Sonderverfahren im Anwendungsbereich der DGUV-Regel Wärmekraftwerke und Heizwerke / DGUV-Regel Fernwärmeverteilungsanlagen

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Transkript:

Sonderverfahren im Anwendungsbereich der DGUV-Regel 103-009 Wärmekraftwerke und Heizwerke / DGUV-Regel 103-002 Fernwärmeverteilungsanlagen Dipl.-Ing. Karsten Müller 12.09.2016

Agenda Anwendungsbereich der DGUV-Regeln 103-009 und 103-002 Der Regelfall: Arbeiten nach Freischaltung Sonderverfahren ohne Freischaltung - Definition - Voraussetzungen - Verfahrensbeispiele Einführung eines Sonderverfahrens - betriebliche Umsetzung - Beispiel Rohrquetschen Sonderverfahren Vorgehen bei Verfahrensänderungen Sonderverfahren Verantwortung, Kontrolle und Aufsicht 12.09.2016 2

Anwendungsbereich Nach DGUV-Regel 103-009 Wärmekraftwerke und Heizwerke Betrieb von Wärmekraftwerken, Heizwerken und Anlagen zur thermischen Behandlung von Abfällen (Müllverbrennungsanlagen) mit einer Feuerungswärmeleistung 5 MW und Kernkraftwerken Nach DGUV-Regel 103-002 Fernwärmeverteilungsanlagen Betrieb von Anlagen, die zum Transport, zur Übertragung und Speicherung der Wärmeträger Heizwasser oder Dampf in Fernwärmeverteilungsanlagen verwendet werden 12.09.2016 3

Arbeiten an Anlagenteilen Regelfall Freischalten DGUV-Regel 103-009 Wärmekraftwerke und Heizwerke Abschnitt 6: Arbeiten an Anlagenteilen, die unter Druck stehen, heiße Medien oder Gefahrstoffe führen Abschnitt 6: Freischaltung nach 5 Sicherheitsregeln DGUV-Regel 103-002 Fernwärmeverteilungsanlagen Abschnitt 5.6: Arbeiten an Anlagenteilen Abschnitt 5.6.2: Freischaltung nach 5 Sicherheitsregeln 12.09.2016 4

Arbeiten an Anlagenteilen Regelfall Freischalten DGUV-Regel 103-009 1. Allseitig absperren Wärmekraftwerke und Heizwerke 2. Absperreinrichtungen gegen unbefugtes Betätigen sichern 3. Entleeren und Belüften der Anlagenteile 4. Sicherung der Entleerungs- und Belüftungsarmaturen gegen unbefugtes Betätigen, erforderlichenfalls ausreichend spülen Quelle: DGUV-Regel 103-009 5. Entleerung und Drucklosigkeit oder Konzentration feststellen 12.09.2016 5

Arbeiten an Anlagenteilen Regelfall Freischalten Fernwärmeverteilungsanlagen DGUV-Regel 103-002 1. Allseitig absperren 2. Absperreinrichtungen sichern, Belüften und Entleeren 3. Sichern der Belüftungs- und Entleerungsarmaturen gegen unbefugtes Betätigen 4. Kontrolliertes Abführen des Mediums und erforderlichenfalls ausreichend Kaltwasser beimischen 5. Entleerung und Drucklosigkeit an der Arbeitsstelle feststellen Quelle: DGUV-Regel 103-002 12.09.2016 6

Arbeiten an Anlagenteilen Regelfall Freischalten Durch das Freischalten wird vor Aufnahme der Arbeit die Gefahr an der Quelle beseitigt, d. h. die Anlage wird im jeweiligen Arbeitsbereich in einen weitgehend gefahrlosen (energielosen) Zustand versetzt. Dies beinhaltet im Regelfall: Drucklosigkeit Medienfreiheit Maßnahmen zur Gefahrenbeseitigung haben grundsätzlich immer Vorrang vor anderen Maßnahmen BetrSichV 10 GefStoffV 7 12.09.2016 7

Arbeiten an Anlagenteilen Regelfall Freischalten Schutzmaßnahmen bei Instandhaltung und Änderung: BetrSichV 10 6. Gefährdungen : durch gefährliche Energien oder Stoffe vermeiden 7. dafür sorgen, dass Einrichtungen vorhanden sind, mit denen Energien beseitigt werden können, die nach einer Trennung : von Energiequellen noch gespeichert sind 8. sichere Arbeitsverfahren für solche Arbeitsbedingungen festlegen, die vom Normalzustand abweichen 12. Systeme für die Freigabe bestimmter Arbeiten anwenden 12.09.2016 8

Arbeiten an Anlagenteilen Regelfall Freischalten Schutzmaßnahmen bei Instandhaltung und Änderung: GefStoffV 7 E 12.09.2016 9

Sonderverfahren ohne Freischaltung Definition DGUV-Regel 103-009 Wärmekraftwerke und Heizwerke Abschnitt 7: Abschnitt 5.6: DGUV-Regel 103-002 Fernwärmeverteilungsanlagen Verfahren, bei denen Gefährdungen durch technische, organisatorische und personenbezogene Sicherheitsmaßnahmen von Personen ferngehalten werden Sicherheitsmaßnahmen zur Verringerung der Gefährdung statt Gefahrenbeseitigung durch Freischaltung! 12.09.2016 10

Sonderverfahren Voraussetzungen DGUV-Regel 103-009 Wärmekraftwerke und Heizwerke Abschnitt 7: - gutachterliche Stellungnahme, die die Eignung des Verfahrens bestätigt und die Anforderungen an die eingesetzten Arbeitsmittel festlegt - Durchführung nur durch speziell geschultes Fachpersonal DGUV-Regel 103-002 Fernwärmeverteilungsanlagen Abschnitt 5.6.5: - gutachterliche Stellungnahme, die die Eignung des Verfahrens und der eingesetzten Arbeitsmittel bestätigt 12.09.2016 11

Sonderverfahren Verfahrensbeispiele Etablierte Verfahren, die häufig unter Einbeziehung von Dienstleistern durchgeführt werden: Leckabdichtverfahren Quelle: DGUV-Regel 103-009 12.09.2016 12

Sonderverfahren Verfahrensbeispiele Leckabdichtverfahren Die Grenzen des Verfahrens sind in der Regel bestimmt durch: -Art und Umfang der Leckage - Medium - Druck - Temperatur - Flanschgeometrie In die undichte Anlage selbst wird nicht eingegriffen, sie wird nicht dauerhaft verändert (Nur bis zur nächsten Instandhaltung gesichert.) Eine gutachterliche Stellungnahme muss vom Dienstleister erbracht und vom Auftraggeber eingefordert werden. Das Sonderverfahren muss beim Betreiber implementiert sein. Der Anlagenbetreiber hat im Rahmen seines Freigabeverfahrens sicherzustellen, dass die in der gutachterlichen Stellungnahme für das Verfahren des Dienstleisters benannten anlagenseitigen Verfahrensgrenzen an der Arbeitsstelle eingehalten werden. 12.09.2016 13

Sonderverfahren Verfahrensbeispiele Etablierte Verfahren, die häufig unter Einbeziehung von Dienstleistern durchgeführt werden: Anbohrverfahren (siehe DGUV Information 203-041 Anbohren von Fernwärmeleitungen) Quelle: DGUV-Information 203-041 12.09.2016 14

Sonderverfahren Verfahrensbeispiele Anbohrverfahren Die Grenzen des Verfahrens sind in der Regel bestimmt durch: - Medium - Druck - Temperatur - Rohrmaterial (Stahlqualität, Korrosion) - Rohrgeometrie (Durchmesser, Wandstärke, Rohrnaht) In die Anlage wird eingegriffen und sie wird dauerhaft verändert (Schweißnähte, Anbohrung (Querschnittsschwächung), neue Anlagenteile, z. B. Anbohrarmatur / Anbohrsperre) Eine gutachterliche Stellungnahme, die alle Verfahrensschritte des Anbohrverfahrens berücksichtigt, muss vom Anlagenbetreiber erbracht werden. Sofern einzelne Verfahrensschritte, wie z. B. der Anbohrvorgang oder das Schweißen am Rohr von Dienstleistern erbracht werden, müssen die Anforderungen für diese Verfahrensschritte im Verfahren eindeutig definiert werden. 12.09.2016 15

Sonderverfahren Verfahrensbeispiele Am Markt etablierte und auch von Dienstleistern angebotene Verfahren: Frostverfahren (siehe DGUV Information 203-040 Frosten von Fernwärmeleitungen) Quelle: DGUV-Regel 103-009 12.09.2016 16

Sonderverfahren Verfahrensbeispiele Frostverfahren Die Grenzen des Verfahrens sind in der Regel bestimmt durch: - Medium - Strömung im Rohr - Druck - Temperatur - Rohrlage (horizontal / vertikal, Einspannungen) - Rohrgeometrie und Rohrzustand (Durchmesser, Wandstärke, Rohrnaht, Stahlqualität, Korrosion) In die Anlage wird nur vorübergehend eingegriffen ohne sie dauerhaft zu verändern. Eine gutachterliche Stellungnahme muss vom Dienstleister erbracht und das Verfahren beim Betreiber implementiert werden. Der Anlagenbetreiber hat im Rahmen seines Freigabeverfahrens sicherzustellen, dass die in der gutachterlichen Stellungnahme für das Verfahren benannten anlagenseitigen Verfahrensgrenzen an der Arbeitsstelle eingehalten werden und die Anlage in den zuvor definierten Zustand gestellt wird. 12.09.2016 17

Sonderverfahren Betriebliche Umsetzung Beispiel: Rohrquetschen (Neuentwicklung) Anerkennung des Verfahrens durch die BG ETEM vom Januar 2015 in 2 Mitgliedsbetrieben befristet auf 5 Jahre vom Zeitpunkt der Erstellung des technischenberichtes (Gutachterliche Stellungnahme) an. 12.09.2016 18

Sonderverfahren Rohrquetschen Anwendungsgebiet: Dauerhaftes Stilllegen einer nicht mehr benötigten Rohrabzweigung in einem in Betrieb befindlichen Fernwärmenetzabschnitt Gegenwärtige Verfahrensgrenzen: DN 100 mm PB PN 16 bar TB 135 C 12.09.2016 19

Sonderverfahren Rohrquetschen Arbeitsschritte bis zum Endzustand 1 Quetschen des Rohres bis Dichtheit unter Betriebsdruck eintritt 5 3 2 1 4 2 Trennen des Rohres hinter der Quetschstelle 3 Aufschweißen eines Klöpperbodens an der Rohrtrennstelle zur Abdichtung ohne Aufrechterhaltung des Quetschdruckes 4 Entfernung der Quetschpresse 5 Aufschieben und Verschweißen eines Hülsrohres zum dauerhaften Sicherheitsverschluss des Rohrendes 12.09.2016 20

Rohrquetschen -Arbeitsschritt 1 1 1 Quetschen: Fernbediente hydraulische Quetschpresse in Position Fotos: Vattenfall Wärme Hamburg GmbH 12.09.2016 21

Rohrquetschen -Arbeitsschritt 1 1 1 Quetschen: Mechanische Verriegelung des Hydraulikkolbens in Quetschposition, Hydraulikdruck konstant halten Fotos: Vattenfall Wärme Hamburg GmbH Scheibe mit Gewinde zum Sperren 12.09.2016 22

Rohrquetschen -Arbeitsschritte 2, 3, 4 3 2 4 2Trennen des Rohres 3 Klöpperboden aufschweißen 4 Quetschpresse demontieren - Rohrleitung vorsichtig auf der drucklosen Seite hinter dem gequetschten Bereich abtrennen. - Schweißnaht vorbereiten und mit Klöpperboden verschweißen - Verriegelung Hydraulikkolben zurückdrehen, Hydraulik entspannen - Nach dem selbsttätigen Rücklauf des Kolbens kann das Quetschgerät demontiert werden Foto: Vattenfall Wärme Hamburg GmbH 12.09.2016 23

Rohrquetschen Arbeitsschritt 5 5 5Hülsrohr - Vorbereitetes Hülsrohr über die Quetschung schieben und mit dem Rohr verschweißen Foto: Vattenfall Wärme Hamburg GmbH 12.09.2016 24

Protokoll Wanddickenmessung Quelle: Vattenfall Wärme Hamburg GmbH 12.09.2016 25

Quetschprotokoll Quelle: Vattenfall Wärme Hamburg GmbH 12.09.2016 26

Vorgeschriebene PSA 12.09.2016 27

Quetschpresse mit Quetschprisma 12.09.2016 28

Sonderverfahren Rohrquetschen Betriebliche Umsetzung Absolvierte Schritte bis zur Zulassung (1 von 5): Ideenphase zur technischen Umsetzung technische Machbarkeit beurteilen (2012 Ingenieurarbeit) Vorversuche zum Quetschen an Rohrmaterial aus dem Fernwärmenetz Projektstart Pflichtenheft/Lastenheft Gefährdungsbeurteilung zum Rohrquetschen als Sifa-Praktikumsarbeit 12.09.2016 29

Sonderverfahren Rohrquetschen Betriebliche Umsetzung Absolvierte Schritte bis zur Zulassung (2 von 5): Ableitung von sicherheitstechnischen Anforderungen für das Verfahren aus der Gefährdungsbeurteilung z. B. - Nachweis der Dichtheit an der Quetschstelle - Nachweis der Standfestigkeit der Rohrstähle im Netz - Stand der Technik für den Quetschvorgang und die dabei eingesetzten Arbeitsmittel - CE-Konformität der beim Quetschen eingesetzten Arbeitsmittel - Wechselwirkung zwischen Quetscheinrichtung und Rohr - Anforderungen an die Qualifikation des Personals : 12.09.2016 30

Sonderverfahren Rohrquetschen Betriebliche Umsetzung Absolvierte Schritte bis zur Zulassung (3 von 5): Partner für die fachliche Projektbegleitung und die gutachterliche Stellungnahme suchen Am Markt geeignete Quetschpresse suchen Da die Auswahl auf ein Produkt aus den USA ohne CE-Zeichen fiel, musste das Unternehmen als Inverkehrbringer selbst ein Konformitätsbewertungsverfahren für die Quetschpresse durchführen Durchführung einer statistisch auswertbaren Zahl von realitätsnahen Probe-Quetschversuchen mit repräsentativen Rohrqualitäten aus dem Fernwärmenetz 12.09.2016 31

Sonderverfahren Rohrquetschen Betriebliche Umsetzung Absolvierte Schritte bis zur Zulassung (4 von 5): Schliffbilder, Gefügeuntersuchungen des Rohrmaterials an der Quetschstelle zum Nachweis der Standfestigkeit während und nach der Quetschung Entwicklung einer Betriebsanweisung zum Quetschverfahren Entwicklung einer Schweißanweisung für die Schweißvorgänge als Verfahrensbestandteil Entwicklung der Freigabescheine und der Begleitdokumentation für jeden Quetschvorgang Auswahl, Ausbildung und Unterweisung des Fachpersonals Implementierung des Verfahrens im Betrieb 12.09.2016 32

Sonderverfahren Rohrquetschen Betriebliche Umsetzung Absolvierte Schritte bis zur Zulassung (5 von 5): Verfahrensprüfung mit Prüfbericht für das implementierte Verfahren zum Rohrquetschen Befristete vorläufige Zulassung durch den Gutachter (TÜV Rheinland) Praktische Einführung des Verfahrens in den Betriebsablauf Dokumentation und Auswertung der Ergebnisse, Beurteilung durch den Gutachter Abschließende Zulassung durch den Gutachter (TÜV Rheinland) Anerkennung des Sonderverfahrens Rohrquetschen durch die BG ETEM auf Grundlage der eingereichten Verfahrensdokumentation und der gutachterlichen Stellungnahme (Prüfbericht TÜV Rheinland) in 2 Mitgliedsunternehmen des Vattenfall-Konzerns 12.09.2016 33

Sonderverfahren Vorgehen bei Verfahrensänderungen Die gutachterliche Stellungnahme für ein Sonderverfahren ist nicht mehr gültig, wenn das Verfahren oder seine Bestandteile geändert werden. Im Falle von Verfahrensänderungen muss eine Neu-oder Nachbegutachtung erfolgen, die bestätigt, dass die Sicherheit des Verfahrens als Ganzes auch nach der Änderung gewährleistet ist. Beispiele für Verfahrensänderungen: Erweiterung der Verfahrensgrenzen Änderung von Arbeitsmitteln oder technischen Systembestandteilen, z. B. der Quetschpresse, des Anbohrgerätes, der Anbohrarmatur / -sperre Änderung des Schweißverfahrens usw. 12.09.2016 34

Sonderverfahren Verantwortung, Kontrolle und Aufsicht Der Anlagenbetreiber ist dafür verantwortlich, dass an seinen Anlagen nur Sonderverfahren zum Einsatz kommen, die im Betrieb implementiert sind und deren Sicherheit durch eine gutachterliche Stellungnahme bescheinigt wurde, bei der Durchführung von gutachterlich bescheinigten Sonderverfahren durch Fremdfirmen ihm das Verfahren bekannt gemacht und von ihm entsprechend den Verfahrensanforderungen so im Betrieb implementiert wurde, dass die relevanten Schnittstellen, Kenngrößen und Voraussetzungen für eine Arbeitsfreigabe benannt wurden und von ihm gewährleistet werden können, die Anlagenverantwortung für die Arbeitsstelle personell eindeutig zugewiesen und im Rahmen des schriftlichen Freigabeverfahrens dokumentiert ist, 12.09.2016 35

Sonderverfahren Verantwortung, Kontrolle und Aufsicht Der Anlagenbetreiber ist dafür verantwortlich, dass er fachlich und personell in der Lage ist und bleibt, ein Sonderverfahren oder ihm zugewiesene Teile eines Sonderverfahrens sicher durchzuführen oder für die vertraglich gesicherte Delegation von Teilaufgaben an Unterauftragnehmer Sorge zu tragen, die fachlich geeignet und zuverlässig sind, im erforderlichen Umfang die Abstimmung mit anderen Gewerken erfolgt bzw. ein Koordinator bestellt wird, von ihm eine übergeordnete Aufsicht und Kontrolle sicherstellt wird, die überprüft und gewährleistet, dass Sonderverfahren an seinen Anlagen nur unter Beachtung der Verfahrensanweisung und der einschlägigen staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und Regeln durchgeführt werden, womit er seinen Verkehrssicherungspflichten als Anlagenbetreiber nachkommt. 12.09.2016 36

Sonderverfahren Verantwortung, Kontrolle und Aufsicht Der Arbeitsverantwortliche für die Anwendung des Sonderverfahrens an der Einsatzstelle ist dafür verantwortlich, dass eine Freigabe des Betreibers mit den laut Verfahrensbeschreibung geforderten Informationen vorliegt, das Verfahren mit all seinen Bestandteilen ordnungsgemäß und unter Beachtung der Betriebsanweisung durchgeführt wird, die in der Freigabe des Betreibers benannten Arbeitsgrenzen eingehalten werden, an Schnittstellen die erforderlichen Voraussetzungen durch andere Verantwortliche geschaffen, Informationen übergeben und gerichtsfest dokumentiert werden, im erforderlichen Umfang die Abstimmung mit anderen Gewerken bzw. mit dem benannten Koordinator erfolgt. Ende 12.09.2016 37

Vielen Dank! Dipl.-Ing. Karsten Müller Präventionszentrum Berlin : 0163 2615698 E-Mail: mueller.karsten@bgetem.de Weiterführende Informationen unter www.bgetem.de: - DGUV Information 203-041 Anbohren von Fernwärmeleitungen - DGUV Information 203-040 Frosten von Fernwärmeleitungen - ETEM Magazin Ausgabe 3/2016, Arbeiten an Fernwärmeverteilungsanlagen Anwendung von Sonderverfahren mit Durchblick 12.09.2016 38