der Anlage 2 oder Anlage 2a je nach medikamentöser Behandlung durchzuführen. Es gilt 15 Bundesmantelvertrag Ärzte. Es ist die Aktuelle Empfehlung zur Therapie der chronischen Hepatitis C nach dem jeweils aktuellen Stand zur Behandlung (inkl. Vorselektion) mit direkt antiviral wirksamen Substanzen unter anderem von der Deutschen Gesellschaft für Verdauung und Stoffwechsel (DGVS), und dem Bundesverbandes der Gastroenterologen zu berücksichtigen Zu den Leistungsinhalten im Rahmen dieses Vertrages gehört insbesondere: a) Identifizierung von Versicherten mit chronischer Hepatitis C zur Teilnahme am Versorgungsvertrag nach fachlicher Einschätzung des Vertragspartners über eine Vorselektion b) Aufklärung des Versicherten zur freiwilligen Teilnahme zum Versorgungsvertrag c) Umsetzung der aktuell gültigen Behandlungsleitlinien in der Hepatitis C-Therapie zur Hepatitis C Versorgung d) Wirtschaftlicher Einsatz von in der Hepatitis C-Therapie zugelassenen und geeigneten Medikamenten Bei Beachtung der jeweils aktuellen Empfehlung zur Therapie der chronischen Hepatitis C (DGVS,bng, DGP,GfG, GPGE) und der hier vereinbarten Vertragsinhalte wird von einer qualitätsgesicherten wirtschaftlichen Versorgung der chronischen Hepatitis C ausgegangen. In unklaren und solchen Fällen, in denen die Empfehlungen nicht deckungsgleich mit den Festlegungen des GBA sind, sollte eine Kontaktaufnahme mit der AOK Hessen erfolgen. e) Ergänzung der Hepatitis C-Therapie durch individuelle und patientengerechte Maßnahmen zur Unterstützung der Patienten-Adhärenz über spezielle Module f) Bereitstellung der zur Verfügung stehenden Medien zur Unterstützung der Adhärenzmodule sowie Beratung und Hilfe bei der Umsetzung g) Dokumentation der Behandlung unter Hinzuziehung des Formulars gemäß Anlage 3 h) Steigerung der Behandlungsqualität unter der Vorgabe des Wirtschaftlichkeitsgebot gemäß 12 SGB V. Hierzu zählt insbesondere, dass pro Versorgung jeweils nur maximal der Ein-Monats-Bedarf der Therapie verordnet wird. Auf Phase 2 der Anlage 2a wird besonders hingewiesen. AOK Die Gesundheitskasse in Hessen - 6 -

i) Beendigung der Therapie über ein Abschlussgespräch j) Dokumentation und Übersendung der Diagnose durch vollständige Kodierung gemäß Anlage 2 oder 2a mit dem Zusatzkennzeichen G, im Rahmen der Abrechnung mit der Kassenärztlichenvereinigung Hessen. Die Kennzeichnung G ist zu verwenden, wenn eine sachgerechte und medizinisch stimmige spezifische Therapie erfolgt Zu beachten sind auch krankheitsassoziierte Zusatzdiagnosen (z.b. chronisches Leberversagen, Ösophagusvarizen) und Begleitdiagnosen (z.b. Sucht, HIV). k) Regelmäßige Teilnahme an Fort- und Weiterbildung bzw. Qualitätszirkeln zur Thematik der Versorgung von Hepatitis C Patienten Das Programm endet nach Abschluss der medikamentösen Therapie. 2) Die zur Verfügung gestellten Medien der Adhärenzmodule gemäß Anlage 2 und Anlage 2a, sind ausschließlich im Rahmen der Durchführung dieses Vertrages zu verwenden. 3) Die Teilnahme am Vertrag und die Nutzung der Module haben keinen Einfluss auf die Auswahl der optimalen Arzneimitteltherapie. Die Therapiefreiheit des Arztes bleibt gewahrt. 7 Vergütungsregelungen (1) Die erbrachten Leistungen im Rahmen dieses Vertrages werden unmittelbar durch die AOK Hessen außerhalb der Morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV), über Einzelbeträge für die Zusatzleistung der Adhärenzmodule gemäß der Anlage 5a vergütet. (2) Ein Vergütungsanspruch nach diesem Vertrag besteht ausschließlich für die Behandlung eingeschriebener Versicherter der AOK Hessen. (3) Sofern nicht in anderer Weise deklariert, beinhalten alle Zahlbeträge auch Steueranteile, soweit die Vertragspartner zur Abführung verpflichtet sind. (4) Der Vertragspartner hat gegenüber der AOK Hessen Anspruch auf Auszahlung der Vergütung für die von ihm ordnungsgerecht erbrachten Leistungen. Für den Fall der vorzeitigen Kündigung dieses Vertrages gemäß 12 Absatz 4 kann der Vertragspartner nur solche Leistungen abrechnen, die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung erbracht werden. 8 Abrechnung und Datenaustausch (1) Die Rechnungserstellung ist gemäß den Vorgaben der Anlage 5b zu erstellen und gemeinsam mit dem vollständigen und unterschriebenen Original der Dokumentation gemäß Anlage 3 bei der AOK Hessen einzureichen. Damit sind der AOK Hessen folgende Unterlagen vorzulegen: Die Teilnahmeerklärung des Versicherten, die Rechnung der vereinbarten Leistung sowie den Dokumentationsbogen im Original. (2) Die Einzelleistungen sind gemäß der Anlage 5a maximal 1x pro Versicherten abzurechnen. AOK Die Gesundheitskasse in Hessen - 7 -

(3) Eine Rechnungsstellung des Vertragspartners gegenüber den teilnehmenden Versicherten für Leistungen im Rahmen des Vertrages ist ausgeschlossen (4) Die Rechnung ist bis zum Einsatz des datenträgerkonformen Austauschs nach 295 SGB V in Papierform an die AOK Hessen zu senden. (5) Die Rechnung sowie die Dokumentation sind innerhalb von 14 Tagen nach Therapieabschluss vom Vertragspartner an die AOK Hessen zusenden. Dies gilt ebenfalls im Falle der Rechnungslegung nach einem Arztwechsel, Kündigung und/oder Therapieabbruch. (6) Die Rechnung ist ausschließlich an die von der AOK Hessen genannte Abrechnungsstelle zu senden: AOK-Die Gesundheitskasse in Hessen Fallmanagement-ILM 35387 Giessen (7) Die Leistung wird von der AOK Hessen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungseingang nach vorheriger positiver Rechnungsprüfung vergütet. (8) Rückfragen zur Abrechnung bzw. der Dokumentation von Seiten der AOK Hessen sind vom Vertragspartner umgehend innerhalb einer Woche zu beantworten. (9) Bei einem Arztwechsel, Kündigung oder Therapieabbruch des Versicherten werden lediglich die erbrachten Leistungen des Vertragspartners vergütet. (10) Alle Leistungen, die in der Anlage 5a nicht als Leistungen dieses Vertrages gekennzeichnet sind, sind im Rahmen der Regelversorgung abzurechnen. 9 Abrechnungs- und Qualitätsprüfungen Es erfolgt eine Rechnungsprüfung von Seiten der AOK Hessen. Sollten Differenzen zwischen der erbrachten Leistung gemäß Anlage 3 und der Rechnung gemäß Anlage 5b des Vertragspartners auftreten, hat die AOK Hessen die Möglichkeit die Abrechnung des entsprechenden Leistungserbringers, ohne Angabe von Gründen zu kürzen. Solange der AOK Hessen die geforderten Unterlagen wie im 8 Abs. 1 des Vertrages nicht vorliegen, besteht für die AOK Hessen keine Auszahlungspflicht der ärztlichen Vergütung. 10 Evaluation Es erfolgt eine Evaluation der Adhärenzmodule des Versorgungsvertrages. Hierfür werden pseudonymisierte Abrechnungsdaten des Versicherten retrospektiv betrachtet. Die Evaluation wird vom Institut für Pharmaökonomie und Arzneimittellogistik am Institut der Hochschule Wismar (IPAM) durchgeführt. Den Vertragspartnern entstehen keine Kosten im Rahmen der Evaluation. Voraussetzung zur Auslese und Bereitstellung der pseudonymisierten Daten von der AOK Hessen ist das schriftliche Einverständnis des Versicherten, welches mit der Unterzeich- AOK Die Gesundheitskasse in Hessen - 8 -

nung der Teilnahmeerklärung zum Versorgungsvertrag gegeben ist. Ausgenommen ist die Weitergabe der pseudonymisierten Daten zur Nichtteilnahme am Programm gemäß Anlage 5c. Den Vertragspartnern entstehen bzgl. der Evaluation die benannten Erhebungspflichten von Daten im Rahmen des Versorgungsvertrages. Die Ergebnisse aus der Evaluation werden den Vertragspartnern in schriftlicher Form zur Verfügung gestellt. 11 Datenschutzverpflichtung (1) Die Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht nach der Berufsordnung und dem Strafgesetzbuch wird durch die Ärzte gewährleistet. (2) Die Vertragspartner verpflichten sich, die im Rahmen ihrer Tätigkeit notwendige Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung von personenbezogenen Daten im Rahmen der Regelversorgung und Abrechnung im Rahmen des Vertrages sowie die Datensicherheit nach den jeweils gültigen datenschutzrechtlichen und dem besonderen sozialrechtlichen Vorschriften für die Datenverarbeitung zu beachten. Dies gilt auch wenn für die Abrechnung ein externer Dienstleistungsanbieter vom Arzt beauftragt wird. Die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen sind vom Vertragspartner entsprechend zu treffen. Folgende Punkte sind dabei zu berücksichtigen: a) Die Weitergabe von Patientendaten, gemäß Anlage 3, 4, 5b und 5c im Rahmen des vorliegenden Vertrages an die AOK Hessen, erfolgt einmalig. Die Übermittlung der Patientendaten dient der Vertragserfüllung. Der Versicherte ist ausreichend über Form und Folgen der beabsichtigten Datenverarbeitung zu unterrichten. Der Versicherte willigt mit seiner Teilnahmeerklärung in die Datenübermittlung im Rahmen der Abrechnung sowie die Übertragung von pseudonymisierten Rechnungsdaten an IPAM im Rahmen dieses Vertrages ein. b) Die vom Vertragspartner übermittelten pseudonymisierten Versichertendaten gemäß Anlage 5c werden von der AOK Hessen zur Evaluation und Erfüllung des Vertrages verwendet. c) Die Weitergabe der Daten nach 11 Abs. 2 a) und b) dieses Vertrages dürfen vom Vertragspartner nicht an Dritte weiter gegeben werden. (3) Die Datenschutzbestimmungen dieses Vertrages bleiben auch über das Vertragsende hinaus bestehen. (4) Die AOK Hessen verpflichtet sich die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. 12 Vertragsdauer und Kündigung (1) Der vorliegende Vertrag beginnt zum 01.08.2014 und endet zum 31.07.2016. Die Leistungserbringer, die die Anforderungen dieses Vertrages gemäß Anlage 1 und 1a erfüllen, können bis zum 31.12.2015 Vertragspartner werden. AOK Die Gesundheitskasse in Hessen - 9 -

(2) Jede Vertragspartei hat das Recht mit einer Kündigungsfrist von 1 Monat zum Ende eines Quartals den Vertrag zu kündigen. (3) Nach Ablauf der Vertragslaufzeit endet der Vertrag mit seinen Rechten und Pflichten automatisch. Eine separate Kündigung der Vertragspartner zu diesem Zeitpunkt ist nicht erforderlich. (4) Abweichend von den vorgenannten Bestimmungen zur Laufzeit und Kündigung des Vertrages ist eine außerordentliche Kündigung des Vertrages nur aus wichtigem Grund von Seiten des Vertragspartners sowie der AOK Hessen möglich. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn: a) aufsichtsrechtliche, gerichtliche oder gesetzliche Maßnahmen bzw. Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) dem Vertrag seine Grundlagen entziehen, b) strafrechtlich relevante Vertragsverstöße durch den Vertragspartner vorliegen, c) wiederholte Verstöße gegen die Inhalte des Vertrages, z.b. Häufung von Abrechnungsauffälligkeiten auftreten, d) strukturelle und fachliche Voraussetzungen gemäß Anlage 1 bzw. Anlage 1a während der Vertragslaufzeit nicht mehr erfüllt werden e) bei Abgabe der Zulassung generell oder im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen f) das Gebot der wirtschaftlichen Behandlung und Medikamentenverordnung wie in Anlage 2 bzw. Anlage 2a fest gelegt, wiederholt nicht eingehalten wird g) nach Ablauf des ersten Vertragsjahres weniger als 5 Versicherte von der Praxis in der Therapie behandelt wurden (5) Im Falle eines Verstoßes des Vertragspartners gegen die vertraglichen Pflichten fordert die AOK Hessen vor Vertragskündigung den Vertragspartner zur Stellungnahme auf. Kommt der Vertragspartner der Aufforderung zur Stellungnahme innerhalb von vier Wochen nicht nach oder widerspricht der Inhalt der Stellungnahme den Zielen des Vertrages oder den vertraglichen Pflichten des Vertragspartners, so erfolgt eine außerordentliche Kündigung. (6) Leistungspflichten, die sich aus diesem Vertrag ergeben und über die Vertragslaufzeit hinaus wirken, bleiben unverändert bestehen (z.b. Datenschutz, Aufbewahrung von Teilnahmeerklärungen und Befunden, etc.). 13 Schlussbestimmungen (1) Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages, einschließlich der Anlagen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. (2) Die Anlagen sind verbindlicher Bestandteil des Vertrages. (3) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, berührt dies nicht die Gültigkeit des Vertrages insgesamt. Die Vertragspartner treffen in diesem Fall zeitnah eine Regelung, die dem Sinn und Zweck dieses Vertrages am nächsten kommt. Dies gilt AOK Die Gesundheitskasse in Hessen - 10 -

insbesondere dann, wenn durch Gesetz oder Rechtsprechung Inhalte des Vertrages angepasst werden müssen. Anlagenverzeichnis: Anlage 1 Anlage 1a Anlage 2 Strukturqualitätsanforderungen Strukturqualitätsanforderungen bei der Behandlung unter anderem mit Proteasehemmern der zweiten Generation evtl. in Kombination mit PegInterferon und/oder Ribavirin oder einem weiteren Direct Acting Agent (DAA) Leistungsbeschreibung Anlage 2a Leistungsbeschreibung bei der Behandlung unter anderem mit Proteasehemmern der zweiten Generation evtl. in Kombination mit PegInterferon und/oder Ribavirin oder einem weiteren Direct Acting Agent (DAA) Anlage 3 Anlage 4 Anlage 5a Anlage 5b Anlage 5c Anlage 6 Dokumentation Teilnahme-/Einwilligungserklärung Patient Übersicht Vergütung und Abrechnung Abrechnungsformular Liste Ausschlussgründe Eigenerklärung zum Vertrag nach 73c SGB V zur Versorgung von AOK Versicherten mit chronischer Hepatitis C in Hessen AOK Die Gesundheitskasse in Hessen - 11 -

Bad Homburg, AOK DIE GESUNDHEITSKASSE IN HESSEN... Datum, Unterschrift Ort,... Datum, Unterschrift/LANR und Praxisstempel AOK Die Gesundheitskasse in Hessen - 12 -